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Urteil

1 K 20.19

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0627.1K20.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende entscheidet als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juli 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die zulässige Verpflichtungsklage (Hauptantrag) ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Härtefallausnahme. a) Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 5 Abs. 3 Berliner Straßenreinigungsgesetz - StrReinG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG für einen Anlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), der Beigeladenen, von den mit der Anliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. aa) Die Klägerin ist mit ihrem Grundstück Anliegerin nicht nur der R ..., was unstreitig ist, sondern auch der C ... . Diese Anliegereigenschaft folgt daraus, dass ihr Grundstück an die C ... als öffentliche Straße angrenzt. Die Fläche des Grundstücks der Klägerin und der Gehweg der C ... als Bestandteil der öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b Berliner Straßengesetz – BerlStrG) grenzen unmittelbar aneinander. Dies lässt sich nicht nur den vorliegenden Katasterunterlagen entnehmen, sondern wurde zusätzlich durch die Augenscheinseinnahme vor Ort festgestellt. Das klägerische Grundstück und öffentliche Straße sind im Übrigen auch nicht durch einen Grün- oder Geländestreifen voneinander getrennt (§ 5 Abs. 2 S. 2 StrReinG). Allein dieses räumliche Angrenzen von Grundstück und Straße begründet die Anliegereigenschaft im Sinne des Berliner Straßenreinigungsrechts. Hierfür spricht schon der Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StrReinG. Das Angrenzen setzt nur voraus, dass ein Grundstück an eine Straße „heranreicht“. Dieser Begriff des Heranreichens stellt allein auf die Lagesituation von Grundstück und Straße zueinander ab. Der Begriff des Anliegers wird mit einem Angrenzen und damit einem Anliegen des Grundstücks an der Straße als verwirklicht angesehen. Die Frage der Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße ist als weitere Voraussetzung für die Anliegereigenschaft im Wortlaut der Norm nicht enthalten. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Anliegerbegriff aus anderer Rechtsgebieten, der die Zugänglichkeit des Grundstücks voraussetzen mag, hier erweiternd heranzuziehen ist. Denn der Landesgesetzgeber hat mit seiner Begriffsbestimmung in § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StrReinG statthafterweise einen speziellen Anliegerbegriff für das Berliner Straßenreinigungsrecht kreiert (vgl. Wichmann, KommJur 2017, 7 [8]). Dieser Anliegerbegriff gilt allein für das Straßenreinigungsrecht und konnte deshalb ohne Rücksicht auf andere Anliegerbegriffe geschaffen werden. Sinn und Zweck dieses allein auf die Lagesituation von Grundstück und Straße abstellenden Anliegerbegriffs ist dessen Praktikabilität bei der Rechtsanwendung. Diese Rechtsanwendung stellt ein Massenverfahren dar, das nur dann handhabbar bleibt, wenn es tatbestandlich an einfach und klar zu ermittelnde Merkmale anknüpft. Ein solches Merkmal ist das geometrische Angrenzen von Grundstück und Straße aneinander, was regelmäßig allein nach den Katasterunterlagen bestimmt werden kann. Würde außerdem die (tatsächliche und rechtliche) Zugänglichkeit des Grundstücks als Kriterium verlangt, so wäre dies im Einzelfall mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbunden, was die Veranlagung durch die Beigeladene erheblich erschweren würde und eine Vielzahl von Zweifelsfragen und Rechtsstreitigkeiten auslösen könnte. Dem steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des VerfGH Bln (vom 13.6.2003 – VerfGH 161/00, BeckRS 2003, 22694 Rn. 32) entgegen, denn dort wird nur davon ausgegangen, dass das Angrenzen des Grundstücks an eine Straße grundsätzlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks mit sich bringe, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt. Soweit sich aus diesem Anliegerbegriff im Einzelfall unzumutbare Härten ergeben sollten, hat der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 StrReinG vielmehr eine Möglichkeit der Korrektur im Einzelfall geschaffen. Einer korrigierenden Auslegung der formalen Regelung über die Anliegereigenschaft bedarf es deshalb nicht (KG, Urt. v. 2.11.2021 – 9 U 1093/20, LKV 2022, 38 [42]). Die Klägerin hat die Anliegereigenschaft ihres Grundstücks an der C ... zudem anerkannt, weil sie sich – zunächst noch als Miteigentümerin – seit 2005 (Bescheid vom 5. Januar 2005) von der Winterdienstpflicht