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Urteil

1 K 342/18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0228.1K342.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin war auf ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag kein Schriftsatznachlass auf den „Hinweis des Gerichts“ zu gewähren, dass die Anlage K7 im Hinblick auf den Straßenverlauf und damit auch im Hinblick auf den Grundstücksgrenzverlauf undeutlich sei. In dem vorliegenden Verfahren existiert keine Anlage mit dieser Bezeichnung (anders als in dem Verfahren VG 1 K 195.18, welches am gleichen Tag verhandelt wurde). Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Geldautomaten an dem dafür begehrten Ort hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorliegen eines Anspruches auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Nach § 11 Abs. 1 BerlStrG ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“. Danach handelt es sich bei der Aufstellung eines Geldautomaten um eine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes. Der fest im Boden verankerte Geldautomat soll im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Klägerin dazu dienen, dass Personen dort Bargeld abheben. Die Klägerin nutzt die öffentliche Straße damit allein zu kommerziellen, verkehrsfremden und deshalb nicht dem Gemeingebrauch unterfallenden Zwecken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei unerheblich, dass die Standfläche des Geldautomaten mit 0,49 m x 0,88 m relativ gering ist bzw. Geldautomaten grundsätzlich nicht verboten sind und zudem immissionsfrei operieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 BerlStrG, welcher – unabhängig von dessen Umfang – „jeden“ über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch umfasst. Der Geldautomat befindet sich auf öffentlichem Straßenland. Er steht vollständig auf dem Flurstück 9..., Flur 7..., der Gemarkung U... welches dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und nicht auf dem Flurstück 9..., Flur 7.... Dies steht für die Berichterstatterin aufgrund des dahingehend eindeutigen Ergebnisses des Sachverständigen in den eingeholten Gutachten fest. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er zweifelsfrei feststellen könne, dass der Geldautomat vor dem Gebäude auf dem Flurstück 9... stehe. Der Grenzverlauf zwischen den beiden Flurstücken werde nach sachverständiger Auswertung der Vermessungsunterlagen sowie seiner Vermessung, durch das aufgehende Mauerwerk, also den Beginn der Bebauung repräsentiert. Die Gutachten erscheinen in sich schlüssig, nachvollziehbar und auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt (eigene Vermessungen und bereits vorliegende Vermessungsunterlagen), sodass die Berichterstatterin von dem darin gefundenen Ergebnis überzeugt ist und sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen macht. Das erste Gutachten, in dem die zugrunde gelegten Vermessungsunterlagen aus den Jahren 1888 und 2014 nur genannt wurden, wird durch das Ergänzungsgutachten nachvollziehbar, welchem der Sachverständige diese samt Erläuterungen beigefügt hat. Die Vermessungsunterlagen aus dem Jahr 2014 sind besonders aussagekräftig, da diese durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin H... nach den Regelungen des Vermessungsgesetzes Berlin erstellt wurden. Die bloße Vermutung der Klägerin, dass sich historisch vor dem Gebäude ein Vorgarten befunden habe, ist unbeachtlich, weil diese anhand der Vermessungsunterlagen aus dem Jahr 1888 nicht bestätigt werden kann. Soweit die Klägerin in dem ersten Gutachten die Einzeichnung der „Wärmedämmung ab 1. OG“ und den damit überschneidend eingezeichneten Geldautomaten für widersprüchlich hielt, weil sich der Geldautomat nicht in der Wärmedämmung befinde und die Hauswände der Hausnummern 6... und 6... auf dem dem Gutachten beigefügten Foto (anders als auf der Skizze) auf gleicher Ebene verliefen, so konnte der Sachverständige die Skizze im zweiten Gutachten nachvollziehbar erläutern. Die Wärmedämmung befände sich erst ab dem 1. Obergeschoss, wobei die (nachträgliche) Fassadengestaltung keine Auswirkung auf die geometrische Konstruktion des Grenzbildes habe. Die Mauer der benachbarten Gebäude sei im Erdgeschoss gleich tief. Auch aus nicht sachverständiger Perspektive der Berichterstatterin ergibt sich danach eindeutig, dass sich bei der Skizze mit einer Sicht „von oben“ die Linien der Wärmedämmung und des Geldautomaten schneiden müssen. Denn der Geldautomat befindet sich im Erdgeschoss direkt vor der Hauswand und damit teilweise unter der über die Hauswand des Erdgeschosses hinausstehenden Wärmedämmung des 1. Obergeschosses. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegen nicht vor. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Die Feststellung, ob solche öffentlichen Interessen entgegenstehen, bedarf grundsätzlich einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers. Dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 - VG 1 K 162.19, juris Rn. 16). Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die von der Behörde in die Erwägung eingestellten Belange anerkannte öffentliche Belange sind, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 - VG 1 K 162.19, juris Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte führt mit dem Denkmalschutz, der Beeinträchtigung von Versorgungsanlagen (öffentlichen Leitungen) und der Erhaltung städtebaulicher Gebiete anerkannte öffentliche Belange an. Dabei müssen die öffentlichen Belange nicht zwingend straßenbezogen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 – 1 B 65.10, juris Rn. 21 und Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 – VG 1 K 162.19, juris Rn. 16 m. w. N.). Die städtebaulichen Belange hat der Beklagte im Ergebnis nachvollziehbar konkretisiert. Dabei kann es dahinstehen, ob der Geldautomat tatsächlich der Erhaltungsverordnung „Y...“ widerspricht. Zwar fällt der Aufstellungsort in den Regelungsbereich dieser Verordnung. § 2 Satz 2 dieser Verordnung sieht jedoch vor, dass eine (baurechtliche) Genehmigung nur dann versagt werden darf, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist und die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst mehrere Straßenabschnitte in der Gemarkung U..., deren Gestaltung von den Beteiligten als abwechslungsreich, lebendig und geprägt durch die Durchmischung von Wohn- und Gewerbebauten, sozialen und infrastrukturellen Einrichtungen und Gastronomie bezeichnet wird. Der Gehwegbereich der T... ist zudem unstreitig bereits ohne den Geldautomaten stark durch Tische und Stühle der ansässigen Gastronomieeinrichtungen geprägt und beinhaltet eine Vielzahl anderer baulicher Anlagen, wie z. B. eine Litfaßsäule, Fahrradbügel und von Einwohnern angelegte Blumenbeete. Die jeweiligen Anlagen und Gastronomiebetriebe sorgen bei deren jeweiliger bestimmungsgemäßen Benutzung durch Anbringung von Werbung etc. zur Überzeugung der Berichterstatterin für ein buntes Straßenbild, in welchem viele verschiedene Formen und Farben integriert sind. Auch wenn der Geldautomat der Klägerin farblich in blau und gelb auffällig gestaltet ist, dürfte er danach den Gesamteindruck des Straßenbildes – auch aufgrund seiner relativ geringen Größe – nicht prägen oder beeinträchtigen. In dem Sichtfeld eines objektiven Betrachters befinden sich aufgrund der übrigen baulichen Gestaltung der T... bereits vielseitige Ablenkungen. Auch kann es dahinstehen, ob eine denkmalrechtlich relevante Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung des Baudenkmals in der T... oder der „geschützten Baulinien“ vorliegt, vgl. §§ 10, 11 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln). Gemäß § 10 Abs. 1 DSchG Bln darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart des Erscheinens des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Aufgrund der dargelegten Gestaltung der Umgebung erscheint daher sowohl die „prägende Bedeutung“ des Geldautomaten auf das Erscheinungsbild der zwei Gebäude entfernten denkmalgeschützten Fassade sowie deren „wesentliche Beeinträchtigung“ fraglich. Der Beklagte kann städtebauliche Belange jedoch zulässigerweise auch unabhängig von einer städtebaulichen Verordnung und dem Denkmalschutz (generalisierend) stark gewichten (Urteile der Kammer 1. Oktober 2021 – VG 1 K 162.19, juris Rn. 20 und vom 10. Januar 2013 – 1 K 353.11, juris Rn. 38). Nach Angaben des Beklagten will dieser aus städtebaulicher Sicht vermeiden, dass der öffentliche Gehwegbereich den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhalte. Dies sei bei einer Genehmigung des Geldautomaten und der damit einhergehende Selbstbindung der Verwaltung