Beschluss
1 L 247/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.1L247.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die wörtlichen Anträge der Antragstellerin, 1. der Antragsgegner hat es zu unterlassen, gegenüber Dritten über die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß Behauptungen aufzustellen, i. die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin stelle eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dar; ii. es werden unter Inanspruchnahme einer Tarngesellschaft Sendemöglichkeiten für das RT-Netzwerk im Bundesgebiet realisiert und Sanktionen umgangen; iii. die Antragstellerin verbreite Fehlinformationen und Propaganda; iv. die Antragstellerin sei ein von der russischen Regierung kontrolliertes Medium, welches eine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. 2. dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,- Euro angedroht. 3. der Antragsgegner wird verpflichtet, die in dem Bescheid vom 28. Mai 2024 (Geschäftszeichen B 611 - 022100510853) gegenüber der Adressatin, Frau F..., aufgestellte Behauptungen gemäß Ziffer 1 zu widerrufen. 4. der Antragsgegner hat es zu unterlassen, gegenüber Dritten über die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß Behauptungen aufzustellen, die Antragstellerin sei schlecht und habe Geschäfte mit Nazi-Sachen gemacht. 5. dem Antragsgegner wird für jeden einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 4 ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,- EUR angedroht. 6. der Antragsgegner wird verpflichtet, die am 28. Mai 2024 gegenüber dem Mitarbeiter der Antragstellerin, P..., aufgestellte Behauptung gemäß Ziffer 4 zu widerrufen, haben keinen Erfolg. Diese sind unzulässig. I. Mit den Anträgen zu 1. bis 3. wendet sich die Antragstellerin gegen Äußerungen des Antragsgegners in seinen Bescheiden – insbesondere in dem Bescheid vom 28. Mai 2024, der an die Mitarbeiterin der Antragstellerin X...F...adressiert ist. Statthafte Antragsart ist hier § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar gelten nach § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO, die insoweit spezieller sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Bescheide, in deren Begründungen sich die Äußerungen des Antragsgegners finden, gegen die die Antragstellerin sich zur Wehr zu setzen sucht, sind weder an die Antragstellerin als Adressatin gerichtet, so dass statthafte Antragsart § 80 Abs. 5 VwGO wäre, noch „begünstigen“ diese einen Dritten, so dass ein Fall des § 80a VwGO vorläge, denn in den Bescheiden wird jeweils die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Adressatinnen und Adressaten abgelehnt. Ein gegenüber § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO spezieller Rechtsbehelf, mit dem die Begründung eines einen Dritten belastenden Verwaltungsakt angegriffen werden könnte, ist in der VwGO nicht vorgesehen. Allerdings ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Klageverfahren der VwGO ist die Klagebefugnis der Klägerin oder des Klägers in direkter oder analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Wegen der Akzessorietät zwischen vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren ist auch in Verfahren nach § 123 VwGO eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO vorauszusetzen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 69). Die Antragsbefugnis erfordert, dass eine Verletzung eigener – individueller – Rechte der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit einzelner Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Die Klagebefugnis dient überdies dem Ausschluss der sog. Interessentenklage; darunter wird die Klage des- oder derjenigen verstanden, die oder der an der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung ein eigenes materielles, aktuelles oder künftiges Interesse hat, ohne aber in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 365 m.w.N.). Im Grundsatz müssen die am Verfahren Beteiligten befugt sein, das im Streit stehende Recht im eigenen Namen geltend zu machen bzw. zu verteidigen; nur dann dürfen sie vom Gericht selbst eine Sachentscheidung verlangen (vgl. Wysk, VwGO, 3. Auflage, 2020, vor § 40 Rn. 35). Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt sind – sog. „Schutznormtheorie“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 – OVG 10 S 53/20 , juris Rn. 8; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1. Juli 2023, VwGO § 123 Rn. 35). Adressatinnen und Adressaten belastender Verwaltungsakte sind regelmäßig unproblematisch klagebefugt – sog. „Adressatentheorie“ (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 383 m.w.N.). Gemessen an diesem Maßstab ist eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht anzunehmen. Es handelt sich bei den vorliegenden Anträgen vielmehr um sog. Interessentenanträge, mit denen die Antragstellerin zwar ein eigenes Interesse gelten zu machen sucht, ohne jedoch in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Antragsbefugnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin Adressatin der von ihr in Bezug genommenen Verwaltungsakte des Antragsgegners ist, denn die entsprechenden Bescheide sind – wie auch die Antragstellerin erkennt – offenkundig nicht an sie gerichtet (siehe oben). Vielmehr begehrt sie in die Rechtsbeziehung zwischen dem Antragsgegner und Dritten einzugreifen. Eine mögliche Betroffenheit in einem subjektiven Recht der Antragstellerin ergibt sich jedoch – anders als sie meint – auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich in den Begründungen der Bescheide ausdrücklich mit der Antragstellerin und deren Tätigkeit auseinandersetzt. Die Antragstellerin kann sich vor diesem Hintergrund nicht auf ein subjektives Recht aus dem allgemein anerkannten, aus § 1004 BGB abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs berufen. Die Antragstellerin macht geltend, die Äußerungen in der Begründung der Bescheide des Antragsgegners beträfen sie mittelbar in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Ihnen käme deshalb eine Außenwirkung zu. Das Handeln des Antragsgegners ziele darauf ab, die Antragstellerin in ihrer freien geschäftlichen Tätigkeit indirekt zu behindern und habe unmittelbare schwerwiegende Auswirkungen auf diese. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden abgeschreckt und wollten nicht mehr für sie tätig sein; zwei Mitarbeiter habe sie bereits verloren. Dies beeinträchtige ihre operativen Fähigkeiten, ihr Ansehen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre wirtschaftliche Stabilität. Das Verwaltungshandeln des Antragsgegners komme wegen seiner Zielrichtung einem unmittelbaren Eingriff mit berufsregelnder Tendenz gleich. Die Äußerungen des Antragsgegners wirkten sich abträglich auf das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit aus und seien rufschädigend und unrichtig. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch steht ihr offenkundig nicht zu. Dieser setzt einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2019, 183, 184; VG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 – M 10 K 16.5485, juris Rn. 25), wie er etwa aufgrund einer öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerung vorliegen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Januar 2008 – 2 M 43/07, BeckRS 2008, 143129 Rn. 9; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009 – VG 34 A 167.07, Abdruck, S. 7). Rechtswidrige Eingriffe des Antragsgegners in die Grundrechte der Antragstellerin durch die Begründung in den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragstellerin betreffenden Bescheide scheiden hier jedoch von vornherein aus. Insbesondere liegt offenkundig kein Eingriff die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG vor. Eine direkte Berufsregelung ist nicht ersichtlich. Ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz (vgl. Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 12 Rn. 91) kann zwar z.B. im Falle behördlicher Informationen und Warnungen (z.B. vor gesundheitsschädlichen Verbraucherprodukten) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich Eingriffe in die Berufsfreiheit bewirken (vgl. Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 12 Rn. 95). Die hier streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners stellen jedoch keine solchen Informationen oder Warnungen dar. Denn diese sind nicht öffentlich und haben keinerlei Außenwirkung. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Begründungen in Einzelfällen erlassener und nur konkrete Personen betreffender Bescheide, nicht aber gegen eine Äußerung in einer öffentlichen Publikation des Antragsgegners. Der Umstand, dass die Bescheide an einzelne Dritte adressiert sind, ist nicht geeignet, eine Öffentlichkeit im Hinblick auf deren Begründung herzustellen – mag die Bescheidbegründung auch in mehreren Einzelfällen inhaltlich gleich sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Äußerungen des Antragsgegners deshalb auch nicht geeignet, sie in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Ebenso offenkundig liegt kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin (vgl. zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens: BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07 –, NJW 2008, 2010) vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 –, juris Rn. 1). Wiederum fehlt es hier an einer Öffentlichkeit und einer Außenwirkung der Äußerungen (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 – M 10 K 16.5485, juris Rn. 31) des Antragsgegners. Darüber hinaus scheidet ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin auch aus, weil die Bescheide des Antragsgegners keinerlei unmittelbare Auswirkungen gegenüber der Antragstellerin begründen. Die negativen Auswirkungen für die Antragstellerin – insbesondere durch Kündigung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – können dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden. Eine nach Auffassung der Antragstellerin von den Bescheiden des Antragsgegners ausgehende Beeinträchtigung ist allenfalls eine mittelbare Folge der durch den Antragsgegner getroffenen Regelungen. Denn zwischen dem Handeln des Antragsgegners und einer (wirtschaftlichen) Beeinträchtigung der Antragstellerin steht jeweils ein/e weitere/r Entscheidungsträger/in (vgl. VG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 – M 10 K 16.5485 –, juris Rn. 30) – namentlich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Antragstellerin, die/der die freie Entscheidung trifft, nicht mehr für die Antragstellerin tätig zu sein – mag diese Entscheidung auch durch einen Bescheid des Antragsgegners motiviert worden sein. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es der Antragstellerin zudem – wie der Antragsgegner meint – an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. II. Mit den Anträgen zu 4. bis 6. wendet sich die Antragstellerin gegen eine mündliche Aussage, die ein Mitarbeiter des Antragsgegners – Herr R... – am 28. Mai 2024 gegenüber einem Mitarbeiter der Antragstellerin – Herrn P...– im Rahmen eines Gesprächs in Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis getätigt haben soll. Die Antragstellerin hat die Anträge zu 4. bis 6. erst nach Antragserhebung mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 gestellt und ihren Eilantrag insofern entsprechend § 91 VwGO erweitert (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 18). Diese Antragsänderung ist zulässig, da sich der Antragsgegner entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 auf diese Erweiterung des Eilantrags inhaltlich eingelassen hat. Statthafte Antragsart ist erneut § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Jedoch fehlt es hier wiederum aus den oben dargelegten Gründen an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Denn Äußerungen eines Mitarbeiters des Antragsgegners im Rahmen eines den Einzelfall einer/eines Dritten betreffenden Verwaltungsverfahrens kommt – unabhängig davon, dass der Antragsgegner diese Äußerungen bestreitet – jedenfalls keine Außenwirkung im oben dargelegten Sinne zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel 1⁄2 beträgt. Das Begehren der Antragstellerin betrifft zum einen Äußerungen des Antragsgegners in ihren Bescheiden und zum anderen Äußerungen ihres Mitarbeiters, so dass hier zwei Mal 2.500,00 Euro (hälftiger Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen sind.