Urteil
1 K 202/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1113.1K202.20.00
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Leitsätze
1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Rechtsstreit aufgrund des Begehrens der Kläger nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. (Rn.39)
2. Werden bei der Gestaltung eines schulischen Internetauftritts Rechte der Schülerinnen und Schüler verletzt, welche in einem besonderen Bildungsverhältnis zur Schule stehen, ist der Eingriff hoheitlich. (Rn.39)
3. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. (Rn.47)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass das Bereithalten von Abbildungen der Kläger und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 3/12, der Kläger zu 2. zu 4/12 und der Beklagte zu 5/12. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Rechtsstreit aufgrund des Begehrens der Kläger nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. (Rn.39) 2. Werden bei der Gestaltung eines schulischen Internetauftritts Rechte der Schülerinnen und Schüler verletzt, welche in einem besonderen Bildungsverhältnis zur Schule stehen, ist der Eingriff hoheitlich. (Rn.39) 3. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. (Rn.47) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass das Bereithalten von Abbildungen der Kläger und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 3/12, der Kläger zu 2. zu 4/12 und der Beklagte zu 5/12. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 1/2 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2024 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. I. Das Verfahren wird nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich des Klageantrags zu 1) der Klägerin zu 1. für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen hat die Klage nur teilweise Erfolg. 1. Die Klageanträge zu 2) bis 4) der Klägerin zu 1. und zu 1) bis 3) des Klägers zu 2. waren dem Klägerbegehren entsprechend wie im Tatbestand aufgeführt auszulegen (§ 88 VwGO). Insbesondere waren die Anträge um die vollständig genannten (ehemaligen) Internetadressen und die aufgrund der Verfahrensverbindung teilweise missverständlichen Doppelbezeichnungen von Anlagen mit unterschiedlichen Inhalten im Sinne der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu kürzen. Mit ihrem Unterlassungsantrag begehren die Kläger von dem Beklagten erkennbar, dass dieser zukünftig jedwede Verbreitung von Abbildungen ihrer Person im Internet unterlässt. Die darüber hinaus im klägerseits formulierten Unterlassungsantrag erfolgte beispielhafte Nennung ehemaliger konkreter Veröffentlichungen hat keinen Mehrwert und könnte dahingehend missverstanden werden, dass die Kläger nur das Unterlassen hinsichtlich der genannten Abbildungen verlangen. Die von den Klägern formulierte Bezugnahme des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags auf die „Verarbeitung“ der Daten aus dem Unterlassungsantrag war dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass das Bereithalten von Abbildungen der Kläger und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de rechtswidrig war. Denn das (ehemalige) Bereithalten der Abbildungen ist die dem Beklagten von den Klägern in dem Zusammenhang vorgeworfene „Verarbeitung“ ihrer Daten. Anlass für den hilfsweisen Feststellungsantrag dürfte das Schreiben des Bezirksamtes vom 17. März 2020 gewesen sein, in welchem das Bezirksamt unter Verweis auf die vormals erteilte Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung pauschal darauf verwies, dass alle Veröffentlichungen – also auch diejenigen auf K... – von dieser gedeckt gewesen seien und nach dem Widerruf der Einverständniserklärung nur eine „Löschung“ und damit schon keine „Verarbeitung“ von Daten stattgefunden habe. Auch im Rahmen des hilfsweisen Antrags kam es nicht auf die klägerseits erfolgte Bezeichnung von einzelnen Anlagen an. Der Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 2. seine Anträge teilweise mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 im Hinblick auf die bezeichneten Anlagen korrigierte. Die Korrektur erfolgte nur der Vollständigkeit halber im Rahmen der Binnenlogik der Anträge zu den jeweiligen Klageschriftsätzen, ohne dass die Bezeichnung der Anlagen einen erkennbaren Mehrwert hätte. Soweit die Klägerin zu 1. ihren hilfsweisen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3)) mit Schriftsatz vom 9. Juni 2023 dahingehend korrigiert hat, dass sie diesen hilfsweise zu ihrem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 2)) anstatt zu ihrem Löschungsantrag (Klageantrag zu 1)) stellt, handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine Klageänderung, sondern um eine reine Klarstellung. Der Klageschrift der Klägerin zu 1. war im Wege der Auslegung bereits zu entnehmen, dass sie den Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu 2) stellen wollte. Dies ergibt sich aus der sich im Hilfsantrag direkt anschließenden inhaltlichen Bezugnahme auf den Klageantrag zu 2). Dafür spricht nach Verbindung der Verfahren auch die entsprechende Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag im Hilfsantrag des Klägers zu 2.. 