Urteil
1 K 452/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1216.1K452.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Kammer konnte trotz des nochmaligen, sinngemäßen Terminsverlegungsantrages der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Die von der Klägerin erhobene „Gehörsrüge“ war dementsprechend auszulegen, weil eine Anhörungsrüge i.S.d. § 152a VwGO gegen den Beschluss der Kammer vom 30. November 2022, mit dem der (erste) Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war, gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statthaft war. Die Klägerin hat, wie ihr bereits auf ihre Gegenvorstellung vom 7. Dezember 2022 gegen den Beschluss der Kammer vom 30. November 2022 mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2022 mitgeteilt wurde, nach wie vor keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für eine Terminsverlegung vorgetragen. Insbesondere war trotz dieses gerichtlichen Hinweises weiterhin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin rechtliches Gehör ausschließlich durch eine persönliche Vorsprache ihres Geschäftsführers und nicht auch durch einen entsprechend instruierten Vertreter, beispielsweise ihren Prozessbevollmächtigten, hätte gewährt werden können. Im Übrigen war auch die Verhinderung des Geschäftsführers der Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, sondern allein vorgetragen worden, dass dieser aufgrund eines „Schultermins“ seiner Tochter daran gehindert sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dass seine persönliche Anwesenheit bei diesem – nicht näher spezifizierten – Termin derart dringend war, dass ihm zwingend der Vorrang gegenüber einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einzuräumen war, hat die Klägerin jedoch schon nicht geltend gemacht. Der Klägerin war auch auf ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hin keine Frist zur Äußerung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022 zu gewähren. Dass es der Klägerin i.S.d. § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht möglich war, sich in der mündlichen Verhandlung zum Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022 zu äußern, weil ihr dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, hat sie weder substantiiert dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Der fünfseitige Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch am gleichen Tag um 13:53 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach übermittelt. Damit blieb – mangels entgegenstehenden Vorbringens der Klägerin – ausreichend Zeit, um in der am darauffolgenden Tag erst um 11.43 Uhr beginnenden mündlichen Verhandlung auf den Vortrag der Beklagten einzugehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Vortrag der Beklagten größtenteils schon nicht um neues Vorbringen i.S.d. § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO handelte. Weitestgehend betraf dieses nämlich das nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das bereits zuvor ausführlich Gegenstand der rechtlichen Stellungnahmen beider Beteiligter gewesen war. Die Klägerin hatte sich hierzu zuletzt mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 geäußert, auf den die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 lediglich replizierte. Im Übrigen beinhaltete dieser Schriftsatz lediglich kurze rechtliche Erwägungen insbesondere zur Außenwirkung der GGO, auf die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unproblematisch im Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangen werden konnte. Die Klage, die zunächst nur auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der 3.ÄndV1.SprengV vom 18. Dezember 2020 gerichtet war, durch die Klägerin sodann aber – was i.S.d. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich erscheint, weil insoweit ein im Wesentlichen identischer Klagegegenstand betroffen ist, dessen gleichzeitige Erledigung Gründe der Prozessökonomie gebieten – auch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der 4.ÄndV1.SprengV vom 20. Dezember 2021 erweitert wurde, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 23. Dezember 2020 – 1 L 451/20 u.a. und vom 27. Dezember 2021 – VG 1 L 558/21 u.a.; jeweils bei juris) und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Überlassungsverbote. Zwar bedarf es bei Feststellungsklagen, die sich – wie die vorliegende – auf ein erledigtes Rechtsverhältnis beziehen, eines qualifizierten Feststellungsinteresses, das insbesondere in den zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95, juris Rn 17; vgl. auch Möstl in: BeckOK VwGO, 63. Edition, Stand: 01.07.2022, § 43 VwGO Rn. 7; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 90f.). Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zur Begründung der Überlassungsverbote jeweils die hohe Auslastung der Krankenhäuser und insbesondere die knappe Zahl der Intensivbehandlungsplätze herangezogen hat, besteht eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, auch wenn durch die Beklagte vergleichbare Maßnahmen derzeit weder ergriffen noch angekündigt sind. Auch wenn die Auslastung der Intensivbetten zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf den niedrigsten Stand seit Beginn der täglichen Meldungen im Intensivbettenregister gefallen war (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/corona-grippe-rs-viren-hochster-krankenstand-in-deutschland-seit-drei-jahren-8997040.html), ist die Gefahr einer neuerlichen Verschärfung nicht fernliegend. Ob ein Feststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden, sich regelmäßig kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs besteht, kann daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das vorliegende Verfahren in zulässiger Weise auch der Vorbereitung eines Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsverfahrens dienen könnte. Die Klage ist jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Weder Art. 1 der 3.ÄndV1.SprengV vom 18. Dezember 2020 noch Art. 1 der 4.ÄndV1.SprengV vom 20. Dezember 2021 waren rechtswidrig oder fanden auf von der Klägerin überlassene pyrotechnische Gegenstände keine Anwendung. Die Kammer hat in dem Verfahren VG 1 L 451/20, in dem sich die Klägerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die 3.ÄndV1.SprengV vom 18. Dezember 2020 gewandt hatte, mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 Folgendes ausgeführt: „a) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Änderung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG. Nach dieser Vorschrift, die auch in der Präambel zitiert wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen. Diesem Zweck dient Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will. Durch die Nutzung von Feuerwerkskörpern komme es vielfach zu Unfällen mit teils schweren Verletzungsfolgen (BR-Drs. 765/20, S. 6). Dass Anlass für das ganzjährige Überlassungsverbot die aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung sind, wie die Verordnungsbegründung hervorhebt, nimmt der Regelung nicht ihren sprengstoffrechtlichen Charakter, da sie den von der Nutzung von Silvesterfeuerwerks herrührenden Gefahren begegnen will. Die Schonung des Gesundheitssystems, das in der Pandemie nicht zusätzlich mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen belastet werden soll, ist lediglich Motiv für das Tätigwerden des Verordnungsgebers. bb) Die Verkündung des Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 im Bundesanzeiger ist nicht fehlerhaft. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG werden Rechtsverordnungen (des Bundes) von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine anderweitige gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG) vom 30. Januar 1950, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754). Nach § 2 Abs. 1 VkBkmG werden Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. Ein wie auch immer gearteter Vorrang der Verkündung im Bundesgesetzblatt existiert nicht, vielmehr steht die Entscheidung über den Publikationsort im Ermessen der die Verordnung erlassenden Stelle (Butzer, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 92. EL August 2020, Art. 82, Rn. 269); dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist, ist weder vorgetragen noch drängt sich dies sonst auf. Erfolgt – wie hier – die Verkündung der Rechtsverordnung (des Bundes) im Bundesanzeiger, ist hierauf im Bundesgesetzblatt lediglich nachrichtlich unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens hinzuweisen (§ 2 Abs. 3 VkBkmG). Selbst wenn dies jedoch unterbleiben sollte, würde dies die Gültigkeit der Rechtsverordnung aber nicht hindern (Butzer, a.a.O., Rn. 270). cc) Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt nicht vor. Nach dieser Regelung nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an. Die Regelung gilt indes nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU). So liegt es hier. Infolge der aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung (siehe hierzu nur bezogen auf die Berliner Charité: https://www.berlin.de/aktuelles/berlin/6390131-958092-charite-betrieb-ab-montag-reines-notfall.html) geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU das Überlassungsverbot an Verbraucher im Jahr 2020 vor Ablauf der Frist in Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU verkünden durfte. Der Gesundheitsschutz erfordert es, das Überlassungsverbot innerhalb kürzester Frist in Kraft zu setzen, da die Annahme des Verordnungsgebers nachvollziehbar ist, dass das Gesundheitssystem mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen zusätzlich und über seine Ressourcen hinausgehend belastet werden würde. dd) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Dass weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz die hier tangierten Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erwähnen, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Benennung des einschlägigen Grundrechts besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30). b) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. aa) Bei summarischer Prüfung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Regelung nicht dem Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf. Art. 80 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Aspekt es gerade zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie erlaubt, eine Regelung im Verordnungswege anstelle in einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 30). Diese Überlegung trägt auch hier. Die im Verordnungswege getroffene Regelung soll den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen, wozu § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ausdrücklich ermächtigt. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens derzeit Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen, ermöglicht das Instrument der Rechtsverordnung eine schnelle und zielgenaue Intervention, um eine an diesen Umständen ausgerichtete aktuelle Einschätzung der Gefahrenlage normativ umzusetzen. bb) Das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig. Sie überschreitet nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35). Das Verbot ist geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Dieser grundsätzlichen Eignung des Verbots tritt die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass das Abbrennen von F 2- Feuerwerk jährlich zu einer Vielzahl gravierender Verletzungen führt, etwa Augenverletzungen (bis hin zum vollständigen Verlust der Sehkraft) sowie zum Verlust von einzelnen Gliedmaßen, insbesondere von Fingern. Diese Eignung des Verbots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass allein mit dem Überlassungsverbot aus § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV nicht jedes Silvesterfeuerwerk unterbunden werden kann. Hierzu müsste zusätzlich die Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland untersagt werden und generell das Abbrennen von Feuerwerk verboten werden. Abgesehen davon, dass diese zusätzlichen Verbote jedenfalls teilweise von den zuständigen Behörden angeordnet worden sind, stellt das hier gegenständliche Überlassungsverbot eine geeignete Maßnahme dar, um die Zahl der in den Verkehr gelangenden Feuerwerkskörper und damit die Zahl der Verletzten zum Jahreswechsel 2020/21 zu vermindern. Das Überlassungsverbot ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist. Eine Kontingentierung der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 hätte keine vergleichbar effektive Wirkung und wäre zudem wohl kaum durchzusetzen. Ebenso wäre die Beschränkung allein auf ein Abbrennverbot nicht gleich wirksam. Denn hier wäre ein starker Anreiz gegeben, sich über das Verbot hinwegzusetzen und das zahlreich erworbene Silvesterfeuerwerk tatsächlich abzubrennen. Das Überlassungsverbot ist schließlich auch unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen der Antragstellerin angemessen. Zwar weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie mit dem Verkauf von F2-Feuerwerk zum Jahreswechsel stets einen bedeutenden Teil ihres Umsatzes erzielt. Insoweit erscheint es allerdings als offen, ob die Antragstellerin nicht doch anderweitige Absatzmöglichkeiten im Ausland finden kann. Außerdem erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der Ware noch zu Silvester 2021/22 abgesetzt werden kann. Denn es spricht alles dafür, dass das diesjährige generelle Überlassungsverbot im nächsten Jahr nicht wiederholt werden wird. Grund für den mit dem Verbot verfolgten Zweck einer deutlichen Reduzierung der Verletzungen durch Feuerwerkskörper ist die gegenwärtige pandemiebedingte sehr starke Auslastung der Krankenhäuser in Deutschland. Mit der jetzt erfolgten Zulassung und dem beginnenden Einsatz von Impfstoffen gegen COVID-19 kann mit einem Abflauen der Corona-Pandemie im Jahr 2021 gerechnet werden. Insgesamt drängt sich damit eine für die Antragstellerin wirtschaftlich existenzbedrohende Situation durch das einmalige Überlassungsverbot nicht auf. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzungsprärogative in hier zu beanstandender Weise ausgeübt hat, indem er dem Schutz von Leib und Leiben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Vorrang vor den Rechtsgütern der Antragstellerin aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es ist allgemein bekannt und wird auch von der Antragstellerin nicht durchgreifend bestritten, dass die Situation in den Krankenhäuser in Deutschland aktuell sehr angespannt ist, insbesondere was die personellen Ressourcen angeht. Diese Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern verschiebbare Behandlungen und Eingriffe aussetzten, um ihre Kapazitäten auf die personalintensive Behandlung von zahlreichen COVID-19-Patienten konzentrieren zu können. Mit der beabsichtigten Vermeidung von Verletzten durch das Abbrennen von F2-Feuerwerk soll eine weitere Belastung dieser sehr angespannten Situation vermieden werden, was als jedenfalls vertretbare Intention erscheint. Soweit die Antragstellerin dem – unter Berufung auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Dezember 2020 (13 MN 568/20) – mit dem Einwand entgegentritt, die Verletzungen durch Feuerwerkskörper führten zu keiner Überlastung des Gesundheitswesens, greift dies nicht durch. Isoliert betrachtet mag es zutreffen, dass die zusätzliche Anzahl an Verletzten durch die Krankenhäuser noch zu bewältigen wäre. Dies würde aber notwendigerweise zu Lasten der insgesamt angespannten personellen Situation gehen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potentiell beeinträchtigen. Auch im Übrigen ist es nicht offenkundig fehlerhaft, dass der Verordnungsgeber hier der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang gegenüber den Rechtsgütern der Antragstellerin eingeräumt hat (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2020, 761 Rn. 7 und NVwZ 2020, 1508, Rn. 16). cc) Europarechtliche Bedenken gegen das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, bestehen nicht. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 RL 2013/29/EU (sog. Pyrotechnik-Richtlinie) die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Jedoch sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen (Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU). Erwägungsgrund Nr. 16 erläutert hierzu, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen unterliege. Daher sei es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen. „Europarechtsfest“ ist die bislang gestattete Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 an den Verbraucher in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember daher nicht. Vielmehr geht der Verordnungsgeber hier – wie ausgeführt in vertretbarer Weise – vom Vorliegen berechtigter Gründe der öffentlichen Sicherheit und der menschlichen Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU aus. Der Einwand, dass ein Kauf von F2-Feuerwerkskörpern weiterhin im europäischen Ausland möglich sei, ist demgegenüber unerheblich. Die Antragsgegnerin wird durch die Richtlinie gerade ermächtigt, eigene Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, wie andere EU-Mitgliedstaaten insoweit agieren. Ebenso wenig unterliegt es Zweifeln, dass das Überlassungsverbot eine Maßnahme zum Verbot des Besitzes und/oder des Verkaufs im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Überlassungsverbot erfasst sowohl den Verkauf als auch das unentgeltliche Überlassen des Besitzes an Feuerwerkskörpern.“ In den Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die 4.