OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 187/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0206.1K187.21.00
1mal zitiert
24Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch des Betroffenen gemäß Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, ihm eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.(Rn.32) 2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse, festzustellen, dass eine Auskunft verspätet erteilt wurde sowie die Nichteinschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf bestimmte personenbezogene Daten rechtswidrig war.(Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die durch sie bis zum 22. Oktober 2020 verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers durch Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar; hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht für den Kläger 1/2 und für die Beklagte 1/3 des Klagebegehrens) jedoch nur vorläufig. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch des Betroffenen gemäß Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, ihm eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.(Rn.32) 2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse, festzustellen, dass eine Auskunft verspätet erteilt wurde sowie die Nichteinschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf bestimmte personenbezogene Daten rechtswidrig war.(Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die durch sie bis zum 22. Oktober 2020 verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers durch Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar; hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten (entspricht für den Kläger 1/2 und für die Beklagte 1/3 des Klagebegehrens) jedoch nur vorläufig. Insoweit darf der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständige Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO aus Klarstellungsgründen einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger – mit seinem Antrag zu 1.) – die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft zu vervollständigen und ihm Auskunft über seine bis zum Datum seines Auskunftsantrages in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, indem die Beklage ihm eine Kopie dieser Daten zur Verfügung stellt, ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 10.21, juris Rn. 14) und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, wie sich u.a. aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden ggf. die ihm nach den Art. 16f. DSGVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487, juris Rn. 33f.). Gerade für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist aber, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend, weshalb der Anspruch des Klägers nicht durch die ihm unter dem 18. November 2020 erteilte Auskunft der Beklagten erloschen ist, die sich lediglich auf die in den IT-Systemen der Beklagten gespeicherten (Stamm-)Daten des Klägers erstreckte. Vielmehr bedarf es, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 41f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, juris Rn. 64f., 66). Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erreichen, d.h. einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O. Rn. 32, 39 und Urteil vom 22. Juni 2023, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, juris Rn. 79). Der Klagebegründung zufolge (vgl. Schriftsatz vom 22. Dezember 2023, S. 3, 4) soll der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf diese Weise erfüllt werden. Durch die (dementsprechend tenorierte) Verpflichtung der Beklagten zur Zurverfügungstellung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wird zugleich der durch den Kläger weiter geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die sogenannten „Metadaten“ i.S.d. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 lit. a) bis h) DSGVO erfüllt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Januar 2024 - VG 1 K 73/22, UA S. 5f.). Dem damit dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Einwand der Unverhältnismäßigkeit oder des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Zurverfügungstellung von Kopien aller in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Dokumente, in denen personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet werden, nicht nur wegen der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung entgegenstehender Rechte i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ein erheblicher Aufwand einhergeht. Aufgrund der Bedeutung des – grundsätzlich unbedingt gewährleisteten – Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2023 - 1 K 561/21, juris Rn. 60). Diese Voraussetzung ist hier jedoch – trotz des großen Umfangs der durch die Beklagte zu sichtenden und vor einer Herausgabe an den Kläger ggf. zu anonymisierenden Akten – nicht erfüllt. Denn der Kläger hat unter Bezugnahme auf die besondere Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten (vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 