Beschluss
1 L 92/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0306.1L92.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Februar 2023 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 21. Februar 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der polizeilichen Anordnung vom 21. Februar 2023 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des bis zum 07. März 2023 befristeten Betretungs- und Kontaktverbotes zum Schutz von Frau I ... verschont zu bleiben. Grundsätzlich ist die Interessenabwägung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) an dem materiellen Recht, also an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu orientieren (vgl. so mittelbar BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21/74 -, NJW 1974, 1294 und BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, Rn. 11, http://www.bverfg.de/e/rk20090225_1bvr012009.html, zuletzt abgerufen am 06. März 2023, 13:51 Uhr). Danach ist zunächst die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs zu prüfen und nur bei offener Erfolgsprognose, also einer ergebnislosen Evidenzkontrolle, eine Interessenabwägung durchzuführen (vgl. BVerwG und BVerfG a. jew. a. O.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80, Rn. 159 m.w.N.). Diese Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Hauptsachegericht angesichts des engen Zeitrahmens eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. u. a. OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91, NVwZ 1992, 687; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 ME 167/10,NJW 2010, 2905). In diesem Fall darf das Gericht an Stelle der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausnahmsweise anhand einer Folgenabwägung entscheiden, das heißt anhand einer Abwägung der Folgen eines Ergehens oder Nichtergehens einer stattgebenden Eilentscheidung, wobei es dabei insbesondere die grundrechtliche Belange umfassend in die Abwägung einzustellen hat (vgl. insb. BVerfG a.a.O; Puttler, a.a.O.). Danach ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine konkrete (Folgen-) Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides festgestellt werden. Die Anordnung erscheint zunächst hinreichend begründet i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar genügt eine rein formularmäßige Anordnung regelmäßig nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten besonderen Begründungserfordernis, dessen Zweck es unter anderem ist, dem Betroffenen die wesentlichen Gründe für die von der Behörde angenommene besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme zur Kenntnis zu bringen. Die vorliegende, in unmittelbarem Anschluss an die Ausgangsverfügung getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nimmt indes auf den „dargelegten Sachverhalt“ und die bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erwartenden „weiteren Nachteile für die Geschädigte“ Bezug. Da der Antragsteller aufgrund seiner Anwesenheit vor Ort Kenntnis von den konkreten Hintergründen der polizeilichen Verfügung hatte, genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit noch den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschluss vom 25. November 2011 – VG 1 L 341.13, S. 4 und Beschluss vom 24. September 2021 – VG 1 L 460/21, S. 4). Als Rechtsgrundlage der Wegweisung ist hier § 29a Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) einschlägig. Danach kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung verweisen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung erteilen (§ 29a Abs. 1 Satz 2 ASOG) und ergänzende Schutzmaßnahmen, wie etwa ein Kontaktverbot, anordnen (§ 29a Abs. 1 Satz 3 ASOG). Eine hier vom Antragsgegner angenommene Gefahr für die Freiheit im Sinne des § 29a ASOG läge vor, wenn die im einzelnen Falle hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch Nachstellung in absehbarer Zeit eine (psychische) Beeinträchtigung der Handlungs- und Entschließungsfreiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners eintreten wird oder bereits vorliegt. Dies folgt aus der vom Landesgesetzgeber gewählten Überschrift des § 29a ASOG, „zum Schutz bei […] Nachstellungen“ i. V. m. der Intention des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf § 238 StGB, der die Nachstellung unter Strafe stellt und den individuellen Lebensbereich des Opfers vor beharrlichen Nachstellungen schützen will, die zu einer (psychischen) Beeinträchtigung seiner Handlungs- und Entschließungsfreiheit führen (vgl. BT-Drs. 16/575, 6, BT-Drs. 18/9946, 13 f.). Ob diese Voraussetzungen in dem Anordnungszeitpunkt der Polizei am 21. Februar 2023 vorlagen, kann in Anbetracht der umfangreichen gegenseitigen Vorwürfe in der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Bis zum 07. März 2023 um 23:59 Uhr, also dem Zeitpunkt, in welchem sich die Anordnungen durch Zeitablauf erledigen, lässt sich insbesondere der Wahrheitsgehalt der gegenseitigen Vorwürfe des Antragstellers und der Frau X ... nicht abschließend überprüfen. Nach dem Vortrag von Frau X ... wäre zwar – diesen als wahr unterstellt – eine Gefahr aufgrund der zu befürchtenden Nachstellung durch den