ÄndV1.SprengV vom 20. Dezember 2021 streitgegenständlich war, hat die Kammer diese Erwägungen mit Beschlüssen vom 27. Dezember 2021 (- VG 1 L 558/21 u.a. -) wie folgt wiederholt und ergänzt: „a) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. aa) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für die Änderung beruht auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG. Nach dieser Vorschrift, die auch in der Präambel zitiert wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen. Diesem Zweck dient Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 40). Durch die Nutzung von Feuerwerkskörpern komme es vielfach zu Unfällen mit teils schweren Verletzungsfolgen (BR-Drs. 839/21, S. 2). Dass Anlass für das ganzjährige Überlassungsverbot die aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung sind, wie die Verordnungsbegründung hervorhebt (siehe BR-Drs. 839/21, S. 2: „Im Dezember 2021 ist die Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern deutschlandweit pandemiebedingt erneut sehr hoch und bereits höher als im Vergleichszeitraum 2020. In Teilen Deutschlands steht eine Überlastung der Gesundheitsversorgung unmittelbar bevor oder ist bereits eingetreten. Angesichts der hohen Infektionszahlen ist eine Entspannung der Situation in den Krankenhäusern zum Jahresende nicht absehbar. Es ist daher geboten, auch in diesem Jahr eine weitere Belastung durch Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerk zu verhindern.“), nimmt der Regelung nicht ihren sprengstoffrechtlichen Charakter, die den von der Nutzung von Silvesterfeuerwerks herrührenden Gefahren begegnen will. Denn die in der Verordnungsbegründung angesprochene Schonung der Krankenhäuser, die in der Pandemie nicht zusätzlich mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen belastet werden sollen, ist lediglich Motiv für das Tätigwerden des Verordnungsgebers. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ermächtigt auch nicht lediglich dazu, Zeit und Ort der Verwendung zu reglementieren, sondern ist taugliche Grundlage eines Überlassungsverbots. Zwar heißt es in der Regelung, dass auch bestimmt werden kann, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände lediglich solche Regelungen getroffen werden können. Vielmehr greift auch für sie – da sie definitionsgemäß explosionsgefährliche Stoffe enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG) – die Möglichkeit, dass durch Rechtsverordnung ein Überlassungsverbot geregelt werden kann. bb) Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (Notifizierungsrichtlinie) liegt nicht vor. Nach dieser Regelung nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an. Die Regelung gilt indes nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU). So liegt es hier. Infolge der gegenwärtigen starken Belastung der Krankenhäuser, die sich ganz erheblich gegenüber der noch vor wenigen Monaten bestehenden Belastung verschärft hat (ablesbar etwa anhand der Zeitreihen unter https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen), geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 6 Abs. 7 Satz 1 lit. a) RL 2015/1535/EU das Überlassungsverbot an Verbraucher im Jahr 2021 vor Ablauf der Frist in Art. 6 Abs. 1 RL 2015/1535/EU verkünden durfte. Der Gesundheitsschutz erfordert es, das Überlassungsverbot innerhalb kürzester Frist in Kraft zu setzen, da die Annahme des Verordnungsgebers nachvollziehbar ist, dass die Krankenhäuser mit der Behandlung von durch Silvesterfeuerwerk verletzten Personen zusätzlich und über ihre Ressourcen hinausgehend belastet werden würden. cc) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Dass weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz die hier tangierten Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erwähnen, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Benennung des einschlägigen Grundrechts besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30). b) Das Überlassungsverbot ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. aa) Bei summarischer Prüfung ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Regelung nicht dem Verordnungsgeber hätte überlassen werden dürfen, sondern dem Gesetzgeber selbst vorzubehalten gewesen wäre. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen, wobei es vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes abhängt, wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf. Art. 80 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Aspekt es gerade zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie erlaubt, eine Regelung im Verordnungswege anstelle in einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29). Diese Überlegung trägt auch hier. Die im Verordnungswege getroffene Regelung soll den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 durch Verbraucher begegnen, wozu § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG ausdrücklich ermächtigt. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens derzeit Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen, ermöglicht das Instrument der Rechtsverordnung eine schnelle und zielgenaue Intervention, um eine an diesen Umständen ausgerichtete aktuelle Einschätzung der Gefahrenlage normativ umzusetzen. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass nunmehr schon zum zweiten Mal in Folge das Überlassungsverbot durch Rechtsverordnung auf das ganze Jahr ausgedehnt worden ist. Einerseits ist schnelles Handeln angesichts der gegenwärtig starken Belastung der Krankenhäuser geboten, die sich noch vor wenigen Monaten nicht abzeichnete. Andererseits ist nicht zu vernachlässigen, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG das Bundesministerium des Innern und für Heimat zu Überlassungsverboten ermächtigt hat. Ausgehend hiervon liegt die Überlegung jedenfalls nicht fern, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Grundentscheidung über die Zulässigkeit eines ganzjährigen Überlassungsverbots bereits getroffen hat. Die wesentlichen Bedingungen, unter denen ein ganzjähriges Überlassungsverbot eingeführt werden kann, hat er auch nicht einer ungeregelten Verwaltungspraxis überlassen, sondern in § 6 Abs. 1 Nr. 4 SprengG („zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter“) konkretisiert. bb) Bei summarischer Prüfung ist auch nicht von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Ausgehend hiervon ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen, weil der Verordnungsgeber das Überlassungsverbot nicht auch auf Silvesterfeuerwerk der Kategorie F1 ausgedehnt hat. Denn von diesem geht soweit ersichtlich keine nennenswerte Verletzungsgefahr aus. Dass im Übrigen abweichende Regelungen insbesondere in den Nachbarstaaten der Antragsgegnerin bestehen, verletzt den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 – OVG 11 S 84/21, juris Rn. 66). Deshalb führt es auch nicht auf einen Gleichheitsverstoß, dass der Erwerb von pyrotechnischer Munition (zur Zulässigkeit des Schießens damit aus Abschussbechern von SRS-Waffen siehe etwa Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 530; N.Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 12, Rn. 37) weiterhin möglich bleibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Bundesministerium des Innern und für Heimat insoweit die Befugnis eingeräumt wäre, ein Überlassungsverbot zu regeln. cc) Das Verbot, Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch als notwendig. Sie überschreitet nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 11 S 120/20, juris Rn. 35). Das Verbot ist geeignet, die Zahl der durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 verletzten Personen zu vermindern. Es ist allgemein bekannt, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 jährlich zu einer Vielzahl gravierender Verletzungen führt, etwa Augenverletzungen (bis hin zum vollständigen Verlust der Sehkraft), sowie zum Verlust von einzelnen Gliedmaßen, insbesondere von Fingern. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Internet abrufbaren Stellungnahme des Bundesverbands Pyrotechnik und Kunstfeuerwerk e.V. vom 29. November 2021 (https://media.bvpk.org/covid/20211129_positionspapier_covid_feuerwerk.pdf. Darin und in den dort genannten Quellen wird gerade nicht in Abrede gestellt, dass der Gebrauch von Silvesterfeuerwerk behandlungsbedürftige Verletzungen hervorruft (siehe S. 2 der Stellungnahme), sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass der Anteil von Personen, die wegen einer Verletzung durch Silvesterfeuerwerk behandlungsbedürftig seien, im Vergleich zu den aus sonstigen Gründen behandlungsbedürftigen Personen zu vernachlässigen sei. In der Sache keine andere Aussage trifft das im Internet abrufbare Papier der Röder Feuerwerk Handelsgesellschaft mbH (https://shop.roeder-feuerwerk.de/media/pdf/73/4e/95/Feuerwerk-Verbot-Fakten-Daten-Relationen.pdf; siehe dort S. 17 f.). Diese Behauptung trifft allerdings nicht zu. Nach summarischer Prüfung ist vielmehr davon auszugehen, dass das Überlassungsverbot aus dem Vorjahr zu einer spürbaren Entlastung der Krankenhäuser geführt hat. So werden in der Silvesternacht und am Neujahrstag in die Notaufnahme des Unfallkrankenhauses Berlin üblicherweise 50 bis 75 Menschen eingeliefert, darunter solche mit schweren Verbrennungen und Verletzungen durch Silvesterfeuerwerk. Im vergangenen Jahr sank die Zahl dieser Personen jedoch auf zehn (siehe https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/12/berlin-boellerverbot-verletzte-krankenhaus-pyrotechniker-insolvenz.html). Entsprechende Zahlen gibt es auch für das Bundesland Bremen. Die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in der Nacht des Jahreswechsels 2020/2021 hat dort gegenüber dem Vorjahr um mehr als ein Drittel abgenommen. Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben habe, seien es im letzten Jahr 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen (zitiert nach OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47). Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung genannten Quellen, die ebenfalls einen spürbaren Rückgang der wegen Verletzungen infolge des Gebrauchs von Silvesterfeuerwerks behandlungsbedürftigen Personen belegen. Die Eignung des Verbots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass allein mit dem Überlassungsverbot aus § 22 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV nicht jedes Silvesterfeuerwerk unterbunden werden kann. Hierzu müsste zusätzlich die Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland untersagt werden und generell das Abbrennen von Feuerwerk verboten werden. Abgesehen davon, dass diese zusätzlichen Verbote jedenfalls teilweise von den zuständigen Behörden angeordnet worden sind, stellt das hier gegenständliche Überlassungsverbot eine geeignete Maßnahme dar, um die Zahl der in den Verkehr gelangenden Feuerwerkskörper und damit die Zahl der Verletzten zum Jahreswechsel 2021/22 zu vermindern. Im Übrigen ist durch das oben Gesagte zur Belastung der Notaufnahmen und der Rettungsdienste anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 widerlegt, dass es zu einer gleichbleibenden, wenn nicht gar höheren Zahl von Verletzungen durch ein wie auch immer geartetes Ausweich- und Umgehungsverhalten – in erster Linie durch Erwerb von nicht im Bundesgebiet zugelassenem Silvesterfeuerwerk – kommt (siehe auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47, zumal anzunehmen ist, dass das Überlassungsverbot es der Polizei und den Ordnungsbehörden erleichtern wird, den Verkauf, vor allem aber die Nutzung illegalen Silvesterfeuerwerks effektiv zu unterbinden (vgl. BR-Drs. 839/21, S. 2). Das Überlassungsverbot ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel ersichtlich ist. Eine Kontingentierung der Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 hätte keine vergleichbar effektive Wirkung und wäre zudem wohl kaum durchzusetzen. Ebenso wäre die Beschränkung allein auf ein Abbrennverbot nicht gleich wirksam. Denn hier wäre ein starker Anreiz gegeben, sich über das Verbot hinwegzusetzen und das zahlreich erworbene Silvesterfeuerwerk tatsächlich abzubrennen. Das Überlassungsverbot ist schließlich auch unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen der Antragstellerin angemessen. Zwar weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie mit dem Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 zum Jahreswechsel stets den größten Teil ihres Jahresumsatzes erzielt. Insoweit erscheint es allerdings als offen, ob die Antragstellerin nicht doch anderweitige Absatzmöglichkeiten im Ausland finden kann. Dass dies vollkommen unrealistisch wäre, drängt sich der Kammer jedenfalls nicht auf. Außerdem erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil der Ware noch zu Silvester 2022/23 abgesetzt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den vom Überlassungsverbot betroffenen Unternehmen Überbrückungshilfen zur Verfügung stellt, um die damit verbundenen Belastungen abzumildern. Dass diese offensichtlich unzureichend wären, drängt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht auf. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seine Einschätzungsprärogative in hier zu beanstandender Weise ausgeübt hat, indem er dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen Vorrang vor den Rechtsgütern der Antragstellerin aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG eingeräumt hat. Es ist allgemein bekannt und wird auch von der Antragstellerin nicht durchgreifend bestritten, dass die Situation in den Krankenhäusern in Deutschland trotz laufender Impfkampagne aktuell sehr angespannt ist, insbesondere was die personellen Ressourcen angeht. Diese Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Krankenhäusern verschiebbare Behandlungen und Eingriffe aussetzen, um ihre Kapazitäten auf die personalintensive Behandlung von zahlreichen COVID-19-Patienten konzentrieren zu können. Der Anteil der freien Betten an der Gesamtzahl der Intensivbetten bewegt sich im gesamten Bundesgebiet teils deutlich unterhalb der 20 %-Marke, liegt gegenwärtig allein in Schleswig-Holstein mit 20,8 Prozent knapp darüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten). Mit der beabsichtigten Vermeidung von Verletzten durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 soll eine weitere Belastung dieser sehr angespannten Situation vermieden werden, was als jedenfalls vertretbare Intention erscheint. Isoliert betrachtet mag es zutreffen, dass die zusätzliche Anzahl an Verletzten durch die Krankenhäuser noch zu bewältigen wäre. Dies würde aber notwendigerweise zu Lasten der insgesamt angespannten personellen Situation gehen und die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potentiell beeinträchtigen. Denn eine medizinische Versorgung von niedergelassenen Ärzten ist in der Zeit des Jahreswechsels, in der das Silvester-Feuerwerk abgebrannt wird, in der Regel nicht zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 11 S 135/20, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 – OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47). Auch im Übrigen ist es nicht offenkundig fehlerhaft, dass der Verordnungsgeber hier der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang gegenüber den Rechtsgütern der Antragstellerin eingeräumt hat (siehe Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 – VG 1 L 451/20, juris Rn. 25). dd) Europarechtliche Bedenken gegen das Verbot, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 zu überlassen, bestehen nicht. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 RL 2013/29/EU (sog. Pyrotechnik-Richtlinie) die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Jedoch sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen (Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU). Erwägungsgrund Nr. 16 erläutert hierzu, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen unterliege. Daher sei es erforderlich, den Mitgliedstaaten unter anderem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen. „Europarechtsfest“ ist die bislang gestattete Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an den Verbraucher in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember daher nicht. Vielmehr geht der Verordnungsgeber hier – wie ausgeführt in vertretbarer Weise – vom Vorliegen berechtigter Gründe der öffentlichen Sicherheit und der menschlichen Gesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RL 2013/29/EU aus. Der Einwand, dass ein Kauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 weiterhin im europäischen Ausland möglich sei, ist demgegenüber unerheblich. Die Antragsgegnerin wird durch die Richtlinie gerade ermächtigt, eigene Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig davon, wie andere EU-Mitgliedstaaten insoweit agieren. Ebenso wenig unterliegt es Zweifeln, dass das Überlassungsverbot eine Maßnahme zum Verbot des Besitzes und/oder des Verkaufs im Sinne der Richtlinie darstellt. Das Überlassungsverbot erfasst sowohl den Verkauf als auch das unentgeltliche Überlassen des Besitzes an Feuerwerkskörpern.“ An diesen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der 3.ÄndV1.SprengV vom 18. Dezember 2020 und der 4.