10. Juni 2020 - VG 1 K 143/16, UA S. 9f.) plausibel dargelegt, dass er vorrangig deren Weitergabe durch die Beklagte an Dritte nachvollziehen wolle (die laut der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 18. November 2020 mehrfach erfolgt ist), um diesen Dritten gegenüber eventuell die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der Daten geltend zu machen. Dem lässt sich allein dadurch Rechnung tragen, dass die Beklagte die betreffenden Dokumente in Kopie an den Kläger herausgibt; eine abstrakte Mitteilung der Empfänger der Daten ist nach dem oben Gesagten für die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, an den gleichermaßen strenge Anforderungen zu stellen sind, greift vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht durch. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 2.) und 3.) geltend gemachten Feststellungsbegehren ist die Klage mangels berechtigten Interesses des Klägers i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Ein solches Interesse kann prinzipiell rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13). Bei – wie hier – auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen muss jedoch ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse vorliegen. Es kann insoweit auf die für die Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden (BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 43 Rn. 25 m.w.N.). So ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 14.12, juris Rn. 21). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Maßnahme erheblich wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 39.12, juris Rn. 20). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2019 - BVerwG 3 B 48.18, juris Rn. 9). Ein berechtigtes Interesse ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn sich ein Verwaltungsakt während eines laufenden Gerichtsverfahrens erledigt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder sonstigen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 278). Ist die Erledigung jedoch bereits vor Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, gewährt doch Art. 19 Abs. 4 GG keinen Anspruch auf das sachnähere Gericht (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30/87, juris Leitsatz Nr. 1). Dies gilt ebenso im Fall eines erledigten Realaktes (vgl. Sodan in: ders./Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 90). Zudem muss ein Amtshaftungs- oder Schadenersatzprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein und darf nicht offenbar aussichtslos scheinen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage, § 113 Rn. 136). Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse besteht zudem, wenn von der angegriffenen Maßnahme gegenüber dem Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauert (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 20.12, juris Rn. 15 f.). Schließlich verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsachverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13). Der Umstand, dass sich ein Verwaltungsakt regelmäßig kurzfristig erledigt, genügt hiernach für sich genommen noch nicht, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zu begründen. Verfassungsrecht gebietet vielmehr nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89, juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03, juris Rn. 28, 36; Beschluss vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017, a.a.O., juris Rn. 13; Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99, juris Rn. 9). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017, a.a.O., juris Rn. 13). Von besonderem Gewicht sind zudem insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt stellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 370/13, juris Rn. 18). Gemessen hieran fehlt es dem Kläger an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Ein solches scheidet, soweit der Kläger die Feststellung der Verspätung der ihm unter dem 18. November 2020 erteilten Auskunft begehrt, mit Blick auf eine präjudizielle Wirkung für einen beabsichtigten Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess nach dem oben Gesagten bereits deshalb aus, weil die Verspätung vor Klageerhebung eingetreten und der Kläger daher nach dem oben Gesagten gehalten ist, sich mit etwaigen Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO unmittelbar an die hierfür zuständige (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2024 - VG 1 K 5/24) ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die trotz seines Widerspruchs fortgesetzte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechtswidrig gewesen sei, ist die Erledigung zwar erst mit der im Laufe des Klageverfahrens vorgenommenen Löschung der Daten durch die Beklagte eingetreten. Der Kläger hat aber nicht hinreichend konkret darlegt, dass er tatsächlich beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die bloß allgemeine Absicht, dies irgendwann in der Zukunft zu tun, reicht für das