Beschluss
1 L 253/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0615.1L253.23.00
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Leitsätze
§ 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln begrenzt die Nutzung von Baugerüsten für Werbeanlagen zwar auf einen Gesamtzeitraum von sechs Monaten. Hierbei sind aber die Zeiten, in denen an dem Baugerüst keine Werbeanlagen angebracht sind, außer Betracht zu lassen. (Rn.8)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 15. bis zum 30. Juni 2023 eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen eines Werbeplakats mit einer Größe von 28,00 m x 10,00 m an dem Baugerüst auf dem Grundstück P... in 6... Berlin zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln begrenzt die Nutzung von Baugerüsten für Werbeanlagen zwar auf einen Gesamtzeitraum von sechs Monaten. Hierbei sind aber die Zeiten, in denen an dem Baugerüst keine Werbeanlagen angebracht sind, außer Betracht zu lassen. (Rn.8) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 15. bis zum 30. Juni 2023 eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen eines Werbeplakats mit einer Größe von 28,00 m x 10,00 m an dem Baugerüst auf dem Grundstück P... in 6... Berlin zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr für den Monat Juni eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen eines Werbeplakats mit einer Größe von 28,00 m x 10,00 m an dem Baugerüst auf dem Grundstück P... in 6... Berlin zu erteilen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene – wie vorliegend die Antragstellerin – eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 – VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat einen ihr Begehren tragenden Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht. Bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Anbringung einer Werbeanlage an einem – wie hier – auf öffentlichem Straßenland stehenden Baugerüst handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 BerlStrG (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2016 – VG 1 K 365.14, juris Rn. 14; vgl. außerdem Kodal, Straßenrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. 25, Rn. 143 f.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Diese müssen nicht zwingend straßenbezogen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 – OVG 1 B 65.10, juris Rn. 21), so dass als Versagungsgrund auch bauordnungsrechtliche Belange in Betracht kommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2012 – VG 1 L 421.11, EA S. 7; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13, juris Rn. 36; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 11 A 1081/12, juris Rn. 8). Die Beteiligten streiten insoweit im Wesentlichen um die Frage, ob die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln überschritten ist. Danach dürfen Baugerüste für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden. Bestimmungen zur genaueren Berechnung dieser Frist enthält die Regelung nicht. Nach dem Verständnis des Antragsgegners (dem insoweit kein Ermessen zukommt, das er durch eine dieses lenkende Verwaltungsvorschrift antizipieren könnte; vielmehr unterfällt die Rechtsfrage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln erfüllt sind, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle) beginnt die Frist mit der erstmaligen Anbringung einer Werbeanlage an einem Baugerüst zu laufen, ohne dass darauf folgende „werbefreie“ Zeiten die Frist unterbrechen würden. Danach wäre die sechsmonatige Frist des § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln hier bereits überschritten, weil auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin an dem streitgegenständlichen Baugerüst erstmalig am 1. Mai 2022 eine Werbeanlage angebracht wurde. Die Lesart des Antragsgegners ist jedoch mit der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/3125, S. 7) darauf verwiesen, dass „der Zeitraum von 6 Monaten (…) mit der Anbringung der ersten Werbeanlage (beginnt)“. Im unmittelbar vorangehenden Satz heißt es jedoch ausdrücklich, dass „die Zeiten der Nutzung des Baugerüstes für Werbeanlagen (…) zusammenzurechnen (sind) …“. Dies spricht gegen die Absicht des Gesetzgebers, die Nutzung eines Baugerüstes zu Werbezwecken – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme – nur in einem Zeitraum von sechs Monaten ab der ersten Anbringung einer Werbeanlage zu ermöglichen, sondern im Gegenteil eindeutig für den gesetzgeberischen Willen, die Nutzung zwar auf einen Gesamtzeitraum von sechs Monaten zu begrenzen, hierbei aber die Zeiten, in denen an dem Baugerüst keine Werbeanlagen angebracht sind, außer Betracht zu lassen. Hierfür sprechen im Übrigen auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht ganztägig sichtbarer Werbungen (a.a.O.), derer es nicht bedürfte, wenn der Zeitraum des § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln unabhängig von der Nutzung des Baugerüstes ab dem ersten Tag der Anbringung einer Werbeanlage zu laufen beginnen würde. Mit diesem Verständnis wird auch dem durch den Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck der Regelung – der Praxis der Werbewirtschaft, Baugerüste über deren Nutzung zu Zwecken der Bauausführung hinaus als Werbeträger zu nutzen, zu begegnen (a.a.O. S. 6) – ausreichend entsprochen. An dem streitgegenständlichen Baugerüst wurden jedoch nach dem nicht substantiiert in Frage gestellten Vortrag der Antragstellerin – den ihr durch den Antragsgegner erteilten Sondernutzungserlaubnissen entsprechend – nur in der Zeit vom 1. bis zum 30. Mai 2022, vom 1. bis zum 30. Juni 2022, vom 1. bis zum 30.September 2022 und vom 6. bis zum 31. März 2022 und damit insgesamt für nur rund 4 Monate Werbeanlagen angebracht. Die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln ist demnach noch nicht ausgeschöpft. Dass, wie der Antragsgegner geltend gemacht hat, an dem Baugerüst derzeit ohne entsprechende Erlaubnis eine Werbeanlage angebracht ist, lässt mangels konkreter, nach den Regeln der materiellen Beweislast dem Antragsgegner obliegender Feststellungen nicht den Schluss zu, dass durch formell illegale Nutzungen in der Vergangenheit bereits für mehr als sechs Monate Werbeanlagen an dem streitgegenständlichen Baugerüst angebracht waren. Sonstige entgegenstehende öffentliche Interessen sind weder vom Antragsgegner konkret vorgetragen worden noch – angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits mehrfach Sondernutzungserlaubnisse für den streitgegenständlichen Standort erteilt wurden – sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch darauf, dass das nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG intendierte Ermessen zu ihren Gunsten ausgeübt wird. Dass der Antrag auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis durch die Antragstellerin erst kurz vor dem Beginn des begehrten Nutzungszeitraumes eingereicht wurde, steht dem Anordnungsanspruch, anders als der Antragsgegner sowohl im ablehnenden Bescheid als auch in der Antragserwiderung zum Ausdruck gebracht hat, nicht entgegen bzw. begründet keine Hemmung des bestehenden Anordnungsspruches. Vielmehr führt dieser in die Sphäre der Antragstellerin fallende Umstand lediglich dazu, dass ihrem Antrag bloß verspätet entsprochen werden kann, weshalb auch die Kammer die Verpflichtung des Antragsgegners nur mit Wirkung vom heutigen Tag – und nicht rückwirkend – ausgesprochen hat. Die Antragstellerin hat mit den durch die Versagung der Sondernutzungserlaubnis einhergehenden erheblichen Einnahmeverlusten auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2022 - OVG 1 S 64/22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, GKG i.V.m. Nr. 43.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zum zu erwartenden monatlichen Gewinn in einem vergleichbaren Fall vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2022 - OVG 1 S 64/22).