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Urteil

1 K 484/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0715.1K484.21.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzung des § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE für die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren, wonach das Grundstück „von einer öffentlichen Straße aus einer Zufahrt oder einen Zugang“ haben muss, ist dahingehend auszulegen, dass das Grundstück durch die öffentliche Straße erschlossen werden muss. Wird das Grundstück demgegenüber nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen, können für das Grundstück auch nicht die für eine öffentliche Straße anfallenden Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. (Rn.22) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück aus Perspektive des Straßenreinigungsgebührenrechts durch eine öffentliche Straße oder durch eine andere, selbstständige Erschließungsanlage erschlossen wird, kann im Grundsatz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der selbstständigen Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts herangezogen werden. (Rn.25)
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2021 mit dem Aktenzeichen 309749737-7120 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzung des § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE für die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren, wonach das Grundstück „von einer öffentlichen Straße aus einer Zufahrt oder einen Zugang“ haben muss, ist dahingehend auszulegen, dass das Grundstück durch die öffentliche Straße erschlossen werden muss. Wird das Grundstück demgegenüber nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen, können für das Grundstück auch nicht die für eine öffentliche Straße anfallenden Straßenreinigungsgebühren erhoben werden. (Rn.22) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück aus Perspektive des Straßenreinigungsgebührenrechts durch eine öffentliche Straße oder durch eine andere, selbstständige Erschließungsanlage erschlossen wird, kann im Grundsatz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der selbstständigen Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts herangezogen werden. (Rn.25) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2021 mit dem Aktenzeichen 309749737-7120 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 steht nicht entgegen, dass er kein Vorverfahren durchgeführt hat. Zwar ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auch liegt hier kein gesetzlich geregelter Ausnahmefall nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Vorliegend greift aber eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens. Sind die Ziele eines Widerspruchsverfahrens schon vor der Klageerhebung auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde dann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Berichterstatter anschließt, einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2023 – 2 C 23/12 = NVwZ 2014, 676, Rn. 35). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern als Gesamtschuldnern der Gebühr einen einheitlichen Ausgangsbescheid erlassen. Sie hat auch, obwohl ein Widerspruch nur durch die Klägerin zu 1 erhoben worden war, einen Widerspruchsbescheid erlassen, der einheitlich an beide Kläger adressiert war. Es ist nicht ersichtlich, dass ein gesondertes Widerspruchsverfahren des Klägers zu 2 noch etwas zur Selbstkontrolle der Verwaltung, zum individuellen Rechtsschutz oder zur Entlastung der Verwaltungsgerichte beigetragen hätte. Schließlich hat sich die Beklagte auch im Klageverfahren in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage rügelos eingelassen. II. Die Klage ist auch begründet. Denn der Gebührenbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gesetzliche Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids für das Gebührenjahr 2021 ist § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 in der zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geänderten Fassung. Daneben ist als Rechtsgrundlage die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten in der am 30. Dezember 2020 in Nr. 55 des Amtsblatts von Berlin bekannt gemachten Fassung heranzuziehen. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht der Kläger nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 StrReinG liegen nicht vor. Zwar sind die Kläger als bloß Erbbauberechtigte am betroffenen Grundstück in gebührenrechtlicher Hinsicht wie Eigentümer zu behandeln, § 5 Abs. 1 Satz 3 StrReinG. Auch war der V... in Neukölln im Jahr 2021 im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, eingruppiert, wie sich aus der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen in derjenigen Fassung ergibt, die die Anlage durch die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 7. April 2020 (GVBl. S. 350) erhalten hat. Die Kläger können für die Reinigungskosten des V... jedoch gebührenrechtlich nicht herangezogen werden. Denn die Kläger sind – was unstreitig ist – keine Anlieger zum V..., weil das Grundstück der Kläger nicht an den V... räumlich heranreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StrReinG). Die Kläger können aber auch nicht als Hinterlieger des V... gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG sind Hinterlieger die Berechtigten an solchen Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. a) Die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG, dass das Grundstück "von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang" haben muss, ist dahingehend auszulegen, dass das Grundstück durch die öffentliche Straße erschlossen werden muss. Wird das Grundstück demgegenüber nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen, können für das Grundstück auch nicht die für eine öffentliche Straße anfallenden Straßenreinigungsgebühren erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – 8 B 10/81 –, juris, Rn. 5). Diese Auslegung legt zunächst der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG nahe. Denn das Gesetz spricht hier von "Zufahrt" oder "Zugang", die "von einer öffentlichen Straße aus" bestehen müssen. Damit kann nicht jegliche Zuwegung zu einem Grundstück gemeint sein, die letztlich in irgendeiner Form auf eine öffentliche Straße führt, weil andernfalls alle (irgendwie erschlossenen) Grundstücke, sofern sie nicht ohnehin Anliegergrundstücke sind, als Hinterliegergrundstücke zu öffentlichen Straßen einzuordnen wären. Dann hätte sich für den Gesetzgeber aber eine wesentlich einfachere Formulierung der Norm aufgedrängt. Die Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck der Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die Gebührenpflicht bestätigt. Die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG ergebende gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Hinterlieger- mit Anliegergrundstücken rechtfertigt sich daraus, dass sowohl die Eigentümer von Anliegergrundstücken als auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken ein objektives Interesse an der Reinigung der Straße haben, weil sich die Reinigung für sie in der Regel vorteilhaft auswirkt, indem sie der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung des Grundstücks dient (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – 161/00 –, juris, Rn. 21). Voraussetzung für diese Gleichbehandlung ist aber, dass die Hinterliegergrundstücke in einer vergleichbaren objektiven Beziehung zur öffentlichen Straße stehen wie Anliegergrundstücke (vgl. VerfGH Berlin, a. a. O.). Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Grundstück nicht durch die öffentliche Straße, sondern anders – nämlich durch eine selbstständige, private Erschließungsanlage – erschlossen wird (wie hier im Ergebnis bereits LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2009 – 49 S 6/08 –, juris, Rn. 12 ff.; im Anschluss daran VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2011 – 1 K 177/10 –, juris, Rn. 26 ff.). b) Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück aus Perspektive des Straßenreinigungsgebührenrechts durch eine öffentliche Straße oder durch eine andere, selbstständige Erschließungsanlage erschlossen wird, kann im Grundsatz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der selbstständigen Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts herangezogen werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2022 – 3 LB 14/15 –, juris, Rn. 51 m. w. N.). Zwar müssen die Begriffe der baurechtlichen und der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung nicht unbedingt deckungsgleich sein, schon allein weil die jeweiligen Regelungskompetenzen zwischen Bund und Land auseinanderfallen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist jedoch – gerade auch in Bezug auf die Einordnung von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs – sehr ausdifferenziert und liefert damit rechtssichere Maßgaben. Zudem ist die sachliche Rechtfertigung der straßenreinigungsgebühren- bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehung von bloßen Hinterliegergrundstücken jeweils vergleichbar. Auch die Verwendung des Begriffs der "Zufahrt" in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG durch den Gesetzgeber spricht für eine Anbindung an die erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil das Bundesverwaltungsgericht diesen Begriff (in Abgrenzung zur selbstständigen Erschließungsanlage) in seiner erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung verwendet (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 = BVerwGE 99, 23, juris, Rn. 13). Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete – was etwa den Betrachtungszeitpunkt für die Würdigung der Gesamtumstände anbelangt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. April 2025 – 9 C 1/24 –, juris, Rn. 14) – können trotzdem berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Privatstraße unter den Begriff der selbstständigen Erschließungsanlage fallen, wenn sie – erstens – zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an sie grenzenden Grundstücke geeignet und – zweitens – als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Zum Anbau bestimmt und zur Erschließung geeignet ist eine Privatstraße, wenn sie den ihnen anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, a. a. O.). Für die zweite Frage, die Selbstständigkeit der Erschließungsanlage, kommt es auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einer unbefangenen Beobachterin von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (BVerwG, a. a. O., Rn. 10 m. w. N.). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Verkehrswegeführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden (BVerwG, Urteil vom 8. April 2025 – 9 C 1/24 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20/15 = BVerwGE 158, 163, Rn. 12). Ein Privatweg ist dann eine selbstständige Erschließungsanlage, wenn er nicht den Eindruck eines bloßen "Anhängsels" der öffentlichen Straße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermittelt, die von der öffentlichen Straße lediglich in einem Maß abhängig ist, wie dies für mehr oder weniger kleine Straßen üblich zu sein pflegt (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48/00 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 – 8 C 65/82 –, juris, Rn. 15). Für die danach erforderliche Würdigung des Gesamteindrucks des Verkehrswegs hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit auf verschiedene Kriterien abgestellt: Besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung der Anlage zu (BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 – 8 C 65/82 –, juris, Rn. 15). Daneben kommt es auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der öffentlichen Straße und der anderen Verkehrsanlage an, wobei das Bundesverwaltungsgericht selbst bei (allerdings öffentlich gewidmeten) Sackgassen eine recht deutliche Grenzlinie bei einer Länge von 100 Metern gezogen hat, ab der grundsätzlich die Selbstständigkeit der Verkehrsanlage anzunehmen sein soll (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 = BVerwGE 99, 23). c) Nach diesen Maßstäben hat das klägerische Grundstück keine Zufahrt und keinen Zugang vom V... aus, weil der L... in Bezug auf das klägerische Grundstück eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt. Die beiden Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen müssen, um im Falle einer Privatstraße eine selbstständige Erschließungsanlage anzunehmen, sind erfüllt. aa) Erstens ist der L... zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke geeignet. Das ergibt sich aus der Vielzahl der bebauten Grundstücke, die in der Siedlung "S..." unmittelbar an den L... angrenzen und für die er die Zuwegung darstellt, sowie daraus, dass die Privatstraße, die für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist, diese Grundstücke verkehrsmäßig so erschließen kann, wie das für deren zulässige bauliche Nutzung erforderlich ist. Das Befahren des L... ist mit Kraftfahrzeugen ohne Weiteres rechtlich und tatsächlich möglich. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass sämtlicher Liefer- und Versorgungsverkehr (etwa Post- oder Öllieferungen sowie Müllabfuhr) zum Grundstück der Kläger und zu den umliegenden Grundstücken über den L... stattfindet (solche Dienstleister also nicht etwa vor dem Gebiet parken und von dort aus anderweitig die Grundstücke erreichen müssten). Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben, deckt sich aber auch mit den örtlichen Verhältnissen, wie sie sich aus der Fotodokumentation der Beklagten ergeben und wie sie mit den Beteiligten über "Google Street View" in Augenschein genommen worden sind. Im vorliegenden Fall sind an die Eignung zur verkehrsmäßigen Erschließung zudem nur geringe Anforderungen zu stellen, weil es sich bei der Umgebungsbebauung des klägerischen Grundstücks ausschließlich oder fast ausschließlich um Wohnbebauung handelt, insbesondere verkehrsintensive Gewerbebetriebe nicht ersichtlich sind. bb) Zweitens handelt es sich nach dem Gesamteindruck beim L... im Verhältnis zum V... um eine selbstständige Erschließungsanlage. Zwar kann der L... mit einem Kraftfahrzeug nicht vollständig durchfahren werden, weil er, bevor er die in westliche Richtung nächstgelegene Straße, den G..., erreicht, beschrankt ist. Jedoch handelt es sich nicht um eine Sackgasse im eigentlichen Sinne, weil das Gebiet in U-Form – den L... in westlicher Richtung durchfahrend, rechts in die X... Richtung Norden einbiegend und dann über den K... wieder nach Osten in den V... ausfahrend – vollständig ohne Wenden durchfahren werden kann. Der L... bildet auf diese Weise gemeinsam mit den anderen genannten, zur Siedlung gehörenden Privatstraßen ein ganzes Wegenetz, welches eine erhebliche Vielzahl von Grundstücken erschließt. Allein am L... befinden sich im Abschnitt zwischen der Kreuzung mit dem V... und jener mit der X... etwa 30 dem klägerischen vergleichbare (mit Einfamlien- bzw. Doppelhaushälften bebaute) Grundstücke. Diese Anzahl erhöht sich noch einmal beträchtlich, wenn man auch den westlichen Fortsatz des L... bis zur Beschrankung und vor allem die durch den zum Wegenetz der Siedlung gehörenden K... zugänglichen Grundstücke mit in die Betrachtung einbezieht. Die Ausdehnung allein schon des L..., jedenfalls aber des beschriebenen Wegenetzes spricht damit entscheidend für die Annahme einer selbstständigen Erschließungsanlage. Auch wenn man sich an der Richtgröße von 100 Metern aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, so wird diese Länge durch den L... erheblich überschritten. Die Entfernung zwischen der Einfahrt zum L... vom V... aus beträgt allein bis zum klägerischen Grundstück etwa 200 Meter, wie sich näherungsweise mit der Funktion "Entfernung messen" in "Google Maps" ermitteln lässt. Wegen dieser beschriebenen Ausdehnung vermittelt der L... keinesfalls nur den Eindruck eines "Anhängsels" zur vorgelagerten öffentlichen Straße. Hinzu kommt, dass der L... vom V... aus gesehen zu Beginn in einer sanften Rechtskurve verläuft, was den Eindruck einer selbstständigen Verkehrsanlage verstärkt, weil bloße Zufahrten in der Regel in Form einer Stichstraße nur gerade verlaufen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30/93 = BVerwGE 99, 23, juris, Rn. 13). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man den L... vom V... aus nur über eine Gehwegüberfahrt erreichen kann. Zwar ist das ein gewisses Indiz für die Unselbstständigkeit der Verkehrsanlage bzw. das Vorliegen einer bloßen Zufahrt. Tragend kann darauf aber nicht abgestellt werden, weil auch zahlreiche kleine öffentliche Straßen, insbesondere wenn sie – wie der L... – als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sind, nur über Gehwegüberfahrten erreicht werden können, ohne dass ihnen deshalb der Charakter der selbstständigen Erschließungsanlage von vornherein abgesprochen werden könnte. Schließlich sprechen auch die Breite (die auch nach dem Vortrag der Beklagten mindestens 4 Meter beträgt), die durchgehende Asphaltierung und die Ausstattung mit Abwassereinrichtungen und Beleuchtung für die Einordnung des L... als selbstständige Erschließungsanlage. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht ersichtlich sind. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 121,92 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die Kläger sind Inhaber des Erbbaurechts an dem von ihnen bewohnten Grundstück mit der postalischen Anschrift L.... Das Grundstück ist Teil der in den 1930er Jahren entwickelten Wohnsiedlung "S...", die aus über einhundert im Wege des Erbbaurechts vergebenen Einzelgrundstücken besteht. Der L... ist eine im Eigentum des Landes Berlin stehende Privatstraße. Das Grundstück der Kläger kann mit einem Kraftfahrzeug aus Richtung Osten vom V... kommend angefahren werden, der eine öffentliche Straße darstellt. Straßenverkehrsrechtlich ist der L... als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) sowie als Einbahnstraße (Zeichen 220) ausgewiesen. Bei vom V... aus erfolgender Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug in den L... in westlicher Richtung kann von diesem über die X... in den K... gefahren werden, der ebenfalls zur Siedlung "S..." gehört und als Einbahnstraße in die zum L... entgegengesetzte Richtung ausgewiesen ist, sodass ein Durchfahren des Gebiets wieder auf den V... zurückführt. Ein vollständiges Durchfahren des L... ist demgegenüber wegen einer hinter der Kreuzung mit der X... gelegenen Beschrankung mit einem Kraftfahrzeug nicht möglich. Mit Gebührenbescheid vom 9. Juli 2021 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 121,92 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 20. Juli 2021 Widerspruch. Mit an