Vorliegen eines Präjudizinteresses nicht aus. Hinzu kommt, dass der Kläger auch einen ihm entstandenen Schaden nicht hinreichend plausibel dargelegt hat. Ein Rehabilitationsinteresse ist mangels stigmatisierender Wirkung ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Feststellungsinteresse besteht auch nicht aufgrund einer Wiederholungsgefahr. Es erscheint – schon angesichts der Sensibilisierung der Beklagten durch das vorliegende Verfahren, jedenfalls aber aufgrund der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Prüfung – bereits nicht im oben dargestellten Sinne hinreichend konkret wahrscheinlich, dass die Beklagte auf ein Auskunftsverlangen des Klägers in Zukunft (wie von ihm behauptet: nochmals) erst nach Ablauf der Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO reagieren oder einem Widerspruch des Klägers gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht entsprechen wird. Schließlich kann der Kläger auch aus Art. 19 Abs. 4 GG kein Feststellungsinteresse ableiten. Denn weder in der (nach den Angaben des Klägers) verspäteten Auskunft noch in der trotz des Widerspruchs des Klägers fortgesetzten Datenverarbeitung ist ein im oben dargestellten Sinne schwerwiegender Grundrechtseingriff zu erkennen. Die darin liegende Beeinträchtigung ist mit den Situationen, die der Rechtsprechung zu dieser Fallgruppe des Feststellungsinteresses zugrunde liegen – d.h. mit einer allgemeinen polizeilichen Maßnahme oder der Fortdauer einer Freiheitsentziehung –, von der Intensität her nicht vergleichbar (vgl. auch das zu einer weiteren Klage des Klägers ergangene Urteil der Kammer vom 10. Juni 2020 - VG 1 K 173/18, UA S.8f.). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat den Kläger, der sich mit dem Löschungsbegehren zuvor bereits erfolglos an sie gewandt hatte, insoweit ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Verfahrens aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hinsichtlich des durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist die nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11, juris) und daher nicht nur vorläufig vollstreckbar, so dass insoweit keine Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners besteht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Ergänzung einer ihm durch die Beklagte erteilten Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Feststellung, dass ihm die Auskunft verspätet erteilt wurde und dass die uneingeschränkte Verarbeitung einzelner Daten rechtswidrig war. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2020 beantragte der Kläger, ihm Auskunft zu seinen bei der Beklagten gespeicherten personenbezogen Daten zu erteilen und ihm Kopien von sämtlichen Vorgängen zu übersenden, in denen diese Daten enthalten seien. Mit Schreiben vom 18. November 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger Auskunft über dessen in den dortigen IT-Systemen gespeicherten personenbezogene Daten, die Kategorien dieser Daten sowie die Empfänger dieser Daten, soweit die Beklagte diese weitergegeben hatte. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch darauf, Kopien aller Dokumente zu erhalten, in denen auf seine Person bezogene Daten genannt würden; um dem Informationsbedürfnis des Klägers entgegenzukommen, werde man ihm aber Kopien zur Verfügung stellen, sofern der Kläger sein Auskunftsbegehren konkretisiere und beschreibe, um welche Unterlagen bzw. Vorgänge es ihm gehe. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2020 rügte der Kläger, dass die Auskunft, die die Beklagte an die in seinem Antragsschreiben genannte Paketstation gesandt hatte und von ihm erst am 28. November 2020 zur Kenntnis genommen worden sei, verspätet erteilt und zudem offenkundig unvollständig sei. So seien in der Auskunft nur seine sogenannten Stammdaten aufgeführt, während er einen Anspruch darauf habe, Kopien aller bei der Beklagten vorhandenen Dokumente zu erhalten, in denen seine personenbezogenen Daten aufgeführt seien. Der Kläger beantragte zudem die Löschung fast aller Daten, deren Speicherung in den IT-Systemen der Beklagten sich aus der dem Kläger unter dem 18. November 2020 erteilten Auskunft ergab. Für den Fall, dass die Beklagte dem Löschungsbegehren nicht nachkomme, widersprach der Kläger der weiteren Verarbeitung der Daten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die elektronisch gespeicherten Daten, deren Löschung der Kläger verlangt hatte, zum Aktenbestand gehörten und sie daher erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen, die in dem Schreiben näher erläutert wurden, gelöscht werden könnten. Den gegen die weitere Verarbeitung der Daten gerichteten Widerspruch wies die Beklagte ebenfalls zurück, weil angesichts der Aufbewahrungsfristen ein zwingendes öffentliches Interesse an der weiteren Speicherung der Daten bestehe. Zu dem durch den Kläger nochmals geltend gemachten Anspruch auf Übersendung von Kopien aller Dokumente, die seine personenbezogenen Daten enthielten, verwies die Beklagte auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 18. November 2020. Am 15. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Übersendung von Kopien aller bei der Beklagten geführten Dokumente habe, die seine personenbezogenen Daten enthielten. Sinn und Zweck dieses Anspruchs sei es, sich einen vollständigen und ungefilterten Eindruck darüber verschaffen zu können, über welche personenbezogenen Daten der für deren Verarbeitung Verantwortliche verfüge, und im Folgenden prüfen zu können, ob die Verarbeitung der Daten rechtmäßig sei. Dem könne nur durch eine vollständige Einsicht in die Vorgänge entsprochen werden, in denen die auf eine Person bezogene Daten enthalten seien. Da er bei der Beklagten in der Vergangenheit wiederholt Genehmigungsanträge gestellt habe, seien bei der Beklagten unstreitig zahlreiche Vorgänge vorhanden, in denen derartige Dokumente enthalten seien. Diese müsse er nicht nur auf Richtigkeit, sondern auch darauf überprüfen können, ob seine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben worden seien, denen gegenüber er im Folgenden ggf. die Löschung der Daten beantragen wolle. Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Anspruch ohnehin nicht an die Berechtigung eines Informationsinteresses des Betroffenen geknüpft sei, sei ein solches Interesse vor diesem Hintergrund jedenfalls zu bejahen, so dass die Geltendmachung des Anspruchs sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstelle. Er habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihm die (unvollständige) Auskunft durch die Beklagte verspätet erteilt worden sei und dass die trotz seines Widerspruchs uneingeschränkte Datenverarbeitung rechtswidrig gewesen sei, weil ihm deshalb jeweils ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehe. Ein konkreter Schaden müsse hierfür nicht nachgewiesen werden, vielmehr sei ausreichend, dass ein solcher möglicherweise entstanden sei. Zudem habe er auch deshalb ein Interesse an der Feststellung der Verspätung der Auskunft, weil die Gefahr bestehe, dass ihm die Beklagte auf zukünftige Anträge hin erneut erst verspätet Auskunft erteile. Der Kläger hat zunächst auch beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2020 näher bezeichneten personenbezogenen Daten zu löschen. Nachdem die Beklagte diesem Löschungsbegehren entsprochen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt noch, 1.) die Beklagte zu verpflichten, die ihm erteilte Auskunft zu vervollständigen und Auskunft zu sämtlichen weiteren, ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, welche die Beklagte am 22. Oktober 2020 gespeichert, genutzt und verarbeitet hat, sowie ihm eine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen; 2.) festzustellen, dass ihm die Auskunft verspätet erteilt wurde; 3.) festzustellen, dass die Nichteinschränkung der Datenverarbeitung im Hinblick auf folgende personenbezogene Daten rechtswidrig war: - Geburtsdatum und -ort - E-Mail-Adressen - Telefonnummern - Telefaxnummern - Postfächer und Anschriften (mit Ausnahme der Anschrift und des Postfachs, die in der Klageschrift genannt sind) - Umsatzsteuer-IDs - Steuernummer - Website. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die dem Kläger erteilte Auskunft vollständig sei. Die vom Kläger zur Begründung des Klageantrages zu 1.) in Bezug genommenen datenschutzrechtlichen Regelungen vermittelten keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien aller bei der Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger diese benötige, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte überprüfen zu können. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, stünde der Erfüllung des klägerischen Begehrens jedenfalls entgegen, dass hiermit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden sei. So müsse die Beklagte Unterlagen aus über 100 in den letzten 20 Jahren durch den Kläger geführten Verfahren sichten und jeweils prüfen, ob durch die Herausgabe an den Kläger Rechte Dritter verletzt würden. Dies betreffe nach einer groben Schätzung weit mehr als 5000 Seiten Akten. Der damit einhergehende, in Relation zum nur als gering einzustufenden Informationsinteresse des Klägers unverhältnismäßige Aufwand sei ihr nicht zuzumuten. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stelle sich vor diesem Hintergrund auch als rechtsmissbräuchlich dar, zumal der Kläger auf die Anregung der Beklagten, den Auskunftsanspruch zu konkretisieren, damit sie diesem ggf. entsprechen könne, nicht reagiert habe. Die Anträge zu 2.) und 3.) seien bereits unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen geltend machen könne. Ein Schadensersatzanspruch resultiere aus einem datenschutzrechtlichen Verstoß nur bei einem spürbaren Nachteil bzw. bei einer Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange von gewissem Gewicht. Dass eine solche mit der angeblich verspäteten Auskunft, die im Übrigen bestritten werde, einhergegangen sei, habe der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.