OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 114/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0306.1K114.21.00
3Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit dazu mit Beschluss vom 26. Januar 2024 übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. 1. Es ist über den Klageantrag in der zuletzt vom Kläger gewählten Formulierung zu entscheiden. Die Umformulierung des Klageantrags war keine Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO, sondern eine reine Konkretisierung des Klageantrags. Eine objektive Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Streitgegenstand ändern möchte. Der Streitgegenstand wird durch das Klagebegehren und den tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem das Begehren hergeleitet wird, gebildet (vgl. Decker in: BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 01.01.2025, § 91, Rn. 13).Eine Änderung liegt unter anderem dann vor, wenn das bisherige Klagebegehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt wird oder ein zusätzliches Klagebegehren in die Klage miteinbezogen wird (vgl. Decker, a. a. O., m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt wörtlich zwar nicht mehr die Unterlassung der Offenbarung von „Sozialdaten“, sondern nunmehr die entsprechende Unterlassung der Offenbarung von „Privatgeheimnisse des Klägers/einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben über den Kläger“. Anhand der Ausführungen in seiner Klageschrift ist jedoch bereits erkennbar, dass es ihm nicht auf den rechtlich korrekten Überbegriff der auf seine Person bezogenen Daten ankommt, sondern nur auf die tatsächliche Qualität der Daten. So führt er dort aus, dass Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, von einer Behörde nicht offenbart werden dürften und es „niemanden etwas angehe“, sofern er einen Antrag auf Selbstbeiordnung und Prozesskostenhilfe gestellt habe oder „Hartz-IV“ beziehe. Dementsprechend definiert er dort auch die weitergegebenen „Sozialdaten“ verkürzt mit: angeblicher Antrag auf Selbstbeiordnung, Prozesskostenhilfe. Um eben diese Datenweitergaben geht es ihm auch im Rahmen des nach der Klageerwiderung umformulierten Antrags. 2. Die statthafte allgemeine Leistungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt für sein Unterlassungsbegehren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der aus § 1004 BGB analog bzw. den Grundrechten abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 10 S 14.19, LKV 2019, 183, 184). Der Kläger ist – auch wenn er die Rechtskraft der dahingehenden Entscheidungen nicht anerkennt – in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Eine zukünftige Übermittlung von personenbezogenen Daten des Klägers durch die Richterschaft des Verwaltungsgerichts an eine RAK, um dieser ein ungebührliches Verhalten des Klägers in Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu melden, ist damit fernliegend und ein Anspruch des Klägers auf ein entsprechendes Unterlassen ausgeschlossen. 3. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Offenbarung von Privatgeheimnissen bzw. einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben zu ihm. a) Der Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (s. o.) liegen nicht vor. b) Die Weitergabe der personenbezogenen Informationen durch den damaligen Kammervorsitzenden an die RAK, dass der Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 3 L 1216.17 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sich unter seiner Beiordnung beantragt habe und sich laut einem von ihm in diesem Verfahren eingereichten Schriftsatz nicht dafür schäme, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, stellt einen hoheitlichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. in das Grundrecht auf den Schutz von personenbezogenen Daten (Art. 8 Grundrechte-Charta) des Klägers dar (vgl. Beyme in: BeckOK BRAO, 26. Edition, Stand: 01.11.2023, § 36, Rn. 7). c) Der Eingriff war jedoch gerechtfertigt und damit rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage für die am 6. Dezember 2017 erfolgte Weitergabe war § 36 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der ab dem 18. Mai 2017 bis zum 31. Juli 2022 gültigen Fassung (BGBl. I, S. 1121). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO a. F. übermitteln Gerichte und Behörden personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO a. F. unterbleibt die Übermittlung, soweit durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. bb) Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 2 BRAO sind erfüllt. (1) Der Kammervorsitzende handelte für das Gericht und übermittelte die personenbezogenen Daten an die zuständige RAK. (2) Die Kenntnis der Daten der RAK war aus Sicht des Kammervorsitzenden zumindest zur Einleitung eines Rügeverfahrens nach § 74 BRAO erforderlich, denn er regte in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich eine Prüfung im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO an. Nach § 74 Abs. 1 BRAO kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dem Schreiben des Kammervorsitzenden ist aufgrund des Verweises auf § 43a Abs. 3 BRAO zu entnehmen, dass er das von ihm beschriebene und durch Anlagen verdeutlichte Verhalten des Klägers, welcher zu dem Zeitpunkt ein zugelassener Rechtsanwalt war, als Verstoß gegen die dem Kläger als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten wertete. Denn nach § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist nach § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. (3) Der Kammervorsitzende hat auch eine einzelfallorientierte Prüfung der Erforderlichkeit vorgenommen (vgl. zu diesem Erfordernis: Beyme in: BeckOK BRAO, 26. Edition, Stand: 01.11.2023, § 36, Rn. 11). Er hat in seinem Schreiben ausgeführt, dass er sich in seiner beruflichen Tätigkeit durch das in dem Schreiben angeführte Verhalten des Klägers zum ersten Mal in seiner beruflichen Tätigkeit dazu veranlasst sehe, sich an ein Selbstverwaltungsorgan der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu wenden. Hierdurch wird bereits deutlich, dass der Kammervorsitzende nicht regelmäßig Daten zu „unerwünschten“ oder „unbequemen“ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übermittelte und es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelte. Er hat auch die konkrete Erforderlichkeit der Übermittlung der Informationen geprüft, weil er mit dem Schreiben ausdrücklich nur die Auszüge aus der verwaltungsgerichtlichen Akte vorlegte, auf welche er im Zusammenhang mit dem von ihm beschriebenen Verhalten des Klägers hinweisen wollte. (4) Die Bewertung des Kammervorsitzenden, dass die Übermittlung der Daten auch insoweit erforderlich war, als daraus die Beantragung von Prozesskostenhilfe, der Beantragung der eigenen Beiordnung und das Zitat hinsichtlich des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II hervorging, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO obliegt es grundsätzlich der übermittelnden Stelle, die Erforderlichkeit der Übermittlung zu bewerten. Die Bewertung ist damit gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob sie offensichtlich sachfremd oder willkürlich erfolgte. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des vom Kammervorsitzenden in Bezug genommenen § 43a Abs. 3 BRAO im Hinblick auf die vorgenannten Informationen offensichtlich nicht erfüllt sein konnten, weil es sich nicht um Verhalten des Klägers während seiner Berufsausübung handelte. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand jedoch bei dem gesamten vorstehenden Verhalten ein Bezug zu seiner Berufsausübung. Auch wenn der Kläger das Verfahren VG 3 L 1216.17 grundsätzlich als „Privatperson“ führte, trat er gegenüber dem Gericht als Rechtsanwalt auf. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung seines rechtsanwaltlichen Briefkopfes in seinen dortigen Schriftsätzen und der jeweiligen Unterschrift mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ (vgl. Bl. 17 ff., 24 f. d. Papiera.). Zudem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner eigenen Beiordnung als Rechtsanwalt (vgl. Bl. 20 d. Papiera.). Dies folgt daraus, dass die 3. Kammer im Rahmen des Prozesskostenhilfebeschlusses eine entsprechende Entscheidung traf und er in dem Verfahren als Rechtsanwalt und nicht als „Privatperson“ auftrat, wohl um später entsprechend abrechnen zu können. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass er keinen Antrag auf Selbstbeiordnung gestellt habe, ist mangels einer dahingehenden Substantiierung unbeachtlich. (5) Der Übermittlung standen auch nicht die schutzwürdigen Interessen des Klägers entgegen, weil das Informationsinteresse der RAK das Interesse des Klägers an dem Unterbleiben der Übermittlung überwog. Das aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und seinem Grundrecht auf Schutz seiner personenbezogener Daten folgende Interesse, dass ihn betreffende personenbezogene Daten nicht ohne seine Einwilligung übermittelt werden, ist im Hinblick auf die von ihm konkret angegriffenen Datenübermittlungen als gering einzustufen. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe und seiner eigenen Beiordnung in dem Rahmen fallen nicht in die besonders schützenswerte Intim- oder Privatsphäre, sondern nur in die weniger schützenswerte Sozialspähre. Denn insoweit hat er sich – im Rahmen des Gerichtsverfahrens – selbst nach außen hin offenbart. Durch das Stellen der Anträge wurden diese zumindest der Gegenseite und dem Gericht bekannt, denn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dem Gegner nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zur Stellungnahme zu geben. Besonders schützenswert sind in dem Rahmen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur die Erklärung und die Belege zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die dem Gegner grundsätzlich nur mit Zustimmung des Prozesskostenhilfebeantragenden zugänglich gemacht werden dürfen. Sofern der Kläger eine solche Erklärung abgab, wurde diese jedenfalls nicht an die RAK übermittelt. Auch dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss sind keine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu entnehmen, weil die Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzantrags erfolgte. Soweit der Kläger sich gegen die Übermittlung seines Zitats hinsichtlich seines Bezugs von Leistungen nach dem SGB II wendet, ist diese Information ebenfalls nur der Sozialsphäre zuzuordnen. Diese Information hat der Kläger sowohl dem Gericht als auch dem Gegner „offenbart“, indem er diese zusammenhanglos in einem Schriftsatz an das Gericht erwähnte, der sich eigentlich inhaltlich auf den Prozess bezog. Er selbst ließ dieser Information damit keinen besonderen Schutz zukommen, weil er seinen Leistungsbezug auch nur im Rahmen der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte erwähnen können. Er erklärte jedoch ausdrücklich, dass er sich für seinen Leistungsbezug nicht schäme. Das Informationsinteresse der RAK ist hingegen als hoch einzustufen, was bereits daraus folgt, dass diese die Generalstaatsanwaltschaft in Folge der Datenübermittlung um die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ersuchte (vgl. Bl. 28 d. Papiera.). Die Einwände des Klägers, dass er im Rahmen seiner Rechtsverteidigung berechtigte Interessen i. S. v. § 193 StGB gehabt habe und der Beklagte mangels Stellung eines Strafantrags nach § 194 Abs. 1 StGB kein besonderes Interesse an seiner Ehrverletzung gezeigt habe, greifen nicht durch. Die Daten, welche nach § 36 Abs. 2 BRAO übermittelt werden dürfen, müssen sich nicht auf strafbares Verhalten beziehen, weshalb es unbeachtlich ist, ob das Verhalten des Klägers strafrechtlich verfolgbar gewesen wäre. Zudem kommt es bei der Interessenabwägung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 auch nicht auf das Interesse des Beklagten, sondern das Interesse der RAK an. (6) Der Übermittlung standen auch keine besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen entgegen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt erst ab dem 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) und konnte der bereits zuvor erfolgten Übermittlung – entgegen der Auffassung des Klägers – damit nicht entgegenstehen. Auch die Vorschriften des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 ff. SGB X standen der Übermittlung nicht entgegen. Denn es handelt sich bereits nicht um Sozialdaten. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der maßgeblichen vom 1. August 2013 bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB X erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. In § 35 SGB I sind nur „Leistungsträger“ für Sozialleistungen genannt, zu denen das Verwaltungsgericht bereits nicht gehört. d) Auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr besteht nicht (s. o.). II. Da der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die Klage ist im Hinblick auf den Hilfsantrag zwar als allgemeine Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Offenbarung der Daten durch den Kammervorsitzenden rechtmäßig war und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die vorstehenden Ausführungen werden in Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Weitergabe von Privatgeheimnissen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 wandte sich der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Y... an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (RAK). Es ginge um den Kläger, welcher seine Niederlassung in dem Zuständigkeitsbereich der RAK habe. Dieser führe am Verwaltungsgericht Berlin in eigener Sache ein Verwaltungsstreitverfahren (VG 3 L 1216.17), in welchem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt habe. Den Antrag habe die Kammer mit dem dem Schreiben anliegenden Beschluss abgelehnt. Laut dem Tenor des Beschlusses wurde der Antrag „unter Beiordnung von Rechtsanwalt F...