Urteil
VG 1 K 70/21 A
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0327.VG1K70.21A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt zu 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Jemen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt zu 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung trifft aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der zuständige Einzelrichter. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten 1.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes (dazu unten 2.). Er hat jedoch einen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen (dazu unten 3.). Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlaqe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung ist i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (– RL 2011/95/EU –) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17, juris Rn. 10f. m.w.N.; zu den Maßstäben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft siehe auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - BVerwG 1 C 11.18, juris Rn. 12 ff.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18, juris Rn. 19 m.w.N.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen, schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten wiedergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der (unverfolgt ausgereiste) Kläger hat allein eine ihm bei Rückkehr drohende Verfolgung durch die Houthi-Rebellen in Form einer zwangsweisen Heranziehung zum Militärdienst geltend gemacht. Eine solche erscheint jedoch schon nicht als beachtlich wahrscheinlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes verwiesen. Dieser ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat nur recht pauschal behauptet, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Jemen die zwangsweise Rekrutierung zum Militärdienst, ohne überzeugend darzutun, woraus er für sich eine individuelle Gefahr der Rekrutierung ableitet. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2023 in Bezug genommenen Erkenntnisse geben hierzu nichts her. Das von ihm angeführte ACCORD – Dokument #1411553 stammt bereits aus dem Oktober 2017 und verhält sich insbesondere zur Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Demgegenüber ist das ACCORD – Dokument #2062146 vom 4. Oktober 2021, auf das sich auch die Beklagte stützt, deutlich aktueller und enthält die Feststellung, dass die Rekrutierungen der Houthi größtenteils Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die ungebildet und marginalisiert sind, betreffen. Weder seinem Alter noch seinem Bildungsgrad nach gehört der Kläger damit zum bevorzugten Rekrutierungsfeld. Die Behauptung des Klägers, ein Sohn je Familie werde von den Houthi zum Militärdienst herangezogen, ist durch die Erkenntnismittel nicht belegt. Auch sind angebliche Vorsprachen der Houthi beim Vater des Klägers nur behauptet worden, ohne nach Umständen und Häufigkeit substantiiert zu werden. Die zwangsweise Heranziehung des Cousins des Klägers zum Militärdienst der Houthi konnte als wahr unterstellt werden. Über die näheren Umstände der Rekrutierung des Cousins hat der Kläger indes keine Angaben gemacht. Damit bleibt unklar, warum der Kläger hieraus eine Gefahr für sich entnehmen will, in ähnlicher Weise zum Militärdienst herangezogen zu werden. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 einen Rekrutierungsversuch ihm gegenüber gegeben habe. Vielmehr konnte er den Jemen legal verlassen, was deutlich dagegen spricht, dass er damals im Visier der Houthi-Rebellen war. Die gestellten Beweisanträge waren infolgedessen abzulehnen. Der erste Beweisantrag und die Gegenvorstellung (Anlage 1 zum Protokoll) haben keine entscheidungserheblichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Heranziehung von je einem Mann pro Familie als Rekrutierungsmuster wird durch das ACCORD – Dokument #2062146 vom 4. Oktober 2021 nicht belegt. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, woraus er dieses Muster nachvollziehbar herleitet. Es handelt sich damit um eine unsubstantiierte Behauptung „ins Blaue hinein“ und der Beweisantrag ist deshalb auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Ebenso wenig ist das ACCORD – Dokument inaktuell. Der Kläger hat keine jüngeren einschlägigen Dokumente vorgelegt und nur pauschal behauptet, dass sich das Kriegsgeschehen im Jemen verändert habe, ohne dies hinsichtlich der Rekrutierungssituation näher zu untersetzen. Da die zwangsweise Rekrutierung des Klägers durch die Houthi nicht beachtlich wahrscheinlich ist, war den weiteren Beweisfragen aus dem ersten Beweisantrag und aus dem zweiten Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Denn diese betreffen die Verweigerung des Militärdienstes und die Begehung von Kriegsverbrechen, setzen also eine tatsächlich erfolgte Heranziehung zum Militärdienst voraus. 