2. Soweit die Kläger begehren, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Abbildungen von ihnen ohne ihre Einwilligung im Internet zu verbreiten, ist die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a) Die Klage ist unzulässig. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt hier vor, weil der Rechtsstreit aufgrund des Begehrens der Kläger nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist (vgl. Ehlers/Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 45. EL Januar 2024, VwGO, § 40, Rn. 202 m. w. N.). Die Kläger machen einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Schule bzw. dem Land als Schulträger geltend, welche sie besucht haben. Der aus § 1004 BGB analog bzw. den Grundrechten abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 10 S 14.19, LKV 2019, 183, 184). Das Verbreiten von Abbildungen von (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines schulischen Internetauftritts stellt gegenüber den betroffenen Schülerinnen und Schülern hoheitliches Handeln dar. Die Gestaltung eines schulischen Internetauftritts unterfällt dem vom beklagten Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrag und der damit einhergehenden Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen Berlins (vgl. §§ 3 Abs. 1, 105 Abs. 1 SchulG Berlin; Art. 7 Abs. 1 GG; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2017 - 11 U 153/16, juris Rn. 27 ff.). Werden bei der Gestaltung eines schulischen Internetauftritts Rechte der (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler verletzt, welche in einem besonderen Bildungsverhältnis zur Schule stehen bzw. standen, ist auch der Eingriff hoheitlich. Den Klägern fehlt es jedoch an einem für die Leistungsklage notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 zugesichert, dass bei der Schule keine Fotos oder sonstigen Bildaufzeichnungen der Kläger mehr existieren und künftig keine Fotos oder sonstigen Bildaufzeichnungen der Kläger mehr veröffentlicht werden. Der Beklagte ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips in besonderem Maße an solche Zusicherungen gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG und § 1 Abs. 1 VwVfG BE i. V. m. § 38 Abs. 1 VwVfG analog, der die Zusicherung des Erlasses eines Verwaltungsaktes regelt), sodass es zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit der Aussage keiner strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf. Darüber hinaus besuchen die Kläger nicht mehr die Schule, weshalb die Anfertigung von neuen Bildaufnahmen im Rahmen des Schulbetriebs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine weitere Verbreitung von Aufnahmen, welche die Kläger abbilden, ist damit fernliegend und ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht zu erkennen. Dagegen spricht auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass die Schulleitung außergerichtlich keine strafbewährte Unterlassungserklärung abgab, der Beklagte keine Löschungsbestätigung von K... vorlegte und u. a. jährlich Klassenfotos angefertigt wurden, welche sich nach Vermutungen der Kläger noch auf irgendeinem Speichermedium der Schule befinden müssten. Die Schulleitung erklärte außergerichtlich, dass sie bereit sei, eine solche Unterlassungserklärung abzugeben, sie jedoch die „falsche“ Ansprechpartnerin sei. Die fehlende Unterlassungserklärung kann daher nicht die im Verfahren erfolgte Zusicherung des Beklagten in Frage stellen. Zudem geht der Beklagte davon aus, dass K...keine Löschungsbestätigungen ausstellt, sodass aus der fehlenden Vorlage einer solchen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zusicherung des Beklagten entstehen können. Die Vermutungen der Kläger hinsichtlich der etwaig bei der Schule weiterhin vorhandenen Fotos erfolgen in Bezug auf den aktuellen entscheidungserheblichen Zeitpunkt „ins Blaue hinein“ und sind daher bereits unbeachtlich. Zudem ist es fernliegend, dass die Schule, die mit den streitgegenständlichen Aufnahmen nur über das damals aktuelle Schulgeschehen berichtete, nunmehr (Klassen-)Fotos, welche nur ehemalige Schülerinnen und Schüler abbilden würden, im Nachgang veröffentlicht. b) Die auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil es entsprechend der vorstehenden Ausführungen an einer konkreten Wiederholungsgefahr fehlt (zu den Voraussetzungen vgl. unter II. 2. a)). 3. Da die auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsklage unzulässig bzw. unbegründet ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass das Bereithalten von ihren Abbildungen und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de rechtswidrig war, ist die Klage zulässig und begründet. a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es ausschließlich um Abbildungen geht, welche auf schulischen Internetauftritten eingestellt wurden (vgl. unter II. 2. a)). Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Schulleiterin angibt, vor den Hinweisen der Eltern der Kläger keine Kenntnis von dem schulischen Internetauftritt auf K... gehabt zu haben, weil dieser bereits Jahre vor ihres Tätigkeitsbeginns ins Leben gerufen worden sei. Denn die K...-Seite wurde von einem Lehrer im Namen der Schule gepflegt. Entsprechendes bestätigte die Schulleiterin mittelbar in ihrem an die Eltern der Kläger gerichteten Schreiben vom 21. Oktober 2019, in welchem sie sich dafür entschuldigte, dass die Löschung der personenbezogenen Daten der Kläger „auf den von der Schule betriebenen Accounts in den Sozialen Netzwerken“ nicht sofort nach dem Anruf der Eltern gelöscht worden seien. Der Lehrer handelte damit im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags der Schule und des Beklagten, wobei der Beklagte auch über diesen Lehrer die Dienstaufsicht führt. Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist statthaft, weil es entgegen der Auffassung des Beklagten um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geht, nämlich dem etwaig gegenüber den Klägern bestehenden Rechts der Schule, die streitgegenständlichen Abbildungen der Kläger im Internet bereitzuhalten. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Kläger in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16, juris Rn. 20). Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 - 14 K 58/20, juris Rn. 31 m. w. N.). Danach kann ein Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen bzw. sich typischerweise kurzfristig erledigendem Verwaltungshandeln bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 13 m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 43 Rn. 18, 90). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 15). Nach diesen Maßgaben ist hier ein besonderes Feststellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Kläger anzunehmen, gegen den andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Zum Persönlichkeitsrecht gehört die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder soweit dies bei Minderjährigen noch nicht möglich ist, durch die Erziehungsberechtigten entscheiden zu lassen, wie weit persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 1964/00, NJW 2003, 3262, 3263). Die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern kann durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als erwachsene Personen in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können (BVerfG, a. a. O.). Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann dabei bereits bei der Verbreitung persönlichkeitsbezogener Informationen vorliegen. (vgl. BVerfG, a. a. O.). Der Feststellungsantrag der Kläger bezieht sich auf die Verbreitung von Abbildungen sowohl der Kläger als auch des vollständigen Namens des Klägers zu 2. ohne Einverständnis der damals noch erziehungsberechtigten Eltern auf der Homepage der Schule und bei K..., sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger betroffen ist. Die Klägerin zu 1. ist dabei – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch auf dem einen streitgegenständlichen Bild vom Sportfest 2019 zu erkennen, auf welchem ein Mädchen mit abgewandtem Kopf abgebildet ist. Dieses Mädchen trägt die gleiche Kleidung (insbesondere auch die gleichen Schuhe) und die gleiche Frisur (Pferdeschwanz) mit dunklen Locken wie die Klägerin zu 1. auf dem weiteren streitgegenständlichen Bild vom Sportfest 2019, auf welchem sie von vorne abgebildet ist. Der Eingriff ist auch tiefgreifend, weil die Abbildungen ausschließlich im Rahmen des schulischen Umfelds entstanden sind, insbesondere bei einem Sportfest und bei Schulwettbewerben, und Minderjährige bzw. der Namen von einem Minderjährigen abgebildet wurden. Die Kläger wurden damit in einem Umfeld abgebildet, dem sie sich nicht freiwillig entziehen konnten und in welchem die Schule bzw. der Beklagte einen besonderen Bildungs- und Schutzauftrag hat. Veröffentlicht wurden die Bilder repräsentativ auf der Homepage und in einem sozialen Netzwerk, wo sie von der Öffentlichkeit, aber insbesondere auch von Mitschülerinnen und -schülern und deren Eltern eingesehen werden konnten. Der Eingriff ist auch nicht deshalb als gering einzustufen, weil die Kläger „nur“ neben weiteren Minderjährigen abgebildet wurden und in keinem Fall der Name der Kläger zusammen mit einer Abbildung der Kläger veröffentlicht wurde. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten im Internet, z. B. von reinen und sehr präzisen Bildersuchen und dem Archivieren von Internetseiten in ihrer zum Archivierungszeitpunkt aktuellen Fassung (z. B. auf m...), birgt auch das dortige Veröffentlichen allein von Abbildungen von Personen bzw. Namen ein erhebliches Erkenntnispotential zu den Betroffenen. Aufgrund dieser besonderen Eigenschaften des Internets, dem Speichern der Daten auf externen Servern und der mit den technischen Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage, ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger bereits mit der Veröffentlichung bzw. dem Bereithalten der Abbildungen nach dem Widerruf der Einverständniserklärung vollständig eingetreten bzw. „erledigt“. Ein wirksamer Rechtsschutz ist damit aufgrund der Natur dieses Verwaltungshandelns – abgesehen von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns – nicht mehr wirksam zu erlangen. Das Löschen der Abbildungen aus den schulischen Internetauftritten kann die Gefahren zwar verringern. Der Beklagte kann sich jedoch nicht durch das einfache Löschen einer rechtlichen Überprüfung seines Handelns entziehen (vgl. für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses und der Unerheblichkeit des Löschens in einem wertungsmäßig vergleichbaren Fall: VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2023 - 10 A 175/21, EA Bl. 6). Dies gilt im hiesigen Fall insbesondere deshalb, weil sich der Löschvorgang teilweise über einen erheblichen Zeitraum verzögerte. Es muss nicht entschieden werden, ob ein besonderes Feststellungsinteresse hier auch aus einem Rehabilitationsinteresse oder daraus folgt, dass die Kläger angeben, im Anschluss an diesen Rechtsstreit Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüche geltend machen zu wollen. Ein besonderes Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr scheidet jedoch aus (vgl. unter II. 2.). Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), weil sie die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen. b) Die hilfsweise Feststellungsklage ist auch begründet. Das Bereithalten der Abbildungen der Kläger und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de war rechtswidrig. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage für das jeweilige in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreifende vorstehende Verwaltungshandeln. Unabhängig davon, ob bei dem Bereithalten der konkreten Abbildungen und Daten der Anwendungsbereich des Kunsturhebergesetzes oder der Datenschutzgrundverordnung eröffnet ist, bedarf die Schule, welche im Rahmen ihres Bildungsauftrags einen Internetauftritt gestaltet (vgl. unter II. 2. a)) ein Einverständnis der in diesem Rahmen abgebildeten Personen bzw. der Personen, dessen persönliche Daten veröffentlicht werden. Für die Gestaltung des Internetauftritts ist es nicht notwendig, persönliche Daten und Abbildungen der Schülerinnen und Schüler zu veröffentlichen. Deshalb sind solche Veröffentlichungen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen möglich. Dessen war sich die Schule auch bewusst. Die Schule fragte dementsprechend bei den erziehungsberechtigten Eltern der noch minderjährigen Schüler ein entsprechendes Einverständnis ab. Auch wenn man – wie wohl der Beklagte – der Auffassung ist, dass solche Veröffentlichungen keiner besonderen Rechtsgrundlage bedürfen, sofern sie nicht dem Kunsturhebergesetz oder der Datenschutzgrundverordnung unterfallen, wäre die Schule zumindest an ihre eigenen (teilweise mittelbaren) Aussagen im Rahmen der von ihr ausgegebenen „Einverständniserklärung für die Verwendung von Fotos und/oder Videos“ gebunden. Im Rahmen der auch den Eltern der Kläger vorgelegten Erklärung ist es möglich, der Veröffentlichung von Fotos und/oder Videos von Schulveranstaltungen des Y... auf/in denen der/die namentlich bezeichnete/r Schüler/in zu sehen ist, ausdrücklich nicht zuzustimmen. Dementsprechend können die erziehungsberechtigten Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler darauf vertrauen, dass, sofern kein Einverständnis vorliegt, kein Foto und/oder Video veröffentlicht wird auf welchen sie zu sehen sind. Dabei sind bereits dem Wortlaut nach auch Aufnahmen erfasst, welche Personen in Personengruppen oder ohne Gesicht zeigen. Zudem verpflichtet sich die Schule laut der Erklärung ausdrücklich dazu, die Fotos bzw. Videos ohne personenbezogene Daten zu veröffentlichen, wobei in einem Klammerzusatz als Beispiel die vollständige Namensnennung aufgeführt wird. Auch wenn sich dieser Zusatz im Gesamtzusammenhang auf Abbildungen bezieht, auf denen die Schülerin oder der Schüler zu sehen sind, wird der Eindruck erweckt, dass im Rahmen der in der Einverständniserklärung erwähnten Medien nicht der vollständige Name von Schülerinnen und Schülern veröffentlicht werden wird. Die Medien, auf welche sich die Einverständniserklärung bezieht, sind klar bezeichnet und einzeln durch ein Ankreuzen auswählbar. Daraus folgt mittelbar die Zusicherung, die Inhalte in keinem anderen Medium bzw. auf keine andere Weise zu veröffentlichen. Die Schule hatte weder ein Einverständnis für Veröffentlichungen von Fotos oder persönlichen Daten der Kläger