sowie der „Vorbildwirkung“ für andere Automatenbetreiber zu befürchten. Diese Befürchtung ist nachvollziehbar und würde sich zulasten des (Fußgänger-)Verkehrs auswirken, welchem der Gehweg grundsätzlich gewidmet ist. Der Betrieb eines Geldautomaten dürfte an dem streitgegenständlichen Standort für beachtliche Geldeinkünfte sorgen. Hierfür spricht die umliegende Gastronomie und dass die Klägerin bereit ist, allein für die Miete der Standfläche des Geldautomaten monatlich 6... Euro zu zahlen. Dies geht aus einem in dem beigezogenen Parallelverfahren VG 1 K 98.19 eingereichten außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 23. März 2018 hervor. In Anbetracht der mit der Gestaltung der näheren Umgebung einhergehenden Gewinnerzielungsmöglichkeit erscheint der Standort damit generell auch attraktiv für weitere gewerbliche Automaten, wie z. B. einen Geldautomaten eines konkurrierenden Unternehmens oder Automaten, welche ebenfalls davon profitieren, dass täglich eine Vielzahl von Passanten zu erwarten sind. Zudem schließt der fest installierte Geldautomat auf dem Gehweg den Verkehr auf diesem Teil des Gehweges aus und stellt – wenn auch nur ein relativ kleines – Hindernis dar. Die Standfläche auf dem Gehweg sorgt dadurch für eine besondere Standortattraktivität. Denn Passanten können den Geldautomaten gut wahrnehmen, wenn sie auf diesen zugehen oder durch diesen physisch „gestoppt“ bzw. zum Umgehen gezwungen werden. In Folge der guten Wahrnehmbarkeit ist eine erhöhte Frequentierung und „Nachahmung“ anderer Automatenbetreiber zu erwarten. Daneben hat der Beklagte auch nachvollziehbar die Beeinträchtigung von Versorgungsanlagen (öffentlichen Leitungen) als entgegenstehenden öffentlichen Belang konkretisiert. Der Beklagte hat unter Vorlage von Leitungsplänen öffentlicher Versorgungsunternehmen ausgeführt, dass insbesondere die Leitungen von P..., eine Hausanschlussleitung der G..., eine Leitung von u... und eine Leitung von 6... in einem Abstand von weniger als eineinhalb Meter von dem fest verankerten Geldautomaten im Boden verliefen (vgl. Bl. 57 - 64 des Verwaltungsvorgangs). Weiter hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung von Punkt 6.3, Abs. 3 Satz 2 der technischen Richtlinien der G... angenommen, dass grundsätzlich hinsichtlich aller Leitungen ein Abstand von eineinhalb Metern einzuhalten sei, weil dieser Abstand als notwendiger Abstand für Aufgrabungsarbeiten zu unterstellen sei. Bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten kann es dahinstehen, inwiefern die Leitungspläne durch Bodenbewegungen nicht mehr aktuell sind, wie viele Zentimeter Abstand es jeweils genau zu dem Geldautomaten sind, ob der Abstand hinsichtlich einzelner von dem Beklagten genannten Leitungen über eineinhalb Metern beträgt oder ob die Hauswand des Gebäudes neben dem Geldautomaten ebenfalls in diesem Radius liegt. Ausreichend ist, dass der Beklagte seiner Bewertung eine objektive Materialsammlung (Leitungspläne, technischen Richtlinien) zugrunde legt und alles ihm im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf eine Sondernutzungserlaubnis Zumutbare unternimmt, um die Lage des Geldautomaten zu den Leitungen festzustellen. Dies hat der Beklagte getan. Der Einwand der Klägerin, dass – wie es auch der Leitungsplan von 6... angibt – Probeschlitze für eine genaue Bestimmung des Leitungsverlaufes notwendig seien, erscheint zwar formal richtig, dem steht jedoch der damit einhergehende außer Verhältnis stehende Aufwand des Beklagten und die Gefahr entgegen, dass dabei Versorgungsleitungen beschädigt werden. Die Lage der Hauswand zu den Leitungen kann von der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da diese von den Leitungsträgern bei der Verlegung berücksichtigt werden konnte. Es kann daher unterstellt werden, dass alle Leitungen in einem solchen Abstand zur Hauswand verlegt wurden, dass es möglich ist, diese bei Bedarf durch Aufgrabungen (zumindest von der der Hauswand gegenüberliegenden Seite aus) zu erreichen. Der Beklagte war auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu verpflichtet, sich technisch in der Tiefe zu informieren, dass er alternative Möglichkeiten des Erreichens der Leitungen hätte prüfen müssen, bei welchen es nicht notwendig wäre, den Geldautomaten zu entfernen. Die Klägerin überspannt die Anforderungen an die Behörde, wenn sie unter Verweis auf die Möglichkeit von Pipelinebauarbeiten im Meer, bei welchen das Meer nicht weichen müsse, verlangt, dass die Behörde vor der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entsprechende Techniken zu prüfen habe. Auch die zahlreichen übrigen Einwände, z. B. dass die Mitarbeiterin der Behörde den Geldautomaten in einem Leitungsplan im Verhältnis etwas zu groß gezeichnet habe, greifen nicht durch. Die Zeichnung der Mitarbeiterin, welche der Verdeutlichung der Lage diente, war für die zu treffende Entscheidung ausreichend konkret. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass auch der Leitungsverlauf nicht auf den Zentimeter genau festgestellt werden kann und musste. Der Beeinträchtigung der Versorgungsanlagen durch die feste Verankerung des Geldautomaten im Boden (vgl. zur dauerhaften Verankerung von Sonnenschirmen: Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2012 - VG 1 L 419.11, BeckRS 2012, 48776) kann nicht entgegengehalten werden, dass dieser im Bedarfsfall entfernt werden könnte. Neben der festen Bodenverankerung beinhaltet der Geldautomat im Zweifel nicht nur eine beachtliche Menge an Bargeld, sondern ist auch an den Strom des anliegenden Wohngebäudes angeschlossen. Die Klägerin gibt an, den Geldautomaten entfernen zu können, sollte dies – etwa zur Durchführung von Wartungsarbeiten an den Leitungen – vonnöten sein. Dafür könne sie unter der auf dem Geldautomaten befindlichen Nummer kontaktiert werden. Die Klägerin gibt bereits nicht an, wie lange eine solche Entfernung in Anspruch nehmen würde, sodass nicht festgestellt werden kann, ob ein Leitungsträger in einem Notfall ausreichend schnell zu seiner Versorgungsleitung vordringen kann. Es gibt im Übrigen auch keinen Grund, eine solche Verzögerung entgegen der öffentlichen Belange hinzunehmen. Der Standort auf dem Straßenland ist für die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht zwingend notwendig. Dies zeigen bereits die in naher Umgebung befindlichen weiteren zwei Geldautomaten der Klägerin in der ... und S..., welche jeweils in eine Gewerbeeinheit eingelassen sind. Weiter kann die Klägerin dem auch nicht entgegenhalten, dass seit der Aufstellung des Automaten ein solcher Notfall nicht eingetreten sei. Da eine Sondernutzungserlaubnis vor einer Sondernutzung einzuholen ist, ist für die Prüfung der entgegenstehenden öffentlichen Belange eine ex-ante- und nicht eine ex-post-Perspektive entscheidend. Wann eine Leitung in einem Notfall erreicht werden muss oder wann sonstige Leitungsarbeiten erforderlich werden, ist nicht bzw. nur schwerlich vorhersehbar, sodass die bloße Möglichkeit solcher zukünftig notwendigen Arbeiten ausreichend ist. Hinter diesen gewichtigen öffentlichen Belangen tritt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zurück. Auch wenn die Klägerin zu ihrem dahingehenden Interesse nichts Näheres ausführt, kann ein solches aufgrund des Standortvorteils (s.o.) und dem Klagebegehren unterstellt werden. Die Aufstellung eines Geldautomaten im öffentlichen Straßenland, um durch die Geldabhebungen Einnahmen zu generieren, stellt lediglich eine Gewinnchance bzw. Verdienstmöglichkeit für die Klägerin dar. Diese wird eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bereich des Unternehmens zugeordnet und unterfällt deshalb nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, juris Rn. 77 ff.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2021 - 1 K 162.19, juris Rn. 20 m. w. N.). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03, juris, Rn. 60). Soweit die Klägerin daneben öffentliche Belange geltend macht, die - unabhängig von ihr oder dem Standort - allgemein für den Betrieb eines Geldautomaten sprechen (z. B. Bargeldbedarfsdeckung der Bürger, „Verbrechensbekämpfung“), so kann sich die Klägerin darauf bereits nicht berufen. Die Bewertung öffentlicher Belange obliegt dem Beklagten. Die Klägerin als wirtschaftlich agierendes Unternehmen kann daher z. B. keinen subjektiven Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis allein aus einer „Unterversorgung“ der Bevölkerung mit Bargeld herleiten. Abgesehen davon gibt es in der näheren Umgebung unstreitig weitere Möglichkeiten der Bargeldabhebung. Zudem kann der Betrieb eines Geldautomaten problemlos innerhalb von öffentlich