bezüglich der C ... hat befreien lassen. Die Winterdienstpflicht knüpft in gleicher Weise an die Anliegereigenschaft an (§ 4 Abs. 4 StrReinG) wie die Kostentragungspflicht für die Straßenreinigung (§ 7 Abs. 2 StrReinG). bb) Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgen würde und als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Anliegereigenschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 und 2 StrReinG eine Zugänglichkeit und ein Erschlossensein des Grundstücks von der angrenzenden öffentlichen Straße verlangte, bestünde die Anliegereigenschaft hier gleichwohl. Denn das klägerische Grundstück ist auch von der C ... her zugänglich. Dabei kommt es nicht drauf an, ob gegenwärtig eine solche Zugänglichkeit tatsächlich besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Zugänglichkeit hergestellt werden könnte, was zu bejahen ist. Rein tatsächlich steht – nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme – der Zugänglichkeit aktuell ein Erdwall entgegen, der auf dem Grundstück zur C ... hin errichtet worden ist. Außerdem ist das Grundstück durch Gartenbepflanzung und einen Zaum zur C ... hin abgeschlossen. Diese Hindernisse sind sämtlich veränderbar, der Erdwall kann partiell abgetragen und die Natursteinmauer für einen Durchgang geöffnet werden. Gleiches gilt für Bepflanzung, die umgesetzt werden kann und für die Schaffung einer Gartenpforte als Zugang zur Straße. Auch rechtlich stehen dieser Zugänglichmachung keine durchgreifenden Hindernisse entgegen. Soweit die Klägerin einwendet, denkmalrechtlich sei eine Veränderung von Garten und Zaun nicht statthaft, greift dies im Ergebnis nicht durch. Es ist nicht ersichtlich und wird durch die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde – die auf die Situation des klägerischen Grundstücks übertragbar ist – nicht gestützt, dass der derzeitige Zustand rechtlich unveränderbar sein soll. Dabei kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Äußerung der Denkmalschutzbehörde vom 16. August 2021 um eine rechtliche Stellungnahme handelt, die durch das Gericht zu bewerten ist. § 6 Abs. 5 S. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) erfasst nur Entscheidungen der Unteren Denkmalschutzbehörde, nicht aber eine Rechtsauskunft wie vorliegend. Die gegenwärtige Gestaltung mit Erdwall und Natursteinmauer stellt bereits eine deutliche Veränderung gegenüber dem bauzeitlichen Zustand dar und ist nach Angaben der Klägerin im Jahre 2005 aus Lärm- und Sichtschutzgründen mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erfolgt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gartenbepflanzung noch dem bauzeitlichen Zustand entspricht und deshalb besonders erhaltenswert ist. Hiergegen spricht schon, dass diese dem neu errichteten Erdwall angepasst werden musste. Soweit die Klägerin vorbringt, vorhandene Hainbuchenhecken seien zu erhalten, greift dies nicht durch. Eine Hainbuchenhecke war entlang der Grenze des Grundstücks zur C ... bei der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nicht feststellbar. Durch die Errichtung des Erdwalls musste die Begrünung vielmehr offenkundig neugestaltet werden und entfernt sich erkennbar deutlich von der ursprünglichen Gartengestaltung mit großzügigen Freiflächen bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze hin. Darüber hinaus weist die Gartenbepflanzung bei den insgesamt sechs Doppelhaushälften des Ensembles deutliche Unterschiede auf, wie bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, was für eine langjährige Duldung abweichender Gartengestaltungen durch die Denkmalschutzbehörde spricht. Insgesamt sind denkmalrechtliche Gründe, die einer Veränderung von Erdwall und Bepflanzung entgegenstehen könnten, nicht erkennbar. Die von der Denkmalschutzbehörde in ihrer Stellungnahme geforderte Beibehaltung von Abpflanzungen (Hecke, Buschwerk etc.) bezieht sich allein auf das Grundstück R ..., das keinen nachträglich errichteten Erdwall aufweist, der – wie gesagt – eine deutliche Veränderung des bauzeitlichen Zustandes darstellt. Soweit die Klägerin außerdem einwendet, Metallzäune an der rückwärtigen Grundstücksgrenze zur C ... hin hätten Bestandsschutz, steht dies dem Einbau einer Gartenpforte zur Herstellung der Zugänglichkeit zur C ... nicht entgegen. Vielmehr hat die Behörde geäußert, hinsichtlich des Einbaus eines kleinen Durchgangstors in den Maschendrahtzaun bestünden keine Einwände aus denkmalfachlicher Sicht. Gegen diese behördliche Einschätzung sind durchgreifende Bedenken nicht vorgebracht worden oder sonst ersichtlich. Die Auffassung der Denkmalschutzbehörde beruht auf