2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Gewährung subsidiären Schutzes ist § 4 AsylG. Ein Ausländer ist danach subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen hiernach nicht vor. a) Dass dem Kläger i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, trägt er weder vor noch ist dies sonst ersichtlich. b) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Jemen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Insbesondere kann die schlechte humanitäre Situation im Jemen (dazu noch unter 3.) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, weil es an einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht, fehlt. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 12). So liegt es hier nicht. Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ist nicht ersichtlich, dass die schlechte humanitäre Situation im Jemen zielgerichtet von einer der Bürgerkriegsparteien ausgeht. Der Jemen ist zwar von den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen geprägt, die dadurch eingetretene Verschlechterung der Lebensbedingungen stellt sich aber lediglich als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unbeachtlicher „Kollateralschaden“ dar (so auch VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 42). c) Der Kläger erfüllt weiterhin nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser – die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU umsetzenden – Fallgruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind. Zwar ist davon auszugehen, dass im Jemen grundsätzlich ein (wenn auch derzeit ruhender, dazu näher unten) innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Es liegt auch so, dass sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Rahmen eines solchen Konflikts ergeben kann. Hierfür muss sich aber die Gefahr in der Person des Ausländers verdichten, wobei als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort bei der Rückkehr – in der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers – maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 17). Wann von einer rechtlich relevanten Gefahrenverdichtung auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11.19, juris, Rn. 19 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH wie folgt erläutert: „Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU), wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen "normalerweise" keine individuelle Bedrohung darstellen, "die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre", den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schadens und die Systematik des Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), bei dem die unter Buchstabe a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen, bleibt dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 39). Geht aufgrund des in Somalia herrschenden bewaffneten Konflikts in der Region Mogadischu für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, muss sich diese für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung subsidiären Schutzes folglich in ihrer Person so verdichten, dass sie für diese eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände hat das Verwaltungsgericht - für das Revisionsgericht bindend - bei der Klägerin nicht festgestellt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen - wie hier - individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats - in Anlehnung an die von ihm zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3). Dieser "quantitative" Ansatz in der Rechtsprechung des Senats unterscheidet sich im Ergebnis allenfalls graduell von der teilweise vertretenen Gegenposition, wonach es einer rein qualitativen Betrachtung bedürfe (vgl. etwa Dietz, NVwZ-Extra 24/2014). Denn er zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen; auch die Gegenposition kommt bei ihrer rein qualitativen Betrachtung letztlich nicht ohne einen Rückgriff auf das reale Verfolgungsgeschehen aus (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110).“ In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass von einer Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung im Gouvernement Amanat al-Asimah, das die Stadt Sanaa umfasst, aus der der Kläger stammt und auf die als Zielort bei einer Rückkehr in den Jemen abzustellen ist, auszugehen ist. Zwar hatten die bisherigen kriegerischen Auseinandersetzungen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben der Zivilbevölkerung im Jemen. Nicht nur zahlreiche Häuser und die zivile Infrastruktur wurden zerstört oder beschädigt. Vielmehr führten die kriegerischen Auseinandersetzungen auch zu zivilen Opfern. Berichtet wird für den Zeitraum Januar bis September 2020 von 1.508 zivilen Opfern (Tote und Verletzte). 