Urteil
1 K 341/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0213.1K341.20.00
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Leitsätze
Die Auflösung einer Versammlung darf mündlich erfolgen. (Rn.21)
Handeln an einer Versammlung Teilnehmende Auflagen zuwider, kann die Versammlung aufgelöst werden. (Rn.23)
In Coronazeiten war die Nichteinhaltung der Mindestabstände bereits vor Beginn der Versammlung ein Auflösungsgrund. (Rn.26)
Mit dem Verstoß gegen die Auflage zur Sicherstellung der durchgängigen Einhaltung der Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern bei der Versammlung ging in Corona-Zeiten eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit einher. (Rn.31)
Die Polizei ist bei einem Verstoß gegen eine zuvor ergangene Auflage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere gehalten, zunächst deren Durchsetzung anzumahnen, bevor sie zur Auflösung als letztes Mittel greift. Dabei muss sie prüfen, ob der Auflagenverstoß möglicherweise durch Maßnahmen gegen Einzelne beendet werden kann. (Rn.45)
Bei Anwesenheit von 18.000 Versammlungsteilnehmer kommt eine Verlegung einer Versammlung an einen größeren Ort nicht mehr in Betracht. (Rn.)
(Rn.49)
Eine Auflösung wegen des Verstoßes gegen eine Auflage ist dann rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Auflage zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr vorliegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die geänderte Sachlage ist in das Entschließungsermessen miteinzubeziehen, was zur Folge hat, dass eine Auflösung wegen des bloßen Verstoßes gegen eine zum Zeitpunkt des Erlasses zwar rechtmäßige, aber gegenstandslos gewordene und widerrufbare Auflage (§ 49 Abs. 1 VwVfG) ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auflösung einer Versammlung darf mündlich erfolgen. (Rn.21) Handeln an einer Versammlung Teilnehmende Auflagen zuwider, kann die Versammlung aufgelöst werden. (Rn.23) In Coronazeiten war die Nichteinhaltung der Mindestabstände bereits vor Beginn der Versammlung ein Auflösungsgrund. (Rn.26) Mit dem Verstoß gegen die Auflage zur Sicherstellung der durchgängigen Einhaltung der Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern bei der Versammlung ging in Corona-Zeiten eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit einher. (Rn.31) Die Polizei ist bei einem Verstoß gegen eine zuvor ergangene Auflage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere gehalten, zunächst deren Durchsetzung anzumahnen, bevor sie zur Auflösung als letztes Mittel greift. Dabei muss sie prüfen, ob der Auflagenverstoß möglicherweise durch Maßnahmen gegen Einzelne beendet werden kann. (Rn.45) Bei Anwesenheit von 18.000 Versammlungsteilnehmer kommt eine Verlegung einer Versammlung an einen größeren Ort nicht mehr in Betracht. (Rn.) (Rn.49) Eine Auflösung wegen des Verstoßes gegen eine Auflage ist dann rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Auflage zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr vorliegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die geänderte Sachlage ist in das Entschließungsermessen miteinzubeziehen, was zur Folge hat, dass eine Auflösung wegen des bloßen Verstoßes gegen eine zum Zeitpunkt des Erlasses zwar rechtmäßige, aber gegenstandslos gewordene und widerrufbare Auflage (§ 49 Abs. 1 VwVfG) ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre. (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. unter I.), aber unbegründet (vgl. unter II.). I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Insbesondere hat der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches ist unter anderem dann anzunehmen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Auflösung der Versammlung erfolgte – am 29. August 2020 und erledigte sich kurzfristig mit Beendigung der Versammlung, sodass eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen war. Soweit in der Rechtsprechung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses teilweise zusätzlich eine besondere Intensität des Grundrechtseingriffs gefordert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 – 6 B 1/23, juris Rn. 22 m. w. N.), liegt eine solche hier aufgrund des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG vor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 1 S 4108/20, juris Rn. 35). Dem Kläger wurde die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit aufgrund der Auflösung der streitgegenständlichen Versammlung unmöglich gemacht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob auch eine Wiederholungsgefahr vorliegt. 