Urteil
1 K 166.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1216.1K166.17.00
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Leitsätze
1. Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. (Rn.20)
2. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung. (Rn.25)
3. Bei Aufwendungen für die Brandwachen auf den Bahnsteigen des S-Bahnhofs Bornholmer Straße handelt es sich um zusätzliche Kosten. (Rn.26)
Tenor
Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 25,00 Euro im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. (Rn.20) 2. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung. (Rn.25) 3. Bei Aufwendungen für die Brandwachen auf den Bahnsteigen des S-Bahnhofs Bornholmer Straße handelt es sich um zusätzliche Kosten. (Rn.26) Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 25,00 Euro im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist teilweise schon unzulässig, im Übrigen weitgehend unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Gebührenbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 bereits unzulässig. Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 ist – soweit erkennbar – irrtümlich ergangen und mit Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 identisch. Bei ihm handelt es sich angesichts dessen um eine wiederholende Verfügung, die – da sie keine eigene Regelungswirkung besitzt – nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 680/12, juris, Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 25. April 2007 – M 6a S 07.598, juris Rn. 17). Im Übrigen ist die Klage hingegen als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Klage ist jedoch weitgehend unbegründet. Der Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 ist nur hinsichtlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen hingegen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 11 Abs. 7 BerlStrG. Danach hat der Sondernutzer dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Die Vorschrift ist anwendbar (dazu unter a)), ihre Voraussetzungen sind erfüllt (dazu unter b)), auch die Höhe der Kostenforderung begegnet keinen Bedenken (dazu unter c)). Schließlich ist die Erstattungspflicht der Klägerin auch nicht unbillig, da sie der Verantwortungsverteilung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz entspricht, dessen Wertungen durch die Heranziehung des Berliner Straßengesetzes also nicht unterlaufen werden (dazu unter d)). a) § 11 Abs. 7 BerlStrG findet entgegen der Ansicht der Klägerin Anwendung, auch wenn der Schnittpunkt der unter der Bösebrücke verlaufenden Schienenstränge der S- und Fernbahn mit der Bornholmer Straße eine Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 1 EKrG darstellt. Denn da es sich bei der Klägerin nicht um eine Kreuzungsbeteiligte handelt, greift das Eisenbahnkreuzungsrecht im Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht, der Rückgriff auf das Berliner Straßengesetz ist nicht versperrt. Gemäß § 1 Abs. 1 EKrG gilt das Eisenbahnkreuzungsgesetz für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße. Danach handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine Kreuzungsbeteiligte. Bei einer Aufspaltung zwischen dem Betreiber der Bahninfrastruktur und der Einrichtung oder dem Unternehmen, das die Beförderungsleistungen erbringt, sind Kreuzungsbeteiligte nur die jeweiligen Infrastrukturunternehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – BVerwG 3 C 1.15, juris Rn. 12). Beteiligte in Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten ist danach nur die D ... , nicht die Klägerin (siehe auch Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 6. Auflage 2018, § 1 EKrG, Rn. 71; Stahlhut, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 20, Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des OVG Bautzen vom 30. November 2017. Soweit es darin heißt, dass sich die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richte, das Straßenrecht mithin nicht anwendbar sei, auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfülle (OVG Bautzen, Urteil vom 30. November 2017 – 3 A 432/17, juris, Rn. 32; zur Spezialität des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2007 – OVG 12 B 21.07, juris Rn. 21), kann hieraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, da dieser Entscheidung eine Streitigkeit zweier Kreuzungsbeteiligter zugrunde lag. So liegt es hier nicht, da es sich bei der Klägerin nicht um eine Kreuzungsbeteiligte im Sinne von § 1 Abs. 6 EKrG handelt. Zwischen den Beteiligten findet das Eisenbahnkreuzungsgesetz