Urteil
1 K 232/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0909.1K232.24.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Juni 2020zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg, soweit nach der teilweisen Hauptsachenerledigungserklärung noch streitig zu entscheiden ist. Die Klage ist zulässig (nachfolgend 1.), aber unbegründet (nachfolgend 2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil sie aufgrund ihrer Mittellosigkeit unverschuldet gehindert war, die Klage fristgerecht zu erheben (§ 60 Abs. 1 VwGO). Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – zugestellt am 7. Juni 2018 – erfolgte die Klageerhebung am 13. Juni 2018 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gem. § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO, so dass die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 50 Abs. 1 S. 1 ASGO Bln darauf, eine vollständige Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Hinsichtlich bereits anderweitig offengelegten Auskunftsdaten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die diesbezügliche teilweise Verfahrenseinstellung folgt in entsprechender Anwendung aus § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine Verpflichtung zur weiteren Auskunftserteilung besteht nicht, weil der Beklagte in seiner Abwägung zu Recht die Belange der Klägerin an einer weitergehenden Auskunft hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung hat zurücktreten lassen (§ 50 Abs. 2 ASOG Bln). Dabei ist das Gericht selbst nicht unmittelbar in der Lage, die Richtigkeit dieser Abwägung zu überprüfen. Infolge der Sperrerklärung und des Ergebnisses des Zwischenverfahrens besteht für den erkennenden Einzelrichter keine Möglichkeit, Einsicht in den vollständigen Verwaltungsvorgang zu erhalten. Infolgedessen fehlt dem Gericht die Kenntnis der Daten, deren Auskunft verweigert wird. Der Beklagte hat zudem wegen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung auch von einer genaueren Mitteilung der Gründe, auf die die teilweise Auskunftsversagung gestützt wird, abgesehen (§ 50 Abs. 3 ASOG Bln). Da im Zwischenverfahren jedoch rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Vorlage des Verwaltungsvorgangs auch hinsichtlich der hier noch streitigen Daten zu Recht verweigert worden ist, hat dies für den Auskunftsanspruch der Klägerin präjudizielle Wirkung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15/10, NVwZ 2013, 1285 (1287)). Denn die fachgesetzlichen Versagungsgründe aus § 50 Abs. 2 ASOG Bln stimmen in der Sache mit den Geheimhaltungsgründen nach § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO überein. „Nachteile für das Wohl eines Landes bereiten“ bei einer Offenlegung von Daten ist sachlich gleichzusetzen mit dem „öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung“ von Daten. Beides zielt maßgeblich darauf ab, dass die Daten aus Gründen eines Gemeinwohlinteresses nicht offengelegt werden dürfen, weil die Erfüllung der behördlichen Aufgaben durch eine vollständige Auskunftserteilung wesentlich erschwert werden würde. So würde der Einblick in die interne Arbeitsweise der Polizei, insbesondere vorliegend hinsichtlich der Beobachtung der linksextremen Szene, das polizeiliche Agieren in der Zukunft erschweren. Ebenso ist das überwiegende Geheimhaltungsinteresse Dritter aus § 50 Abs. 2 ASOG Bln mit der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten als ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig (§ 99 Abs. 1 S. 3 VwGO) vergleichbar. Daher stimmt das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO mit den fachgesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 2 ASOG Bln faktisch überein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13/09, NVwZ 2010, 905 (908)). Hiergegen spricht auch nicht, dass in § 50 Abs. 2 ASOG Bln ausdrücklich eine Abwägung von schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person und dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung verlangt wird. Mit der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO ist dies in der Sache gleichfalls abzuwägen und festzustellen, ob die Geheimhaltungsgründe schutzwürdige Belange der betroffenen Person, hier der Klägerin, überwiegen. Damit ist dem erkennenden Gericht hier eine eigenständige – gegebenenfalls abweichende – Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt. Wird im Zwischenverfahren, wie vorliegend, festgestellt, dass die Sperrerklärung rechtmäßig ist, so steht damit für das Hauptsacheverfahren – wie durch ein rechtskräftiges Zwischenurteil – bindend fest, dass die Auskunftserteilung aus Rechtsgründen nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 27 Juni 2013 - 7 A 15/10, NVwZ 2013, 1285 (1286 f.) und Urteil vom 27. September 2006 - 3 C 34/05, NJW 2007, 789 (792); Breunig in: BeckOK VwGO, 70. Ed., § 86 Rn. 71). Das Gericht war wegen dieser präjudiziellen Wirkung des Beschlusses nach § 99 Abs. 2 VwGO auch gehindert, vorliegend weiteren Beweis zu erheben. Die Klägerin hätte ihre Begehren auf weitere Sachverhaltsaufklärung, die sie vorliegend mit den Beweisanträgen geltend macht, bereits im Zwischenverfahren vorbringen können und hat dies ausweislich der vorliegenden Beschlüsse zumindest teilweise auch getan. Soweit sie sich durch die Beschlüsse in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt sehen sollte, hätte sie im Übrigen die Möglichkeit gehabt, die Zwischenentscheidung aufgrund