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Urteil

1 K 22/21 A

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0920.1K22.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2018 ist, soweit er mit der Klage angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat bei Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist ihm nicht zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs.1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II 1953, 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 II der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II 1952, 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABlEG L 337, 9) – RL 2011/95/EU – umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; zu den Maßstäben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – BVerwG 1 C 11.18, juris Rn. 12 ff.). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Vortrag des Klägers den Tatsachen entspricht. Die Schilderung der vermeintlichen Zwangsrekrutierung ist unsubstantiiert und detailarm. Weder hat der Kläger näher eingegrenzt, wann genau der Versuch unternommen wurde noch hat er die Umstände seiner Inhaftierung näher dargelegt. Auch wie er aus dem Gefängnis freikommen konnte, schildert er nur grob. Es fehlt bereits an jeglichem Vortrag, wie die Bestechungssumme aus der Gefangenschaft heraus durch den Freund des Klägers organisiert werden konnte. Hinzu kommt, dass es unter den geschilderten Umständen einer seitens von Regierungstruppen unternommenen Versuchs der Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft ist, dass der Kläger danach das Land unbehelligt unter Verwendung eines Passes mit dem Flugzeug verlassen konnte. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen hiernach nicht vor. a) Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, ist angesichts der unter 1. dargestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Tatsachenvortrags des Klägers nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. b) Dem Kläger droht bei der Rückkehr in den Jemen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Insbesondere kann die schlechte humanitäre Situation im Jemen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, weil es an einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG fehlt, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht, fehlt. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 12). So liegt es hier nicht. Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass die schlechte humanitäre Situation im Jemen zielgerichtet von einer der Bürgerkriegsparteien ausgeht. Der Jemen ist zwar von den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt, die dadurch eingetretene Verschlechterung der Lebensbedingungen stellt sich aber lediglich als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unbeachtlicher „Kollateralschaden“ dar (so auch VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 – AN 17 K 17.32236, juris Rn. 42). c) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser – die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden – Fallgruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Zwar ist zugunsten der Kläger – wie auch die Beklagte einräumt – davon auszugehen, dass im Jemen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Es liegt auch so, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Rahmen eines solchen Konflikts ergeben kann. Hierfür muss sich aber die Gefahr in der Person des Ausländers verdichten, wobei als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort bei der Rückkehr – in der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers – maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 17 und Urteil vom 14. Juli 2009 – BVerwG 10 C 9.08, juris Rn. 17). Wann von einer rechtlich relevanten Gefahrenverdichtung auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 19 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH wie folgt erläutert: „Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen "normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 39). Geht aufgrund des in Somalia herrschenden bewaffneten Konflikts in der Region Mogadischu für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, muss sich diese für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung subsidiären Schutzes folglich in ihrer Person so verdichten, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände hat das Verwaltungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - bei der Klägerin nicht festgestellt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3). Dieser "quantitative" Ansatz in der Rechtsprechung des Senats unterscheidet sich im Ergebnis allenfalls graduell von der teilweise vertretenen Gegenposition, wonach es einer rein qualitativen Betrachtung bedürfe (vgl. etwa Dietz, NVwZ-Extra 24/2014). Denn er zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen; auch die Gegenposition kommt bei ihrer rein qualitativen Betrachtung letztlich nicht ohne einen Rückgriff auf das reale Verfolgungsgeschehen aus (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110).“ In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass von einer Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung in Aden, der Heimatstadt des Klägers, auszugehen ist. Zwar halten die kriegerischen Auseinandersetzungen an und diese haben schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben der Zivilbevölkerung. Nicht nur zahlreiche Häuser und die zivile Infrastruktur sind zerstört oder beschädigt. Vielmehr führen die kriegerischen Auseinandersetzungen auch zu zivilen Opfern. Berichtet wird für den Zeitraum Januar bis September 2020 von 1.508 zivilen Opfern (Tote und Verletzte). 