Beschluss
1 L 156/24
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0628.1L156.24.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen das ihr am 22. März 2024 von der Antragsgegnerin erteilte Hausverbot aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen das ihr am 22. März 2024 von der Antragsgegnerin erteilte Hausverbot aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Intendant des Staatsballetts Berlin erteilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2024, welches ihr am gleichen Tag per E-Mail übermittelt wurde, mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot für Veranstaltungen des Staatsballetts Berlin. Er begründete dies damit, dass anzunehmen sei, dass die Antragstellerin als Besucherin und Pressevertreterin weiterhin Vorstellungen oder andere Besucherinnen und Besucher des Staatsballetts Berlin stören werde. Das Hausverbot diene dem Schutz von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern vor Übergriffen und Beleidigungen durch die Antragstellerin und der Aufrechterhaltung eines geordneten Vorstellungsbetriebs im Interesse des übrigen Publikums. Als Rechtsgrundlage gab die Antragsgegnerin § 10 AGB Stiftung Oper Berlin/Staatsballett Berlin i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 GG an. Es erfolgte keine Rechtbehelfsbelehrung. Noch am gleichen Tag antwortete die Antragstellerin auf die E-Mail. Sie forderte die Antragsgegnerin dazu auf, binnen drei Tagen die dem Hausverbot zugrunde liegenden konkreten Tatvorwürfe gegen sie zu benennen. Am 21. April 2024 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für ein Hausverbot seien nicht gegeben. Ihre seit über zwei Jahrzehnten andauernde – durch die Pressefreiheit geschützte – Berichterstattung solle ganz offenkundig aufgrund ihrer kritischen Berichterstattung über die Arbeit des neuen Ballettintendanten der Antragsgegnerin unterbunden werden. Das Hausverbot stelle einen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützt Presse- und Meinungsfreiheit dar. Die Dringlichkeit ihres Anliegens ergebe sich daraus, dass ihre laufende journalistische Arbeit als hauptberufliche Ballettkritikerin durch die Beendigung ihrer Möglichkeit, die Veranstaltungen des Staatsballetts zu besuchen, stark eingeschränkt werde. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung anzuweisen, sein am 22. März 2024 gegen sie verhängtes unbefristetes Hausverbot für alle Veranstaltungen des Staatsballetts Berlin aufzuheben bzw. die Aufrechterhaltung dieses Hausverbots zu unterlassen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, weil sie lediglich ihr privates Hausrecht ausgeübt habe. Zwar handele es sich bei den Spielstätten um öffentliche Gebäude, sie nehme darin jedoch keine Verwaltungstätigkeit wahr. Aufgrund wiederholter Verstöße gegen die AGB der Stiftung Oper Berlin werde deren Betrieb nachhaltig durch die Antragstellerin gestört. Die AGB verfolgten auch das Interesse ungestörter Durchführung jeglicher Veranstaltung des Staatsballetts an allen Spielstätten. Die Antragstellerin sei bei Veranstaltungen in diverse Auseinandersetzungen verwickelt gewesen und habe sich u. a. homophob und diskriminierend in ihren Pressebeiträgen geäußert. Aufgrund des Vorverhaltens und der Äußerungen sei von weiterem störenden Verhalten in den Spielstätten während der Veranstaltungen auszugehen. Das Interesse an einer störungsfreien Durchführung der Veranstaltungen der anderen Besucherinnen und Besucher, Tänzerinnen und Tänzer sowie des Abendpersonals überwiege die Interessen der Antragstellerin. Es sei zudem nicht ersichtlich, woraus sich die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung ergeben könne. II. Der nach § 88 VwGO analog – wie tenoriert – auszulegende Antrag, über den die Berichterstatterin aufgrund einer entsprechenden Übertragung der Kammer vom heutigen Tage als Einzelrichterin entscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO), ist zulässig und begründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die vorliegend in der Hauptsache (Klage) zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des Hausverbots ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weshalb auch das Verfahren gerichtet auf vorläufigen Rechtsschutz eine solche ist. Ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des gegen sie verhängten Hausverbotes für Veranstaltungen des Staatsballetts Berlin. Das Staatsballett Berlin ist als eigenständiger Betrieb Teil der Stiftung Oper in Berlin (Antragsgegnerin), welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Veranstaltungen finden in öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin statt, die zur unmittelbaren und gleichen Nutzung der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, mithin einer öffentlichen Zweckbestimmung unterworfen sind (vgl. entsprechend zu einem Staatstheater: VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Juli 2023 - 2 K 237/23.WI, juris Rn. 30). Nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre ist zwischen der Frage des Zugangs zu einer solchen öffentlichen Einrichtung („Ob“) und der Frage der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“) zu unterscheiden. Während die erste Stufe des grundsätzlichen Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung immer öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann die konkrete Ausgestaltung der Benutzung auch privatrechtlich erfolgen, etwa durch AGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90, juris Rn. 4; VG Wiesbaden, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.). Ist – wie hier – die Frage der Rechtmäßigkeit eines dauerhaften Ausschlusses von dem Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung als Kehrseite zu deren Zulassung streitig, stellt auch dies eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar (vgl. VG Wiesbaden, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dieser Ausschluss durch ein Hausverbot erfolgt, mit welchem der Träger der öffentlichen Einrichtung den ungestörten Betrieb der öffentlichen Einrichtung zu Gunsten aller anderen Berechtigten, also der Öffentlichkeit, aufrechterhalten will. So liegt der Fall hier. Der Intendant des Staatsballetts hat sich zwar auf zivilrechtliche Rechtsgrundlagen bezogen, das Hausverbot jedoch inhaltlich ausdrücklich damit begründet, dass die Beschäftigten, Besucherinnen und Besucher – also die Öffentlichkeit – vor Übergriffen und Beleidigungen der Antragstellerin zu schützen seien und der geordnete Vorstellungsbetrieb aufrechterhalten werden müsse. 