der geringen und deshalb zu vernachlässigenden Veränderung des Erscheinungsbildes des Maschendrahtzaunes durch den Einbau einer Gartenpforte. Die Anlegung eines gepflasterten Weges auf dem klägerischen Grundstück zur Gartenpforte hin ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Zugänglichkeit zur C ... . Ebenso wenig stehen der Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks planungsrechtliche Gründe entgegen, wobei auch hier auf eine Zugänglichkeit für Fußgänger abzustellen ist. Das Heraustreten einzelner Personen durch eine Tür im Zaun stellt keine Eröffnung eines Verkehrs dar, der geeignet sein könnte, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Infolgedessen hat das Stadtplanungsamt in seiner rechtlichen Stellungnahme vom 16. August 2021 keine Einwände gegen die Anlage einer Gartenpforte erhoben. Nur eine Zu- und Abfahrt dürfe nicht geschaffen werden. Auch soweit die Klägerin auf Nr. 6 der Planergänzungsbestimmungen des Bebauungsplans X ... hinweist, steht dies der Anlage eines Fußgängerzugangs nicht entgegen. Dass das Grundstück nach den Planergänzungsbestimmungen hinsichtlich der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch anzulegen ist, ist kein Hinderungsgrund. Dieses allgemeine Bepflanzungsgebot steht weder einzelnen Veränderungen der Bepflanzung noch dem Anlegen einer Gartenpforte und dem fußläufigen Durchschreiten des Gartens entgegen. Auch ein Betreten des Hauses nach Durchgang durch den Garten ist möglich. cc) Eine Hinterliegereigenschaft besitzt das klägerische Grundstück nicht, weil es unmittelbar an öffentliche Straßen angrenzt (§ 7 Abs. 4 S. 3 StrReinG), so dass die besonderen Regeln für Hinterliegergrundstücke hier keine Anwendung finden. b) Darüber hinaus liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte i. S. v. § 5 Abs. 3 StrReinG hier nicht vor, was das Urteil selbständig trägt. Diese Vorschrift konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Anwendungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, indem es die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendig verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zuzulassen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstück, dass an mehreren Straßen anliegt im Hinblick auf den Gleichheitssatz grundsätzlich mehrfach für die Kosten der Reinigung herangezogen werden kann (vgl. VerfGH Bln, Beschl. v. 13.6.2003 – VerfGH 161/00, BeckRS 2003, 22694 Rn. 26). Mit der Schaffung der Härtefallregelung bezweckt der Gesetzgeber, einen Ausgleich nur für unzumutbare Härten zu schaffen, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG ergeben (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 7/1236 zu § 5 StrReinG). Die Straßenreinigung liegt einerseits im besonderen Interesse der Anlieger und Hinterlieger sowie andererseits im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und der Allgemeinheit (BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 – 8 C 55, 55.82, NVwZ 1984, 650 [651]). Die Anlieger und Hinterlieger betreffend hat die Straßenreinigungsgebühr (bzw. -entgelt) ihren sachlichen Bezug zu dem Reinigungsvorteil, den die Grundstückseigentümer aus der Tätigkeit der Beigeladenen (vgl. § 4 Abs. 1 StrReinG) beziehen bzw. beziehen können (OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1998 – OVG 1 B 79.94, NVwZ-RR 2000, 463 [464]). Demnach ist eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dann anzunehmen, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung den Betroffenen im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 31.10.2011 – VG 1 K 177.10, juris Rn. 36 ff.). Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die besonderen Härten der Anwendung der Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt deshalb nur vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die Kostentragungslast und der Vorteil, der sich mit der Straßenreinigung verbindet, in einem außergewöhnlich ungünstigen Verhältnis stehen (OVG Berlin, a.a.O.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt hat der Beklagte das Vorliegen einer unzumutbaren Härte hier zu Recht verneint. Das 871 m² große Grundstück der Klägerin ist rechteckig geschnitten und liegt mit seinen beiden kurzen Seiten, die jeweils eine Läge von 18 m aufweisen, an der R ... und der C ... . Das Grundstück weist damit weder eine außergewöhnliche Größe noch eine atypische Form auf. Infolgedessen gibt es, wie die Beigeladene unwidersprochen ausgeführt hat, in Berlin zahlreiche andere Grundstücke mit vergleichbarer Größe und Form, die an zwei Straßen grenzen und zu beiden Straßen hin veranlagt werden. Ein grob unbilliger Nachteil ist für die Klägerin deshalb nicht gegeben. Auch die geringe Höhe der zusätzlichen Gebühr, der unter 300,- Euro jährlich liegt, spricht gegen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Da aus den genannten Gründen bereits der Tatbestand des § 5 Abs. 3 StrReinG hier nicht erfüllt ist und die Zulassung einer Ausnahme schon hieran scheitert, hatte der Beklagte auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen auszuüben. 