auf K..., noch für das Bereithalten dieser auf der Homepage, nachdem das dahingehende Einverständnis widerrufen wurde. Die von den Eltern der Kläger am 4. September 2017 unterschriebene Einverständniserklärung bezog sich, soweit es um eine Veröffentlichung im Internet ging, konkret nur auf die Homepage der Schule, deren Internetadresse handschriftlich auf einem dafür vorgesehenen Platzhalter vermerkt wurde. Damit lag zu keinem Zeitpunkt ein Einverständnis mit der Veröffentlichung auf K... vor. Die Eltern stimmten auch mit der Einverständniserklärung zur Veröffentlichung auf der Homepage nicht konkludent einer Veröffentlichung in den sozialen Netzwerken – wie K... – zu. Die Gefahren und die Reichweite von sozialen Netzwerken sind mit denjenigen der Homepage der Schule nicht vergleichbar und die Server, auf denen die Daten gespeichert werden, unterschiedlich. Nachdem das Einverständnis im Hinblick auf die Homepage mit Wirkung zum 14. November 2019 widerrufen wurde, lag auch insoweit für die Veröffentlichung kein Einverständnis mehr vor. Die Schule veröffentlichte Abbildungen der Kläger und des vollständigen Namens des Klägers zu 2. auf K...und hielt diese – nachdem die entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – weiter auf ihrer Internetseite vor. Es kommt dabei nicht auf die konkrete Anzahl der Abbildungen an, weil die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits vollständig bei dem Veröffentlichen bzw. des weiteren Bereithaltens zumindest einer entsprechenden Abbildung verwirklicht ist (s. o.). Auf K...veröffentlichte die Schule von der Klägerin zu 1. mindestens ein Foto, welches sie zusammen mit weiteren Schülerinnen und Schülern auf der Sprintanlage der Schule zeigt (vgl. Bl. 8 d. A.) sowie von dem Kläger zu 2. ein Foto, welches ihn zusammen mit weiteren Schülerinnen und Schülern in einer Sitzgruppe zeigt (vgl. Bl. 82 d. A.) und eine Abbildung seines Namens in einer Tabelle von „Klassensiegern“ (vgl. Bl. 83 d. A.). Nachdem die Einverständniserklärung widerrufen wurde, hielt die Beklagte weiterhin entsprechende Fotos auf ihrer Homepage bereit (vgl. Bl. 6, 79, 80 d. A.). Das Foto der Klägerin zu 1. war noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Juni 2020 abrufbar (vgl. Klageantrag zu 1) der Klägerin zu 1.). Die Abbildung des Klägers zu 2. und seines Namens waren noch im Januar 2020 abrufbar (vgl. Bl. 87 d. A.). Auch wenn man der Schule einen gewissen Reaktionszeitraum einräumen muss, wenn – wie hier – ein erklärtes Einverständnis mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde, erfolgte die Löschung nicht rechtzeitig. Die vorbenannten Fotos und Abbildungen wurden mindestens eineinhalb Monate nach dem Widerruf weiterhin auf der Homepage vorgehalten, weshalb sie nicht unverzüglich gelöscht wurden. Der Einwand des Beklagten, die Abbildungen der Kläger seien mangels eines strukturierten Dateisystems bzw. mangels Namensnennungen in Bildunterschriften nicht auffindbar, greift nicht durch. Die Schule hat in dem Fall, dass sie entsprechende Abbildungen zur Gestaltung ihrer Homepage verwendet, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Abbildungen einzelner Schülerinnen und Schüler auffinden kann. Nicht die Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schüler sind dazu verpflichtet, die gesamte Homepage nach entsprechenden Abbildungen zu durchsuchen und diese gegenüber der Schule zu melden. Die Schule hätte sich auf den Fall des Widerrufs einer Einverständniserklärung ihrer Schülerinnen und Schüler vorbereiten können, weil ihr aufgrund der von ihr ausgegebenen Einverständniserklärung bewusst war, dass die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs bestand. 4. Soweit die Kläger begehren, den Beklagten zu einer umfassenden datenschutzrechtlichen Auskunft zu verpflichten, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die von den Klägern begehrte datenschutzrechtliche Auskunft des Y... als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 7 Abs. 1 SchulG Berlin) ein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10/19, ZIP 2020, 2585, Rn. 12) und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Diese ist auch keinem anderen Gericht speziell zugewiesen. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, obwohl die Kläger zur Klageerhebung nicht das notwendige Vorverfahren durchgeführt haben, weil der Beklagte über ihren Antrag auf eine datenschutzrechtliche Auskunft ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden hat (vgl. §§ 68, 75 Satz 1 VwGO). Die erziehungsberechtigten Eltern der Kläger forderten für diese erstmals mit Schreiben vom 28. September 2019 eine Auskunft über die bei der Schule zu den Klägern gespeicherten Daten. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieses Schreiben als umfassender datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag auszulegen. Denn die Eltern verlangten nicht nur eine Auskunft zu vorhandenen Fotos der Kläger. Sie machten in ihrem Schreiben aus gegebenem Anlass nur deutlich, dass es ihnen „insbesondere“ um Fotos gehe. Auch im Nachgang verdeutlichten die Kläger – bzw. ihre Eltern für sie – mehrfach, dass weiterhin die von ihnen verlangte Auskunft ausstehe. Die Klage wurde ca. ein dreiviertel Jahr nach dem Auskunftsverlangen erhoben. Zu dem Zeitpunkt war die für eine datenschutzrechtliche Auskunft grundsätzlich angemessene Frist von einem Monat (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO) abgelaufen. Die Kläger sind auch klagebefugt und haben weiterhin ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, weil sie der Auffassung sind, dass ihnen die datenschutzrechtliche Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, also der Verwaltungsakt „teilweise unterlassen“ wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). b) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil den Klägern bereits eine vollständige Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilt wurde, sodass der Beklagte den Erlass des Verwaltungsaktes nicht abgelehnt oder (teilweise) unterlassen hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat dem Schriftsatz vom 14. September 2020 datenschutzrechtliche Auskunftsschreiben der Schule datiert auf den 1. September 2020 zu beiden Klägern beigefügt, welche den Klägern über das Gericht vermittelt zugingen. Der Einwand der Kläger, dass die Auskünfte nicht vollständig seien, weil die Schule keine Auskünfte zu den zum Antragsdatum vorliegenden Daten erteilt habe, greift nicht durch. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass die Auskunft über die zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorhandenen Daten zu erteilen ist. Das Auskunftsverlangen wurde von der Schule jedoch erst ca. ein Jahr später bearbeitet, nachdem sie bereits den Löschungsbegehren der Kläger nachgekommen war. Nach Angaben des Beklagten wurden alle noch vorhandenen Daten beauskunftet. Weitere Daten oder Fotos seien nicht vorhanden. Es ist dem Beklagten damit tatsächlich unmöglich eine weitergehende Auskunft zu erteilen. Die Feststellung eines datenschutzrechtlichen Verstoßes aufgrund der nicht fristgerecht erteilten Auskunft ist nicht streitgegenständlich. Auch soweit die Kläger eine nicht vollständige Auskunftserteilung damit begründen, dass sie weitere personenbezogene Daten, insbesondere Klassenfotos, auf Datenträgern (u. a. CDs) der Schule vermuten, greift der Einwand nicht durch. Der Beklagte ist dieser Vermutung nachgegangen und hat im Rahmen seiner Recherche keine weiteren Daten der Kläger auffinden können. Auch bei einer Negativauskunft – wie hier –, dass keine weiteren Daten mehr vorhanden sind, ist die Auskunft vollständig erteilt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die jeweiligen Kostenquoten orientieren sich an dem jeweiligen Erfolg der Klageanträge bzw. nach billigem Ermessen hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 1) der Klägerin zu 1.. Dabei wird für das mit den persönlichen Daten der Klägerin zu 1. und den persönlichen Daten des Klägers zu 2. im Zusammenhang stehende Prozessverhältnis mit dem Beklagten jeweils der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro angesetzt. Jedem (ursprünglich) angekündigten Klageantrag wird dabei der Wert zugemessen, der sich bei der Division des Wertes des Prozessverhältnisses durch die jeweils gestellte Zahl an Anträgen ergibt. Danach obsiegt die Klägerin zu 1. im Prozessverhältnis mit dem Beklagten zur Hälfte bzw. erscheint eine dementsprechende Kostenverteilung billig (Klageanträge zu 1) und zu 3) von vier Klageanträgen). Der Kläger zu 2. obsiegt gegenüber dem Beklagten zu einem Drittel (Klageantrag zu 2) von drei Klageanträgen). Der Beklagte obsiegt – beide Prozessverhältnisse bzw. den Gesamtstreitwert berücksichtigend – gegenüber der Klägerin zu 1. zu 3/12 (1/2 von 6/12) und gegenüber dem Kläger zu 2. zu 4/12 (2/3 von 6/12). Die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) der Klägerin zu 1. sind nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn die beiden Fotos waren mangels einer Rechtsgrundlage für deren weiteres Bereithalten auf der Homepage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu löschen, sodass die auf Löschung gerichtete Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war (vgl. unter II. 3.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich aus Gründen des Datenschutzes gegen verschiedene Vorgehensweisen einer Schule. Die Kläger sind Geschwister und waren Schüler des Y.... Das beklagte Land Berlin ist die Anstellungskörperschaft der Schulleitung. Die Schule betreibt eine Homepage (www.y....de), auf welcher sie unter anderem Fotos von verschiedenen Schulveranstaltungen veröffentlichte. Entsprechende Inhalte veröffentlichte ein Lehrer der Schule auch auf einer „Fanseite“ auf K...