beide Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sich die Gebührenerhebung auf § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung stützen könne, weil das Grundstück der Kläger als Hinterliegergrundstück über den V... erschlossen werde. Am 13. Oktober 2021 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass die Kläger nicht als Hinterlieger zum V... zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden könnten. Der L... stelle eine selbstständige Erschließungsanlage und keine Zufahrt zum V... dar. Das klägerische Grundstück liege ausschließlich an den L... an und werde durch diesen als der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, nicht aber über den V..., erschlossen. Der L... gehöre zu einem System von Siedlungsprivatstraßen, die untereinander verbunden seien, sodass das Grundstück der Kläger nicht nur über den V..., sondern auch über den K..., die X... sowie andere Siedlungsstraßen erreichbar sei. Der L... sei insgesamt 770 m lang, habe eine hohe Zahl an Anliegergrundstücken, sei mit Straßenlaternen und Bewässerungsanlagen ausgestattet, breit ausgebaut, asphaltiert (hierdurch mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar) und nach der Straßenverkehrsordnung beschildert. Die Kläger unterlägen auch einer Doppelbelastung, nämlich einer Reinigungsverpflichtung für den L..., die sich aus dem verdinglichten Erbbaurechtsvertrag ergebe und über die Trägergesellschaft R... gegenüber den Erbbauberechtigten abgerechnet werde. Die Kläger hätten wie die anderen Siedler auch die Straßenreinigungsgebühren für das mit dem Siedlerheim bebaute Grundstück V... zu tragen. Die Kläger berufen sich auch auf das Gleichbehandlungsgebot und einen Verstoß gegen das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz. Es bestehe seit jeher keine Gebührenpflicht für das Grundstück der Kläger, woran die Beklagte gebunden sei. Keiner der Erbbauberechtigten der Siedlung "S..." – mit Ausnahme der unmittelbaren Anliegergrundstücke zum V... – werde zu Straßenreinigungsgebühren für den V... herangezogen. Die Beklagte versuche bei Eigentumswechseln im Siedlungsgebiet aber immer wieder, die Rechtsnachfolger zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, so etwa im Hinblick auf die Grundstücke K... und K... im Jahr 2019, wobei die unter dem damaligen Rechtsregime erhobenen Leistungsklagen der Beklagten vom Amtsgericht Neukölln rechtskräftig abgewiesen worden seien. Auch bei allen anderen gleichartig erschlossenen Siedlungsgebieten in Britz, Buckow, Rudow, Marienfelde, Spandau und Reinickendorf erfolge keine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren. Die Kläger beantragen, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 5. Oktober 2021 – Az. 309749737-7120 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Kläger als Hinterlieger im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes verpflichtet seien, die Straßenreinigungsgebühren zu entrichten. Der L... sei keine selbstständige Erschließungsanlage. Er sei insbesondere in dem Abschnitt, an dem das Grundstück der Kläger belegen sei, nicht breit genug, um als selbstständige Erschließungsanlage angesehen zu werden. Zudem befinde sich das Grundstück der Kläger in einer reinen Wohnsiedlung ohne Gewerbenutzungen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung der Kläger vor. Die Beklagte veranlage grundsätzlich alle Grundstücke am L... und K... gebührenpflichtig. Ausgenommen seien lediglich die beiden Grundstücke am K..., auf die sich die Entscheidungen des Amtsgerichts Neukölln bezogen hätten. Diese Entscheidungen des Amtsgerichts Neuköllns hätten durch die Beklagte nicht mit der Berufung angegriffen werden können. Ausgenommen seien auch Grundstücke, die nach Entscheidungen des Kammergerichts im Jahr 2007 aufgrund einer Vorstandsentscheidung der Beklagten als Anliegergrundstücke an Privatstraßen aus der Veranlagung genommen worden seien. Weil sich die Rechtsprechung seither geändert habe, erfolge bei diesen Grundstücken regelmäßig bei einem Wechsel der dinglichen Berechtigung eine Überprüfung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch die Beklagte, um neu über die Veranlagung zu entscheiden. Wegen des erheblichen Zeitaufwands könne diese Prüfung nur anlassbezogen erfolgen. Zwar würden die Grundstücke in der Nachbarsiedlung "S..." von der Beklagten ebenfalls nicht veranlagt. Hintergrund sei hier aber eine andere Situation des Straßenwegenetzes der Siedlung. Die – von der Beklagten bestrittene – Verpflichtung der Kläger zur Reinigung des L... sei allenfalls zivilrechtlicher Natur, weshalb die Kläger nicht in einer vergleichbaren Situation wie Anlieger von C-Straßen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.