ÄndV1.SprengV vom 20. Dezember 2021 hält die Kammer auch in Ansehung des im Hauptsacheverfahren geltenden, nicht bloß summarischen Prüfungsmaßstabes fest. Ergänzend ist lediglich – vorrangig im Hinblick auf die weitere Klagebegründung, die die Klägerin seit dem Abschluss der Eilverfahren über die dort vorgetragene Begründung hinaus vorgebracht hat – Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt § 28a Abs. 1 IfSG keine spezialgesetzliche Regelung zum Schutz des Gesundheitssystems dar mit der Folge, dass auf anderer gesetzlicher Grundlage keine Maßnahmen mit dieser Zielrichtung ergehen dürften. Denn die Regelung berechtigt – sowohl nach ihrem Wortlaut als auch dem allgemeinen Gesetzeszweck des Infektionsschutzgesetzes entsprechend – allein zum Erlass von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Infektionskrankheit COVID-19. Die streitgegenständlichen Überlassungsverbote verfolgten aber einen anderen Zweck, nämlich den der Vermeidung der Überlastung des – durch die erforderliche Behandlung von COVID-19-Patienten bereits angespannten – Gesundheitssystems. Dass nach § 28a Abs. 3 IfSG die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 IfSG u.a. an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten ist, führt nicht dazu, dass Entscheidungen auf anderer gesetzlicher Grundlage nicht ebenfalls an diesem Kriterium ausgerichtet werden dürften. Das nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales lag vor. Insoweit ist unschädlich, dass die Erklärungen nicht durch den jeweiligen Minister in Schriftform erteilt wurden, sondern durch in den zuständigen Fachabteilungen tätige Beamte per E-Mail. § 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG spricht gerade nicht vom Einvernehmen „des Bundesministers“ oder „der Bundesministerin“, sondern ausdrücklich vom Einvernehmen „des Bundesministeriums“. Die Beklagte hat insoweit plausibel vorgetragen, dass die Aufgabe der Erklärung des Einvernehmens jeweils behördenintern an die zuständigen Fachabteilungen delegiert ist und dementsprechend auch ausdrücklich “im Auftrag“ erfolgte. Die von der Klägerin vorrangig in Bezug genommene allgemeine Regelung in § 6 Abs. 1 GGO, nach der Bundesministerien durch einen Bundesminister oder eine Bundesministerin geleitet werden, steht einer derartigen, Effektivitätsgründen folgenden Aufgabenverteilung nicht entgegen. Zwar werden nach der demgegenüber spezielleren Regelung in § 17 Abs. 2 GGO Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtige Mitteilungen an andere Mitglieder der Bundesregierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister selbst gezeichnet. Abgesehen von der Frage, ob die Einvernehmenserklärungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG überhaupt unter eine dieser in § 17 Abs. 2 GGO genannten Kategorien fallen, enthält die GGO jedoch kein zwingendes (Außen-)Recht. Vielmehr stellt sie lediglich eine interne Verwaltungsvorschrift dar, die nicht darauf gerichtet ist, subjektive Rechte Dritter zu begründen und auf deren Einhaltung mithin kein durchsetzbarer Anspruch besteht (VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2012 – 2 K 95.11, juris Rn. 27). Die Regelungen der GGO entfalten dementsprechend keine Bindungswirkung; vielmehr kann von ihnen abgewichen werden (Schenke in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 195. Aktualisierung / Dezember 2018, Art. 65 Rn. 223 m.w.N.). Schon deshalb ist für die Wirksamkeit der per E-Mail ergangenen Erklärungen auch unbeachtlich, dass diese nicht i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 GGO mit einer elektronischen Signatur versehen waren. Es kann daher offen bleiben, ob die Einvernehmenserklärungen selbst überhaupt i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 2 GGO unmittelbare Rechtswirkung auslösten oder von besonderer politischer Bedeutung waren. Wegen der fehlenden Außenwirkung der (deshalb) keine subjektiven Rechte begründenden GGO ist ebenfalls irrelevant, ob die Bundesinnenministerin bei der Unterzeichnung der Urschrift der 4.ÄndV1.SprengV i.S.d. § 67 Abs. 3 Satz 3 GGO das Datum einsetzte oder ob dies nachträglich durch eine andere Person geschah. Die Beklagte hat sich insoweit im Übrigen dahingehend eingelassen, dass diese Vorgehensweise der ständigen, Effektivitätsgründen geschuldeten Behördenpraxis entspreche. Eine solche von sachlichen Gründen getragene Abweichung von den Regelungen der GGO wäre jedoch nach dem oben Gesagten ohne Weiteres zulässig. Dass die Urschrift der 3.ÄndV1.SprengV nicht vom damaligen Bundesinnenminister unterzeichnet wurde, hat die Klägerin schließlich nur pauschal behauptet, aber keinerlei hierfür sprechenden konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Demgegenüber hat die Beklagte eine Kopie der unterzeichneten Urschrift der Verordnung übersandt und die Vorlage des Originals im Termin zur mündlichen Verhandlung angeboten. Daraufhin hat die Klägerin ihr Vorbringen auf die unerhebliche Frage beschränkt, ob das Datum auf der Urschrift vom damaligen Bundesinnenminister eingefügt wurde. Soweit die Klägerin weiterhin darauf abstellt, dass die Überlassungsverbote ungeeignet gewesen seien, eine Verringerung des Corona-Infektionsgeschehens zu bewirken, übersieht sie nach wie vor, dass der Zweck der Regelungen nicht hierin, sondern in einer Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems lag. Die diesbezüglichen Statistiken, die eine erhebliche Belastung des Gesundheitssystems zeigten (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen), reichten aus, die von der Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose zu tragen, bei der ihr wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter ein weitgehender Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u.a., juris Rn. 104 m.w.N.). Insoweit ist zudem – aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr – nicht auf eine ex-post-, sondern auf eine ex-ante-Sicht des handelnden Amtswalters abzustellen (vgl. nur Graulich in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rn. 128 m.w.N.). Dass das Gesundheitssystem in der Zeit nach den Überlassungsverboten tatsächlich nie (vollständig) überlastet war, ist daher, anders als die Klägerin meint, irrelevant. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3.ÄndV1.SprengV am 22. Dezember 2020 standen jedoch bundesweit nur noch 3812 freie Intensivbetten zur Verfügung, 20.242 Intensivbetten waren belegt. Am gleichen Tag meldeten 432 Krankenhäuser einen regulären, 456 einen eingeschränkten und 312 einen teilweise eingeschränkten Betrieb ihrer Intensivbereiche (138 Krankenhäuser machten keine Angaben). Am Tag der Veröffentlichung der 4.ÄndV1.SprengV, dem 23. Dezember 2021, waren noch 2864 Intensivbetten frei, 19.181 waren belegt. An diesem Tag meldeten 288 Krankenhäuser einen regulären, 621 einen eingeschränkten und 280 einen teilweise eingeschränkten Betrieb ihrer Intensivbereiche (abermals 138 Krankenhäuser machten keine Angaben). Insbesondere die deutlich eingeschränkte Betriebssituation vieler Intensivbereiche der Krankenhäuser im Bundesgebiet dürfte den beschränkten personellen Ressourcen geschuldet gewesen sein, deren Schonung die Überlassungsverbote gerade dienen sollten. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20, juris Rn. 43), nach der Verletzungen durch Feuerwerk voraussichtlich nicht zu einer Überlastung der intensivmedizinischen, insbesondere beatmungstechnischen Behandlungskapazitäten führten, überzeugt nicht. Denn auch wenn die Personen, die Verletzungen durch Feuerwerk erlitten haben, ggf. keine länger andauernde intensivmedizinische Behandlung benötigen und deshalb keines der hierfür bereitgehaltenen Krankenhausbetten belegen, binden sie doch – wenn auch nur kurzfristig – in erheblichem Umfang personelle Ressourcen, die an anderer Stelle nicht mehr zur Verfügung stehen. Die von der Klägerin angeführten milderen Mittel waren nicht gleichermaßen wie ein Verbot der Überlassung geeignet, Verletzungen durch Feuerwerk zu verhindern. So hat der Gesetzgeber in § 3a SprengG bereits eine Kategorisierung pyrotechnischer Gegenstände nach ihrem Verletzungspotential vorgenommen, die – abgesehen davon, dass dies in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ohnehin nicht leistbar gewesen wäre – nicht weiter differenzierbar erscheint. Eine Überlassung nur an bestimmte Altersgruppen hat der Gesetzgeber u.a. in § 22 Abs. 3 SprengG und § 20 1.SprengV ebenfalls bereits vorgenommen; zudem schließt diese nicht aus, dass Feuerwerk – wenn auch verbotswidrig – von Berechtigten an Unberechtigte überlassen wird. Schließlich wäre auch eine Beschränkung des Überlassungsverbotes auf nur diejenigen Bereiche des Bundesgebietes, in denen bereits eine hohe Belastung des Gesundheitssystems bestand, nicht gleichermaßen wie ein vollständiges Überlassungsverbot geeignet gewesen, einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems zu begegnen. Denn es wäre nicht auszuschließen gewesen, sondern hätte vielmehr nahe gelegen, dass ein solches lokal begrenztes Verbot durch entsprechende Ausweichbewegungen in nahe liegende Gebiete, in denen kein Überlassungsverbot bestand, umgangen worden wäre. Abgesehen davon war die Belastung des Gesundheitssystems nicht statisch, sondern unterlag gewissen Schwankungen, auf die der Verordnungsgeber nicht kurzfristig hätte reagieren können. Soweit die Klägerin schließlich die (schon nicht näher bezifferten) „erheblichen wirtschaftlichen Verluste“ anführt, die mit dem Überlassungsverbot einhergegangen seien, übersieht sie, dass bloße Umsatz- und Gewinnchancen nicht Teil des