2. Der Hilfsantrag (Feststellungsantrag) ist unzulässig, weil es an einem gesonderten Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 2 VwGO) fehlt. Die Klägerin kann die Frage der Anliegereigenschaft ihres Grundstücks gesondert durch Gestaltungsklage verfolgen, indem sie die Bescheide über die Straßenreinigungsgebühren (§ 7 Abs. 2 S. StrReinG) verwaltungsgerichtlich anficht. Im Übrigen wäre die Feststellungsklage aus den Gründen zu 1.a) unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziff. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des Dreifachen des zuletzt geforderten jährlichen Differenzbetrages auf 739,20 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Grundlagen der Veranlagung eines Grundstücks zu Straßenreinigungsentgelten bzw. -gebühren und über die Zulassung eines Härtefalls nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R ... (Flurstück, Flur der Gemarkung, Amtsgericht S ..., Blatt ), zunächst als Miteigentümerin und seit 2017 als Alleineigentümerin. Das Grundstück hat eine Größe von 871 m² und wird östlich durch die R ... und westlich durch die C ... begrenzt. Die Zahlung des Straßenreinigungsentgelts (bzw. -gebühr) für dieses Grundstück ist zwischen der Klägerin und der Beigeladenen der Höhe nach streitig. Das Grundstück der Klägerin wurde zunächst nur als an der R ... anliegend zu Straßenreinigungsentgelten veranlagt. Seit dem 1. Januar 2014 erfolgte eine geänderte und betragsmäßig höhere Veranlagung durch die Beigeladene. Das Grundstück wurde nun zusätzlich als an der C ... anliegend eingeordnet. Die R ... ist dabei der Reinigungsklasse A 4 zugeordnet und die C ... der Reinigungsklasse A 2b. Am 5. Oktober 2017 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Härtefallantrag. Darin machte sie geltend, dass ihr Grundstück nicht an der C ... anliege, weil es an einer Zugänglichkeit von dort fehle. Schon aus Gründen des Planungsrechts sei eine solche Zugänglichkeit ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 lehnte der Beklagte die Zulassung einer Ausnahme von der Veranlagung ab. Der Beklagte begründete dies damit, dass das Grundstück auch an der C ... anliege. Voraussetzung hierfür sei allein das räumliche Heranreichen des Grundstücks an die Straße, was vorliegend gegeben sei. Ein Erschlossensein des Grundstücks durch die Straße sei nach dem Anliegerbegriff des Berliner Straßenreinigungsgesetzes dagegen nicht erforderlich. Im Übrigen liege eine unzumutbare Härte, die eine Ausnahme rechtfertigen könnte, hier nicht vor. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2018 – zugestellt am 21. Dezember 2018 – zurückgewiesen. Am 20. Januar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, dass eine objektive Beziehung ihres Grundstücks zur C ... nicht bestehe und die Inanspruchnahme für deren Reinigung deshalb willkürlich sei. Zudem verbiete der Bebauungsplan X ... die Öffnung des Grundstücks zur C ... . Auch aus Gründen des Denkmalschutzes für die D ..., zu der das Grundstück gehöre, sei die Schaffung eines Zugangs zur C ... hin ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2018 zu verpflichten, eine Ausnahme dahingehend zuzulassen, dass die Veranlagung zu Entgelten bzw. Gebühren für die Straßenreinigung nur anknüpfend an die Lage des Grundstücks an der R ... erfolgt; hilfsweise festzustellen, dass ihr Grundstück nicht an der C ... im Sinne von § 5 Berliner Straßenreinigungsgesetz anliegt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den ergangenen Bescheid und legt ergänzend Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde Steglitz-Zehlendorf und des Stadtplanungsamtes Steglitz-Zehlendorf vor. Dort wird für das benachbarte Grundstück R ... ausgeführt, dass weder denkmalrechtlich noch planungsrechtlich Gründe einer Zugänglichmachung des Grundstücks durch Einbau eines Gartentors zur C ... hin entgegenstünden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten bei. Am 2. Mai 2022 ist durch das Gericht eine Augenscheinseinnahme der Lagesituation des Grundstücks erfolgt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Verfahrens VG 1 K 22.19 sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.