OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 487/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1202.1K487.23.00
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. wird eingestellt. Der Kostenbescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 3. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 145,40 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Kläger zu 2. jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. wird eingestellt. Der Kostenbescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 3. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 145,40 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Kläger zu 2. jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die die Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) im Eiverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 3. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als er den Betrag vom 145,40 Euro übersteigt. Die Klägerin zu 1. ist nur betreffend der nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten zehn Wahlplakate kostenpflichtig (vgl. unter II.), nicht aber in Höhe der restlichen 1.323,14 Euro für die Entfernung der falsch angebrachten Wahlplakate (vgl. unter I.). I. Als Rechtsgrundlage des Kostenbescheides kommen die bestandskräftigen Nebenbestimmungen aus der der Klägerin zu 1. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 in Betracht. Danach darf u.a. entsprechend der „Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung“ (im Folgenden: „Vorgaben für das Anbringen“) die Höhe der Unterkante der Wahlwerbung im Fahrbahnbereich 4,50 m und im Fußgänger- bzw. Radfahrerbereich 2,50 m nicht unterschreiten (S. 10 des Bescheids vom 22. Dezember 2022, Bulletpoint 5). Entsprechende Höhenvorgaben ergeben sich aus Nr. 13 der „Nebenbestimmung im Rahmen der Anbringung von Wahlwerbetafeln an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung (sog. Mastenhänger) sowie an Verkehrsschutzzäunen im Zuge der Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021, am 12. Februar 2023“ (im Folgenden: „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“) (S. 20 des Bescheids vom 22. Dezember 2022). Sollte die Wahlwerbung entgegen dieser Auflagen angebracht worden sein, kann die Werbung nach den „Vorgaben für das Anbringen“ ohne vorherige Aufforderung an den Sondernutzer durch den Betreiber der öffentlichen Beleuchtung entfernt werden (S. 11 des Bescheids vom 22. Dezember 2022, Bulletpoint 3). Nach Nr. 25 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ werden Wahlwerbetafeln, die an nicht zulässigen Stellen angebracht werden, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung behördlich entfernt (…). Anfallende Kosten sowohl für die Abräumung als auch für die Entsorgung sind vom/von der Sondernutzer*in zu tragen (S. 21 des Bescheids vom 22. Dezember 2022). Dementsprechend ergibt sich aus den „Vorgaben für das Anbringen“, dass die Kosten für die Herstellung, die Anbringung sowie die Entfernung der Wahlplakate allein der Sondernutzer trägt (S. 11 des Bescheids vom 22. Dezember 2022, Bulletpoint 5). Diese Nebenbestimmungen der der Klägerin zu 1. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 stellen die Rechtsgrundlage des Kostenbescheids im Hinblick auf die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate an zehn Standorten dar. Der Kläger dringt mit seinem Vortrag, der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe, nicht durch. Zwar mag grundsätzlich zweifelhaft sein, ob eine Abweichung von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 10 VwVG getroffenen Regelungen zur Ersatzvornahme, wie die Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 sie vorsehen, rechtmäßig ist. Der Bescheid ist jedoch insofern bestandskräftig geworden, da die Klägerin zu 1. sich gegen die entsprechende Nebenbestimmung des Bescheids vom 22. Dezember 2022 nicht zur Wehr gesetzt hat; vielmehr hat der Kläger zu 2. als ihr Vertreter die „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ sogar durch Unterschrift anerkannt (vgl. Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (st. Rspr., z.B. BVerfG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08, juris Rn. 12). Eine Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG ist nach Überzeugung der Einzelrichterin bzgl. des Teils der Nebenbestimmungen, der die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate betrifft, nicht anzunehmen, da – anders als im Falle der Regelungen zu den falsch angebrachten Wahlplakaten (s.u.) – kein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, der offensichtlich ist. Die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 sind hinsichtlich der nach Ablauf von einer Woche nach dem Wahltag zurückgelassenen Wahlplakate insbesondere nicht widersprüchlich. Allerdings scheiden die Nebenbestimmungen der der Klägerin zu 1. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 als Rechtsgrundlage des Kostenbescheids bzgl. der übrigen von der Klägerin zu 1. falsch angebrachten Wahlplakate aus. Denn diese sind nach Überzeugung der Einzelrichterin insofern gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam, da sie gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sind. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall. Denn die o.g. Nebenbestimmungen leiden – hinsichtlich der falsch angebrachten Wahlplakate – klar erkennbar an einem Widerspruch, der auch durch Auslegung nicht behoben werden kann. Dieser ergibt sich bzgl. des Erfordernisses der vorherigen Aufforderung der Sondernutzenden, deren Wahlplakate fehlerhaft angebracht sind. Nach den „Vorgaben für das Anbringen“ kann die Wahlwerbung, sollte sie entgegen der Auflagen angebracht worden seien, „ohne vorherige Aufforderung“ an den Sondernutzer durch den Betreiber der öffentlichen Beleuchtung entfernt werden (s.o.). Im Widerspruch dazu werden nach der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ (s.o.) Wahlwerbetafeln, die an nicht zulässigen Stellen angebracht werden, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung „gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung“ behördlich entfernt (s.o.). Dieser schwerwiegende Fehler der Nebenbestimmungen in der Sondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 22. Oktober 2022 kann auch nicht durch Auslegung beseitigt werden. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts; ergänzend darf die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheides herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13, juris Rn. 18, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14, Urteil vom 3. September 1991 – 1 C 55.88, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. September 2016 – OVG 12 B 3.15, juris Rn. 24). Gemessen hieran kann der erklärte Wille des Beklagten unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht ermittelt werden. Denn die Formulierungen „ohne vorherige Aufforderung“ und „gegebenenfalls ohne vorherige Mahnung“ stehen sich konträr gegenüber. Es ist zudem völlig unbestimmt, was mit dem Begriff „gegebenenfalls“ gemeint sein soll. Nachdem die Nebenbestimmungen zu der Sondernutzungserlaubnis vom 22. Oktober 2022 als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid im Hinblick auf die falsch angebrachten Wahlplakate ausscheiden, kommt insofern § 14 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) in Betracht. Nach dessen Satz 1 kann die Straßenbaubehörde u.a., wenn eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Nach Satz 2 kann sie, wenn solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG stellt, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen reichen, eine spezielle Regelung gegenüber dem in § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) geregelten Sofortvollzug dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019 – VG 1 K 571.17 – juris Rn. 30). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BerlStrG liegen hier nicht vor. Hierbei kann offen bleiben, ob die entfernten Wahlplakate falsch angebracht oder von der Sondernutzungserlaubnis der Klägerin zu 1. umfasst waren; denn jedenfalls fehlt es insofern an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG, denn der vorherige Erlass einer Beseitigungsanordnung war ohne unverhältnismäßigen Aufwand und erfolgversprechend möglich. Es wäre für den Beklagten ein Leichtes gewesen, den Vertreter der Klägerin zu 1. – den Kläger zu 2., dessen Kontaktdaten einschließlich Handynummer und E-Mail-Adresse ihm bekannt waren (vgl. Bl. 66 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), zu kontaktieren. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine hiernach ohne unverhältnismäßigen Aufwand mögliche Beseitigungsanordnung gegenüber der Klägerin zu 1. von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Schließlich kann der Beklagte den Kostenbescheid hinsichtlich der falsch angebrachten Wahlplakate auch nicht auf die gesetzlichen Regelungen einer Ersatzvornahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 10 VwVG stützen. Denn die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme liegen offenkundig nicht vor, da er diese jedenfalls nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bln i.V.m. § 14 VwVG festgesetzt hat. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein Fall des sofortigen Vollzugs vorläge (siehe oben), so dass die Festsetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVG Bln i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 14 Satz 2 VwVG entbehrlich wäre. II. Die Voraussetzungen der bestandskräftigen Nebenbestimmungen aus der der Klägerin zu 1. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 liegen im Hinblick auf die nach dem Wahltag nicht rechtzeitig entfernten Wahlplakate an zehn Standorten vor. Nach der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ sind sämtliche Wahlwerbetafeln spätestens eine Woche nach dem Wahltag vom öffentlichen Straßenland zu entfernen (Nr. 24, S. 21 des Bescheids vom 22. Dezember 2022) und zurückgelassene Wahlwerbetafeln werden behördlich entfernt (…). Anfallende Kosten, sowohl für die Abräumung als auch für die Entsorgung, sind vom Sondernutzer zu tragen (Nr. 26, S. 21 des Bescheids vom 22. Dezember 2022). Hinsichtlich der Wahlplakate an zehn Standorten liegen die Voraussetzungen der Nr. 26 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ zu der der Klägerin zu 1. erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 vor. Diese wurden zurückgelassen und wurden am 4., 7. und 8. März 2023, also über zwei Wochen, nachdem die Sondernutzungserlaubnis abgelaufen war, noch von Außendienstmitarbeitenden des Beklagten vorgefunden (vgl. 70 – 73 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Die Klägerin zu 1. hatte die Wahlplakate – entgegen der Nr. 24 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ – nicht innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag (12. Februar 2023) vom öffentlichen Straßenland entfernt. Einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 1. bedurfte es vor dem Entfernen der Plakate durch den Beklagten nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht. Denn die bestandskräftigen Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 sehen insofern keine Kontaktaufnahme – vergleichbar z.B. einer Androhung oder Festsetzung im Falle einer Ersatzvornahme – mit dem Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis vor. Vielmehr geht aus diesen lediglich hervor, dass die entsprechenden Wahlplakate behördlicherseits zu entfernen und die anfallenden Kosten vom Sondernutzer zu tragen sind. III. In der Rechtsfolge hat die Klägerin zu 1. als Sondernutzerin nach Nr. 26 der „Nebenbestimmung Wiederholung der Wahlen“ die für die Abräumung der zehn im März 2023 noch nicht entfernten Wahlplakate angefallenen Kosten zu tragen. Die Klägerin zu 1. ist Sondernutzerin und hat als solche die Kosten für die Abräumung und Entsorgung der Wahlplakate zu tragen. Sie kann sich insofern gegenüber dem Beklagten nicht darauf berufen, die U...GmbH mit der Entfernung der Plakate beauftragt zu haben. Denn die Verpflichtung der Klägerin zu 1. zur rechtzeitigen Entfernung der Plakate entfällt nicht dadurch, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin zu 1. und der U...GmbH Letztere sich verpflichtet hat, die Plakate rechtzeitig zu entfernen – mag die U...GmbH gegenüber der Klägerin zu 1. auch für die nicht rechtzeitige Entfernung der Plakate haften. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kostenhöhe. Insbesondere hat der Beklagte diese entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. an der Anzahl der Standorte und nicht der Wahlplakate orientiert. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte, an der Verhältnismäßigkeit der Kostenhöhe zu zweifeln. IV. Die Kostenentscheidung beruht für den Kläger zu 2. auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin zu 1. hat keine Kosten zu tragen, da sie nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.468,54 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die für die Beseitigung von Wahlplakaten durch den Beklagten erhobenen Kosten. Am 16. November 2022 beantragte der Kläger zu 2. für die Klägerin zu 1. eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen von Wahlplakaten an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung sowie die Anbringung an Verkehrsschutzzäunen zur Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen am 12. Februar 2023. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 erteilte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Klägerin zu 1. die begehrte Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 2. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2023. Danach wurden u.a. die „Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung“ und die „Nebenbestimmung im Rahmen der Anbringung von Wahlwerbetafeln an Lichtmasten der öffentlichen Beleuchtung (sog. Mastenhänger) sowie an Verkehrsschutzzäunen im Zuge der Wiederholung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021, am 12. Februar 2023“ als Nebenbestimmungen Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis. Zuvor hatte der Kläger zu 2. für die Klägerin zu 1. unterzeichnet, die Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen und als Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis anerkannt zu haben. Von Januar bis März 2023 wurden durch Außenmitarbeitende des Beklagten an einer Vielzahl von Standorten ordnungswidrige Wahlplakate der Klägerin zu 1. festgestellt und beseitigt; an zehn dieser Standorte war der Zeitraum der Sondernutzungserlaubnis überschritten worden. Mit Kostenbescheid vom 3. Juli 2023 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass seine Mitarbeitenden an insgesamt 101 Standorten ordnungswidrige Plakate der Klägerin zu 1. festgestellt und entfernt hätten. Pro Standort stelle er 14,54 Euro in Rechnung, nach Abzug der von der Klägerin zu 1. geleisteten Sicherheitsleistung i.H.v. 1000 Euro seien von ihr noch 468,54 Euro der insgesamt 1.468,54 Euro zu leisten. Hiergegen legte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang lediglich die Feststellung von 30 – nicht aber 101 – Wahlplakaten und ihre Entfernung ergäbe. Zudem sei keine Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen der Klägerin zu 1. erfolgt. Eine Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2023 – den Klägern zugestellt am 1. November 2023 – wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1. als unbegründet zurück. Er verwies auf die Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis vom 22. Dezember 2022 sowie darauf, dass an insgesamt 101 Standorten Plakate der Klägerin zu 1. aus dem öffentlichen Straßenland entfernt worden seien, da sie zum Teil unsachgemäß angebracht waren und zum Teil die Genehmigungszeit überschritten hätten. Hiergegen haben die Kläger mit am 30. November 2023 beim Verwaltungsrecht Berlin eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Neben ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren sind sie im Wesentlichen der Auffassung, im Rahmen der Ersatzvornahme nicht verantwortlich gewesen zu sein. Verantwortlich sei vielmehr die von ihnen mit dem Auf- und Abhängen der Wahlplakate beauftragte Firma U...GmbH gewesen, die insbesondere auch für nicht rechtzeitig abgehängt Wahlplakate hafte. Hierauf hätten die Kläger sich verlassen können. Die Berechnung der Kosten sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht auf die Anzahl der entfernten Plakate, sondern auf die Anzahl der entsprechenden Standorte abzustellen. Der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Der Kläger zu 2. hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2024 zurückgenommen. Die Klägerin zu 1. beantragt schriftsätzlich, der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 3. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, es spiele keine Rolle, dass die Kläger einen Dritten mit dem Auf- und Abhängen der Wahlplakate beauftragt hätten. Die Klägerin zu 1. sei aufgrund der Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis selbst zur Prüfung der Beseitigung der entsprechenden Plakate verpflichtet gewesen. Sie habe bei der Berechnung der Kosten auf die Anzahl der Standorte, nicht der einzelnen Plakate abgestellt. Nach ihrer erneuten Berechnung ergäben sich sogar 109 Standorte mit rechtswidrigen Plakaten der Klägerin zu 1. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. November 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.