246 dieser zivilen Opfer (davon 105 Tote) sind auf Landminen, Blindgänger, Seeminen und Sprengfallen zurückzuführen (UNHCR, Yemen Protection Brief, S. 2). Allerdings hatten die Konfliktparteien am 2. April 2022 einen Waffenstillstand vereinbart, der zwischenzeitlich mehrfach verlängert und übereinstimmenden Berichten zufolge auch tatsächlich eingehalten wurde. Nach dem Auslaufen des Waffenstillstandes am 2. Oktober 2022 ist dieser zwar seitdem nicht offiziell verlängert worden, allerdings lässt sich keine Wiederaufnahme von erheblichen Kampfhandlungen feststellen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 10. März 2023 hierzu keine gegenteiligen Angaben gemacht. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist daher jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Gefahrenverdichtung im oben dargestellten Sinne und damit nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen. 3. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Jemen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (siehe nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 45.18, juris Rn. 12). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) in Bezug genommenen jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff. und - C-163/17, juris Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beim Kläger unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse im Jemen erfüllt. Übereinstimmend ist den Erkenntnismitteln über den Jemen zu entnehmen, dass sich dort die schlimmste humanitäre Katastrophe unserer Zeit abspielt, die sich durch den Ausbruch der Corona-Pandemie nochmals verschlimmert hat (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 6; UNHCR, Position On Returns To Yemen, Stand: 1. Oktober 2021, S. 16). Nach Schätzungen ist die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, von 20,7 Millionen im Jahr 2021 auf 23,4 Millionen Menschen angestiegen, davon benötigen 12,9 Millionen Menschen akute Hilfe (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 4, 7, 8, 26; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Das sind rund 73% bzw. 40% der Gesamtbevölkerung von insgesamt 31,9 Millionen Menschen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8). Für 19 Millionen Menschen ist die Ernährungslage nicht gesichert, davon sind 7,3 Millionen Menschen akut bedroht (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 8, 11, 20; USAID, Yemen – Complex Emergency, Stand: 12. August 2022, S. 1). Die Nahrungsmittelpreise im Jemen habe sich zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 nahezu verdreifacht und sind im Jahr 2021 weiter gestiegen, teilweise um bis zu 60% (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 15, 20). 17,8 Millionen Menschen haben keinen gesicherten Zugang zu sauberem Trinkwasser und zu Sanitäreinrichtungen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7, 26, 87). Ebenfalls sehr schlecht bestellt ist es um die sonstige gesundheitliche Lage, obwohl 21,9 Millionen Menschen der Gesundheitsversorgung bedürfen; davon sind 12,6 Millionen Menschen akut behandlungsbedürftig (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 8, 63). Denn das Gesundheitssystem ist nur sehr eingeschränkt überhaupt funktionsfähig; so gibt es in 35% der Landesbezirke keine einsatzbereiten Krankenhäuser. Selbst dort, wo Gesundheitseinrichtungen existieren, haben diese mit Personalmangel, unzureichender technischer Ausstattung, zusammenbrechender Energieversorgung und Problemen bei der Beschaffung erforderlicher Medikamente zu kämpfen (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 63; World Bank, Health Sector in Yemen - Policy Note, Stand: 14. September 2021). Hinzu kommt, dass gerade auch die Gesundheitsinfrastruktur Ziel von Angriffen der Kriegsparteien war und ist (siehe hierzu Insecurity Insight Yemen - Violence Against Health Care in Conflict, Stand: 11. Juli 2022; Physicians for Human Rights, “I ripped the IV out and started running” - Attacks on Health Care in Yemen, Stand: 03/2020). Alles in allem ist davon auszugehen, dass die grundständige Versorgung der Bevölkerung nahezu vollständig von Nichtregierungsorganisationen abhängt (VG Ansbach, Urteil vom 26. Juni 2020 - AN 17 K 17.32236, juris Rn. 57; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. August 2022 - W 5 K 22.30401, juris Rn. 29f. mit weiteren Ausführungen und Nachweisen zu den weiterhin katastrophalen humanitären Verhältnissen im Jemen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage im Jemen in absehbarer Zeit verbessern wird; im Gegenteil ist angesichts