OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 541/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0619.VG1K541.21.00
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Abfilmen des Aufzugs „Liebknecht-Luxemburg-Ehrung 2021“ durch Polizeidienstkräfte des Beklagten am 10. Januar 2021 gegen 11:48 Uhr in Höhe des U- und S-Bahnhofs Frankfurter Allee rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Abfilmen des Aufzugs „Liebknecht-Luxemburg-Ehrung 2021“ durch Polizeidienstkräfte des Beklagten am 10. Januar 2021 gegen 11:48 Uhr in Höhe des U- und S-Bahnhofs Frankfurter Allee rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Für eine repressive Maßnahme, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre, spricht zwar, dass der Beklagte in seinen Schriftsätzen mehrfach ausführt, das Abfilmen habe dazu gedient, „Verstöße nach dem Infektionsschutz beweissicher dokumentieren und diese ahnden zu können.“ Der Beklagte will die Maßnahme jedoch im gesamten Verfahren auf § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 stützen. Die ausdrückliche und wiederholte Bezugnahme des Beklagten auf eine versammlungs-, also sicherheitsrechtliche Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung seiner Maßnahme schließt es aus, von einer im Schwerpunkt repressiven Tätigkeit des Beklagten auszugehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. November 2024 – 1 K 159/22, juris, Rn. 19). Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris, Rn. 28). Die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, Personengruppen aus dem vom Kläger angemeldeten und geleiteten Aufzug am 10. Januar 2021 auf Video aufzuzeichnen, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne. Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Vorliegend ist ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich, weil ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, nachdem sich die Bildaufzeichnung der Versammlungsteilnehmer als Realakt mit ihrem Abschluss erledigte. Für das qualifizierte Feststellungsinteresse kann insbesondere auf die zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris, Rn. 31 m. w. N.). Hier ergibt sich das Feststellungsinteresse aus der vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entwickelten Fallgruppe einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahme, die sonst regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte. Vor Erledigung der Aufzeichnung konnte hier kein Rechtsschutz in der Hauptsache erlangt werden, was im Versammlungsrecht der ganz typischen Situation entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Annahme dieser Fallgruppe darüber hinaus ein qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender) Grundrechtseingriff erforderlich (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2/22, E 182, 214 = juris, Rn. 20 ff.). Dieser liegt hier vor, weil mit der Aufzeichnung in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen wurde. Der Eingriff war zudem von einigem Gewicht, weil Videoaufnahmen dazu geeignet sind, Teilnehmende von der Teilnahme an einer Versammlung abzuhalten. Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt, weil dem Kläger eine andere Rechtsschutzmöglichkeit nicht offenstand. Insbesondere kam die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht in Betracht, weil es sich bei der erledigten streitgegenständlichen Maßnahme mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin i. V. m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz handelte. Die für eine Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche (siehe nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 4 B 53/08, juris, Rn. 30 m. w. N.) Klagebefugnis ist ebenfalls gegeben. Dafür ist entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob der Kläger selbst auf Video aufgezeichnet wurde. Denn die Klagebefugnis ergibt sich aus einer möglichen Verletzung des Versammlungsgrundrechts des Klägers als Versammlungsanmelder und -leiter (Art. 8 Abs. 1 GG). Bildaufnahmen einer Versammlung können ihre Durchführung deutlich einschränken, erschweren oder gar verhindern, weil von den Aufnahmen eine einschüchternde Wirkung für die Teilnehmenden ausgehen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08, E 122, 342 = juris, Rn. 131; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2024 – 1 K 159/22, juris, Rn. 30 m. w. N.). In dem Zeitpunkt, in dem die streitgegenständliche Aufzeichnung angefertigt wurde, war der Kläger auch noch Leiter der Versammlung. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bildaufzeichnung, weil sie ihm gegenüber rechtswidrig war. Das Anfertigen von Bildaufzeichnungen von Versammlungen bedarf wegen der Eingriffswirkung in das Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage i. S. v. Art. 8 Abs. 2 GG (siehe dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 21. November 2024 – 1 K 159/22, juris, Rn. 49 ff.). Der Beklagte beruft sich als Rechtsgrundlage für das Abfilmen des Aufzugs auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 (GVBl., S. 103). Dieses Gesetz trat erst mit dem Inkrafttreten des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin am 28. Februar 2021, also wenige Wochen nach dem streitgegenständlichen Zeitpunkt, außer Kraft (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin vom 23. Februar 2021, GVBl., S. 180). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage waren für die streitgegenständliche Aufzeichnung nicht erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 durfte die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmenden bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Es ist nicht feststellbar, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren vorlagen, die von den Teilnehmenden des Aufzugs ausgingen. Soweit sich der Beklagte wiederholt auf die mit der Aufzeichnung beabsichtigte Dokumentation und Ahndung von infektionsschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten beruft, entspricht diese Absicht von vornherein nicht der gefahrenabwehrrechtlichen Zielrichtung der vom Beklagten zur Rechtfertigung seiner Maßnahme in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage. Maßnahmen, mit denen Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, sind auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – i. V. m. den entsprechenden Ermittlungsbefugnissen der Strafprozessordnung zu stützen. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind aber auch nicht gegeben, wenn man den Vortrag des Beklagten dahingehend versteht, dass mit der Videoaufzeichnung die behauptete fortgesetzte Begehung von infektionsschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten in Gestalt einer fortdauernden Unterschreitung des Mindestabstandsgebots von 1,5 Metern verhindert werden sollte, wie es sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 der damals geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl., S. 1463) ergab. Denn es ist schon nicht feststellbar, dass es tatsächlich zu den behaupteten Unterschreitungen des infektionsschutzrechtlichen Mindestabstands durch die am Aufzug Teilnehmenden gekommen ist oder dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für eine bevorstehende Unterschreitung des Mindestabstands vorgelegen hätten. Der Kläger ist der Behauptung des Beklagten, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei, substantiiert entgegengetreten. Die Datei der Bildaufzeichnung, die der Beklagte angefertigt hat, wurde beschädigt und ist deshalb nicht mehr lesbar. Diese kann von der Kammer in der Folge nicht in Augenschein genommen werden. Soweit sich der Beklagte auf ein Video des Aufzugs auf der Plattform „YouTube“ beruft, handelt es sich dabei um einen allgemeinen Bericht über die Versammlung, der nicht den konkreten Zeitpunkt und Ort zeigt, zu dem die streitgegenständliche Aufzeichnung angefertigt wurde. Zudem mag das Video zwar vereinzelte Unterschreitungen des damals geltenden infektionsschutzrechtlichen Mindestabstands zeigen, belegt aber keineswegs, dass der Mindestabstand im gesamten Aufzug durchgängig nicht eingehalten worden wäre. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten ergeben sich für die Kammer nicht. Der Beklagte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Eingriffsgrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09, juris, Rn. 13). Unabhängig von den tatsächlichen Feststellungsschwierigkeiten, die zu einer Beweislastentscheidung zulasten des Beklagten führen, stellt die bevorstehende oder fortgesetzte Begehung von Ordnungswidrigkeiten – hier ein Verstoß gegen das infektionsschutzrechtliche Mindestabstandsgebot – für sich genommen keine „erhebliche“ Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013 dar. Die entsprechenden Ausführungen der Kammer zur annähernd wortgleichen Nachfolgebestimmung in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetztes Berlin (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2024 – 1 K 159/22, juris, Rn. 64) sind auf die Vorgängernorm und auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Aus der Erheblichkeitsschwelle, die der Gesetzgeber bewusst in den Wortlaut aufgenommen hat, folgt, dass eine konkrete Gefahr für gewichtige Rechtsgüter erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. November 2024 – 1 K 159/22, juris, Rn. 55 m. w. N.). Aus dem Begehen einer bloßen Ordnungswidrigkeit kann für sich genommen grundsätzlich noch nicht abgeleitet werden, dass eine konkrete Gefahr für derart gewichtige Rechtsgüter besteht. Es ist weiterhin nicht feststellbar, dass aus dem Verhalten der Teilnehmenden im streitgegenständlichen Zeitpunkt aus sonstigen Gründen – unabhängig von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten – eine konkrete Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut folgte. Zwar stellen Gesundheit und Leben der an der Versammlung Teilnehmenden und Dritter durchaus gewichtige Rechtsgüter dar, die durch die Verbreitung des Coronavirus im damaligen Zeitpunkt einer allgemeinen Gefährdung unterlagen. Es ist aber nicht feststellbar, dass durch die spezifischen Verhaltensweisen der Versammlungsteilnehmenden im streitgegenständlichen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für diese Rechtsgüter begründet wurde. Das