daher keine Anwendung. Da die kreuzungsrechtlichen Vorschriften zwischen den Beteiligten nicht greifen, bestehen nach Ansicht der Kammer keine Bedenken dagegen, die allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. Februar 1992 – 10 S 1606/90, juris Rn. 30). b) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 BerlStrG sind erfüllt. Die Klägerin übt eine Sondernutzung aus. Dadurch entstehen dem Beklagten zusätzliche Kosten. Nach § 11 Abs. 1 BerlStrG ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Gemeingebrauch wird in § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG legaldefiniert als Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung für den Verkehr. Die Kammer folgt dem Beklagten in der rechtlichen Bewertung, die Anbindung des S-Bahnhofs durch die Treppenanlagen an die Bornholmer Straße stelle eine Sondernutzung dar. Anerkannt ist, dass schienen- und leitungsgebundene Verkehrseinrichtungen im öffentlichen Straßenraum materiell eine Sondernutzung darstellen (siehe nur Stahlhut, in: Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 27, Rn. 135). Nicht anders liegt es bei der Anbindung des Verkehrswegs Schiene an den öffentlichen Straßenraum. Denn ebenso wie in der Straße verlegte Schienenwege greift auch die bauliche Anbindung des Verkehrswegs Schiene an den öffentlichen Straßenraum in den Straßenkörper ein. Ein solcher Eingriff geht über einen Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung für den Verkehr hinaus. Durch die Anbindung des S-Bahnhofs an das öffentliche Straßenland sind dem Beklagten bei der Instandsetzung der Bösebrücke in den Jahren 2015 und 2016 zusätzliche Kosten in Gestalt der Aufwendungen für die Brandwachen auf den Bahnsteigen des S-Bahnhofs Bornholmer Straße entstanden. Nach der Gesetzesbegründung ist Sinn und Zweck dieser Regelung, deren Wortlaut § 12 Abs. 5 Satz 1 BerlStrG a.F. entspricht, eine Klarstellung und die Gleichbehandlung aller Sondernutzer. Dies bislang nur für Versorgungsunternehmen und ihnen gleichgestellte Institutionen geltende Regelung, wonach dem Straßenbaulastträger die Kosten zu erstatten sind, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen, sollte auf alle Sondernutzer erstreckt werden (Abgh-Drs. 15/3584, S. 16). § 12 Abs. 5 Satz 2 BerlStrG a.F. listete hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten – nicht abschließend – auf, dass hierzu u.a. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen gehören. Diese Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer Deregulierung im Gesetzestext entfallen, gleichwohl bleibt sie aber weiterhin maßgeblich für die Heranziehung der Versorgungsunternehmen zu den entstandenen Kosten (Abgh-Drs. 15/3584, S. 16). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Aufwendungen für die Brandwachen auf den Bahnsteigen des S-Bahnhofs Bornholmer Straße um zusätzliche Kosten. Es handelt sich bei ihnen um Mehraufwendungen für die Unterhaltung der Bornholmer Straße, die ohne die von der Klägerin betriebene Anbindung des S-Bahnhofs an das öffentliche Straßenland nicht entstanden wären. Denn für die Instandsetzung der Bösebrücke hätte der Beklagte – existierte die Anbindung des Verkehrswegs Schiene an den öffentlichen Straßenraum nicht – Aufwendungen für die von der Klägerin geforderten Brandwachen nicht tätigen müssen. c) Bedenken hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung bestehen nicht. Einwände gegen die Kostenhöhe bringt die Klägerin nicht vor, ihr Vorbringen erschöpft sich allein darin, ihre Kostentragungspflicht zu verneinen. Bedenken gegen die Kostenhöhe sind auch davon abgesehen nicht ersichtlich, auch wenn die Brandwachen 24 Stunden pro Tag, also auch während der Betriebsruhe der S-Bahn, eingesetzt waren. Denn der Beklagte hat belegt, dass die Forderung nach Aufstellung einer Brandwache auch während der Betriebsruhe der S-Bahn auf eine Forderung der mit der Durchführung der Brandwache beauftragten D ... zurückgeht. Diese hat mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärt, dass die D ... jederzeit für die Verkehrssicherungspflicht der Bahnanlagen verantwortlich sei. Dies gelte besonders auch für den Bereich der Bornholmer Straße. Trotz der Betriebspausen würden die Trassen für Bereitstellungsfahrten, Rangierfahrten und Überführungen genutzt. Der durchgehende Einsatz von Brandwachen sei daher notwendig. Gegen diese Einschätzung und die entsprechende Beauftragung einer 24-stündigen Brandwache hat die Klägerin keine Einwände erhoben. d) Die Kostenbelastung der Klägerin erweist sich auch nicht als