deren abschließenden Charakters mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90, NJW 2000, 1175 (1175 f.)). Die Beweisanträge waren im Übrigen noch aus weiteren Gründen abzulehnen: Dem Beweisantrag aus dem ersten Schriftsatz vom 24. Juli 2024 (G...), mit dem eine zeugenschaftliche Vernehmung des (behaupteten) Urhebers der als teilweise geheimhaltungsbedürftig eingestuften Dokumente begehrt wird, war auch aus Gründen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsachen nicht nachzugehen. Mit dem Beweisantrag sollen verschiedene Umstände zur Person des Zeugen und dessen dienstlichen Aufgaben und Handlungen ausgeforscht werden, ohne dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Umstände ersichtlich ist. Die Behauptung, dass der Zeuge als sog. szenekundiger Beamter bekannt sei, lässt im Übrigen nicht den Schluss zu, dass die von ihm verfassten Dokumente nicht geheimhaltungsbedürftig sind, wie auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Mai 2022 festgestellt hat (S. 7 des Abdrucks). Ebenso wenig sind die Beweistatsachen des Beweisantrages aus dem weiteren Schriftsatz vom 24. Juli 2024 (G...) entscheidungserheblich. Die „Kennung“ von Dokumenten und die Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Dokumenten zu anderen Personen sowie das Handeln des Beklagten in anderen Auskunftsfälle hat offenbar keine Relevanz für die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit der hier streitigen Dokumente. Schließlich sind auch die Beweistatsachen des Beweisantrages aus dem Schriftsatz vom 9. September 2024 (G...) nicht entscheidungserheblich. Die Behauptung, zur Person der Klägerin gäbe es keine jüngeren POLIKS-Eintragungen, ist für die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit ohne erkennbare Bedeutung. Weder wird mit solchen Eintragungen oder deren Fehlen die Frage der weiteren Zugehörigkeit der Klägerin zur linksextremen Szene geklärt noch ergibt sich daraus ein Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit der noch im Streit befindlichen Auskunftsdaten. Der Hilfsantrag ist gleichfalls ohne Erfolg, weil die feststehende Geheimhaltungsbedürftigkeit der noch streitigen Daten es dem Beklagten erlaubt, von einer Mitteilung der konkreten Gründe für die Geheimhaltung vorliegend abzusehen, um den Zweck der Auskunftsverweigerung nicht zu gefährden (§ 50 Abs. 3 ASOG Bln). Der Beklagte durfte deshalb von einer Darlegung der über die allgemeinen Gründe der Auskunftsverweigerung hinausgehenden konkreten Umstände absehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die teilweise Kostenübernahmeerklärung des Beklagten findet dabei Berücksichtigung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung einer Auskunftserteilung. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 2016 die Erteilung einer Auskunft über die zu ihrer Person bei der Polizei Berlin gespeicherten Daten. Mit Bescheid vom 16. August 2016 erteilte der Beklagte die Auskunft nur teilweise und berief sich im Übrigen auf das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der von der Auskunft ausgenommenen Daten. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017 zurückgewiesen. Die Geheimhaltung der nicht mitgeteilten Daten sei, so führte der Beklagte aus, Voraussetzung für eine erfolgreiche kriminalpolizeiliche Arbeit zur Erkennung und Bekämpfung politisch motivierter linksextremer Kriminalität. Die Klägerin stellte am 20. April 2017 zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage und fügte einen Klageentwurf bei. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Mai 2018 – zugestellt am 7. Juni 2018 – hat die Klägerin am 13. Juni 2018 Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, dass keine tragfähigen Geheimhaltungsgründe für eine Verweigerung der begehrten Auskunft bestünden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017 zu verpflichten mitzuteilen, welche weiteren Daten in welchen Datensammlungen des Beklagten über die Klägerin gespeichert sind, hilfsweise darzulegen, aus welchen Gründen eine Auskunftserteilung unterbleiben muss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (nachfolgend: Senatsverwaltung) als zustände oberste Aufsichtsbehörde des Beklagten hat nach dem Beweisbeschluss vom 17. November 2020 mit Sperrerklärung vom 22. März 2021 die vollständige und ungeschwärzte Vorlage des Verwaltungsvorgangs und der ungeschwärzten Originaldokumente teilweise verweigert. Mit Schriftsatz vom 16. April 2021 hat die Klägerin beantragt, in einem In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (nachfolgend: Zwischenverfahren) die Rechtswidrigkeit dieser Sperrerklärung – ausgenommen Daten dritter Personen – festzustellen, soweit die Sperrung eines Abschnitts auf Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs, einer Zeile in einer Tabelle auf Bl. 51 des Verwaltungsvorgangs und des Originaldokuments zu dem dort geschwärzt referierten Vorgang erklärt worden ist. Die Senatsverwaltung hat die Sperrerklärung in Bezug auf die Schwärzung der bereits anderweitig offengelegten Informationen auf Bl. 8 und in der Tabelle auf Bl. 51 des Vorgangs mit Schreiben vom 10. Juli 2021 aufgehoben, diese jedoch im Übrigen aufrechterhalten. Mit Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022 (OVG 95 A 3/21) ist der Antrag der Klägerin abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2022 (BVerwG 20 F 7.22) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.