zugänglichen Gebäuden oder auf öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken erfolgen, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet sind. Schon daher kann aus den allgemeinen Argumenten, die für den Betrieb eines Geldautomaten sprechen, kein (gebundener) Anspruch auf den Betrieb eines Geldautomaten auf dem grundsätzlich dem fließenden Verkehr gewidmeten Straßenland folgen. Ebenso wenig kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aus einer vermeintlichen Duldung von Drogenhändlern in verschiedenen Berliner Parks, der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Installation von Fahrradständern für „Bikesharing“-Unternehmen oder dem erlaubten Aufstellen von Verkaufsständen für Erdbeeren ableiten. Der Gleichheitssatz kann ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung nur begründen, wenn die Verwaltung ohne rechtfertigenden Grund im Einzelfall von ihrer im Übrigen fortgesetzten Verwaltungspraxis abweicht (vgl. dazu ausführlich Kischel in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 55. Edition, Stand: 15. Mai 2023, Art 3, Rn. 90). Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin angeführten Sachverhalte mit der begehrten Sondernutzungserlaubnis vergleichbar wären. Da die Klägerin die Sondernutzungserlaubnis für einen konkreten Standort beantragt hat, wäre der Sachverhalt erst dann vergleichbar, wenn eine (vergleichbare) Sondernutzungserlaubnis für den gleichen oder einen vergleichbaren Standort (näher als 1,5 m an Versorgungsleitungen auf dem Straßenland) erteilt worden wäre. Der Beklagte handhabt die straßenrechtliche Praxis in Bezug auf Geldautomaten auch einheitlich und willkürfrei. Soweit die Klägerin sachfremde Erwägungen des Beklagten vermutet, sind dafür keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Geldautomaten. Die Klägerin betreibt ein bundesweites Geldautomatennetzwerk. Nach Abschluss eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Flurstückes 9... (Flur 7...) in der T... in 6... Berlin, errichtete sie vor der Fassade des auf dem Flurstück 9...gelegenen Gebäudes einen Geldautomaten (Maße ca.: 0,88 m x 0,49 m x 1,55 m). Das Fundament ließ sie in den Boden ein. Die Fläche der T..., welche an das Flurstück 9...grenzt, befindet sich auf dem Flurstück 9... (Flur 7...). Das Bezirksamt Pankow hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2018 darüber informiert, dass es hinsichtlich des vorgenannten Standortes eine unerlaubte Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes festgestellt habe. Am 15. März 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung des Geldautomaten bis zum Ende des mit dem Eigentümer des Flurstückes 9... geschlossenen Mietvertrages (30. April 2023). Der Antrag wurde von dem Bezirksamt Pankow mit Bescheid vom 18. Juni 2018 abgelehnt. Die Ablehnung begründete das Bezirksamt damit, dass der beantragten Sondernutzung denkmalschutzrechtliche Belange, eine Beeinträchtigung von Versorgungsanlagen (öffentlichen Leitungen) und die Erhaltung städtebaulicher Gebiete entgegenstünden. Der Geldautomat stehe in unmittelbarer Umgebung eines denkmalgeschützten Ensembleteils (Wohnhaus, T...), in welcher keine wesensfremden Anlagen aufzustellen seien, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung der Umgebung abhinge. Zudem könne keine Erlaubnis erteilt werden, weil Versorgungsleitungen der G...der ...und der ... in direkter Nähe zum Standort lägen und die Leitungsträger keinen freien Zugang mehr zu ihren Leitungen hätten. Es könne für den Zugang aufgrund des fest installierten Automaten kein ausreichend großer Bereich mehr aufgraben werden. Auch liege der Geldautomat in einem Gebiet, für welches eine städtebauliche Erhaltungsverordnung erlassen worden sei und in welchem der Beklagte über Jahre viele Millionen Euro investiert habe, um den Stadtraum aufzuwerten. Diese Bemühungen würden durch das Aufstellen von Geldautomaten zunichte gemacht. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie davon ausgehe, dass sich der Geldautomat auf dem Grundstück des Gebäudeeigentümers befinde. Zudem habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, weil unklar sei, wo die Leitungen verliefen. Etwaigen Aufgrabungen stehe bereits das Gebäude entgegen. Der Geldautomat könne in einem Havariefall ebenfalls aufgenommen werden. Hierzu sei über die auf den Automaten befindliche Telefonnummer Kontakt zur Klägerin herzustellen. Es sei in Anbetracht der Bebauung von Berlin nicht nachvollziehbar, wie ein Geldautomat Einfluss auf die Ausstrahlungswirkung eines denkmalgeschützten Mietshauses nehmen könne. Der Beklagte habe zudem keine Ermessensabwägung vorgenommen, da ihre Interessen nicht berücksichtigt worden seien. Der Geldautomat diene den Bürgern, der Wirtschaft und den staatlichen Behörden bei der Verbrechensbekämpfung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2018, zugestellt am 27. September 2018, wies das Bezirksamt Pankow den Widerspruch zurück. Es gälte die städtebauliche Erhaltungsverordnung „Y...“. Besondere städtebauliche Merkmale der T... seien eine homogene Bauflucht und die historisch überlieferte Gehweggestaltung, welche der Geldautomat jeweils beeinträchtige. Zudem lägen neben dem Geldautomaten weitere Leitungen in einem Abstand von bis zu 10 -20 cm. Am 29. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen sei, sofern sich der Geldautomat auf dem Straßenland befinde. Die Nutzung der geringen Fläche stelle – auch aufgrund des rechtmäßigen Geschäftes ohne Emissionen – schon keine Sondernutzung dar. Jedenfalls stehe der Geldautomat den Zielen der Erhaltungsverordnung nicht entgegen, sondern unterstütze die Bevölkerung. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die zwischen den einzelnen Baudenkmälern bestehenden Sichtachsen noch schützenswert seien bzw. von dem Geldautomaten mit einer Höhe von 1,55 m unterbrochen würden, da sich auf der Straße unter anderem anwohnereigene Blumenkübel, Hochbeete, Gastronomie, vom Bezirk aufgestellte Fahrradbügel und eine Litfaßsäule befänden. Der genaue Verlauf der von dem Beklagten aufgeführten Leitungen sei auch nach Vorlage der Leitungspläne unklar und werde durch den Geldautomaten nicht beeinträchtigt. Wenn der Zugriff auf Leitungen beeinträchtigt werde, sei ein milderes Mittel, die Klägerin durch eine Nebenbestimmung zur temporären Deinstallation zu verpflichten. Gleiches gelte für die farbliche Gestaltung der Seitenwände des Geldautomaten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2018 zu verpflichten, der Klägerin eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Geldautomaten auf einer Fläche von 0,88 m x 0,49 m mit einer Höhe von 1,55 m, gelegen auf dem Grundstück des Beklagten Gemarkung U..., Flur 7..., Flurstück 9..., direkt angrenzend am südlichen Rand des Flurstücks 9... (T...6... in 6...Berlin), bis zum 30. April 2023 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Bürger die Geldautomaten der Klägerin in der nur unweit entfernten J... und S... zur Geldabhebung nutzen könnten. Dort seien die Geldautomaten jeweils in eine Gewerbeeinheit eingelassen und befänden sich nicht auf der Straße. Er ist der Auffassung, dass der Geldautomat durch sein Fundament eine bauliche Anlage darstelle, welche sich baurechtlich in die nähere Umgebung einfügen müsse. Diese zeichne sich durch die Baulinie aus, aus welcher der Geldautomat austrete. Zudem sei die optische Gestaltung sehr auffällig. Zu befürchten sei, dass der direkt auf dem Gehweg aufgestellte Geldautomat eine „Vorbildwirkung“ für die Betreiber jeder weiteren Art von Automaten habe. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes seien dann vergleichbare Vorhaben zuzulassen, sodass sich der Charakter des öffentlichen Gehwegbereichs in den einer privatwirtschaftliche Nutzfläche verändere. Über die jetzige Bebauung hinausgehende Anlagen, wie z. B. Werbestelen, Paket-, Geld- und Fotoautomaten, würden das denkmalrechtlich zu schützend Gesamterscheinungsbild erheblich beeinträchtigen, da das Maß der Verträglichkeit durch die vorhandene Gehweggestaltung bereits erreicht sei. Das Gericht hat zur Frage, ob der von der Klägerin aufgestellte Geldautomat vollständig auf dem Flurstück 9..., Flur 7..., der Gemarkung U... steht bzw. ob und wieviel er auf das Flurstück 9..., Flur 7..., hereinragt, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten des Herrn I... vom 21. Dezember 2021 und vom 20. Juli 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen Akten (insb. des Parallelverfahrens VG 1 K 98.19 zur Beseitigungsanordnung hinsichtlich des streitgegenständlichen Geldautomaten) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.