2. Als Versammlungsleiter ist der Kläger zudem im Hinblick auf die Auflösung der von ihm geleiteten Versammlung klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung der von ihm geleiteten Versammlung am 29. August 2020, denn diese war rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Nachdem der Beklagte im gerichtlichen Verfahren einige Schwärzungen des Verwaltungsvorgangs entfernt hat, ist das Geschehen der streitgegenständlichen Versammlung – trotz teilweise verbliebener Schwärzungen – für die Kammer insgesamt nachvollziehbar. Die verbliebenen Schwärzungen des Beklagten betreffen nicht den Geschehensablauf der verfahrensgegenständlichen Versammlung. 1. Rechtsgrundlage der Auflösung der Versammlung des Klägers war § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Var. 3 und 4 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, Nr. 29, S. 1328). Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 15 Abs. 3 VersammlG kann sie eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. 2. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung. Insbesondere wurde die Auflösung der Versammlung dem Kläger als Versammlungsleiter um 12:34 Uhr bekannt gegeben (vgl. Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Diese durfte nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwVfG auch mündlich erlassen werden (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 575). Um 12:53 Uhr wurde die Auflösung der Versammlung auch gegenüber den Teilnehmenden durchgesagt (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten; vgl. hierzu auch: Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 176). Eine Anhörung des Klägers als Versammlungsleiter und der ca. 18.000 Teilnehmenden vor Bekanntgabe der Auflösungsverfügung war während der laufenden Versammlung nach § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich (vgl.Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 188). 3. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Var. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 VersammlG lagen vor. a) Die Versammlungsteilnehmenden haben i.S.d. § 15 Abs. 3 Var. 3 VersammlG Auflagen zuwider gehandelt. aa) Aufgrund der im Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 301/20) ausgesprochenen Beschränkung (Tenor, Buchst. b) – bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2020 (OVG 1 S 102/20) – war der Kläger – entsprechend seines Hygienekonzepts (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2020 – VG 1 L 301/20, juris Rn. 9) – bei der Durchführung der Versammlung verpflichtet, mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherzustellen, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern durchgängig eingehalten werden. Dieser Auflage hat der Kläger i.S.d. § 15 Abs. 3 Var. 3 VersammlG zuwider gehandelt, indem er die Einhaltung der Mindestabstände bereits vor Beginn der Versammlung bis zu deren Auflösung nicht sicherstellte, obwohl in dem Hygienekonzept des Klägers vorgesehen war, dass „alle LKWs mit ihren Sprechern immer wieder auf die Hygienevorschriften hinweisen“ und „die Bekanntgabe der Hygieneverordnung an die Teilnehmer“ auch Aufgabe der Ordner war (vgl. Bl. 12 der GA VG 1 L 301/20). Bereits um 10:10 Uhr musste eine Ansprache an den Kläger ergehen, Durchsagen zu Abstandsregeln zu veranlassen. Um 10:21 Uhr wurden die Abstandsregeln trotz nur 8.000 Teilnehmender zu diesem Zeitpunkt und der Durchsagen des Klägers nicht beachtet. Um 10:29 Uhr bei Anwesenheit von 10.000 Teilnehmenden wurden die Abstandsregeln weiterhin nicht beachtet. Auch um 11:08 Uhr und 11:17 Uhr stellte der Beklagte Unterschreitungen der Mindestabstände fest. Um 12:01 Uhr forderte die Polizei den Kläger wiederum zur Durchsage zu den einzuhaltenden Mindestabständen auf. Ab 12:06 Uhr ahndete der Beklagte Verstöße gegen die Mindestabstandspflicht. Auch um 12:42 Uhr wurden noch Verstöße gegen die Mindestabstandspflicht festgestellt (vgl. zum Vorstehenden: Bl. 2 f. des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). bb) Nach den zur Zeit des Erlasses der Auflösungsverfügung erkennbaren Umständen war auch die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Veranstaltung durch den Auflagenverstoß unmittelbar gefährdet. (1) Eine Versammlungsauflösung darf nicht schematisch allein wegen des Verstoßes gegen eine oder mehrere Auflagen verfügt werden. Denn auch beim Abweichen von vollziehbaren Auflagen kann eine Versammlung im Übrigen rechtmäßig und gefahren- bzw. störungsfrei verlaufen (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 602). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Auflösung einer Versammlung im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während eine bloße Gefährdung etwa der öffentlichen Ordnung im allgemeinen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 78; vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 15 A 3274/20, juris Rn. 10 f.; Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 589). Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 90; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 79; vgl. zum Vorstehenden Beschluss der Kammer vom 14. April 2023 – VG 1 L 160/23, BA S. 3). Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 79). Eine Untersagung einer Versammlung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf, juris Rn. 77). Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. (2) Mit dem Verstoß gegen die Auflage zur Sicherstellung der durchgängigen Einhaltung der Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern bei der Versammlung am 29. August 2020 ging eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit einher. Nach der Rechtsprechung ist ein Verstoß der Versammlungsteilnehmenden gegen die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Mindestabstände grundsätzlich geeignet, die Auflösung einer Versammlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 15 f.). Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext während der COVID-19-Pandemie auch zahlreiche zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen standen (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2020, 761 Rn. 7). Der Kläger begründete mit dem Verstoß gegen die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 21. Juli 2020 (SARS-CoV-2-InfSVO) vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die SARS-CoV-2-InfSVO war als Teil der objektiven Rechtsordnung vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO hatte der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln hervorgingen. Der Mindestabstand bei Kontakt zu anderen Menschen betrug gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2InfSVO 1,5 Meter. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2InfSVO war bei der Durchführung der Versammlungen die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Der Kläger verstieß hier als Versammlungsleiter gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2-InfSVO i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-InfSVO, weil er bei Durchführung seiner Versammlung entgegen seinem Hygienekonzept die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern nicht sicherstellte. Vor diesem Hintergrund bestand, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, die Gefahr eines sog. „Super-Spreading-Events“ mit – angesichts der Anreise der Teilnehmenden aus ganz Deutschland und der damit verbundenen Rückreise – dem Risiko der Ansteckung einer Vielzahl anderer Personen im gesamten Bundesgebiet im Anschluss an die Versammlung. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Versammlung von 18.000 Personen ohne Einhaltung der Mindestabstände war aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr auch vor dem Hintergrund des damals aktuellen Infektionsgeschehens anzunehmen. Laut dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 29. August 2020 (abrufbar: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-08-29-de.html, zuletzt abgerufen: 13. Februar 2025) lag die kumulative Inzidenz der danach letzten sieben Tage deutschlandweit bei 9,7 Fällen pro 100.000 Einwohner. Zwar sei – so das Robert-Koch-Institut – der Inzidenzwert leicht gesunken, bundesweit habe es allerdings eine große Anzahl kleinerer Ausbruchgeschehen in verschiedenen Landkreisen gegeben, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang stünden, z.B. größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis. Hinzu komme, dass COVID-19-Fälle zu einem großen Anteil unter Reiserückkehrern, insbesondere in den jüngeren Altersgruppen, identifiziert würden. Eine weitere verstärkte Zunahme der Neuinfektionen müsse danach unbedingt vermieden werden. Das Robert-Koch-Institut wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern (ohne Mund-Nasen-Bedeckung) auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko bestehe. (3) Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Nichteinhaltung der Mindestabstände wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass eine Vielzahl der Versammlungsteilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hätte. Denn trotz einer entsprechenden durch den Beklagten um 11:09 Uhr verfügten Auflage trugen um 12:12 Uhr nur etwa 20 bis 30 Prozent der Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten) und um 12:42 Uhr 70 Prozent lediglich in einem bestimmten Bereich, in dem Masken verteilt wurden, wobei aus der Versammlung zugleich die Durchsage erfolgte, das Tragen von Masken sei nicht notwendig (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Nachdem der Kläger bereits gegen die Auflage zur Sicherstellung der Mindestabstände verstoßen hatte und damit die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet war, ist es rechtlich unerheblich, ob die von dem Beklagten während der Versammlung erlassene Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, gegen welche die Teilnehmenden ebenfalls vielfach verstoßen haben, rechtmäßig war. Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit diesbezüglich nicht beantragt. b) Daneben lagen auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 VersammlG vor. Wie oben dargelegt, war die öffentliche Sicherheit durch den Verstoß gegen die Einhaltung der vorgegebenen Mindestabstände unmittelbar gefährdet. 4. Die Auflösung der Versammlung war auch in der Rechtsfolge rechtmäßig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. a) Die dem Beklagten nach § 15 Abs. 3 VersG hinsichtlich der Versammlungsauflösung eingeräumte Ermessensentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2022 – 14 K 4207/19 –, juris Rn. 66; vgl. auch: Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 593). Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 1 BvQ 66/20, BeckRS 2020, 12066 Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16; vgl. auch: OVG Bautzen, NVwZ 2020, 1852). b) Gemessen an diesem Maßstab sind Ermessensfehler im konkreten Fall nicht erkennbar. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 20. November 2020, S. 6) und die Auflösung der Versammlung war verhältnismäßig. aa) Sie war insbesondere geeignet, die durch die Nichteinhaltung der Mindestabstände begründete Gesundheits- und Lebensgefahr für Personen zu verringern bb) Die Auflösung der Versammlung war zudem erforderlich. Der Beklagte hat die zur Verfügung stehenden milderen Mittel zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeschöpft. Die Polizei ist bei einem Verstoß gegen eine zuvor ergangene Auflage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere gehalten, zunächst deren Durchsetzung anzumahnen, bevor sie zur Auflösung als letztes Mittel greift. Dabei muss sie prüfen, ob der Auflagenverstoß möglicherweise durch Maßnahmen gegen Einzelne beendet werden kann (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 174). Als gegenüber der Auflösung einer Versammlung mildere Mittel kommen zudem die Beschränkungen der Teilnehmendenzahl und die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Betracht, die nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts jedenfalls zu einer Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen konnten. Des Weiteren kann die Auflage der Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein milderes gleich geeignetes Mittel darstellen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16; vgl. auch: OVG Bautzen, NVwZ 2020, 1852). Unter Berücksichtigung dieser in Betracht kommenden milderen Mittel war die akute Gefahrenlage im konkreten Fall nicht anders als durch Auflösung der Versammlung abzuwenden. Der Beklagte setzte zunächst vergeblich eine Vielzahl weniger belastender Mittel ein, um der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. So hielt er den Kläger mehrfach an, Durchsagen zu tätigen, um die Mindestabstände einzuhalten, so etwa um 10:10 Uhr und 11:43 Uhr (vgl. Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Er versuchte zudem die Einhaltung der Mindestabstände durch Maßnahmen gegenüber Einzelnen durchzusetzen (vgl. z.B. um 11:08 Uhr, Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Er schloss ab 10:39 Uhr Absperrungen, um den Zustrom zur Versammlung zu begrenzen und damit die Teilnehmendenzahl zu beschränken (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Darüber hinaus erließ er um 11:09 Uhr die Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten) und ahndete Verstöße hiergegen. Auch diese Auflage hielten die Versammlungsteilnehmenden jedoch zum weit überwiegenden Teil nicht ein (s.o.), vielmehr erfolgte aus der Versammlung sogar die Durchsage, dass das Tragen von Masken nicht notwendig sei (vgl. Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Schließlich drohte der Beklagte um 11:43 Uhr an, die Versammlung aufzulösen, sollten die Mindestabstände nicht eingehalten und die Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen werden (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten). Die von dem Kläger als alternative Maßnahme angeführte Eröffnung der Wegstrecke stellte demgegenüber kein gleich geeignetes milderes Mittel gegenüber der Auflösung der Versammlung dar. Denn der Beklagte durfte im Rahmen seiner Gefahrenprognose davon ausgehen, dass die Eröffnung der Wegstrecke zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet war. Es bestanden ernstliche Zweifel daran, dass die Mindestabstände bei einem Sich-Fortbewegen der Versammlung eingehalten würden. Diese Zweifel ergaben sich insbesondere aus den tatsächlichen Anhaltpunkten für eine mangelnde Bereitschaft der Teilnehmenden, die Mindestabstände einzuhalten. Der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Unterschreitung der Mindestabstände bereits am Antreteplatz signifikant war. Bereits um 10:10 Uhr, also fünfzig Minuten vor dem geplanten Versammlungsbeginn, hielten die Versammlungsteilnehmenden die Mindestabstände nicht ein. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als sich erst ca. 8.000 Teilnehmende – also weniger als die Hälfte der zum geplanten Beginn Anwesenden – auf der Versammlungsfläche befanden und noch ausreichend Platz für die Einhaltung der Mindestabstände vorhanden war. Auch der Aufforderung des Klägers an die Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt, die Mindestabstände einzuhalten, leisteten diese nicht Folge. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hieraus folgerte, dass auch im Falle der Eröffnung der Wegstrecke die Mindestabstände von den Teilnehmenden nicht eingehalten würden. Darüber hinaus sind die Annahmen des Beklagten, die Mindestabstände könnten im Stehen besser eingehalten werden, als im Gehen und das Gehen berge aufgrund einer höheren Atemfrequenz ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, nicht sachfremd. Zudem hätte der weitere Zustrom zur Versammlung bei einer sich fortbewegenden Versammlung nicht ebenso effektiv begrenzt werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es auch auf dem Antreteplatz schon zu Durchbrechungen und Übersteigungen der Absperrungen kam (vgl. um 11:18 Uhr, 11:43 Uhr und 12:04 Uhr, Bl. 2 f. des Verwaltungsvorgangs – Teil 1 des Beklagten), also von außerhalb des Antreteplatzes weitere Personen an der Versammlung teilnehmen wollten. Es dürfte jedenfalls mit großen Schwierigkeiten verbunden sein, effektive Absperrungen, die einen weiteren Zustrom verhindern, bei einer sich fortbewegenden Versammlung aufrecht zu erhalten (in diesem Sinne auch: BVerfG, NVwZ 2020, 1508 Rn. 16, das eine ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs als Mittel der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens ansieht). Schließlich kam auch eine Verlegung der Versammlung an einen größeren Ort (vgl. hierzu: Kießling, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage, 2021, I. Rn. 158) angesichts der Teilnehmendenzahl von 18.000 Personen, die bereits am Antreteplatz anwesend waren und sich – selbst wenn ein solcher Ort zur Verfügung gestanden hätte – dorthin hätten begeben müssen, als milderes Mittel nicht in Betracht. cc) Die Auflösung der Versammlung war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ein Verstoß gegen Auflagen, die gerade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergangen sind, rechtfertigt in der Regel die Auflösung. Dies gilt nicht, wenn die Auflage, gegen die verstoßen wird, ihrerseits rechtswidrig ist, auch wenn sie nicht im Vorfeld angegriffen wurde (Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2021, G. Rn. 174 m.w.N.). Die Auflösung einer Versammlung ist in der Regel bei einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmenden zulässig (vgl. Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 606). Eine Auflösung wegen des Verstoßes gegen eine Auflage ist jedoch dann rechtswidrig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Auflage zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr vorliegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Die geänderte Sachlage ist in das Entschließungsermessen miteinzubeziehen, was zur Folge hat, dass eine Auflösung wegen des bloßen Verstoßes gegen eine zum Zeitpunkt des Erlasses zwar rechtmäßige, aber gegenstandslos gewordene und widerrufbare Auflage (§ 49 Abs. 1 VwVfG) ermessensfehlerhaft und rechtswidrig wäre (vgl. ausführlich: Dieter Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage, 2020, VersammlG § 15 Rn. 602 f.). Die aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses ergangene und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte Auflage war zum Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung nicht rechtswidrig geworden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der von dem Beklagten ausgeschöpften alternativen Mittel zur Beseitigung der Gefahrenlage, die jedoch keinen Erfolg erzielt haben, war die Auflösung der Versammlung verhältnismäßig. In diesem Sinne hatte die Kammer bereits in ihrem Eilbeschluss darauf hingewiesen, dass die Versammlung ggf. aufzulösen ist, wenn gegen Abstandsregeln verstoßen würde (vgl. Beschluss vom 28. August 2020 – VG 1 L 301/20, juris Rn. 15). Dem Kläger kann vor dem Hintergrund der Vielzahl der von dem Beklagten ausgeschöpften alternativen Mittel nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagte keine kooperative Lösungssuche betrieben hätte. Schließlich ist rechtlich nicht relevant, dass der Kläger der Auffassung ist, eine Gefahrenlage sei erst dadurch geschaffen worden, dass sich die Teilnehmenden nach Versammlungsauflösung auf der Versammlungsfläche hätten aufhalten dürfen. Denn streitgegenständlich ist die Auflösung der Versammlung, nicht das anschließende Geschehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung einer von ihm geleiteten Versammlung. Er war Leiter der in Berlin durchgeführten „Q...