unbillig, da sie der Verantwortungsverteilung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz entspricht. Die Anwendung des Berliner Straßengesetzes führt also nicht dazu, dass die Wertungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes unterlaufen werden. § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG bestimmt: Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Diese strikte Regelung, wonach jeder Beteiligte für seinen Teil der Kreuzungsanlage die Erhaltungslast trägt, dient vorrangig dazu, klare Zuständigkeiten zu schaffen. Ein Streit um die Verantwortlichkeit und die Kostentragung soll im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – BVerwG 3 C 30.17, juris Rn. 17). Entscheidendes Merkmal für die Zuordnung der einzelnen Anlagen einer Kreuzung zu den Eisenbahn- oder Straßenanlagen ist ihre Funktion für den Betrieb der Eisenbahn oder Straße (Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 6. Auflage 2018, § 14 EKrG, Rn. 2). Dieses sog. Funktionsprinzip hat im Anwendungsbereich des § 14 EKrG Vorrang gegenüber allgemeinen Prinzipien wie dem Prioritätsprinzip, dem Veranlasserprinzip oder dem Interessenprinzip (VG Saarlouis, Urteil vom 2. Dezember 2020 – 5 K 1989/19, juris Rn. 310). Geht man hiernach hat die Klägerin die Mehraufwendungen für die Sicherung des Bahnverkehrs durch die Aufstellung der Brandwachen auf den Bahnsteigen zu tragen, da die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG dafür einzustehen hat, die Eisenbahnanlagen verkehrssicher in Betrieb zu halten. So hat das Bundesverwaltungsgericht der Deutschen Bundesbahn den Ersatz von Mehraufwendungen, die zur Sicherung eines unbeschrankten Bahnübergangs notwendig wurden (Streckenbewachungsposten), nachdem infolge einer verkehrsbehördlich angeordneten Umleitung der die Bahnlinie kreuzende Verkehr stark angestiegen war, versagt. Die Sicherung des Bahnübergangs durch Streckenposten sei eine eigene Aufgabe der Deutschen Bundesbahn und kein fremdes Geschäft zu Gunsten des beklagten Landes gewesen. Richtig sei zwar, dass in der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EKrG getroffenen Zuständigkeitsordnung eine Arbeitsteilung zwischen dem Eisenbahnunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde zum Ausdruck komme. Doch ändere dies nichts an der Absicht des Normgebers, diese Zuständigkeitsabgrenzung für den konkreten Fall eindeutig und überschneidungsfrei vorzunehmen, weil gerade wegen der sich berührenden Verantwortlichkeitsbereiche unterschiedlicher Verkehrsträger eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten besonders dringlich sei (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 – BVerwG 7 C 1.91, juris Rn. 14). Gemessen hieran trägt die Klägerin die Verantwortung für den sicheren Betrieb des S-Bahnhofs Bornholmer Straße. Sie hat die Kosten für die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Sicherungspflichten zu tragen. Dass die Aufstellung der Brandschutzwachen ohne die vom Beklagten initiierte Instandsetzung der Bösebrücke nicht erforderlich gewesen wäre, ist irrelevant. Veranlassungsgesichtspunkte spielen nach dem Gesagten im Rahmen des § 14 EKrG keine Rolle. Die Klage ist hingegen begründet, soweit im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 eine Widerspruchsgebühr auf 25,00 Euro festgesetzt worden ist. Eine Rechtsgrundlage hierfür existiert nicht, insbesondere trägt der Verweis des Beklagten auf Tarifstelle 1004 lit. c) des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung nicht, weil die genannte Tarifstelle allein im Rahmen von Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche anwendbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass die Klage hinsichtlich der Widerspruchsgebühr Erfolg hat, ändert nach letztgenannter Vorschrift nichts daran, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt. Denn nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 378.468,98 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Kosten, die dem beklagten Straßenbaulastträger beim Bauvorhaben Instandsetzung und Ertüchtigung der Bösebrücke entstanden sind. In den Jahren 2015 und 2016 setzte der Beklagte die Bösebrücke, über die die Bornholmer Straße, eine öffentliche Straße nach dem Berliner Straßengesetz, verläuft, instand. Unter der Bösebrücke befinden sich Eisenbahnanlagen, die die Bornholmer Straße als Straßenüberführung kreuzt, und der S-Bahnhof Bornholmer Straße. Die Bahnsteige des S-Bahnhofs Bornholmer Straße sind ausschließlich fußläufig über zwei Treppenanlagen an der Nord- bzw. Südseite der