(ursprünglich abrufbar unter: x...https://www.k...). Am 4. September 2017 erklärten die Eltern der zu dem Zeitpunkt noch minderjährigen Kläger schriftlich ihr jederzeit widerrufliches Einverständnis mit der Veröffentlichung von Fotos und/oder Videos auf der Homepage der Schule, auf denen die Kläger zu sehen sind. In der Folgezeit veröffentlichte die Schule auf ihrer Homepage und der Lehrer auf der K...-Seite verschiedene Fotos, auf denen die Kläger bei schulischen Veranstaltungen abgebildet waren bzw. der Name des Klägers zu 2. als Teil von abgebildeten Namenslisten lesbar war. Im August 2019 erhielten die Eltern der Kläger Kenntnis von den Veröffentlichungen auf der K...-Seite und forderten die Schulleiterin, Frau F..., zunächst telefonisch dazu auf, die die Kläger betreffenden Inhalte zu löschen. Da die den Eltern bekannt gewordenen Fotos bei K... weiterhin abrufbar waren, forderten sie die Schulleitung mit Schreiben vom 28. September 2019 schriftlich dazu auf, die Löschung sämtlicher veröffentlichter Fotos und Namensnennungen der Kläger auf K... zu veranlassen, weil sie insoweit kein Einverständnis zur Veröffentlichung erteilt hätten. Zudem forderten sie die Vorlage einer Löschungsbestätigung von K... und baten unter Fristsetzung bis zum 14. Oktober 2019 um eine Auskunft zu den Daten der Kläger („insbesondere Fotos“), welche die Schule weitergegeben habe. Mit zwei weiteren Schreiben vom 28. September 2019 richteten sich die Eltern an den Datenschutzbeauftragten der Schule und die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und baten um die Umsetzung ihrer Auskunfts- und Löschungsansprüche. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte die Senatsverwaltung den Eltern mit, dass die Schulleiterin den schulinternen Datenschutzbeauftragten mit Schreiben vom 30. September 2019 beauftragt habe, die Fotos bis zum 3. Oktober 2019 zu löschen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bat die Schulleiterin die Eltern um Entschuldigung, weil die Löschung der personenbezogenen Daten der Kläger „auf den von der Schule betriebenen Accounts in den Sozialen Netzwerken“ nicht sofort im Anschluss an das Telefongespräch erfolgt sei. Ihr sei nunmehr von der verantwortlichen Lehrkraft mitgeteilt worden, dass eine Löschung der von den Eltern im Schreiben vom 28. September 2019 genannten Daten und Fotos am 2. Oktober 2019 stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2019 wandten sich die Eltern erneut an die Schulleitung und wiesen darauf hin, dass ihr Anliegen noch nicht vollständig erledigt worden sei. Zwar seien die Fotos auf der K... nicht mehr sichtbar, sie würden aber aufgrund der Möglichkeit von Sichtbarkeitsbeschränkungen noch eine Löschungsbestätigung von K... erwarten. Zudem stehe noch die Auskunft darüber aus, ob weitere Daten, insbesondere Fotos, ohne ihre Einwilligung an weitere Empfänger weitergegeben worden seien. Hierfür setzten sie eine Frist bis zum 11. November 2019. Mit zwei weiteren Schreiben vom 27. Oktober 2019 wandten sich die Eltern mit diesen Anliegen auch an den Datenschutzbeauftragten der Schule und die Senatsverwaltung. Mit Schreiben vom 11. November 2019 teilte die Schulleiterin mit, dass die Vorlage einer Löschungsbestätigung von K... nicht verlangt werden könne, weil K...keine derartigen Löschungsbestätigungen erteile. Zudem könne sie keine „Bestätigung“ erteilen, dass in der Vergangenheit keine weiteren Daten der Kläger weitergegeben worden seien. Mit Schreiben vom 13. November 2019 setzten die Eltern der Schulleitung erneut eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 27. November 2019 und widerriefen ihr Einverständnis mit der Verwendung von Fotos und Videos der Kläger auf der Homepage der Schule. Zudem verlangten sie u. a. die Löschung konkret bezeichneter Fotos auf der Homepage und die Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos, Filmaufnahmen und Daten (Namen) ihrer Kinder im Internet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 bestätigte die Schulleiterin den Widerruf mit Wirkung zum 14. November 2019 und gab an, diese Information an die unterrichtenden Lehrkräfte mit der Anweisung der strikten Einhaltung weitergeleitet zu haben. Mit anwaltlichem Schreiben des nunmehr Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 3. Januar 2020 wurde die Schulleiterin unter Fristsetzung bis zum 9. Januar 2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung u. a. hinsichtlich der Verbreitung von Fotos der Kläger im Internet aufgefordert. Die Rechtsverletzung der Kläger dauere auf der Homepage der Schule an. Zudem forderte er die Schulleiterin zur Löschung der Fotos und zur Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kläger auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2020 bat die Schulleiterin darum, die weitere Korrespondenz mit der zuständigen Senatsverwaltung zu führen und gab an, dass die Fotos von K... gelöscht worden seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2021 an die Senatsverwaltung wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, der Beseitigung von Fotos auf der Website, zur Auskunftserteilung über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kläger und zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aufgefordert. Mit Schreiben vom 17. März 2020 lehnte das Bezirksamt Marzahn Hellersdorf die Ansprüche unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 21. Februar 2021 ab, u. a. weil die streitgegenständlichen Veröffentlichungen von den Einwilligungserklärungen gedeckt gewesen seien und nach Widerruf der Erklärungen wunschgemäß lediglich eine Löschung stattgefunden habe. Am 18. Juni 2020 haben die Kläger jeweils Klage erhoben. Das Gericht hat die Klageverfahren (VG 1 K 202/20 und VG 1 K 203/20) mit Beschluss vom 26. August 2020 unter dem hiesigen Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Schule die sie bzw. ihren Namen abbildenden Fotos mangels einer dahingehenden Einverständniserklärung zu keinem Zeitpunkt bei K...hätte veröffentlichen dürfen. Hinsichtlich der auf der Homepage der Schule veröffentlichten Fotos gelte dies ab dem Widerruf der Einverständniserklärung. Es bestehe trotz des Verlassens der Schule eine Wiederholungsgefahr, weshalb ihnen auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe. Im Hinblick auf den hilfsweisen Feststellungsantrag bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse u. a. aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Obwohl der Beklagte ihnen im Rahmen des Klageverfahrens eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt habe, sei ihr Auskunftsanspruch nicht erledigt. Denn die Auskunft beziehe sich nicht auf die zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorhandenen personenbezogenen Daten und sei auch im Übrigen unvollständig. Nach Klageerhebung hat der Beklagte die in der Klageschrift der Klägerin zu 1. im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fotos, deren Löschung sie verlangte, von der Homepage der Schule entfernt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die verbliebenen Klageanträge zu 2) bis 4) der Klägerin zu 1. entsprechen im Wesentlichen den Klageanträgen zu 1) bis 3) des Klägers zu 2.. Die Anträge wurden zuletzt in der mündlichen Verhandlung teilweise umformuliert. Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Abbildungen von ihnen ohne ihre Einwilligung im Internet zu verbreiten, hilfsweise festzustellen, dass das Bereithalten von ihren Abbildungen und der Abbildung des vollständigen Namens des Klägers zu 2. durch den Beklagten auf der K...-Fanseite des Y... und – nachdem eine entsprechende Einverständniserklärung widerrufen wurde – auf www.y....de rechtswidrig war und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen über a) sämtliche personenbezogenen Daten, die zu ihrer Person gespeichert und verarbeitet wurden; insbesondere auf der Website des Y..., der K...-Fanseite des Y... sowie auf sämtlichen Speichermedien des Y...; b) die Verarbeitungszwecke ihrer personenbezogenen Daten; c) die Kategorien ihrer personenbezogenen Daten, die verarbeitet wurden; d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht mangels einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit unzuständig sei. Jedenfalls habe kein Anlass zur Klageerhebung bestanden, weil die Schule außergerichtlich verdeutlicht hätte, dass sie alle die Kläger betreffenden Fotos löschen werde. Es sei faktisch nicht möglich gewesen, die Fotos der Kläger bei K... und auf der Homepage aufzufinden. Die Fotos seien nicht mit den Namen der Kläger unterschrieben worden und die Internetseiten seien keine strukturierten Sammlungen personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich seien. Aus diesem Grund sei auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar. Die Schulleitung habe von der K...-Fanpage der Schule nichts gewusst. Es sei nicht möglich, eine Löschungsbestätigung von K... zu erhalten. Hinsichtlich des einen im Klageantrag zu 1) der Klägerin zu 1. genannten Fotos sei nicht klar, ob es sich um die Klägerin handele. Die Löschung sei insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Eine umfassende datenschutzrechtliche Auskunft sei erst mit Klageerhebung verlangt worden und eine frühere Auskunftserteilung sei u. a. aufgrund von den mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Beeinträchtigungen des Schulbetriebs nicht möglich gewesen. Die K...-Seite und die Fotos auf der Homepage seien gelöscht, sodass über diese Daten keine Auskunft mehr erteilt werden könne. Das Auskunftsverlangen habe sich durch Erteilung der Auskunft erledigt. Die Beklagte sichere zu, dass bei der Schule keine Fotos oder sonstigen Bildaufzeichnungen der Kläger mehr existieren und künftig keine Fotos oder sonstigen Bildaufzeichnungen der Kläger mehr veröffentlicht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.