“ am 7... mit 18.000 Teilnehmenden, die laut Anmeldung von 11:00 bis 15:30 Uhr andauern sollte. Der Antreteplatz war Unter den Linden 74 – Platz des 18. März. Von dort aus sollte sich die Versammlung als Aufzug in Bewegung setzen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin in dem parallel geführten Eilverfahren durch Beschluss vom 28. August 2020 (VG 1 L 301/20) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen eine Verbotsverfügung des Beklagten vom 26. August 2020 die klägerische Versammlung betreffend u.a. mit der Beschränkung wiederhergestellt, dass der Kläger mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherzustellen hatte, dass die Mindestabstände der teilnehmenden Personen zueinander von 1,50 Metern durchgängig eingehalten werden. Diese Auflage entsprach dem von dem Kläger eingereichten Hygienekonzept. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Eilbeschluss insofern durch Beschluss vom 29. August 2020 (OVG 1 S 102/20) bestätigt. Am Versammlungstag wurden die Mindestabstände durch die Teilnehmenden bereits ab 10:10 Uhr und durchgängig bis zur Auflösungsverfügung nicht eingehalten – so etwa auch um 10:21 Uhr, trotz nur 8.000 Teilnehmenden zu diesem Zeitpunkt. Der Beklagte hielt den Kläger mehrfach an, entsprechende Durchsagen zu veranlassen und die Einhaltung der Mindestabstände sicherzustellen. Um 10:39 Uhr begann der Beklagte die Absperrungen des Antreteplatzes zu schließen, bis diese um 11:00 Uhr insgesamt geschlossen waren und ein weiterer Zustrom nicht mehr möglich war. Bei Versammlungsbeginn um 11:00 Uhr befanden sich ca. 18.000 Teilnehmende auf dem Antreteplatz. Um 11:09 Uhr verfügte der Beklagte die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Teilnehmenden. Um 11:17 Uhr teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Versammlung wegen der Unterschreitung der Abstandsregelungen nicht in Bewegung setzen dürfe. Um 11:43 Uhr erteilte er den Hinweis, dass die Versammlung nicht durchgeführt werden dürfe, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten und die Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen würden. Um 12:34 Uhr verfügte der Beklagte mündlich gegenüber dem Kläger die Auflösung der Versammlung, die er um 12:53 Uhr auch gegenüber den Versammlungsteilnehmenden durchsagte. Der Kläger hat am 30. September 2020 Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Beklagte die Wegstrecke von Beginn an mit Fahrzeugen blockiert und damit die Durchführung der Versammlung verhindert habe. Es habe keinen ausreichenden Platz gegeben, um die Mindestabstände einzuhalten. Der Beklagte hätte versuchen müssen, den Aufzug sich in Bewegung setzen zu lassen. Die Auflage des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen sei nicht sinnvoll gewesen, weil den Teilnehmenden solche nicht zur Verfügung gestanden hätten, und dies unter freiem Himmel zudem nicht erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hätte sein Ermessen nicht gebraucht und keine kooperative Lösungssuche betrieben. Eine Gefahrenlage sei erst dadurch geschaffen worden, dass sich die Teilnehmenden nach der Versammlungsauflösung auf der Versammlungsfläche hätten aufhalten dürfen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflösung des Aufzugs mit dem Titel „Q...“ am 29. August 2020 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Auflösung der Versammlung rechtmäßig war. Der Kläger habe gegen Auflagen verstoßen. Er habe nicht mittels beständig wiederholter Durchsagen sichergestellt, dass die Mindestabstände der Teilnehmenden zueinander eingehalten und Mund-Nasen-Bedeckungen getragen wurden. Es habe zudem eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen, weil gegen die SARS-CoV-2-InfSVO verstoßen worden sei. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Weitere Minusmaßnahmen seien nicht ersichtlich und die Auflösung der Versammlung sei verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Teilnehmenden bei Eröffnung der Wegstrecke die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten hätten. Vielmehr habe die Gefahr eines „Super-Spreading-Events“ und der Ansteckung weiterer Personen im Anschluss an die Versammlung bestanden. Nachdem der Kläger Schwärzungen im Verwaltungsvorgang moniert hatte, hat der Beklagte auf gerichtlichen Hinweis einige dieser Schwärzungen entfernt und die Gründe für verbliebene Schwärzungen erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte VG 1 L 301/20 / OVG 1 S 102/20 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren.