Urteil
1 K 672/16, 1 K 672.16
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0829.1K672.16.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...; Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...; Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klageanträge waren dem Klagebegehren entsprechend konkretisierend auszulegen (§ 88 VwGO). Es bedarf sowohl für die begehrte Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als auch für das jeweilige Feststellungsbegehren einer konkreten Angabe der Lage der streitgegenständlichen Gehwegfläche. Daher war aus den Anträgen dem Klägerbegehren entsprechend die Hausnummer 8... herauszunehmen, weil die Klägerin dort auf einem nicht streitgegenständlichen Flurstück eine Gewerbeeinheit errichtete. Zudem waren die Flurstückbezeichnungen zu ergänzen. II. Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Widmung zulässig und begründet (dazu 1)), im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (dazu 2)) und im Hinblick auf den insoweit hilfsweise gestellten Feststellungsantrag auf eine erlaubnisfreie Nutzung des Gehweges unzulässig (dazu 3)). 1) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). a) Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil die Klägerin ihre Rechte insoweit nicht prozessökonomischer durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Widmung bzw. fehlende Widmung der streitgegenständlichen Fläche ist der Ursprung des Rechtsstreits bzw. die Grundlage der im Streit stehenden rechtlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Da die Beigeladene die Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche ist, entscheidet deren Widmung darüber, ob zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis in Bezug auf die Fläche bestehen kann. Denn nur im Fall der Widmung wäre der Beklagte nach § 7 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 15. November 2022, GVBl. S. 631; BerlStrG) Straßenbaulastträger und hätte sich etwaig aus dieser Eigenschaft ergebene Rechte und Pflichten gegenüber der Klägerin. Die begehrte Feststellung ist damit Voraussetzung für alle Begehren der Klägerin gegenüber dem Beklagten, z. B. die „Absicherung“ des zweiten Rettungsweges, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder die „Genehmigung“ des von ihr erfolgten Eingriffs in die Fläche. Zudem ist die Feststellungsklage auch deshalb nicht subsidiär, weil es sich gleichzeitig um eine „negative“ Feststellungklage handelt, welche für die Klägerin zukünftige Rechtssicherheit schafft. Denn sofern es sich nicht um öffentlich gewidmetes Straßenland handelt, fehlt dem Beklagten diese notwendige Voraussetzung für das von ihm erwogene Ergreifen von Maßnahmen gegenüber der Klägerin nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 BerlStrG. Die Klägerin hat auch das notwendige Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches liegt bei jedem nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigten schutzwürdigen Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur vor (st. Rspr. vgl. nur OVG Münster, Urteil vom 27. August 1996 - 5 A 3485/94, NJW 1997, 1176, 1177). Abgesehen von dem Interesse auf Klärung der Rechtsverhältnisse zu dem Beklagten hat die Klägerin insbesondere ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung der Widmung des Gehweges. Sie hat das Wohngebäude auf dem anliegenden Grundstück gebaut und die Wohneinheiten als Sondereigentum verkauft und übereignet. Die Wohneinheiten werden über den Gehweg erschlossen, weil die Treppenhausausgänge der Wohnungen an diesem anliegen. Für die Erschließung der Wohnungen kommt es also auf die Feststellung an, ob es sich bei dem Weg um öffentliches Straßenland handelt. Sollte sich herausstellen, dass die Wohneinheiten nicht erschlossen sind, ist es möglich, dass den Käufern gegenüber eine bauordnungsrechtliche Verfügung ergeht und ein Mangel der jeweiligen Kaufsache vorliegt. Es wären in Anbetracht des hohen Kaufpreises für eine Eigentumswohnung jedenfalls zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und den Käufern zu erwarten. Die erfolgreiche Geltendmachung von Mängelrechten erscheint auch nicht von vorne herein ausgeschlossen, weil die nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit a), Abs. 3 i. V. m. § 199 Abs. 1, Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltende absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Übergabe noch nicht abgelaufen ist. Der ungewisse zivilrechtliche Ausgang dieser zu erwartenden Verfahren reicht zur Begründung eines wirtschaftlichen Feststellungsinteresses. Zudem folgt ein wirtschaftliches Interesse aus der Ankündigung der Beigeladenen, sie werde eine vertragslose Nutzung durch die Klägerin nicht dulden und etwaigen Schadenersatz für die Umgestaltung geltend machen, sofern sich die Auffassung des Beklagten bestätige und es sich nicht um öffentliches Straßenland handele. Im Anschluss wäre aufgrund der erteilten Baugenehmigung ein Regressverlangen gegenüber dem Beklagten zu erwarten. b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig (im Folgenden: Gehweg) ist straßenrechtlich gewidmet. Der vor dem Wohnhaus verlaufenden Gehweg wurde unstreitig nicht nach § 3 Abs. 4 BerlStrG durch Bekanntgabe einer entsprechenden Allgemeinverfügung gewidmet. Er ist jedoch Teil der öffentlichen Straße, weil er nach dem bei Errichtung dieses Straßenabschnittes geltenden Recht diese Eigenschaft erhielt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der im Jahr 1942 hergestellte Gehweg Teil einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ist, ist das Berliner Straßengesetz vom 11. Juli 1957 (GVBl. S. 743; BerlStrG 1957), mit welchem erstmalig das Berliner Straßenrecht kodifiziert wurde (vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. August 2009 - VG 1 A 207.08, juris Rn. 53). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG 1957 galt, dass diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhielten, diese Eigenschaft weiterhin beibehielten. Satz 2 bestimmte, dass diese nachrichtlich in das Straßenverzeichnis einzutragen waren. Der H... inklusive des Gehweges erhielt nach dem vor dem BerlStrG 1957 geltenden preußischen Wegerecht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Öffentliches Straßenland entstand unter Geltung des preußischen Wegerechts nach der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes durch Widmung seitens der Wegeaufsichts-/polizeibehörde, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und des Wegeeigentümers (vgl. Urteil der Kammer vom 19. August 2009 - 1 A 207.08, juris Rn. 56; OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97, juris Rn. 62). Für die jeweilige Widmung bedurfte es einer Erklärung, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen solle. Diese war auch stillschweigend bzw. durch konkludentes Handeln der drei Rechtsbeteiligten möglich, wenn sich aus tatsächlichen Vorgängen der zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Widmungswille erkennen ließ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2023 - I-11 U 51/22, juris Rn. 30 m. w. N.). Es kann mangels hinreichender Kenntnis nicht festgestellt werden, dass es ausdrückliche Widmungserklärungen von den drei vorbezeichneten Rechtsbeteiligten gab. Jedoch kann aus dem Handeln der drei Rechtsbeteiligten auf einen jeweiligen Widmungswillen geschlossen werden. Der Wille lässt sich bereits der Entstehungsgeschichte entnehmen und wird durch spätere Handlungen noch vor Geltung des BerlStrG 1957 bestätigt. Der H...inklusive des Gehweges L...wurde auf Grundlage eines Bauprogrammes als „Unternehmerstraße“ gebaut. In dem Bauprogramm war an der Stelle des jetzigen Gehweges, also dem Teilstück des Flurstückes 6..., welches an das Flurstück 6... anliegt, ebenfalls ein Geh- bzw. Fahrradweg vorgesehen. Dieser wurde im Jahr 1942 entsprechend errichtet. Aus der Errichtung eines Geh- und Radweges im Rahmen eines Bauprogrammes einer Straße kann auf den Willen geschlossen werden, diese Fläche dem allgemeinen bzw. öffentlichen Verkehr übergeben zu wollen. Dabei kann unterstellt werden, dass an dem Entwurf bzw. der Genehmigung eines entsprechend umfangreichen Bauprogrammes und dessen baulicher Umsetzung alle drei Rechtsbeteiligten mitwirkten und den Gehweg so konkludent dem öffentlichen Verkehr widmeten. Die konkludente Widmung durch das Deutsche Reich als damaliger Wegeeigentümer kann dabei auch aus der Finanzierung des Straßenbaus durch das Reichsluftfahrtministerium entnommen werden (vgl. interner Vermerk des Beklagten vom 26. Mai 2016). Der Gehweg wurde nach seiner Fertigstellung auch entsprechend durch den öffentlichen Verkehr genutzt. Dass der Beklagte als Wegeaufsichts-/polizeibehörde und Wegeunterhaltungspflichtiger auch im Anschluss von öffentlichem Straßenland ausging, kann einem in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 11. Dezember 1951 entnommen werden. Dieser wurde von dem Tiefbauamt als Wegeunterhaltspflichtigem auf Anfrage der „Baupolizei“ im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Verkaufskioskes auf der begrünten Fläche neben dem Gehweg verfasst. In diesem hieß es, dass die Aufstellung eines „Verkaufskioskes auf dem noch im Eigentum des Verwaltungsamtes für ehemaligen Reichsgrundbesitz stehenden Straßenlandes des ausgebauten H...“ „auf dem durch Grünbepflanzungen eingerahmten Bürgersteigteil Ecke K...“ geplant sei. „Durch das Bauvorhaben“ werde „die vorläufig geplante Straßen- und Baufluchtlinie des H... überschritten“. Aus einer dem Vorgang beigehefteten Skizze ergibt sich, dass der damalige Zustand vergleichbar zu dem aktuellen Zustand des streitgegenständlichen Abschnittes des Flurstückes 6... war (nördlicher Weg, begrünte Dreiecksfläche, südlicher Weg, Fahrbahn des H...). In der Skizze ist die „vorl. gepl. Str. u. Baufluchtlinie“ am nördlichen Rand entlang des nördlichen Gehweges rot eingezeichnet. Damit entsprach die damals geplante Straßen- und Baufluchtlinie im Wesentlichen der heutigen Bauflucht. Die dem heutigen Gehweg entsprechende Fläche wurde daher vom Verfasser des Vermerks als Teil des Bürgersteiges des „ausgebauten H...“ betrachtet und die begrünte Dreiecksfläche zusammen mit den darum befindlichen Wegen für öffentliches „Straßenland“ gehalten. Da der Vermerk im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erfolgte, wird deutlich, dass auch die Baupolizei den Gehweg (weiterhin) für den öffentlichen Verkehr vorsah. Für den Widmungswillen des Wegeunterhaltungspflichtigen spricht zudem, dass der streitgegenständliche Weg einheitlich zum weiteren Gehweg gepflastert wurde, ohne dass eine Umgestaltung des nördlichen Gehweges nach seiner Herstellung bekannt ist. Die Widmung kann aufgrund der geklärten Entstehungsgeschichte nicht zusätzlich bzw. alternativ nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung angenommen werden. Diese Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um einen so genannten „alten Weg“ handelt, dessen Entstehung nicht geklärt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97, juris Rn. 85 - 87). Gegen die Widmung spricht auch nicht die fehlende Eintragung des Gehweges und der daran nördlich angrenzenden dreieckigen begrünten Fläche (im Folgenden zusammen: Dreiecksfläche) in das Berliner Straßenverzeichnis. Die (fehlende) Eintragung ist nicht mit einer (fehlenden) straßenrechtlichen Widmung gleichzusetzen. Die Unvollständigkeit der nachrichtlichen Eintragungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG 1957 führt nicht zu einer Entwidmung. Dies verdeutlicht bereits § 3 Abs. 7 BerlStrG, nach welchem nur (widerlegbar) vermutet wird, dass die Straßen, Wege und Plätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, öffentliche Straßen sind. Es kann nicht mehr aufgeklärt werden, weshalb nicht auch die Dreiecksfläche als öffentliches Straßenland in dem Straßenverzeichnis eingezeichnet wurde. Die Eintragung erfolgte laut einem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 26. August 1966 jedoch nur „aufgrund telefonischer Rücksprache“. Nach dem Vermerk sei der örtliche Zustand “angehalten“ worden, weil weder eine katastermäßige Aussonderung noch Fluchtlinienpläne vorhanden gewesen seien. Die Festsetzung erfolgte damit nicht aufgrund historischer Pläne oder Unterlagen, aus welchen eine Widmung bestimmter Straßenteile hätte entnommen werden können. Der für das Straßenverzeichnis gewählten „Grenze“ der Straße kommt demnach im Rahmen der Feststellung, welcher Teil öffentliches Straßenland darstellt, keine besondere Aussagekraft zu. Soweit der Beklagte vermutet, dass die falsche Aufnahme in das Straßenverzeichnis auf einer Zerstörung der ursprünglichen Radwege durch den zweiten Weltkrieg beruhe, so muss dies nicht weiter aufgeklärt werden. Ein willentlicher Akt der Entwidmung ist jedenfalls nicht vorgetragen oder sonst aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, sodass die ursprüngliche Widmung weiter gilt. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Gehweg zum Zeitpunkt der „telefonischen Rücksprache“ im Jahr 1966 vorhanden war, weil der Weg noch nach Abschluss des zweiten Weltkrieges am 1. Oktober 1950 als Plattenbahn in einer Karte des Verwaltungsvorganges von entsprechendem Datum eingezeichnet wurde. Da der H... selbst nachrichtlich in das Straßenverzeichnis eingetragen wurde, spricht zudem auch die Vermutung des § 3 Abs. 7 BerlStrG für die Widmung der Dreiecksfläche. Die Dreiecksfläche würde bei (vermuteter) Widmung der Fahrbahn zum öffentlichen Straßenland dazu gehören. Dies gilt sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Abschnitts des H... geltenden Recht (dazu aa)) als auch nach heutigem Recht (dazu bb)). aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 BerlStrG gehören u. a. auch Gehwege, Bushaltebuchten, Seiten- bzw. Randstreifen und Bepflanzung zu der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Straße. Wenn – wie hier – nur ein Gehweg durch eine begrünte Fläche von dem übrigen Straßenland abgetrennt wird, ist nach natürlicher Betrachtungsweise zwischen einem zum Straßenland gehörenden begrünten Seiten- bzw. Randstreifen und einer selbstständigen Grünanlage zu unterscheiden, welche kein Straßenland mehr darstellt (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 89). Bei natürlicher Betrachtungsweise gehören sowohl die Grünfläche als auch der Gehweg zum H..., weil die Grünfläche keine selbstständigen Zweck hat. Die Grünfläche ist aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Größe und Gestaltung insbesondere nicht zu Erholungszwecken der Benutzer des nördlichen Gehweges geeignet. Für die Zuordnung zum Straßenland spricht auch, dass auf der Grünfläche eine Bushaltestelle aufgebracht ist, welche selbst als Teil des Straßenlandes gilt. Wenn man auch den hier streitgegenständlichen nördlichen Gehweg zum Straßenland zählt, befinden sich zwei gewidmete Gehwege auf einer Straßenseite, was eher außergewöhnlich ist. Die Nutzung des nördlichen Gehweges erscheint jedoch für den Fußgängerverkehr durch die Schwingung der Fahrbahn des H... „sinnvoll“. Der nördliche Gehweg ist z. B. für einen aus westlicher Richtung kommenden Fußgänger die direkte und kürzeste Verbindung, wenn dieser in Richtung Norden auf die K... abbiegen will. bb) Vor Geltung des Berliner Straßengesetztes und im Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Stückes des H... galt für die Bestimmung des Umfanges von öffentlichem Straßenland das Preußische Fluchtliniengesetz von 1875 (PrFluchtlG). Nach § 1 Satz 3 und 4 PrFluchtlG gehörte zu einer Straße der Straßendamm und der Bürgersteig, wobei die Straßenfluchtlinien regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien bildeten. Nach § 1 Satz 1 PrFluchtlG hätte bei der hier im Jahr 1942 erfolgten Neuanlage des streitgegenständlichen Teils des H... die Straßen- und Baufluchtlinie festgesetzt werden müssen. Eine solche Festsetzung war in Planung, ist jedoch nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Vermerk vom 11. Dezember 1951, in welchem ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Verkaufskioskes auf der Grünfläche geprüft wurde. Der dem Vermerk beigehefteten Skizze lässt sich entnehmen, dass die damals geplante Baufluchtlinie im Wesentlichen der heutigen Bauflucht entsprach. Mangels einer förmlichen Festsetzung galt somit die Vermutung, dass die vor der Bauflucht befindliche Dreiecksfläche zum Straßenland gehörte. 2) Soweit die Klägerin im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg vor der Südseite des Flurstücks 6..., Flur K...der Gemarkung L... bzw. des Grundstücks „H...“ als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 30. Mai 2016 begehrt (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist die Klage schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a) Die Klage ist unzulässig. Zwar ist die Klage trotz fehlenden Abschlusses des Vorverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid zulässig. Die mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erfolgte Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis durch den Beklagten stellt entgegen der Auffassung des Beklagten einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) dar. Insbesondere hat auch die Ablehnung des Erlasses eines beantragten Verwaltungsaktes eine Regelungswirkung (st. Rspr., vgl. schon BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62/85, juris Rn. 20 f.; VGH München, Urteil vom 13. März 1991 - 5 B 88.1648, juris Rn. 17). Das Ablehnungsschreiben enthielt entgegen § 58 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass der Widerspruch nach § 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntgabe zu erheben war. Der von der Klägerin ca. fünf Monate später erhobenen Widerspruch vom 26. Oktober 2016 war somit fristgemäß. Der Beklagte hat bis heute – also ca. 7 Jahre – ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch entschieden, sodass die Verpflichtungsklage nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 VwGO und § 75 Satz 1 VwGO ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässig ist. Es fehlt der Klägerin jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89, juris Rn. 31). So liegt es hier. Subjektive Rechte der Klägerin sind durch die Versagung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis offensichtlich nicht verletzt. Sie kann keine Sondernutzungserlaubnis zu dem Zweck verlangen, einen Rettungsweg für nicht in ihrem Eigentum befindliche Wohnungen abzusichern (dazu aa)). Der von der Klägerin vorgenommene „Eingriff“ in das Straßenland durch Befestigung eines Teiles der begrünten Dreiecksfläche vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern (dazu bb)). aa) Eine mögliche Rechtsverletzung setzt zum einen voraus, dass es eine öffentlich-rechtliche Anspruchsnorm gibt, die das Begehren der Klägerin stützen kann, und zum anderen, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass gerade die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil der Kammer vom 8. August 2011 - 1 K 186.10, juris Rn. 18). Als Anspruchsnorm kommt vorliegend aufgrund des eindeutig formulierten (Klage-)Antrags der Klägerin allein § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BerlStrG in Betracht. Danach bedarf jede Sondernutzung eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Ein Erfüllen dieser Anspruchsvoraussetzungen durch die Klägerin ist ausgeschlossen, weil die Klägerin die Straße nicht selbst nutzen würde. Die Frage, ob ein ausreichender Feuerwehrangriffsweg bzw. eine ausreichende Feuerwehraufstellfläche für den Brandfall gegeben ist, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zu prüfen (vgl. § 33 der Bauordnung von Berlin (BauO Bln)). Dies ist im Übrigen hier auch erfolgt. Teil des Baugenehmigungsantrags war ein bauaufsichtlich am 14. November 2016 geprüftes Brandschutzkonzept vom 21. Juni 2013, welches die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs über die Fenster der Wohnungen mit einem Gerät der Feuerwehr vorsah. Für die oberirdischen Geschosse war die Anleiterung in den „grüngestempelten“ Plänen durch Piktogramme ausgewiesen. In dem Brandschutzkonzept war südlich vor dem geplanten Wohngebäude eine Aufstellfläche für die Feuerwehr eingezeichnet. Die geplante Aufstellfläche befand sich auf dem streitgegenständlichen Gehweg. Damit wurde das Bauvorhaben mit dem geplanten zweiten Rettungsweg über ein Ableitern zu der im Streit befindlichen Aufstellfläche von dem Beklagten genehmigt. Die Nutzung von öffentlichem Straßenland als zweiter Rettungsweg kann nicht durch eine Sondernutzungserlaubnis gegenüber der Klägerin genehmigt werden. Eine solche „Nachsicherung“ des Feuerwehrangriffsweg bzw. der Feuerwehraufstellfläche im Brandfall wäre „wesensfremd“. Die „Nutzung“ einer Fläche als Feuerwehraufstellfläche bzw. Feuerwehrangrifffläche ist öffentlich-rechtlich durch das Baurecht und die der Feuerwehr obliegenden Pflichten der öffentlichen Daseinsvorsorge geregelt bzw. abgesichert. Eine „Nutzung“ der für die Feuerwehr baurechtlich vorgesehenen Flächen erfolgt durch die Berliner Feuerwehr, welche nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (FwG) die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hat. Daneben „nutzen“ die Bewohner des Gebäudes den Rettungsweg, welche straßenrechtlich als Anlieger zu qualifizieren sind. Die Klägerin ist – nachdem sie die Wohnungen übereignet hat – nicht mehr Anliegerin. Sie „nutzt“ den Gehweg daher nicht, sodass eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist. Das wesensfremde Begehren der Klägerin ist nur dadurch entstanden, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung im Hinblick auf die Widmung des Straßenlandes nach Erteilung der Baugenehmigung änderte und daher z. B. im Rahmen der Bauüberwachung am 2. Mai 2016 zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme einiger Wohnungen in dem dabei geführten Protokoll auf Seite 2 unter „Mängeln“ aufnahm, dass die Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehraufstellflächen vor Inbenutzungnahme öffentlich-rechtlich zu sichern seien. Mit dieser unspezifisch geäußerten Rechtsauffassung dürfte der Beklagte die Absicherung der Anfahrtsmöglichkeit der Feuerwehr über fremdes Eigentum (das Grundstück der Beigeladenen) gemeint haben, welches nicht dem Straßenland gewidmet sei (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln). Dies ist dem im zeitlichen Zusammenhang erstellten Schreiben des Beklagten vom 30. Mai 2016 zu entnehmen, in welchem er die „Zustimmung“ zur entsprechenden Nutzung der Fläche ablehnte und den Ankauf der Fläche durch die Klägerin als Lösung suggerierte. Ein Bedürfnis der öffentlich-rechtlichen Sicherung besteht jedoch nicht, wenn es sich bei der Fläche direkt vor dem Wohngebäude um öffentliches Straßenland handelt. Das Recht, im Notfall entgegen § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege zu befahren, hat die Feuerwehr bereits nach § 35 Abs. 1 StVO. Danach ist u. a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ein Brandfall des Wohnhauses wäre ein solcher Fall, sodass die Feuerwehr den Gehweg ohne eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung im Rahmen ihrer Hoheitsrechte befahren dürfte. Die Anfahrt ist der Feuerwehr auch unstreitig tatsächlich möglich. Die Klägerin „nutzt“ die Fläche auch nicht, weil sie den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in welchem sie noch Anliegerin war oder weil sie das Wohngebäude erbaut hat. Bei einer Verpflichtungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Entscheidung maßgeblich (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 B 21/13, juris Rn. 8). Im Falle des erklärten Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist danach der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidungszeitpunkt selbst. Eine Nutzung würde durch die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, auch wenn sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine Klagebefugnis im Rahmen der Verpflichtungsklage nicht schon immer dann vor, wenn ein Antrag gestellt wurde, weil der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe. Die Klägerin muss - um Popularklagen auszuschließen - auch hinreichend substantiiert darlegen, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts gerade ihre Rechtssphäre betrifft (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow: VwGO, 5. Auflage 2018, § 42, Rn. 379). Sie müsste im Falle einer Verpflichtungsklage einen rechtlichen Vorteil aus der Verpflichtung erlangen können. Mangels Nutzung der Feuerwehraufstellfläche bzw. Feuerwehrangriffsweg kann die Klägerin keinen Vorteil aus der Verpflichtung erlangen. Ein Vorteil ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die Bauherrin war und den Käufern „mangelfreie“ Wohnungen zur Verfügung stellen möchte. Eine erteilte Sondernutzungserlaubnis ist – im Unterschied zu einer Baugenehmigung – grundsätzlich eine personenbezogene Rechtsposition (vgl. zur Baugenehmigung: Geis in Schoch/Schneider: VwVfG, 3. EL August 2022, § 13, Rn. 40). Dies ist bereits dem Gesetzeswortlaut von § 11 Abs. 6 BerlStrG zu entnehmen, nach dem der Erlaubnisnehmer nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen hat. Eine Sondernutzungserlaubnis kann also nicht für andere Personen begehrt werden, sofern zu diesen kein Rechtsverhältnis besteht und dadurch die fremde Nutzung unter Umständen auch als eigene Nutzung angesehen werden könnte. Dafür sprechen auch die bei Sondernutzungen regelmäßig anfallenden Gebühren. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin für die Käufer eines bereits abgewickelten Vertrages solche Gebühren ohne ersichtliches Ende übernehmen wollen würde. bb) Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen Streifen der dreieckigen Grünfläche neben dem Gehweg befestigte und auf dieser Fläche Schotter aufbrachte. Ein Anspruch bzw. eine Rechtsverletzung ist hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Klageantrag zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich nur auf den (historisch angelegten) Gehweg, also nicht auf die teilweise befestigte Grünfläche bezieht. Daneben bezieht sich die Formulierung des Klageantrags auch nicht auf eine konkrete Umgestaltung des Straßenlandes, sondern ausdrücklich auf die Sondernutzung der Fläche als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall. Dem Klagevorbringen ist ein entsprechender Antrag auf eine konkrete Umgestaltung auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Welche konkreten Ausgestaltungen, z. B. durch welches Material die Befestigung erfolgen soll/erfolgt ist, hat die Klägerin innerhalb ihres Klagevorbringens nicht erläutert. Sie hat nur pauschal angegeben, sie habe den Gehweg auf einem ca. 2 Meter breiten Streifen der Grünfläche „fundiert“. Auch dem Schreiben vom 14. März 2016, mit welchem die Sondernutzung beantragt wurde, kann ein solches Begehren nicht entnommen werden. Aus dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass die Klägerin den „Umbauvorgang“ bereits mit dem Straßen- und Grünflächenamt abgestimmt habe. Der Streifen, welcher von der Grünfläche benötigt werde, könne danach als Pflasterstreifen befestigt werden. Gegen eine solche Auslegung spricht zuletzt auch die dem Verpflichtungsantrag entsprechende Formulierung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags („Nutzung im Brandfall“), welchen die Klägerin ausdrücklich deshalb stellte, weil die Nutzung von Straßenland etwaig (allgemein) im Brandfall erlaubnisfrei zulässig sei. Dabei ging sie nicht auf dafür etwaig im Einzelfall erforderliche baulichen Veränderungen ein. Im Übrigen hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur eigenen Ertüchtigung des Grünstreifens, sodass sie auch im Nachhinein keinen Anspruch darauf haben kann, für die erfolgte eigene Ertüchtigung eine Sondernutzungserlaubnis zu erlangen. Mangels einer Anspruchsnorm ist auch insoweit eine Rechtsverletzung ausgeschlossen. Die Ertüchtigung stellt eine dauerhafte Veränderung des Straßengrundes/Straßenlandes dar, sodass diese grundsätzlich von dem Beklagten als Straßenbaulastträger und nicht von der Klägerin vorzunehmen wäre. In § 9 BerlStrG wird die Herstellung von Gehwegüberfahrten geregelt, wobei eine Gehwegüberfahrt nach Abs. 1 eine Überfahrt von Kraftfahrzeugen auf nicht zum Befahren bestimmten Straßenbestandteilen darstellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG sind (auf Dauer angelegte) Gehwegüberfahrten vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und in Stand zu halten. Nach § 9 Abs. 2 Satz 7 BerlStrG hätte die Klägerin (damals noch Anliegerin) nur auf ihren Wunsch und mit Zustimmung der Behörde eine Gehwegüberfahrt selbst herstellen können. Dies stellt jedoch, weil die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Satz 2 als Anliegerin die Kosten hätte tragen müssen, keinen Anspruch auf die eigene Herstellung einer Gehwegüberfahrt dar, sondern nur eine Regelung zur Kostenverringerung bei der Herstellung einer notwendigen Überfahrt. Dafür, dass es sich nicht um einen Anspruch oder einklagbares Recht handeln kann, spricht auch die gesetzesuntypische Formulierung „Wunsch“ anstatt „Antrag“. Der Beklagte hat zudem angedeutet, eine nachträgliche Erlaubnis für die von der Klägerin vorgenommene Umgestaltung des öffentlichen Straßenlandes zu erteilen, sofern die Widmung der Fläche feststehe. Damit dürfte auch der Beklagte davon ausgegangen sein, dass die Veränderung des Straßenlandes und die beantragte Sondernutzung unterschiedliche Antragsinhalte sind. Darüber hinaus regelt § 12 BerlStrG die Sondernutzung von Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung. Davon ist ausdrücklich auch die Berliner Feuerwehr umfasst (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BerlStrG). Sofern es sich – entsprechend der Auffassung des Beklagten – bei der reinen Veränderung der Konsistenz des Bodens um eine „Anlage“ handeln sollte, so wäre diese nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BerlStrG von der Berliner Feuerwehr selbst – und nicht von der Klägerin – herzustellen, sodass nur diese anspruchsberechtigt sein könnte. b) Die Verpflichtungsklage wäre jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BerlStrG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Gehweg ist zwar öffentliches Straßenland (s.o.). Unterstellt man entgegen den vorstehenden Ausführungen, dass die Klägerin die Straße als zweiten Rettungsweg „nutzt“, stellt diese Nutzung jedoch keine Sondernutzung dar. Nach § 11 Abs. 1 BerlStrG ist eine Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht.Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“. Nach § 10 Abs. 3 BerlStrG bleibt das Recht des Anliegers unberührt, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingegriffen wird. Der geschützte straßenrechtliche Anliegergebrauch umfasst dabei insbesondere den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58/80, juris Rn. 12). Danach handelt es sich hier bei der baurechtlich genehmigten und möglichen Nutzung des Straßenlandes als zweiten Rettungsweg um Anliegergebrauch, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Der Zugang durch die Feuerwehr erfolgt nur im Notfall. Sie schließt den Gemeingebrauch damit weder dauerhaft aus noch beeinträchtigt sie diesen erheblich. Die Anfahrt ist im Brandfall baurechtlich zur Nutzung des Grundstücks erforderlich und wird durch die Vorschriften des § 3 FwG und § 35 Abs. 1 StVO ausreichend abgesichert (s.o. und vgl. VG München, Urteil vom 19. Juli 2021 - M 8 K 21.1170, juris Rn. 32). Die reine Nutzung als Feuerwehrangriffsweg bzw. -aufstellfläche greift auch nicht in den Straßenkörper ein. Auch hier ändert sich an dem Ergebnis nichts, nur weil die Klägerin in den Straßenkörper eingegriffen hat. Sofern es sich bei dem Eingriff um eine Sondernutzung handeln sollte, besteht schon mangels eines entsprechenden Antrags kein Anspruch der Klägerin (s.o.). Es bleibt insoweit dem Beklagten überlassen, ob er die bauliche Veränderung des Straßenlandes im Nachhinein genehmigt (s.o.). Ein gesteigertes Interesse an einem Rückbau dürfte sich für den Beklagten im Übrigen nicht ergeben. Der Grünstreifen befindet sich auch nach seiner Befestigung weiter auf dem vorherigen Niveau und stellt für den Verkehr kein Hindernis dar. Zudem hat der Beklagte die Baugenehmigung für das nunmehr bewohnte Haus erteilt, welchem er durch den Rückbau einen aktuell bestehenden und notwendigen zweiten Rettungsweg nehmen würde. Ein Vorgehen nach §§ 14 und 15 BerlStrG gegen die Klägerin dürfte zudem deshalb ausgeschlossen sein, weil es sich bei der der Befestigung des Bodens nicht um eine abgrenzbare „Anlage“ handeln dürfte und zudem auch kein „Schaden“ durch die Veränderung eingetreten sein dürfte. 3. Der mangels Begründetheit der Verpflichtungsklage zum Tragen kommende hilfsweise Antrag, mit welcher die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Nutzung des Gehwegs im Brandfall erlaubnisfrei zulässig ist, ist bereits unzulässig. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klageänderung sachdienlich und daher trotz des Widerspruchs des Beklagten zulässig ist. Für diesen Feststellungsantrag fehlt es der Klägerin jedenfalls an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beteiligten sich einig sind, dass die Feuerwehr im Brandfall erlaubnisfrei das Gebäude anfahren kann. Der Streit zwischen den Beteiligten wird hinreichend durch den Feststellungsantrag bezüglich der Widmung geklärt. Zudem wäre der Feststellungantrag aufgrund der allgemeinen Formulierung kein für die Klägerin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Nicht sie, sondern die Feuerwehr bzw. die Anlieger nutzen den Gehweg (s.o.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostentragung je zur Hälfte ergibt sich daraus, dass sowohl dem Feststellungsantrag als auch dem Verpflichtungsantrag inklusive Hilfsantrag jeweils der Auffangstreitwert beigemessen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Absicherung des zweiten Rettungsweges zu mehreren Wohnungen. Die Klägerin war Eigentümerin des Flurstücks 6... des Flurs 6... der Gemarkung Y.... Der Beklagte erteilte der Klägerin für dieses Flurstück mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit mehreren Geschossen und drei Treppenhäusern mit Südausgang, x...und z..., 6... Berlin. Nach Erteilung der Baugenehmigung errichtete die Klägerin das Wohngebäude auf dem Flurstück. Teil des Baugenehmigungsantrags war ein bauaufsichtlich am 14. November 2016 geprüftes Brandschutzkonzept vom 21. Juni 2013, welches die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs über die Fenster der Wohnungen mit einem Gerät der Feuerwehr vorsah. Für die oberirdischen Geschosse war die Anleiterung in den durch den Beklagten „grüngestempelten“ Plänen durch Piktogramme ausgewiesen. In dem Brandschutzkonzept war südlich vor dem geplanten Wohngebäude eine Aufstellfläche für die Feuerwehr eingezeichnet. Die geplante Aufstellfläche befand sich auf dem Flurstück 6..., Flur 6..., Gemarkung Y.... Das Flurstück 6... steht im Eigentum der Beigeladenen und grenzt südlich direkt an die Hauswand bzw. die Treppenhausausgänge des Wohngebäudes. Auf dem an dem Flurstück 6... anliegenden Teilstück des Flurstücks 6... befindet sich entlang der Gebäudewand ein von Fußgängern genutzter Weg. Dieser weist eine einheitliche Pflasterung zum weitergehenden Gehweg auf. An den Weg schließt sich südlich eine begrünte Fläche an. Auf dieser befindet sich u. a. eine überdachte Bushaltestelle. An die Grünfläche schließt sich südlich ein Geh- und Fahrradweg an, der entlang der daran südlich anliegenden Fahrbahn des H...verläuft. DerI...ist an der Stelle geschwungen, weshalb die Grünfläche zwischen dem Weg vor dem Wohngebäude und dem an der Fahrbahn verlaufenden Geh- und Fahrradweg die dreieckige Form hat. An der westlichen Spitze der begrünten Dreiecksfläche laufen die beiden Gehwege zu einem Gehweg zusammen. Der nördliche Gehweg endet östlich auf der K.... Der südliche Gehweg verläuft nach der Unterbrechung durch die K... östlich weiter entlang des H.... Der H...wurde auf Grundlage eines Bauprogramms als „Unternehmerstraße“ gebaut. Der streitgegenständliche Abschnitt des H... wurde im Jahr 1942 fertiggestellt und sodann durch die Öffentlichkeit genutzt. Auf der Fläche, welche dem an das Flurstück 6... anliegenden Teilstück des Flurstücks 6...entspricht, wurde damals – wie es im Bauprogramm vorgesehen war – nördlich ein Fuß- und Radweg angelegt, wo heute der von Fußgängern genutzte Weg entlang der Gebäudewand verläuft. Zudem wurde damals ein weiterer südlicher Radweg entlang der Fahrbahn angelegt.x...Die Fahrbahn und der südliche Weg des streitgegenständlichen Abschnitts des H... wurden (auf ein Schreiben vom 1. Dezember 1965 hin) am 26. August 1966 in das Berliner Straßenverzeichnis aufgenommen. Mit Schreiben vom 14. März 2016 bat der Landschaftsarchitekt G... das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg in Vertretung für die Klägerin um „Zustimmung zur Nutzung“ des Gehweges „als Feuerwehraufstellfläche“. Dies begründete er damit, dass im Bereich des Gehweges und im Randbereich der öffentlichen Grünfläche im Rahmen des genehmigten Brandschutznachweises eine Feuerwehraufstellfläche vorgesehen sei. Zur Nutzung und Umgestaltung der öffentlichen Grünfläche habe bereits eine Abstimmung mit dem Straßen- und Grünflächenamt stattgefunden. Der Streifen, welcher von der Grünfläche benötigt werde, könne danach als Pflasterstreifen befestigt werden. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg prüfte in dem Zusammenhang erneut die Widmung und die Eigentumsverhältnisse des Flurstückes 6.... In behördeninternen Vermerken von April 2016 kam das Bezirksamt unter Heranziehung des Straßenverzeichnisses zu dem Ergebnis, dass die unmittelbar vor dem Flurstück 6... befindliche Fläche des Flurstückes 6... weder dem Verkehr gewidmet sei noch im Eigentum des Beklagten stehe. Im Rahmen einer Bauüberwachung am 2. Mai 2016 zur beabsichtigten Nutzungsaufnahme einiger Wohnungen wurde in dem Protokoll auf Seite 2 unter „Mängeln“ aufgenommen, dass die Feuerwehrzufahrt und die Feuerwehraufstellflächen vor Inbenutzungnahme öffentlich-rechtlich zu sichern seien und die Gehwegüberfahrt herzustellen sei. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Landschaftsarchitekten G... das Ergebnis seiner erneuten Überprüfung von April 2016 mit. Es sei nicht zuständig und könne daher keine „Zustimmung“ erteilen. Sodann wies es darauf hin, dass, sofern die Fläche, für welche die Feuerwehraufstellfläche geplant werde, von der Klägerin erworben werde, der Anschluss an das gewidmete Straßenland durch eine Gehwegüberfahrt gemäß § 9 des Berliner Straßengesetzes zu beantragen sei. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. In einem Schreiben vom 8. August 2016 wiederholte das Bezirksamt seine Rechtsauffassung gegenüber dem nunmehr Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Teilfläche sei weder nach dem Berliner Straßengesetz förmlich gewidmet, noch habe es einen förmlichen Widmungsakt nach Maßgabe des preußischen Wegerechts gegeben. Die Frage der „Straßenlandsondernutzung“ stelle sich daher bereits nicht. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei dem Bezirksamt Widerspruch gegen das Schreiben vom 30. Mai 2016 ein. Diesen begründete er damit, dass die Fläche vor dem Gebäude dem Verkehr gewidmet sei. Im Übrigen beziehe er sich auf sein Schreiben vom 30. Mai 2016. In diesem führte er gegenüber dem Beklagten aus, dass auch der Beklagte hinsichtlich des Teilstückes bislang von einer gewidmeten Straßenfläche ausgegangen sei, weil sich sonst die der Klägerin im Jahr 2015 erteilten Sondernutzungserlaubnisse für diese Fläche nicht erklären ließen. Zudem sei in dem Grundbuch die gesamte Fläche des Flurstückes 6... als Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Klägerin fundierte einen etwa zwei Meter breiten Teil der begrünten Fläche den Bauvorlagen entsprechend neben dem nördlichen Gehweg und brachte auf dieser Fläche Schotter auf. Die Zufahrt und Aufstellung von Geräten der Feuerwehr auf der im Brandschutznachweis vorgesehenen Fläche ist aktuell unstreitig möglich. Die Klägerin teilte das Eigentum an ihrem Grundstück in Wohnungseigentum auf und verkaufte und übereignete alle entstandenen Neubauwohnungen. Sie zeigte dem Beklagten die beabsichtigte Nutzungsaufnahme aller Wohnungen an und die Nutzung aller Wohnungen wurde aufgenommen. Am 19. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt die Feststellung, dass der unmittelbar an das Flurstück 6... anliegende Gehweg straßenrechtlich gewidmet sei und die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche. Sie ist der Auffassung, die Klage sei zulässig. Der Feststellungsklage stehe der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, weil der Rechtsschutz durch die erhobene Verpflichtungsklage nicht die gleiche Intensität erreiche. Sofern die Nutzung des Bürgersteigs als Feuerwehrangriffsweg als Gemein- oder Anliegergebrauch einzustufen wäre, könne ihr Begehren, den zweiten Rettungsweg abzusichern, nur durch die Feststellung erreicht werden. Sofern es eine Sondernutzung sei, sei dessen Erteilung nicht erschöpfend, weil die Eigenschaft der Fläche als öffentliche Straße auch Bedeutung für die Erschließung des Grundstückes habe. Es drohe die Untersagung „künftiger Benutzung“ der verkauften Wohneinheiten mangels Erschließung bzw. mangels eines zweiten Rettungsweges. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, weil eine Entscheidung über ihren Widerspruch noch nicht ergangen sei und dieser aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung noch zulässig gewesen sei. Ihre Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass sie einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis gestellt habe und daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Die Nutzung von öffentlichem Straßenland als Feuerwehrangriffsweg stelle grundsätzlich einen Teil des Anliegergebrauchs dar, die Schwelle zur Sondernutzung sei aber überschritten, wenn – wie hier – in die Widmungsfläche baulich eingegriffen werden müsse. Da die Klägerin die erweiterte Wegfläche hergestellt habe und die Sondernutzungserlaubnis für den Weg beantragt habe, sei es nicht relevant, wer Eigentümer der angrenzenden Fläche sei, auf welcher sich das Wohnhaus befinde. Die Klage sei auch begründet. Bei Einführung des Berliner Straßengesetzes sei der Gehweg vor dem Wohngebäude bereits nach preußischem Wegerecht in Verbindung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes öffentliches Straßenland gewesen. Zudem sei die Öffentlichkeit des Weges auch nach dem Grundsatz der „unvordenklichen Nutzung“ anzunehmen. Die Fläche werde (außerhalb dieses Verfahrens) ohne Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit seit 81 Jahren als öffentliches Straßenland benutzt und von Behörden als solches behandelt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Straßen- und Grünflächenamtes des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des Gehweges vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Nutzung des Gehwegs südlich vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., als Feuerwehrangriffsweg/Feuerwehraufstellfläche im Brandfall erlaubnisfrei zulässig ist. Zudem beantragt sie sinngemäß, festzustellen, dass der unmittelbar vor dem Grundstück „H...“ (Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y...;x...Südseite) auf dem Flurstück 6..., Flur 6... der Gemarkung Y..., liegende Bürger-/Gehsteig straßenrechtlich gewidmet ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Klage aus den von der Klägerin genannten Gründen zulässig sei. Der Eingriff in das Straßenland sei von der Klägerin selbst vorgenommen worden und nicht von der nunmehr entstandenen Eigentümergemeinschaft. Im Anschluss an die Errichtung der Anlage seien deren Unterhaltungspflichten zu klären. Ohne die Erlaubnis drohe der Klägerin hinsichtlich der Anlage auch ein Folgeverfahren nach §§ 14, 15 BerlStrG. Sofern es sich um öffentliches Straßenland handele, beabsichtige der Beklagte geregelte Verhältnisse zu schaffen und den Zustand nicht nur faktisch zu dulden. Er werde entweder eine nachträgliche Erlaubnis für die von der Klägerin vorgenommene Umgestaltung des öffentlichen Straßenlandes erteilen oder aber den Eingriff beseitigen. Wenn er die Umgestaltung legalisieren würde, so werde er eine gegebenenfalls später notwendige Inanspruchnahme des Straßenlandes durch die Feuerwehr zur Rettung der Bewohner nicht mehr als Sondernutzung betrachten, sondern als Ausübung des Gemeingebrauchs der (jetzt) auch hierfür geeigneten Straße. Weiter ist er der Auffassung, dass es sich bei dem Schreiben vom 30. Mai 2016 nicht um einen Verwaltungsakt handele, weil der Teil, für welchen die Sondernutzung begehrt werde, keine öffentliche Straße sei. Die Widmungsfiktion des Flurstücks 6... beziehe sich nicht auf den hier streitgegenständlichen Weg entlang der Grundstücksgrenze und die daran anliegende Grünfläche. Die zuständige Sachbearbeiterin, welche der Klägerin im Jahr 2015 Sondernutzungserlaubnisse erteilt habe, sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Teilfläche zum öffentlichen Straßenland gehöre. Die ursprünglich hergestellten Radwege seien vermutlich den Bomben des zweiten Weltkriegs zum Opfer gefallen. Anders lasse es sich nicht erklären, dass die nachträgliche Eintragung im Straßenverzeichnis ohne den nördlichen und jetzt streitigen Gehweg erfolgt sei. Der Vermerk zur Eintragung in das Straßenverzeichnis enthalte auch lediglich den Hinweis, dass die Eintragung (nur) auf Grundlage einer Rücksprache mit der Senatsverwaltung und einer örtlichen Beschau der Straßenfläche vor der Eintragung beruht habe. Sofern das Straßenland gewidmet sei und eine Sondernutzungserlaubnis den Eingriff nicht legalisiere, habe die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und eine straßenrechtliche Rückbauverpflichtung zu erwarten aufgrund des unbefugten Eingriffs in das Straßenland. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Flurstück 6... um gewidmetes Straßenland handele. Sofern sich herausstelle, dass dies nicht so sei, werde sie eine vertragslose Nutzung durch die Klägerin nicht dulden und etwaigen Schadenersatz für die Umgestaltung geltend machen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.