2. Unter Heranziehung der Antragsbegründung ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag analog § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige Feststellung begehrt, dass ihr Widerspruch gegen das ihr von der Antragsgegnerin erteilte Hausverbot aufschiebende Wirkung hat (analog § 80 Abs. 5 VwGO); das ausgesprochene Hausverbot also vorläufig keine Wirkung entfaltet. Ihr dahingehend ausgelegter Antrag hat Erfolg. Das von der unvertretenen Antragstellerin geäußerte Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach §§ 80, 80a und 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten dessen Absätze 1 bis 3, also unter anderem die Möglichkeit, nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung zu treffen, nicht, wenn ein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vorliegt. Sofern die Antragstellerin in der Hauptsache die Aufhebung eines sie belastenden Verwaltungsaktes begehren würde, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. In beiden Fällen müsste also die aufschiebende Wirkung, die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Widerspruch oder die Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt, entfallen. Hat der Widerspruch jedoch bereits eine aufschiebende Wirkung, ist dessen Anordnung bzw. Wiederherstellung – wie hier – juristisch ausgeschlossen. In dem Fall kann die Antragstellerin, sofern dies aufgrund eines drohenden faktischen Vollzugs des belastenden Verwaltungsakts geboten ist, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6/12, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über das „Ob“ des Zugangs, also der Erteilung des Hausverbots, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, weil sie bei dieser Entscheidung eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnahm und eine Regelung im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts traf (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 4 VwVfG). Da die Antragstellerin die Veranstaltungen des Staatsballetts aufgrund des Verwaltungsakts nicht mehr nach ihrem Belieben besuchen kann, belastet bzw. beeinträchtigt sie dieser zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Ob sie daneben auch in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) beeinträchtigt wird, muss nicht entschieden werden. Der Antragstellerin steht gegen den sie belastenden Verwaltungsakt einer Stiftung des öffentlichen Rechts – wie der Antragsgegnerin – grundsätzlich ein Widerspruch nach den §§ 68 ff. VwGO zu (§ 30 Abs. 1 AZG). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Es liegt auch kein Fall von § 80 Abs. 2 VwGO vor, sodass die aufschiebende Wirkung nicht ausnahmsweise entfällt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Da die Antragsgegnerin der Auffassung ist, ihr Hausverbot sei zivilrechtlich zu beurteilen, hat sie keine gesonderte Anordnung über die sofortige Vollziehung getroffen. Die Formulierung, dass das Hausverbot mit sofortiger Wirkung erteilt werde, bezieht sich nur auf den Beginn der Anordnungswirkung. Die Antragstellerin hat einen Widerspruch eingelegt, sodass das Hausverbot aktuell nicht vollzogen werden darf und ihr bei Veranstaltungen des Staatsballetts Zutritt zu gewähren ist. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung stattfand und der Antragstellerin von der Antragsgegnerin das Hausverbot an ihre E-Mail-Adresse übermittelt wurde, ist für die Einlegung eines Widerspruchs hier auf Grund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausreichend, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter Verwendung ihrer von der Antragsgegnerin angeschriebenen E-Mail-Adresse mit an die von der Antragsgegnerin verwendete E-Mail-Adresse gerichteten E-Mail ihren Willen kundgetan hat, dass sie mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist und sie eine erneute Überprüfung verlangt (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO, Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit). Eine solche Äußerung ist ihrer E-Mail vom 22. März 2024 an die Antragsgegnerin zu entnehmen, in der sie sinngemäß eine nähere Begründung der Entscheidung verlangt. Ihr Verlangen der erneuten inhaltlichen Überprüfung hat sie mit der Einleitung des hiesigen Verfahrens verdeutlicht. Die nach § 70 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 3 VwVfG grundsätzlich zu wahrende elektronische Form bei der Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail durch eine elektronische Signatur (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 2c) und d) VwVfG) war hier ausnahmsweise entbehrlich. Der Grund für ein gesetzlich geregeltes Erfordernis der Schriftform oder einer sie ersetzenden Form ist, dass die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt wird. Da aber Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt selbst das vollständige Fehlen einer (elektronischen) Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87, juris Rn. 6 ff., 10). Dies ist hier aufgrund der Verwendung der E-Mail-Adressen, welche bereits zuvor zwischen den Beteiligten zur Kommunikation genutzt wurden, der Fall (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. November 2022 - VG 21 K 91/22, BeckRS 2022, 34761 Rn. 8). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin weiterhin der Auffassung ist, ein zivilrechtlich zu beurteilendes Hausverbot ausgesprochen zu haben und mit der Formulierung des Hausverbots gegenüber der Antragstellerin auch einen entsprechenden Anschein erweckt hat. Gegen ein zivilrechtliches Hausverbot gibt es keinen einem Formerfordernis unterliegenden Widerspruch, sodass sich die Antragsgegnerin hier aufgrund des durch sie erweckten Anscheins zivilrechtlichen Handelns nach Treu und Glaubens nicht auf die fehlende Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Formvorschrift berufen kann (§ 242 BGB). Der Vollzug des Hausverbots droht, weil die Antragsgegnerin weiter von einem zivilrechtlichen Handeln ausgeht und daher der Auffassung ist, dass die Antragstellerin aktuell keine Veranstaltungen des Staatsballetts besuchen dürfe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes war der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.