Urteil
1 K 485/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1018.VG1K485.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der zuständige Einzelrichter entscheidet, ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden verfügte Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 5, 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG). Danach sind die Kosten der – von der Beklagten durchzuführenden – ordnungsmäßigen Reinigung öffentlicher Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, durch Gebühren zu decken, die von den Anliegern und Hinterliegern der betreffenden Straßen zu entrichten sind. Anlieger sind dabei die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke; Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks 3... der Flur 2... der Gemarkung F...zwar nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG Anlieger der im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten öffentlichen Straße H.... Denn das Grundstück grenzt unstreitig nicht i.S.d. § 5 Abs. 2 StrReinG an diese Straße. Sie sind jedoch i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Hinterlieger dieser öffentlichen Straße, weil das Grundstück 3... – über das angrenzende, ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück 1... – zu dieser Straße einen Zugang hat. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es insoweit keines jedermann offenstehenden bzw. eines öffentlichen Zugangs. Mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG normierten Erweiterung des Kreises der Entgeltpflichtigen um den Hinterlieger durch das vierte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juli 1988 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Kosten der Straßenreinigung auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten zu verteilen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 10/1742, S. 3). Denn auch die Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Straße angrenzen, die aber gleichermaßen erschlossen sind, profitieren unmittelbar von der Reinigung der öffentlichen Straßen, weil ihnen so die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht wird (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2011 – VG 1 K 177/10, juris). Aus diesem Grunde ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender Grundstücke zu den Kosten der Straßenreinigung heranzuziehen, also anliegende und sonst erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleich zu behandeln (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 – VerfGH 161/00, juris). Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück 3... ist in diesem straßenrechtlichen erschlossen, weil sie – über das angrenzende, ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück 1...– ohne Weiteres die Möglichkeit haben, die öffentliche Straße H... zu erreichen und ihnen daher auch hinsichtlich dieses Grundstücks der Nutzungsvorteil der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr offensteht. Der hypothetische Einwand der Kläger, dass, wenn das Grundstück 3... im Eigentum eines Dritten stünde, die Hinterliegereigenschaft offenkundig zu verneinen sei, weil diesem Dritten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kein Zugang zur öffentlichen Straße eröffnet sei, überzeugt nicht. Denn wenn ein Dritter Eigentum an dem Grundstück 3...erwerben würde, müsste ihm, damit er das Grundstück sinnvoll nutzen kann, jedenfalls gemäß § 917 BGB ein Wegerecht über das Grundstück 1... eingeräumt werden. Damit wäre das Grundstück 3...aber wieder im straßenrechtlichen Sinne als Hinterliegergrundstück erschlossen. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Kläger, dass die nach dem Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen Hinterlieger- und sonstigen Grundstücken obsolet sei, sofern man hinsichtlich der Hinterliegereigenschaft auf die bloße Zugänglichkeit des Grundstücks und nicht auf einen öffentlichen Zugang zu diesem abstelle, da prinzipiell von jedem Grundstück aus – über die angrenzenden Grundstücke – eine öffentliche Straße erreicht werden könne. Denn nach dem oben erläuterten Begriffsverständnis ist zur Bejahung der Hinterliegereigenschaft gerade auf die einen Nutzungsvorteil eröffnende Erschließung eines Grundstücks abzustellen, die aber nicht hinsichtlich jedes Grundstücks gegeben ist. Legte man demgegenüber das Verständnis der Kläger vom Begriff des Hinterliegers zugrunde, wäre jedem Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks die Möglichkeit eröffnet, dieses im Grundbuch dergestalt zu teilen, dass nur ein schmaler, unmittelbar an die Straße heranreichender Teil des Grundstücks – aufgrund der mit ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG verbundenen Anliegereigenschaft – die Pflicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsgebühren auslöst, die sich gemäß § 7 Abs. 3 StrReinG nach der Grundstücksfläche berechnen. Demgegenüber würde – mangels eines öffentlichen Zugangs – der dahinter liegende, überwiegende Grundstücksteil von der Pflicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsgebühren nicht umfasst werden. Dies ist vom Gesetzgeber, der nach dem oben Gesagten die Kosten der Straßenreinigung gerade auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten verteilen wollte, ersichtlich nicht gewollt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Sie sind Miteigentümer der Grundstücke 3... und 1... der Flur 2... der Gemarkung F.... Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 9. Juli 2021 setzte die Beklagte hinsichtlich des Jahres 2021 für das Grundstück 3... Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 93,05 Euro fest. Hiergegen wendeten die Kläger mit Widerspruch vom 29. Juli 2021 ein, dass die im Gebührenbescheid angeführte Adresse (H...) nicht dem Grundstück 3... zuzuordnen sei. Denn dieses liege, anders als das angrenzende, ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstück 1..., für das ein gesonderter Gebührenbescheid ergangen sei, nicht unmittelbar an der genannten Straße und habe daher keine eigene Adresse. Die Beklagte habe die Grundstücke bei der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren zusammengelegt, was aber rechtlich nicht zulässig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass dem Grundstück 3... ausweislich des Grundbuchs die Adresse H... zugewiesen sei. Der Gebührenbescheid sei daher korrekt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 13. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass sie mit dem Grundstück 3... keine Anlieger einer öffentlichen Straße seien, denn dieses Grundstück grenze unstreitig nicht an eine solche Straße. Sie seien mit dem Grundstück auch keine sogenannten Hinterlieger, weil das Grundstück weder eine Zufahrt noch einen unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Straße habe. Denn es gebe keinen Weg, der direkt von der Straße aus zu dem Grundstück führe. Zwar seien sie Eigentümer des unmittelbar an der Straße liegenden benachbarten Grundstücks 1..., das sie bewohnten. Sie könnten von dort aus auch auf das Grundstück 3... gelangen. Das führe aber nicht dazu, dass es einen eigenständigen Zugang von der Straße zum Grundstück 3... gebe. Erforderlich sei insoweit ein jedermann zugänglicher Zugang, nicht bloß die rein tatsächliche, zufällige Möglichkeit, als Eigentümer eines Nachbargrundstücks auf das (Hinterlieger-)Grundstück gelangen zu können. Die Beklagte stelle demgegenüber „Zugang“ und „Zugänglichkeit“ gleich. Dies könne aber nicht richtig sein, weil der Gesetzgeber sonst alle Grundstückseigentümer als beitragspflichtig habe bestimmen können, denn prinzipiell sei jedes Grundstück zumindest über ein anderes Grundstück erreichbar. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass Hinterlieger-Grundstücke nur im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen sein müssten, um eine Gebührenpflicht zu begründen. Das sei dann der Fall, wenn von der Straße eine Zugangsmöglichkeit zu dem Grundstück bestehe, die die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung eröffne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben, weil die Kläger problemlos vom ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 1... auf das Grundstück 3...gelangen könnten, um dieses zu nutzen. Für einen Zugang sei es ausreichend, dass dieser dementsprechend faktisch für den Eigentümer bestehe. Ein Zugang für „jedermann“ sei hingegen nicht erforderlich, da die Entgeltpflicht nicht an die öffentliche Zugänglichkeit anknüpfe. Mit Beschluss vom 26. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.