Bösebrücke erreichbar. Am Nordzugang befindet sich zusätzlich ein Personenaufzug. Die Klägerin ist Betreiberin des S-Bahnhofs Bornholmer Straße einschließlich der Zugänge zu diesem. Sie ist durch Ausgliederung aus der D ... entstanden, die ihr durch notariellen Vertrag vom 17. November 1998 (Anlage K 13) den Geschäftsbereich Personenbahnhöfe übertragen hat. Trägerin der Baulast der unter der Bösebrücke verlaufenden Schienenwege ist hingegen die D ... . Vor Durchführung der Sanierungsarbeiten an der Bösebrücke gab es Abstimmungen zwischen den Beteiligten. Da im Zuge des ersten Bauabschnitts der südliche Zugang zum S-Bahnhof gesperrt werden musste, bat die Projektleiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Mail vom 24. Juli 2015 die Klägerin um Mitteilung etwaiger „Vorgaben für die jeweilige Bahnsteig-Beschilderung…, die für die Fahrgastinformationen u.a. installiert werden müssen. Ab dem 10.08.2015 sollen durch unseren AN Fa. S ... diese Maßnahmen umgesetzt werden.“. Darauf antwortete die Klägerin mit Mail vom 27. Juli 2015, dass konkrete Vorgaben vor Fertigstellung des Brandschutzkonzepts nicht gemacht werden könnten. Die am 5. August 2015 fertiggestellte brandschutztechnische Stellungnahme der D ... formulierte auf Seite 14 folgende Forderung: „Aus Sicht des Verfassers ist es für die sichere Evakuierung zwingend erforderlich, die Nutzbarkeit des Südzugangs im Brandfall herzustellen. Je Fahrtrichtung (stadtauswärts bzw. stadteinwärts) ist eine Brandwache auf dem entsprechenden Bahnsteig zu positionieren, welche die Annäherung eines Zuges mit brennendem Wagenteil rechtzeitig erkennt. Die Brandwache hat dafür Sorge zu tragen, dass die Personen auf dem vom Brand betroffenen Bahnsteig sicher über die Rettungswege in das öffentliche Straßenland gelangen. Sie muss weiterhin den Bauzaun öffnen bzw. öffnen lassen.“ Mit Schreiben vom 7. August 2015 übersandte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Sächsische Bau GmbH die brandschutztechnische Stellungnahme und gab ihr u.a. auf, die „Stellung der Brandschutzwachen während des Betriebszeitraums der S-Bahn für die Dauer der Sperrung (je Bahnsteig 1 Brandschutzwache)“ „auszuführen und verantwortlich sicherzustellen“. Nach Einweisung durch die Klägerin nahmen die Brandschutzwachen ihre Tätigkeit auf. Die Brandschutzwachen wurden durch die D ... als Nachunternehmer der S ... gestellt. Mit Schreiben vom 14. September 2015 setzte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Klägerin darüber in Kenntnis, dass analog zu vergleichbaren, zurückliegenden Baumaßnahmen (u.a. Ersatzneubau der Spandauer Damm Brücke) eine Prüfung vorgenommen worden sei. Danach komme man zu dem Schluss, dass die Anbindungen des S-Bahnhofs (gemeint: die Zugänge zu den Bahnsteigen) eine geduldete Sondernutzung darstellten. Aufgrund dieser Sondernutzung seien dem Straßenbaulastträger Mehrkosten bei der Sanierung der Bösebrücke entstanden. Verwiesen werde insoweit u.a. auf die Forderungen der Klägerin nach der Bereitstellung von Brandschutzwachen. Nach aktueller Kostenschätzung seien Mehrkosten von 450.000,00 Euro entstanden, welche in fortlaufenden Kostenbescheiden geltend gemacht würden. Die in Aussicht gestellte Kostenforderung wies die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 zurück. Der Sachverhalt sei anders gelagert als bei der Spandauer Damm Brücke. Dort seien Anlagen der Klägerin zurückgebaut und wiederhergestellt worden. Bei der Bösebrücke liege es aber so, dass lediglich die Fahrbahnen und Gehwege im Verlauf der Brücke instandgesetzt worden seien, der S-Bahnhof und dessen Zugangsbereiche seien unberührt geblieben. Es greife daher § 14 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG), wonach der Träger der Straßenbaulast die Straßenanlagen auf seine Kosten zu erhalten habe. Ob diese Kosten dabei seine Anlagen oder Anlagen Dritter (hier: Anlagen der Klägerin) beträfen, sei irrelevant. Mit Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 zog der Beklagte auf Basis des Berliner Straßengesetzes die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 378.469,98 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, dass der Bau und die Unterhaltung der Zu- und Ausgänge an der Bösebrücke für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis der Brücke nicht erforderlich und die hierdurch entstehenden Mehrkosten für Bau und Unterhaltung dieser Abschnitte deshalb nach dem Berliner Straßengesetz von der Klägerin zu tragen seien. Dies umfasse auch die Erstattung der in Folge von Forderungen der Klägerin entstandenen Mehraufwendungen. In der Anlage zum Bescheid ist die Forderungshöhe aufgeschlüsselt. Danach setzt sich die geforderte Summe aus Teilbeträgen von 296.091,09 Euro (Stellung von zwei Brandwachen im Zeitraum vom 14. August 2015 bis 23. Dezember 2015, jeweils 24 Stunden) und 82.377,89 Euro (Stellung von zwei Brandwachen im Zeitraum vom 9. Mai 2016 bis 20. Juni 2016, jeweils 24 Stunden) zusammen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Juli 2016 Widerspruch mit der Begründung, dass nicht das Berliner Straßengesetz, sondern das Eisenbahnkreuzungsgesetz maßgeblich sei, zumal es sich bei den Zugängen zum S-Bahnhof auch nicht um eine Sondernutzung handele. Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz finde auf die Klägerin keine Anwendung, da nicht sie, sondern die D ... Schienenbaulastträger sei. Nur die D ... sei Beteiligte an der Kreuzung. Die beauftragten Maßnahmen hätten Kosten verursacht, die dem Beklagten durch eine Sondernutzung der Klägerin entstanden seien. Der Bau und die Unterhaltung der Zu- und Ausgänge an der Bösebrücke seien für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis an der bzw. um die Brücke herum nicht erforderlich. Dies gelte gleichsam für die entstandenen Mehrkosten bei Bau und Unterhaltung dieser Abschnitte. Schließlich stelle sich das Verhalten der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung dar, denn bei der Sanierung der Spandauer Damm Brücke habe der Beklagte mit der D ... eine Kreuzungsvereinbarung geschlossen mit, in welcher ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass gesonderte Vereinbarungen mit der Klägerin zu schließen seien. Bei der Sanierung der Sundgauer Brücke habe die Klägerin dem Beklagten im Übrigen entstandene Mehrkosten erstattet. Unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids setzte der Beklagte die Widerspruchsgebühr auf 25,00 Euro fest. Mit einem Gebührenbescheid vom 2. März 2017 setzte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Widerspruchsgebühr erneut auf 25,00 Euro fest. Am 8. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und diese am 16. März 2017 auf den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 erstreckt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Straßenrechts ausgehe. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz gelte für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. Nach § 14 EKrG habe der Beklagte als Träger der Straßenbaulast die Straßenanlage auf seine Kosten zu unterhalten. Diese Regelung sei abschließend, das Eisenbahnkreuzungsrecht gehe als speziellere Regelung denjenigen Rechtsvorschriften vor, die für die sich kreuzenden Straßen und Eisenbahnen im Übrigen gelten würden. Unerheblich sei, dass die Klägerin nicht die Baulast des Schienenwegs trage. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Straßenrechts ausginge, bestünde eine Kostenpflicht nicht, da die Klägerin keine Sondernutzung ausübe. Der Beklagte habe durch die Sicherungsmaßnahmen die ihm nach dem Straßenrecht treffende Pflicht, den Anliegergebrauch während der Straßenerhaltungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, erfüllt. Soweit ihr die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung vorwerfe, verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, denn die Projektleiterin des Beklagten habe mit Mail vom 27. August 2015 um ein Schreiben der Klägerin des Inhalts gebeten, die Kostentragung sei direkt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu veranlassen. Die Klägerin beantragt, 1. den Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 und 2. den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass eine Sondernutzung vorliege. Die Anbindung des Bahnhofs mit einer Übergangskonstruktion an die Straße stellte eine Sondernutzung dar, da sie den Gemeingebrauch der Straße beeinflusse, indem sie Erschwernisse bzw. Mehrbelastungen des Straßenbaulastträgers bei der Straßenunterhaltung hervorrufe. Der Umstand, dass die Brandwache 24 Stunden pro Tag gehalten worden sei, d.h. auch während der Betriebsruhe der S-Bahn, gehe auf eine Forderung der D ... zurück. Mit Schreiben vom 2. September 2015 habe diese erklärt, dass die D ... jederzeit für die Verkehrssicherungspflicht der Bahnanlagen verantwortlich sei. Dies gelte besonders auch für den Bereich der Bornholmer Straße. Trotz der Betriebspausen würden die Trassen für Bereitstellungsfahrten, Rangierfahrten und Überführungen genutzt. Der durchgehende Einsatz von Brandwachen sei daher notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.