der äußeren Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedingungen, zu erwarten, dass sich die geschilderte Situation noch weiter verschlechtern wird (OCHA, Humanitarian Needs Overview Yemen, Stand: 19. April 2022, S. 7). In einer Gesamtbetrachtung der geschilderten extrem prekären humanitären und wirtschaftlichen Lage sowie der individuellen Umstände des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Abschiebung in den Jemen einen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Hinsichtlich der individuellen Umstände des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass er in den Jahren 2014/15 ein Studium aufnehmen konnte und über die Mittel für eine Ausreise verfügte. Aber seither sind mehr als acht Jahre vergangen und die wirtschaftliche Situation im Jemen hat sich weiter dramatisch verschlechtert. Der Vater des Klägers musste sein Kaffeegeschäft aufgeben und ist voraussichtlich nicht mehr in der Lage, den Kläger zu unterstützen. Es ist deshalb nicht sicher, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Jemen von der dort weiträumig herrschenden katastrophalen humanitären Lage unbetroffen bleiben würde. Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 16. August 2019 – 1 A 342.18 A, juris Rn. 49). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung internationalen Schutzes sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens aus Sanaa. Er reiste am 1. Februar 2017 mit einem Visum auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Bereits am 1. November 2015 hatte er über den Flughafen Sanaa sein Herkunftsland verlassen und war nach Jordanien gereist, wo er sich bis zum 30. Januar 2017 aufhielt. Am 17. Juli 2019 stellte er einen Asylantrag in Deutschland. Er machte zur Begründung geltend, er könne wegen des Krieges in den Jemen zurückkehren. Bei einer Rückkehr in den Jemen müsse er zudem damit rechnen, von den Houthis zum Militärdienst zwangsverpflichtet zu werden. Ein Cousin von ihm sei von den Houthis zwangsweise einberufen worden und im Militäreinsatz ums Leben gekommen. Schließlich seien die Lebensumstände im Jemen sehr schlecht, vom Mangel an Lebensmitteln und von Epidemien geprägt. Sein Vater sei als Staatsbeamter ohne Einkommen. Sein Abitur habe er 2014 abgeschlossen und anschließend zwei Semester an der Universität studiert. Wehrdienst habe er bisher nicht geleistet. Persönlichen Drohungen und Verfolgungshandlungen sei er ebenso wenig ausgesetzt gewesen wie Übergriffen und Misshandlungen durch die Polizei oder durch andere staatliche oder pseudostaatliche Einrichtungen. Politisch aktiv sei er im Jemen nicht gewesen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 – zugestellt am 23. Juli 2020 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Jemen an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung des Klägers nicht ersichtlich sei. So sei keine Verfolgungshandlungen vorgetragen worden, die die nötige Schwere hätten. Ernsthafte Zwangsrekrutierungsbemühungen gegenüber dem Kläger durch die Houthi-Rebellen seien ebenfalls nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Die Rekrutierungen durch die Houthi richteten sich vorzugsweise an ungebildete, ungelernte und marginalisierte Personen. Üblicherweise erfolgten gewaltsame Rekrutierungen von Männern an Kontrollpunkten und in belagerten Gebieten. Rekrutierungen beträfen größtenteils Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren. Dem Kläger sei jedoch, obwohl er damals 20 Jahre alt gewesen sei, die Ausreise nicht versagt worden. Die Gewährung subsidiären Schutzes komme, obwohl im Jemen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, nicht in Betracht, weil die Lage in Sanaa, woher der Kläger stamme, relativ sicher sei. Da der Kläger über familiäre und soziale Netzwerke verfüge, sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Jemen eine wirtschaftliche Notsituation drohe; die Feststellung von Abschiebungsverboten komme deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Am 3. August 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörung durch das Bundesamt und ergänzt, dass sein Vater nicht als Staatsbeamter, sondern als Kaffeehändler mit einem Ladengeschäft tätig gewesen sei. Das Geschäft habe dieser aus wirtschaftlichen Gründen inzwischen aber aufgeben müssen. Mindestens ein Sohn aus jeder Familie müsse für die Houthis kämpfen. Da alle seine Brüder im Ausland seien, müsse er bei einer Rückkehr mit der Heranziehung zum Wehrdienst rechnen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AslyG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthaltG hinsichtlich des Jemen vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakten des Landesamtes für Einwanderung verwiesen.