“ abgelehnt. Der Kammervorsitzende führte in dem Schreiben im Einzelnen aus, dass sich die weitere Prozessführung des Klägers als eine Aneinanderreihung von verbalen Entgleisungen darstelle, u. a. habe der Kläger ohne jeden Anlass bekundet, dass er sich „nicht einmal ansatzweise dafür schäme, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen“. Abschließend verwies der Kammervorsitzende auf § 43a Abs. 3 BRAO und bat um eine Prüfung der RAK in eigener Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 20. November 2020 forderte der Kläger die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld auf. Die Senatsverwaltung sandte dem Kläger seine Aufforderung unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 zurück. Der Kläger hat am 19. Januar 2021 Klage erhoben und verlangte zunächst, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Sozialdaten des Klägers zu offenbaren. Der Richter habe gegenüber der RAK neben privaten Meinungsäußerungen auch „Sozialdaten (angeblicher Antrag auf Selbstbeiordnung; Prozesskostenhilfe)“ offenbart, wobei der Begriff der Sozialdaten i. S. v. § 35 Abs. 1 SGB I weit zu verstehen sei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse von Behörden nicht unbefugt offenbart würden. Die Vorschriften der §§ 185 ff. StGB gehörten dem Bereich der Kleinkriminalität an und rechtfertigten in keiner Weise die Offenbarung sensibler Daten an eine Berufsorganisation, insbesondere nicht der Angaben, dass er „Hartz-IV-Empfänger“ sei und angeblich einen Antrag auf „Selbstbeiordnung“ gestellt habe. Zudem knüpften die beruflichen Pflichten eines Rechtsanwalts an sein Mandat an, sodass das Führen eines Verfahrens in eigener Sache kein Grund für eine Eingabe an die RAK habe darstellen können. Darüber hinaus sei einem Rechtsanwalt auch erlaubt, im „Kampf um das Recht“ starke, eindringliche Ausdrücke zu benutzen. Wenn es dem Richter um seinen Ehrschutz gegangen wäre, hätte er einen Strafantrag einreichen müssen, weil die Strafverfolgung einer Beleidigung zwingend einen Strafantrag voraussetze. Aufgrund der bereits verwirklichten Rechtsverletzung sei eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der rassistische Richter müsse zivilisiert und erzogen werden. Zudem würden die Daten von der RAK weiterhin gespeichert, was den Kläger erheblich belaste. In Reaktion auf die Klageerwiderung hat der Kläger seinen Antrag dahingehend umformuliert, dass er das Wort „Sozialdaten“ durch „Privatgeheimnisse“ bzw. „einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben über den Kläger“ ersetzt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Privatgeheimnisse des Klägers/einem Geheimnis gleichstehende Einzelangaben über den Kläger zu offenbaren, wie geschehen am 6. Dezember 2027 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (RAK), hilfsweise festzustellen, dass die Offenbarung rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, weil es sich bereits nicht um Sozialdaten im Sinne des Gesetzes handele. Da Sozialdaten eine gesetzlich definierte Kategorie von Daten seien, stelle die Umformulierung des Antrags eine Klageänderung dar. Die Datenweitergabe sei nach § 36 Abs. 2 BRAO gerechtfertigt. Ein schützenswertes Interesse des Klägers sei nicht erkennbar. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss enthalte keinerlei Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, weil die Ablehnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Eilrechtsschutzantrags abgelehnt worden sei. Die Angabe hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II sei ein Zitat des Klägers aus einem Schriftsatz gewesen. Nach dem Inhalt des Satzes und angesichts des Umstandes, dass der Kläger ihn ohne Anlass seinem Schriftsatz angefügt habe, habe der Kammervorsitzende davon ausgehen dürfen, dass durch die Übermittlung dieses Satzes keine schutzwürdigen Interessen des Klägers im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BRAO beeinträchtigt würden. Eine Verletzung der DSGVO liege nicht vor, weil diese erst am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und damit nicht anwendbar sei. Die Diktion der Schriftsätze des Klägers im hiesigen Verfahren zeige, dass durchaus Anlass bestanden habe, die RAK über das Agieren ihres Mitglieds in Kenntnis zu setzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsstreitakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.