folgt zunächst wiederum daraus, dass ein besonders enges Nebeneinanderlaufen oder Beisammenstehen der Teilnehmenden tatsächlich nicht feststellbar ist. Unabhängig davon konnten einzelne Unterschreitungen des Mindestabstands von 1,5 Metern durch die Teilnehmenden aber auch wegen der näheren Umstände für sich genommen keine konkrete Gesundheitsgefahr begründen. So galt damals nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 auch auf Versammlungen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dass diese Pflicht von den Teilnehmenden am Aufzug nicht eingehalten wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt das vom Beklagten selbst angeführte Video auf „YouTube“, dass Mund-Nasen-Bedeckungen zumindest weit überwiegend getragen wurden. Damit wurden vorhandene Infektionsgefahren erheblich vermindert. Zudem fand der Aufzug im Freien statt. Durch die ständige Frischluftzufuhr waren Infektionsgefahren von vornherein wesentlich geringer als bei vergleichbaren Sachverhalten in geschlossenen Räumen. Da die Unterschreitung des infektionsschutzrechtlichen Mindestabstands nicht feststellbar ist, kann die Maßnahme des Beklagten auch nicht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO gestützt werden. Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, weil Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bildaufzeichnung eines Versammlungsaufzugs. Der Kläger meldete für den 10. Januar 2021 beim Beklagten einen Aufzug unter dem Titel „Liebknecht-Luxemburg-Ehrung 2021“ an. Er leitete die Versammlung an diesem Tag bis 12:25 Uhr. Vor Beginn des Aufzugs führte der Beklagte gegen mehrere vor Ort anwesende Personen polizeiliche Maßnahmen wegen des Tragens von FDJ-Symbolik durch. Als sich der Aufzug in Bewegung gesetzt hatte, fertigten Polizeidienstkräfte vier Videosequenzen von Personengruppen aus dem Demonstrationszug mit einer Länge zwischen 44 Sekunden und 1 Minute, 6 Sekunden an, darunter die streitgegenständliche Aufzeichnung um 11:48 Uhr in Höhe des U- und S-Bahnhofs Frankfurter Allee, wobei sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Maßnahmen auf eine Unterschreitung der wegen des Covid-19-Infektionsschutzes damals erforderlichen Mindestabstände berief. Die Datei der streitgegenständlichen Videoaufzeichnung wurde beim Beklagten beschädigt und kann deshalb nicht in Augenschein genommen werden. Der Kläger hat zunächst am 3. März 2021 unter dem Aktenzeichen VG 1 K 176/21 Klage erhoben und sich mit insgesamt acht Anträgen gegen die polizeilichen Maßnahmen vor Beginn des Aufzugs sowie gegen das spätere Abfilmen des Aufzugs gerichtet. Mit Beschluss vom 29. November 2021 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen das Abfilmen des Aufzugs wendet, und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt, während der Rechtsstreit im Übrigen an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen wurde. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass der Mindestabstand eingehalten worden sei, was auch beim gemeinsamen Tragen von Transparenten möglich gewesen und von ihm als erfahrenem Leiter der Versammlung kontrolliert worden sei. Eine Unterschreitung des für Versammlungen geltenden Abstandsgebots habe damals mangels Inbezugnahme des versammlungsrechtlichen Abstandsgebots in § 29 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine Ordnungswidrigkeit dargestellt. Zu entsprechenden Bußgeldverfahren sei es im Nachgang auch nicht oder nur ganz vereinzelt gekommen. Die Unterschreitung des Mindestabstands durch einzelne Versammlungsteilnehmende stelle jedenfalls keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Etwaige Unterschreitungen des Mindestabstands auf Seiten der Versammlungsteilnehmenden seien aktiv durch das Verhalten der vor Ort anwesenden Polizeidienstkräfte, etwa durch ein Stauchen des Demonstrationszugs, verursacht worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Abfilmen des Aufzugs „Liebknecht-Luxemburg-Ehrung 2021“ durch Polizeidienstkräfte des Beklagten am 10. Januar 2021 gegen 11:48 Uhr in Höhe des U- und S-Bahnhofs Frankfurter Allee rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei mangels Rechtsverletzung des Klägers bereits unzulässig, weil der Kläger selbst nicht von den Bildaufnahmen betroffen sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Bildaufnahmen seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel vom 23. April 2013. Die Teilnehmenden im sogenannten Internationalistischen Block bzw. „Antifa-Block“ hätten gegen die Abstandspflicht von 1,5 Metern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstoßen, was eine Ordnungswidrigkeit dargestellt habe und wegen des dadurch hervorgerufenen Ansteckungsrisikos von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei. Die Bildaufzeichnung habe dazu gedient, infektionsschutzrechtliche Verstöße beweissicher dokumentieren und ahnden zu können. Dass Verstöße gegen den Mindestabstand vorgelegen hätten, sei trotz der Beschädigung der eigenen Aufzeichnungen noch aus einem auf „YouTube“ abrufbaren Video, welches Sequenzen des Aufzugs zeige, ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.