eigentumsrechtlich geschützten Bestandes des einzelnen Unternehmens sind; die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. August 2013 – 1 BvR 2402/12, juris Rn. 38 m.w.N.). Dass von den Überlassungsverboten ihre wirtschaftliche Existenz bedroht war, hat sie bislang nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt oder gar entsprechenden Beweis angetreten. Im Gegenteil räumt die Klägerin selbst ein, dass die ihr gewährten staatlichen Hilfen („Überbrückungshilfen III und IV“) ihr wirtschaftliches Überleben gesichert hätten. Die Kammer war im Rahmen ihrer Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht dazu angehalten, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin nachzugehen. Der Beweisantrag zu 1.) – zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin durch die Überlassungsverbote erhebliche wirtschaftliche Verluste erlitten habe, ein Sachverständigengutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen – war als unzulässig abzulehnen, weil es sich um einen Beweisermittlungs- und Beweisausforschungsantrag handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2014 – BVerwG 8 C 49/12, juris Rn. 26). Denn der Antrag bezeichnet keine hinreichend konkrete Beweistatsache und umreißt das Beweisthema nur unbestimmt, so dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Es wäre zunächst an der Klägerin, die behaupteten „erheblichen wirtschaftlichen Verluste“, über die wegen des Entstehens in ihrer Sphäre zunächst ausschließlich sie selbst Kenntnis hat, näher zu konkretisieren und zu beziffern (s.o.). Der Beweisantrag zu 2.) – zum Beweis der Tatsache, dass im Dezember 2020 und Dezember 2021 bei Ansammlungen unter freiem Himmel die Corona-Infektionsgefahr durch das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung nahezu ausgeschlossen war, ein Sachverständigengutachten einzuholen – war mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls abzulehnen. Denn der Zweck der Überlassungsverbote lag, wie bereits ausgeführt, nicht in einer Vermeidung oder Verringerung der Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, sondern in einer Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine erhebliche Anzahl von Personen mit Verletzungen, die typischerweise bei der Verwendung von Feuerwerk entstehen. Der Beweisantrag zu 3.) – zum Beweis der Tatsache, dass die Corona-Infektionsgeschehen im Dezember 2020 und Dezember 2021 lokal begrenzt und von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich waren, ein Sachverständigengutachten einzuholen – war deshalb ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, weil das zum Beweis gestellte „Corona-Infektionsgeschehen“ nicht das unmittelbare Ziel der Überlassungsverbote war. Der Beweisantrag zu 4.) – zum Beweis der Tatsache, dass im Zeitraum von Dezember 2020 bis Januar 2021 und von Dezember 2021 bis Januar 2022 der Anteil der freien Krankenhausbetten im Bundesgebiet kontinuierlich zwischen 10% und 15% lag, einen sachverständigen Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen – konnte zunächst wegen Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt werden. Denn für die jeweils vor dem Inkrafttreten der Überlassungsverbote liegenden Zeiträume im Dezember 2020 und Dezember 2021 rechtfertigte eine solche Auslastung der verfügbaren Krankenhausbetten nach dem oben Gesagten die von der Beklagten unter Ausschöpfung ihres diesbezüglichen Einschätzungsspielraumes angestellte Gefahrenprognose. Für die jeweils nach dem Inkrafttreten der Überlassungsverbote liegenden Zeiträume bis Januar 2021 und bis Januar 2022 ist die zum Beweis gestellte Tatsache demgegenüber schon nicht entscheidungserheblich, weil insoweit nach dem oben Gesagten keine ex-post-, sondern eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen ist. Der Beweisantrag zu 5.) – zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin rund 95% ihres Jahresumsatzes mit dem Jahreswechsel erzielt, ein Sachverständigengutachten einzuholen – war wiederum abzulehnen, weil es sich um einen Beweisermittlungs- und Beweisausforschungsantrag handelt. Es wäre auch insoweit zunächst an Klägerin, ihre unsubstantiierte Behauptung durch Tatsachen zu unterfüttern, über deren Kenntnis allein sie selbst verfügen kann. Ebenso wenig ist die Entscheidungserheblichkeit dargelegt. Der Beweisantrag zu 6.) – zum Beweis der Tatsache, dass im Dezember 2020 und Dezember 2021 im Durchschnitt die Corona-Ausbrüche durch Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel seltener waren als in Alten- und Pflegeheimen, Flüchtlings- und Asylbewerberheimen und im Arbeitsumfeld, mehrere sachverständige Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen – war wie die Beweisanträge zu 2.) und 3.) – mangels Erheblichkeit der zum Beweis gestellten Tatsache für die Rechtmäßigkeit der Überlassungsverbote abzulehnen. Die Beweisanträge zu 7.) und 9.) – zum Beweis der Tatsache, dass die handschriftlich eingetragenen Daten auf den Urschriften der 3.ÄndV1.SprengV und der 4.ÄndV1.SprengV nicht vom Bundesinnenminister bzw. von der Bundesinnenministerin stammen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Urkunde in Augenschein zu nehmen – waren ebenfalls schon mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, weil die jeweils behauptete Tatsache nach dem oben Gesagten keine Auswirkung auf die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Verordnungen hat. Im Übrigen hat die Beklagte die zum Beweis gestellten Tatsachen eingeräumt, so dass es auch deshalb keiner Beweiserhebung bedurfte. Der Beweisantrag zu 8.) – zum Beweis der Tatsache, dass der Bundesanzeiger Verlag GmbH bei der Drucklegung am 18. Dezember 2020 ein nicht unterzeichnetes Typoskript der 3.ÄndV1.SprengV vorlag, den Geschäftsführer der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Zeugen zu vernehmen – war wiederum als Beweisermittlungs- und Beweisausforschungsantrag abzulehnen. Die Klägerin hat die zum Beweis gestellte Tatsache nach dem oben Gesagten lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass geben könnten, ihrer bloßen Vermutung durch Beweiserhebung nachzugehen, zumal die Beklagte dieser substantiiert entgegengetreten ist (vgl. hierzu auch Dawin/Panzer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 86 VwGO Rn. 94 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 167 Abs. 2 VwGO analog. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die der Entscheidung für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zukommt, hat die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zugelassen. Die Klägerin wendet sich gegen das Verbot der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Verbraucher in den Jahren 2020 und 2021. Mit Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 (3.ÄndV1.SprengV) änderte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden durften. Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 765/20) diente das Überlassungsverbot der Bewältigung der Auswirkungen der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auf das Gesundheitswesen. Aufgrund des damaligen Corona-Infektions-geschehens seien Engpässe in der medizinischen Versorgung kurz- und mittelfristig nicht auszuschließen. Es sei daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, diese Kapazitäten soweit wie möglich zu schonen und absehbare, erhebliche und vermeidbare Steigerungen des allgemeinen medizinischen Behandlungsbedarfs insbesondere in Krankenhäusern zu verhindern. An den Jahreswechseln komme es jedoch trotz strenger Regelungen bei der Zulassung und Nutzung von Pyrotechnik immer wieder zu vielen, teils schweren Verletzungen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen, sei auch deswegen an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Durch die Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher und die in diesem Zusammenhang in vielen Fällen entstehenden Verletzungen bestehe daher absehbar das Risiko eines erhöhten Behandlungsbedarfs. Das generelle, temporäre Überlassungsverbot sei ein deshalb notwendiges und auch geeignetes Mittel, eine Reduzierung der Unfälle und damit eine Schonung der Krankenhauskapazitäten zu erreichen, da die Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen durch Verbraucher zum Jahreswechsel, sofern diese im Jahr 2020 kein Feuerwerk erwerben könnten, rein quantitativ auf ein Minimum gesenkt werde. Eine Alternative gebe es nicht. Ein bloßes Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände sei nicht ausreichend, da die Erfahrung immer wieder gezeigt habe, dass viele Verbraucher gegen das bereits bestehende Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern an anderen Tagen als dem 31. Dezember und 1. Januar verstoßen würden. Auch teilweise Überlassungsverbote oder Auflagen seien vergleichsweise weniger effektiv in Bezug auf die Reduzierung von Unfällen. Die mit dem Überlassungsverbot verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hersteller und Händler von Feuerwerk sei in Abwägung mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit angesichts der dramatischen Pandemielage gerechtfertigt. Nach Zustimmung des Bundesrates wurde die Verordnung am 21. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat ihrem Artikel 2 entsprechend am darauffolgenden Tag in Kraft. Die Klägerin, die Feuerwerk u.a. der Kategorie F2 herstellt und vertreibt, begehrte mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Überlassungsverbotes für das Jahr 2020. Mit Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 (4.ÄndV1.SprengV) änderte das Bundesministerium des Innern und für Heimat § 22 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nochmals dahingehend, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher nunmehr auch im Jahr 2021 nicht überlassen werden durften. In der Begründung (BR-Drs. 839/21) wurden die Erwägungen aus dem Vorjahr wiederholt und ergänzend angeführt, dass die Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern deutschlandweit pandemiebedingt erneut sehr hoch und bereits höher als im Vergleichszeitraum 2020 sei. In Teilen Deutschlands stehe eine Überlastung der Gesundheitsversorgung unmittelbar bevor oder sei bereits eingetreten. Angesichts der hohen Infektionszahlen sei eine Entspannung der Situation in den Krankenhäusern zum Jahresende nicht absehbar. Es sei daher geboten, auch in diesem Jahr eine weitere Belastung durch Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerk zu verhindern. Die Verordnung wurde, nachdem der Bundesrat ihr zugestimmt hatte, am 23. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat ihrem Artikel 2 entsprechend am darauffolgenden Tag in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 hat die Klägerin die Klage auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Überlassungsverbotes für das Jahr 2021 erstreckt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere habe sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Corona-Pandemie dauere weiter an. Es sei daher denkbar, dass in der Zukunft erneut ein vergleichbares Verbot ausgesprochen werde, so dass Wiederholungsgefahr bestehe. Sie beabsichtige außerdem, die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen, die sie durch die Überlassungsverbote erlitten habe, in einem späteren staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsprozess geltend zu machen, in dem eine verwaltungsgerichtliche Feststellung Präjudizwirkung entfalte. Schließlich seien die Überlassungsverbote faktisch einem Berufsverbot gleichgekommen, so dass sie auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit habe. Die Klage sei auch begründet. Die Änderungsverordnungen seien zunächst formell rechtswidrig gewesen. So fehle es jeweils an der Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission bzw. am Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach der Notifizierung, die erforderlich seien, weil es sich bei den Verordnungen um technische Vorschriften handele. Die 3.ÄndV1.SprengV sei auch, anders als die 4.ÄndV1.SprengV, nur im Bundesanzeiger und nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Rechtsverordnungen des Bundes seien jedoch im Bundesgesetzblatt zu verkünden, im Bundesanzeiger dürften sie nur verkündet werden, wenn der Verordnungsgeber zuvor feststelle, dass ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich sei. Die Beklagte habe jedoch schon keine dementsprechende Feststellung getroffen. Ohnehin habe keine Gefahr im Verzug vorgelegen, weil eine ordnungsgemäße Verkündung im Bundesgesetzblatt möglich gewesen sei. Die Beklagte habe mit dem Erlass der Änderungsverordnungen zudem gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie mit den Regelungen nur formal aufgrund des Sprengstoffgesetzes, tatsächlich aber allein im Bereich des Infektionsschutzes bzw. zum Schutz des Gesundheitssystems tätig geworden sei. Diese Kompetenz sei jedoch, wie auch eine entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz zeige, allein den Ländern zugewiesen. Die Änderungsverordnungen verstießen daher auch gegen das Zitiergebot, weil die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht angegeben seien. Weiter werde bestritten, dass eine vom Bundesinnenmister unterzeichnete Urschrift der 3.ÄndV1.SprengV existiere. Die Urschrift der 4.ÄndV1.SprengV sei zwar von der Bundesinnenministerin unterschrieben worden, jedoch ohne Angabe eines Datums, das erst später von einer anderen Person eingefügt worden sei. Dies genüge den einschlägigen Formvorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) nicht. Schließlich fehle auch das jeweils erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Insoweit seien ausdrückliche Zustimmungen der Hausleitungen dieser Ministerien erforderlich, die aber in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht enthalten seien. Dort enthalten seien lediglich Erklärungen von Beamten aus den Fachabteilungen, die zudem nur per E-Mail erfolgt seien. Dies widerspreche ebenfalls den Form- und auch den Zuständigkeitsvorschriften der GGO. Die Überlassungsverbote seien aber auch materiell rechtswidrig gewesen, weil sie gegen die Grundrechte der Klägerin verstoßen hätten, insbesondere gegen ihre Berufsausübungsfreiheit. Die Regelungen seien einem faktischen Berufsverbot für die Klägerin gleichgekommen. Ein solch schwerwiegender Grundrechtseingriff habe, wenn überhaupt, nach der sogenannten Wesentlichkeitstheorie nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber und nicht durch den Verordnungsgeber erlassen werden dürfen. Die Überlassungsverbote hätten zudem gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. So seien sie schon nicht zur Erreichung des Zwecks des Infektionsschutzes geeignet gewesen. Es fehlten jegliche Erkenntnisse darüber, dass ein Verbot der Überlassung von Pyrotechnik Einfluss auf eine Verringerung des Corona-Infektionsgeschehens haben könne. Zudem sei Feuerwerk der Kategorie F2 aufgrund der in Deutschland herrschenden hohen Sicherheitsvorgaben nur bei evident falscher Benutzung dazu geeignet, geringfügige Verletzungen herbeizuführen, die aber in keinem Fall einen Aufenthalt auf einer Intensivstation eines Krankenhauses erforderlich machten. Das Überlassungsverbot habe demgegenüber die Gefahr von Verletzungen durch die Verwendung von Feuerwerk erhöht, weil davon auszugehen gewesen sei, dass Verbraucher sich Pyrotechnik auf dem Schwarzmarkt oder im Ausland verschaffen würden, die erheblich gefährlicher sei als die in Deutschland zugelassene. Zudem seien die Verbote der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände nicht erforderlich gewesen. Als milderes Mittel sei beispielsweise ein Verbot der Überlassung derjenigen pyrotechnischen Gegenstände möglich gewesen, die typischerweise zu Verletzungen führten, deretwegen eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich werden könne. Ergänzend habe die Überlassung an bestimmte Altersgruppen eingeschränkt werden können, bei denen ein verantwortlicher Umgang mit Feuerwerk weniger wahrscheinlich sei. Schließlich habe das Überlassungsverbot nicht das gesamte Bundesgebiet umfassen müssen, denn das Infektionsgeschehen sei lokal begrenzt gewesen und habe sich von Region zu Region erheblich unterschieden. Letztlich seien die Überlassungsverbote aufgrund der umfangreichen, existenzbedrohenden Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Klägerin unverhältnismäßig gewesen. Sie habe durch die Überlassungsverbote erhebliche wirtschaftliche Verluste erlitten, weil sie den überwiegenden Teil ihres Jahresumsatzes mit Pyrotechnik der Kategorie F2 erwirtschafte, die sie anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten veräußere. Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 dürfe demgegenüber nicht an private Verbraucher abgegeben werden. Die Verluste ließen sich nicht durch Nachholeffekte in der Zukunft kompensieren, da nicht von einer dementsprechenden Steigerung der Nachfrage in den Folgejahren auszugehen sei. Die Schwere des Eingriffs werde auch nicht durch staatliche Hilfen angemessen abgemildert. Die „Überbrückungshilfe III“ habe, auch wenn die Klägerin ihr ihre Fortexistenz zu verdanken habe, die Schwere des Eingriffs nur unzureichend abgemildert, weil nach ihr nur Fixkosten und diese auch nur zu einem bestimmten Prozentsatz und bis zu einem bestimmten Maximalbetrag erstattet worden seien. Die erheblichen Kosten für die Lagerung nicht veräußerbarer Pyrotechnik ließen sich hiervon nicht finanzieren. Demgegenüber sei schon nicht ersichtlich gewesen, dass das Gesundheitssystem auch nur annähernd an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit stoßen werde. Eine hierfür zwingend erforderliche konkrete Gefahrenprognose habe der Verordnungsgeber nicht getroffen, etwa unter Berücksichtigung der bestehenden Auslastung der Krankenhäuser oder einer etwaigen silvesterbedingten Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der verfügbaren Intensivbetten. Tatsächlich habe der Anteil freier Krankenhausbetten in Deutschland im Zeitraum von November 2020 bis Mai 2021 kontinuierlich zwischen 10% und 15% gelegen. Dass „allgemein bekannt“ sei, dass von der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände Gefahren ausgingen, genüge nicht der durch die Beklagte anzustellenden Gefahrenprognose. Vielmehr müsse ein konkreter Zusammenhang hergestellt werden zwischen etwaigen Verletzungen durch die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände und der Auslastung von Krankenhauskapazitäten. Daran fehle es. Darüber hinaus liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts sei eröffnet, weil nach dem Vorgesagten von den Überlassungsverboten eine für den Betrieb der Klägerin existenzgefährdende Wirkung ausgehe. Sie erziele rund 95% ihres Jahresumsatzes mit dem Silvestergeschäft, dieser Absatzmarkt sei ihr jedoch aufgrund des Verbots vollständig entzogen worden. Eine deshalb zwingend erforderliche Entschädigungsregelung hätten die Änderungsverordnungen jedoch nicht vorgesehen, weshalb sie unwirksam seien. Schließlich verstoße das Überlassungsverbot gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sofern man davon ausgehe, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sei infektionsschutzrechtlich relevant, weil es zu Menschenansammlungen führe. Denn das Überlassen von Kleinstfeuerwerk der Kategorie F1 oder von pyrotechnischer Munition an Verbraucher sei nicht verboten; auch bei diesem könnten aber Menschenansammlungen oder ein enger Kontakt beim gemeinsamen Abbrennen bzw. Abfeuern entstehen. Zudem weise pyrotechnische Munition der Kategorie P1 ein ungleich höheres Gefährdungspotenzial auf als Feuerwerk der Kategorie F2, etwa weil mit ihr in schneller Abfolge gezielt geschossen werden könne. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 und Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 rechtswidrig waren, hilfsweise festzustellen, dass Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 18. Dezember 2020 und Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 auf von der Klägerin überlassene pyrotechnische Gegenstände keine Anwendung fanden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage schon unzulässig sei. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse mehr an der Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Überlassungsverbote, nachdem diese sich durch Zeitablauf erledigt hätten, insbesondere bestehe keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die erforderlichen Notifizierungen der Änderungsverordnungen seien jeweils erfolgt. Der europäischen Kommission sei nicht lediglich die Einleitung der Vorgänge mitgeteilt worden, sondern deren vorläufiges Ergebnis. Die Verordnungen dienten dem Schutz vor sprengstoffrechtlichen Gefahren in Form von Verletzungen im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen und beruhten daher auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des Sprengstoffgesetzes. Eine Bezugnahme auf die aufgrund des Corona-Infektionsgeschehens aufgetretenen Engpässe in der medizinischen Versorgung nehme den Regelungen nicht ihren sprengstoffrechtlichen Charakter. Daher liege auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot vor. Das erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales habe ausweislich der Verwaltungsvorgänge jeweils vorgelegen. Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf Regelungen der GGO beziehe, handele es sich um reines Binnenrecht der Bundesregierung, das keine Außenwirkung entfalte und daher keine Rechte der Klägerin begründen könne. Dies gelte gleichermaßen, soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass das Datum der Unterzeichnung der Verordnungen erst nachträglich und nicht durch die jeweilige Ministerin bzw. den Minister eingefügt worden sei, was gängiger Praxis entspreche. Die Verordnungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit durch sie Grundrechte eingeschränkt worden seien, sei die Einschränkung verhältnismäßig gewesen. Die Maßnahmen seien zur Erreichung des legitimen Ziels der Unfallverhütung geeignet gewesen. Dass beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern Verletzungen entstehen könnten und dass dies auch in erheblichem Maße und regelmäßig geschehe, sei allgemein bekannt und auch in wissenschaftlichen Studien dokumentiert. Der Verordnungsgeber habe auch davon ausgehen dürfen, dass ein Verbot des Überlassens an Privatpersonen die Verfügbarkeit und damit auch die Nutzung der in Betracht stehenden Gegenstände und damit die von ihnen ausgehende Gefahr ganz erheblich reduzieren werde. Die Verbote seien nicht deshalb zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet gewesen, weil die ersatzweise Beschaffung von Pyrotechnik im Ausland möglich geblieben sei. Denn dies sei nur für einen begrenzten Personenkreis in grenznahen Gebieten attraktiv gewesen und zum Teil durch landesrechtliche Quarantäneregelungen bei der Wiedereinreise erschwert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine gewisse Anzahl von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht worden sei, folge hieraus nicht, dass die Verordnungen ihr Ziel – die Verhinderung von Unfällen mit Feuerwerkskörpern – schlechthin nicht hätten erreichen können. Auch sei ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zielerreichung nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere sei ein reines Verwendungsverbot nicht gleich wirksam, weil ein solches deutlich schwerer zu kontrollieren sei. Die Erfahrung zeige, dass in den Jahren vor den Überlassungsverboten zahlreiche Person zuvor erworbene Feuerwerkskörper bereits ab dem Zeitpunkt abgebrannt hätten, ab dem diese Gegenstände hätten erworben werden können, und damit außerhalb des allein zulässigen Zeitfensters in der Silvesternacht. Soweit die Klägerin eine gezielte Beschränkung der Überlassung an bestimmte Altersgruppen anführe, bei denen ein verantwortlicher Umgang mit Feuerwerk (vermeintlich) weniger wahrscheinlich sei, sei zu beachten, dass das Sprengstoffrecht sowohl hinsichtlich der Überlassung als auch hinsichtlich des Umgangs mit pyrotechnischen Gegenständen bereits nach Altersgruppen differenziere. So gelte für Feuerwerk der Kategorie F2 mit wenigen eng umgrenzten Ausnahmen eine Altersgrenze von 18 Jahren. Soweit die Ausführungen der Klägerin sich auf die Erforderlichkeit der Verordnungen zur Vermeidung von Infektionen bezögen, gehe dies an der Sache vorbei, denn dies sei nicht Zweck der verfahrensgegenständlichen Verordnungen gewesen. Der Verordnungsgeber habe auch bundesweite Regelungen schaffen können. Dem stehe nicht entgegen, dass eine tatsächliche, vollständige Überlastung sämtlicher Krankenhäuser im gesamten Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Regelung möglicherweise noch nicht gegeben gewesen sei, denn es liege gerade in der Natur einer Regelung zur Gefahrenabwehr, dass der zu verhindernde Zustand noch nicht eingetreten sei. Die Verordnungen stellten auch einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Klägerin und den Belangen des Gesundheitsschutzes her. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten die Überlassungsverbote kein – auch kein faktisches – Berufsverbot für Händler oder Hersteller von Pyrotechnik dar. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Verbote nur auf das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an private Verbraucher beziehe. Weiterhin möglich sei somit nicht nur der stets ganzjährig erlaubte Verkauf weniger unfallträchtiger Gegenstände der Kategorie F1 an private Verbraucher gewesen, sondern auch der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände aller anderen Kategorien an gewerbliche Kunden sowie Inhaber der entsprechenden sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass, auch wenn sowohl im Jahr 2020 als im Jahr 2021 ein Überlassungsverbot geregelt worden sei, ein Vertrieb in den kommenden Jahren weiterhin zumindest nicht ausgeschlossen erscheine. Denn die betroffenen Gegenstände ließen sich bei adäquater Lagerung auch noch nach einem längeren Zeitraum verwenden. Auch ein Versand in das Ausland, beispielsweise in Staaten, die den Feuerwerkverkauf ganzjährig zuließen, bleibe grundsätzlich möglich. Schließlich sei zu beachten, dass für die Pyrotechnikindustrie im Rahmen der sogenannten „Überbrückungshilfe III“ eine branchenspezifische Regelung geschaffen worden sei, nach der eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 und zusätzlich die Erstattung von Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 habe beantragt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verweisen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.