246 dieser zivilen Opfer (davon 105 Tote) sind auf Landminen, Blindgänger, Seeminen und Sprengfallen zurückzuführen (UNHCR, Yemen Protection Brief, S. 2). Dabei ist aber zu konstatieren, dass die Zahl der zivilen Opfer zwischen den einzelnen Gouvernements innerhalb des Jemen erheblich schwankt. Am höchsten liegt die Zahl der zivilen Opfer in den Gouvernements Sa’ada, Sanaa und Hudaydah (UNHCR, Yemen Protection Brief, S. 2; siehe zur Zahl der zivilen Opfer auch die die einzelnen Monate seit Januar 2018 abbildende Grafik unter https://civilianimpactmonitoring.org/).Nach den jüngsten Daten veröffentlicht auf der Internetseite https://civilianimpactmonitoring.org/ kam es aufgrund der Auseinandersetzungen in Aden in den zurückliegenden sechs Monaten März bis August 2022 zur folgenden Anzahl ziviler Opfer: März – 5, April – 5, Mai – 52, Juni – 16, Juli – 4 und August – keine. Das Civilian Impact Monitoring Project stellt nach Ansicht des Gerichts eine belastbare Quelle zur jedenfalls annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für Zivilpersonen im Jemen dar. Ein Vergleich zu den Einwohnerzahlen von Aden (ca. 550.602 Einwohner, siehe https://worldpopulationreview.com/countries/yemen-population) zeigt schon, dass nicht davon die Rede sein kann, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Aden einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Aus einer wertenden Gesamtschau folgt nichts anderes, da die Erkenntnismittel insbesondere nicht hergeben, dass Aden im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu den besonders vom Bürgerkrieg betroffenen Regionen zählt. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger bei einer Rückkehr in den Jemen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen wäre als andere Zivilpersonen. Insbesondere geht er keiner Tätigkeit nach, deren Ausübung ihn dazu zwingen würde, sich in der Nähe von Gefahrenquellen aufzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens und reiste nach eigenen Angaben am 19. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Februar 2018 stellte der Kläger einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. April 2018 gab er u. a. an, er sei wegen des Krieges und Furcht vor Zwangsrekrutierung geflohen. Er habe seit seinem sechsten Lebensjahr in Aden gelebt. 2016 sei er zusammen mit einem Freund vor einer Moschee von dem Anführer der Widerstandskämpfer angehalten und mitgenommen worden. Er habe sich entscheiden müssen, ob er für den Widerstand kämpfe oder nicht. Er und sein Freund haben sich dagegen entschieden und seien daraufhin festgenommen worden. Der Freund des Klägers habe einem Gefängniswärter 1000 USD gezahlt, um sie beide zu befreien. Sie haben sich über einen Bekannten Pässe ausstellen lassen und seien danach gemeinsam nach Kairo geflogen. Dort seien sie von einem Schleuser betrogen worden. Sie seien gemeinsam nach Libyen gereist und dort verhaftet worden. Nach acht Monaten seien sie befreit und nach Italien geflogen worden. Dort habe er nicht bleiben wollen und sei nach Deutschland weitergereist. Seine Familie lebe weiterhin in Aden. Er könne nicht zurückkehren, sonst würde er getötet werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde. Eine solche sei auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger habe den Jemen legal mit dem Flugzeug verlassen können. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung sei nicht gegeben. Zudem werde die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers bezweifelt. Auch der subsidiäre Schutzstatus sei dem Kläger nicht zuzuerkennen. Sein Vortrag hinsichtlich der drohenden Verhängung einer Todesstrafe sei unsubstantiiert und daher unwahrscheinlich. Auch sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Zudem bestehe im Jemen zwar ein innerstaatlicher Konflikt, es könne aber kein Grad an willkürlicher Gewalt festgestellt werden, dass für den Kläger eine individuelle Gefahr bestehe. Der Kläger hat am 27. Dezember 2018 Klageerhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Die von der Beklagten festgestellten schlechten humanitären Verhältnisse seien auch für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Dem Kläger drohe ein ernsthafter Schaden. Die Beklagte argumentiere insoweit widersprüchlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe. Ihm drohe auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Weder gebe es Berichte aus Aden, dass dort Zwangsrekrutierungen stattfänden, noch habe der Kläger seine Zwangsrekrutierung glaubhaft dargelegt. Ihm drohte auch nicht die Einbeziehung zum Militärdienst. Im Zeitpunkt seiner Ausreise 2017 habe keine Wehrpflicht im Jemen mehr bestanden. Zudem lag das Mindestalter für den Wehrdienst bei 18 Jahren, der Kläger war damals aber erst 17 Jahre alt. In Aden bestehe keine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für den Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Ein solcher Konflikt bestehe zwar auch in Aden. Dieser erreiche aber nicht das für die Schutzgewährung erforderliche Ausmaß. Auch habe der Kläger keine individuellen, gefahrenerhöhenden Umstände geltend machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers verwiesen.