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Beschluss

1 L 171/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0510.1L171.23.00
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Leitsätze
1. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme kann nach ihrer Erledigung grundsätzlich nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren erfüllt werden. (Rn.4) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme kann nach ihrer Erledigung grundsätzlich nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren erfüllt werden. (Rn.4) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist. (Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch Kräfte der Polizei Berlin gegenüber dem Antragsteller am 20. April 2023 rechtswidrig war. hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Stellung von (Fortsetzungs-)Feststellungsanträgen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 2 S 36.12, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 5 D 90/13, juris). Denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist lediglich auf den Erlass einer einstweiligen, d. h. vorläufigen Regelung gerichtet und führt nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme. Das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme kann daher nach ihrer Erledigung grundsätzlich nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren erfüllt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 2 S 36.12, juris Rn. 2 w.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rein tatsächlichen behördlichen Handelns richtet, die in der Hauptsache mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgen wäre, oder ob der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer regelnden Maßnahme i.S.d. § 35 VwVfG begehrt, hinsichtlich derer in der Hauptasche gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger auch ein (ausnahmsweises) berechtigtes Interesse daran, die begehrte Feststellung nicht erst im Hauptsacheverfahren, sondern wegen besonderer Eilbedürftigkeit im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Soweit er sich darauf beruft, dass die ihm gegenüber ergangene Maßnahme einen besonders schwerwiegenden, sich üblicherweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff darstelle, ist zwar anerkannt, dass aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme bestehen kann. Es ist aber insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich, warum hiermit nicht bis zum Hauptsacheverfahren zugewartet werden kann. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung der ihm gegenüber ergangenen Maßnahme bereits vor ihrer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren droht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme zu erwarten ist. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr verlangt hierbei die konkret absehbare Möglichkeit einer Realisierung in naher Zukunft (Urteil der Kammer vom 1. März 2019 – VG 1 K 441.16, juris Rn. 24 m.w.N.). Gemessen hieran besteht keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat zwar angekündigt, sich auch zukünftig an Sitzblockaden auf Straßen im Land Berlin beteiligen zu wollen. Ob auch in diesen Fällen ein ihm gegenüber durch die Polizei ausgesprochener Platzverweis im hier streitigen Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden würde, erscheint jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern vielmehr fernliegend. Der Antragsteller hat insoweit zunächst nur behauptet, nicht aber konkret dargelegt, dass durch die Polizei Platzverweise regelmäßig in der (seinen Angaben zufolge schmerzhaften) Art und Weise durchgesetzt würden, wie sie ihm gegenüber angewendet worden sei. Auf den dagegen in der Antragserwiderung erhobenen Einwand des Antragsgegners hat er im Folgenden lediglich auf Videos und Fotos von acht Situationen verwiesen, in denen Personen, die an einer Sitzblockade auf der Fahrbahn einer Straße teilnahmen, die Durchsetzung eines Platzverweises im Wege unmittelbaren Zwangs angedroht bzw. ein Platzverweis dergestalt durchgesetzt wurde, wobei durch die Polizei auch eine sog. Handbeugetransporttechnik angedroht bzw. angewendet wurde, die geeignet ist, beim Betroffenen Schmerzen auszulösen. In den vergangenen Wochen wurden jedoch Medienberichten zufolge gegenüber einer deutlich höheren Anzahl an Personen, die sich zur Blockade des Kraftfahrzeugverkehrs auf die Fahrbahnen öffentlicher Straßen begeben hatten, jeweils Platzverweise ausgesprochen, die im Wege unmittelbaren Zwangs durchgesetzt wurden. So sollen in Berlin an einzelnen Tagen jeweils rund 200 bis 250 Personen aktiv an den Blockadeaktionen teilgenommen haben (vgl. beispielsweise https://taz.de/Letzte-Generation-in-Berlin/!5927344/ und https://www.welt.de/politik/deutschland/article244983712/Letzte-Generation-Berliner-Polizei-erhoeht-Zahl-der-in-Gewahrsam-genommenen-Aktivsten-auf-71.html). Die durch den Antragsteller in Bezug genommenen lediglich acht Situationen lassen vor diesem Hintergrund nicht darauf schließen, dass die Polizei gegenüber Teilnehmern einer Sitzblockade Platzverweise regelmäßig im Wege unmittelbaren Zwanges durch Anwendung einer Handbeugetechnik durchsetzen würde. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme – und damit gegen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass auch gegenüber dem Antragsteller im Falle seiner erneuten Teilnahme an einer Sitzblockade ein Platzverweis im Wege unmittelbaren Zwanges mittels einer potentiell schmerzhaften Handbeugetechnik durchgesetzt werden würde – das vom Antragsteller selbst in Bezug genommene Bildmaterial, das dokumentiert, dass in mehreren Fällen die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Polizei gegenüber Teilnehmern von Sitzblockaden ohne Anwendung der Handbeugetechnik erfolgt. Der Antrag wäre zudem mangels hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr auch dann unzulässig, wenn man ihn – entgegen seinem (auf einen entsprechenden Hinweis des Antragsgegners hin ausdrücklich aufrechterhaltenen) Wortlaut – gemäß § 88 VwGO dahingehend auslegen würde, dass der Antragsteller im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Wiederholung der ihm gegenüber ergangenen Maßnahmen zu unterlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.