Antragsteller anzunehmen. Es ist aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe und dem sich über Monate hinziehenden Konflikt des Antragstellers und der Frau X ..., welcher auch durch gegenseitige Anzeigenerstattung polizeilich bekannt war, jedoch mangels gerichtlicher Kenntnis der einzelnen Vorgänge im Einzelnen nicht abschließend nachzuvollziehen, inwiefern diese von den vor Ort befindlichen Polizeibeamten situationsgerecht bewertet wurden. Auffällig ist in dem Zusammenhang, dass laut der Strafanzeige sowohl der Antragsteller als auch Frau X ... von Betäubungsmitteln abhängig sind und beide jeweils ein zielgerichtetes Vorgehen des jeweils anderen gegen sich vermuten. Die einzige von der Polizei objektiv feststellbare Tatsache war die zerstörte Tür, welche jedoch weder zur Untermauerung der Aussagen des Antragstellers noch der Aussagen von Frau X ... gewertet werden konnte, da die Zerstörung offensichtlich auf die Einweisung des Antragstellers durch einen Gerichtsvollzieher in die gemeinsame Wohnung am Tag zuvor zurückzuführen ist. In dem Zusammenhang musste die Tür gewaltsam geöffnet werden. Auch der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 17. Februar 2023 (Az.: 11 C 8/23), mit welchem Frau X ... im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben wurde, dem Antragsteller den Besitz an der von den Parteien angemieteten Wohnung wieder einzuräumen, spricht nicht für oder gegen die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 29a ASOG. Der Antragsteller begehrte den Zutritt zu der Wohnung insbesondere deshalb, weil Frau X ... das Wohnungsschloss ausgetauscht hatte. Es handelt sich also nicht um eine einstweilige zivilrechtliche Anordnung gemäß § 49 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit dem Gewaltschutzgesetz. Der auf Grundlage von vertraglichen Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der Frau X ... ergangene Beschluss kann auch kein „Recht zum Verbleib bzw. Besitz“ an der gemeinsamen Wohnung im Falle einer zeitlich nachfolgenden polizeilichen Anordnung zur Gefahrenabwehr begründen. Dass sich Opfer und Störer beide (zivilrechtlich) grundsätzlich rechtmäßig in der gemeinsamen Wohnung aufhalten, ist vielmehr Grundlage einer Anordnung gemäß § 29a Abs. 1 ASOG. In der damit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der polizeilichen Anordnung. Auf der einen Seite ist das Interesse des Antragstellers einzustellen, vor Ablauf des 07. März 2023 die von ihm angemietete Wohnung zu betreten. Dieses Interesse ist als relativ gering einzuordnen. Zum einen hat der Antragsteller gegenüber der Polizei für die Dauer der Anordnung eine Adresse angeben können, unter welcher er erreichbar ist und sich offenbar aufhält. Eine vorübergehende Obdachlosigkeit ist daher nicht zu befürchten. Auch scheint er deshalb kein gesteigertes Interesse an dem Zutritt zu der Wohnung mehr zu haben, da er diese laut seiner eigenen Angabe aufgegeben hat und nur deshalb betreten will, um seine Sachen für seinen Auszug zu packen. Die von ihm vorgetragene Befürchtung, dass Frau X ... in der Zeit seiner Abwesenheit „Beweismittel vernichte“ oder „sich Zeit verschaffe“, ist im Rahmen des Vortrages des Antragstellers nicht hinreichend konkret nachvollziehbar. Es ist im Gesamtzusammenhang schon nicht ersichtlich, welche „Beweise“ vernichtet werden sollen. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, dass Frau X ..., sofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird, durch weitere Nachstellungen des Antragstellers in ihrer Freiheit, also insbesondere ihrem grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt wird. Auch wenn diese Grundrechte nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen Geltung erlangen, so stellen die Grundrechte doch eine objektive Werteordnung dar. Zudem liegt die Verhinderung der Nachstellung auch deshalb im öffentlichen Interesse, da diese einen Straftatbestand erfüllt (§ 238 StGB). Im Rahmen der Interessenabwägung ist deshalb bereits die Möglichkeit einer nur zeitlich begrenzten Grundrechtsverletzung ausreichend, da eine abschließende Feststellung der Sachlage nicht möglich ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Aufgrund der im Vergleich schwerwiegend erscheinenden Rechtsverletzung zulasten von Frau X ... und dem als möglich erscheinenden strafrechtlichen Verstoß im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, überwiegt das öffentliche Interesse im Vergleich zu dem als geringer anzusehenden Interesses des Antragstellers, unmittelbar die Wohnung betreten zu können. II. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 39, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Ziffer 35.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Der Verfahrenswert war hierbei auf den für das Hauptsachverfahren vorgesehenen Wert anzuheben, da die gerichtliche Entscheidung in einem gegen ein Betretungs- und Kontaktverbot gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig faktisch vorwegnimmt. Dies ergibt sich aus der in § 29a Abs. 3 Satz 1 ASOG gesetzlich geregelten höchstens zweiwöchigen Befristung des Betretungs- und Kontaktverbots.