Beschluss
1 L 430/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1123.1L430.21.00
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Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Dem Antragsteller konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2021 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 2. August 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist ohne Erfolg. Der Antrag richtet sich bei sachgerechter Auslegung gegen die Regelungen Ziffern 1 und 2 im Bescheid vom 2. August 2021. Der Antragsteller richtet seinen Antrag zwar wörtlich nur gegen die Ziffer 1 des Bescheides; ausweislich des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs vom 3. September 2021 ist dieser jedoch gegen den Bescheid vom 2. August 2021 insgesamt gerichtet („den Bescheid […] aufzuheben“), also auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 im Bescheid vom 2. August 2021). Der Widerspruch gegen diese Zwangsgeldandrohung hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine aufschiebende Wirkung. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, hat das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurückzutreten. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg. Sowohl das Aufenthaltsverbot (dazu unter a) als auch die Zwangsgeldandrohung (dazu unter b) sind offenkundig rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für das am 2. August 2021 verfügte Aufenthaltsverbot sind gegeben. Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 2 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. aa) Der Antragsteller ist erstmals am 17. April 2019 strafrechtlich im Görlitzer Park in Erscheinung getreten, was zu einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) führte. Zwischen dem 17. April 2019 und dem 01. Juni 2021 sind zehn weitere Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen das BtMG gegen den Antragsteller gefertigt worden. Diesen Strafanzeigen liegen jeweils Sachverhalte zugrunde, die sich in den Verbotsbereichen ereignet haben. Zwischen dem 22. Juni 2019 und dem 26. Juni 2021 ist der Antragsteller zudem mehrfach wegen weiterer Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (StGB) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Erscheinung getreten, was zu insgesamt zwölf weiteren Strafanzeigen geführt hat. Diesen Strafanzeigen liegen ebenfalls Sachverhalte zugrunde, die sich in den Verbotsbereichen ereignet haben. Tatorte waren stets der Görlitzer Park und nahegelegene (Neben-)Straßen sowie das Kottbusser Tor. Im Zuge von elf dieser Strafanzeigen wurde zugleich ein Platzverweis gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen (06. Mai 2019, Bl. 34-39 des Verwaltungsvorgangs (VV); 07. Mai 2019, Bl. 40-45 d. VV; 13. Juli 2019, Bl. 46-51 d. VV; 05. August 2019, Bl. 59-74 d. VV; 11. April 2020, Bl. 82-91 d. VV; 06. Februar 2021, Bl. 92-102 d. VV; 25. Mai 2021, Bl. 104-114 d. VV; 01. Juni 2021, Bl. 115-122 d. VV bzw. 04. Dezember 2020, Bl. 208-218 d. VV; zweimal am 26. Juni 2021, Bl. 226-231 und Bl. 238-250 d. VV). Zusätzlich wurde der Antragsteller zwischen dem 4. Dezember 2020 bis zum 26. Juni 2021 viermal von der Polizei am Kottbusser Tor und einmal im Görlitzer Park angetroffen, wobei jeweils ein Platzverweis wegen der Gefahr von Verstößen u. a. gegen das BtMG ausgesprochen wurde (Bl. 265 bis 302 des Verwaltungsvorgangs). Auch danach wurde der Antragsteller von der Polizei im Görlitzer Park bzw. am Kottbusser Tor wiederholt angetroffen. Der Prognose des Antragsgegners, dass diese Umstände die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde in den bezeichneten Verbotszonen eine Straftat begehen, begegnet keinen Bedenken. Sie gründet auf der Häufigkeit, der Regelmäßigkeit und dem Kontext, in dem der Antragsteller in den Verbotszonen angetroffen wurde. Er wurde regelmäßig mit Personen zusammen aufgegriffen, die im Verbotsgebiet bereits einschlägig in Erscheinung getreten sind. Der Gesamteindruck, der Antragsteller habe einen Bezug zur Szene des Drogenhandels im Bereich des Görlitzer Park und pflege seine Kontakte dahin regelmäßig, wird dadurch bestätigt. Gleiches gilt für den Bereich des Kottbusser Tores. Die getroffene Prognose genügt deshalb den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für einen künftigen weiteren Schadenseintritt im Verbotsbereich A des Bescheids. Aufgrund der mehrfachen Verstöße des Antragstellers genügt die Prognose auch den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt in dem Verbotsbereich B des Bescheids. bb) Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, BVerwGE 169, 142-164, Rn. 12 zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 37 Rn. 5 m.w.N.). Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung ist aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsaktes, entsprechend der §§ 133, 157 BGB, ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles und nach Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20/18, a.a.O., juris Rn. 12; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 6 m.w.N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2020 – 3 C 20/18 –, a.a.O., Rn. 12 zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht des Antragstellers erfüllt die Aufenthaltsverbotsverfügung diese Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Die Aufenthaltsverbotsverfügung formuliert hinreichend bestimmt, dass ein Aufenthalt in der im Bescheid näher bezeichneten Zone dem Antragsteller für den angegebenen Zeitraum untersagt ist, wobei dem Antragsteller ein Durchfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln (1) und das Umsteigen innerhalb der in der Verbotszone liegenden U-Bahnhöfen (2) gestattet ist. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere durch Auslegung der Aufenthaltsverbotsverfügung (Ziffer 1 des Bescheids vom 2. August 2021) sowie der entsprechenden Begründung (Ziffer 5 des Bescheids vom 2. August 2021). (1) Die Aufenthaltsverbotsverfügung untersagt dem Antragsteller grundsätzlich den Aufenthalt in den näher bezeichneten Verbotsbereichen. Als Ausnahme nennt die Verfügung unter anderem „[e]in Durchfahren der Verbotsbereiche mit Verkehrsmitteln ohne zu verkehrsfremden Zwecken dort zu verweilen […]“. In der Begründung der Verfügung heißt es dazu, dass sich das Verbot auf die „Zugangsbereiche der zum jeweiligen Verbotsbereich gehörenden U-Bahnhöfe“ erstrecke, aber dass die „Bahnzüge der betreffenden Bahnlinien […] zur Durchfahrt als Fahrgast uneingeschränkt [genutzt werden können]“. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm nicht klar sei, ob auch individuelle Fortbewegungsmittel vom Verbot exkludiert seien, belegt dieser Einwand nicht die behauptete Unbestimmtheit der Verfügung. Es wird im angegriffenen Bescheid hinreichend deutlich, dass lediglich das Durchfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Aufenthaltsverbotsverfügung nicht umfasst ist. Dies ergibt sich durch Auslegung des Wortlautes sowie der Begründung der Verfügung. Zunächst spricht schon der Sprachgebrauch dafür, dass mit „Verkehrsmittel“ lediglich öffentliche Verkehrsmittel gemeint sind. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird das Wort „Verkehrsmittel“ typischerweise zur Beschreibung von öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt (vgl. Online-Ausgabe des Duden, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Verkehrsmittel). Dies wird durch die Begründung der Verfügung zusätzlich klarstellt. Die Begründung bezieht sich ausdrücklich auf das Durchfahren der Verbotsbereiche in Bahnzügen, mithin auf das Durchfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ferner sprechen auch der Sinn und Zweck der Verfügung für ein solches Verständnis. Im Gegensatz zu individuellen Fortbewegungsmitteln hat der Antragsteller bei dem Durchfahren der Verbotsbereiche in öffentlichen Verkehrsmitteln keinen Einfluss auf die Route. Es ist kein spontanes Anhalten und keine Kommunikation bzw. Interaktion aus dem Fahrzeug heraus mit Passanten oder anderen Verkehrsteilnehmern möglich. Aufgrund dieser Umstände ist bei einem Durchfahren des Verbotsbereichs mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zu individuellen Fortbewegungsmitteln der Rechtsgüterschutz bzw. die Kriminalitätsbekämpfung erheblich weniger gefährdet, sodass sich das Aufenthaltsverbot mit Blick auf eine effektive, aber verhältnismäßige Gefahrenabwehr nicht notwendigerweise auf das Durchfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstrecken muss. Dass es in Einzelfällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten der Einordnung des Verkehrsmittels kommen kann, stellt sich als eine Frage des Vollzugs der Maßnahme dar und hat auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung keine Auswirkungen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 1999 – 24 CS 98.3198, juris, Rn. 34). (2) Die Begründung lässt außerdem deutlich erkennen, dass lediglich die Zugangsbereiche und nicht der gesamte Bereich des U-Bahnhofs von der Verfügung erfasst ist, mithin ein Aufenthalt auf dem Bahnsteig zwecks Umsteigens in eine andere Bahnlinie nicht vom Verbot erfasst ist. Dass sich eine solche Ausnahme ausschließlich auf die Bahnsteige der jeweiligen U-Bahnhöfe der Verbotsbereiche bezieht und beispielsweise nicht auf Bushaltestellen im Verbotsbereich erstreckt, ist in der Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies ergibt sich zum einen aus der gewählten Formulierung in der Begründung. Dort wird ausdrücklich auf die „Zugangsbereiche“ verwiesen, sodass erkennbar ist, dass die übrigen Bereiche der U-Bahnhöfe zum Aufenthalt genutzt werden können. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass aufgrund des teils hohen Fahrgastaufkommens, der regelmäßigen Anwesenheit von Polizeibeamten und/oder Sicherheitspersonal der Verkehrsbetriebe sowie der Video-Überwachung U-Bahnhof-Bahnsteige keinen Ort darstellen, an welchen die genannten Straftaten typischerweise begangen werden. Dementsprechend waren aus gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten die U-Bahnhof-Bahnsteige hier nicht miteinzubeziehen. Dass sich ähnliche Erwägungen nicht auf andere Bereiche der öffentlichen Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bushaltestelle, übertragen lassen, ist aufgrund der anderen örtlichen Gegebenheiten für einen verständigen objektiven Beobachter hinreichend deutlich erkennbar. cc) Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist bezüglich der Größe der Verbotszone und der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie verhältnismäßig, § 11 ASOG. Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist geeignet, um den Antragsteller das Betreten des Görlitzer Park sowie des Kottbusser Tor zu verbieten und so die drohenden Gefahren abzuwehren. Die bisher gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweise haben keinen nachhaltigen Effekt dergestalt gezeigt, dass er von Verstößen u.a. gegen das BtMG in den Verbotsbereichen Abstand nimmt. Der Einwand des Antragstellers, es würde lediglich ein Verdrängungseffekt hinsichtlich der drohenden Begehung von Straftaten durch die Aufenthaltsverbotsverfügung erreicht, greift nicht durch. Ziel der Aufenthaltsverbotsverfügung ist die präventive Abwehr von Straftaten in einem bestimmten Gebiet innerhalb Berlins (vgl. § 29 Abs. 2 ASOG). Bereits der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage verdeutlicht, dass sich eine Aufenthaltsverbotsverfügung stets nur auf ein bestimmtes Gebiet und nicht auf Berlin als Ganzes und – mangels örtlicher Regelungsbefugnis – erst recht nicht auf Gebiete außerhalb Berlins beziehen kann (vgl. Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG Bln/ UZwG Bln, 1. Auflage 2004, § 29 Rn. 12). Dementsprechend ist die abstrakte Möglichkeit eines etwaigen Verdrängungseffekts der Maßnahme inhärent. Das Aufenthaltsverbot dient der Verhinderung von strafbaren Handlungen an Kriminalitätsschwerpunkten (vgl. vgl. Baller/Eiffler/Tschisch, a.a.O., § 29 Rn. 11). Die Verstöße gegen u.a. das BtMG und StGB des Antragstellers haben sich ausweislich der jeweiligen Strafanzeigen an Orten ereignet, an denen an denen vermehrt Straftaten begangen werden. Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist daher geeignet, um weitere Verstöße gegen das BtMG und/oder StGB durch den Antragsteller an diesen kriminalitätsbelasteten Bereichen Berlins zu verhindern. Der Einwand des Antragstellers, dass ein Einbeziehen des Gebiets nördlich der Görlitzer Straße bis zum Spreeufer und zur Lohmühlenstraße sowie das Gebiet südlich der Wiener Straße in den Verbotsbereich A nicht erforderlich sei, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass sich zahlreiche Verstöße gegen das BtMG (17. April 2019; 07. Mai 2019; 01. Juni 2021) und StGB (01. Juni 2020; 18. September 2020; 15. Februar 2921) auch in der Skalitzer Straße ereignet haben, mithin nördlich der Görlitzer Straße. Weitere Verstöße des Antragstellers haben sich in der Wiener Straße (26. Juni 2021) sowie Reichenberger Straße (06. Februar 2021; 26. Juni 2021) ereignet, mithin südlich des Görlitzers Parks und der Wiener Straße. Dies verdeutlicht, dass das Betätigungsumfeld sich nicht örtlich auf den Görlitzer Park und dessen unmittelbar angrenzende Straßen erstreckt, sondern auch auf den darüberhinausgehenden Bereich. Die Einbeziehung auch dieser Bereiche in die Aufenthaltsverbotsverfügung ist daher erforderlich. Der weitere Einwand des Antragstellers, dass im Verbotsbereich B lediglich der Kreuzungsbereich des Kottbusser Tor einzubeziehen sei, nicht hingegen die Gebiete Oranienplatz, Heinrichplatz, Wassertorplatz oder die Mariannenstraße, greift gleichfalls nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass sich Verstöße gegen das StGB in der Nähe des Kottbusser Tores (20. Juni 2020; 04. Dezember 2020) ereignet haben und sechs Platzverweise für den Bereich des Kottbusser Tores und die nähere Umgebung erteilt worden sind. Dies verdeutlicht, dass sich das Betätigungsfeld des Antragstellers auf den Bereich rund um das Kottbusser Tor erstreckt. Darüber hinaus könnte eine örtliche Begrenzung auf den Kreuzungsbereich des Kottbusser Tor einer Ausweichbewegung auf die umliegenden Straßen und Plätze Vorschub leisten, weil sich die in den Verbotsbereichen agierende Dealer-Szene nicht statisch verhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2021 – OVG 1 S 105/21 / OVG 1 M 31/21). Die Entscheidung des Antragsgegners, ebenfalls kriminalitätsbelastete Gebiete in der näheren Umgebung des Kottbusser Tor in die Aufenthaltsverfügung einzubeziehen, erscheint – auch mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr – daher nicht ermessensfehlerhaft. Die Dauer der Aufenthaltsverbotsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die mehrfach gegen den Antragsteller erlassenen Platzverweise hielten ihn nicht davon ab, insbesondere den Görlitzer Park wiederholt zu betreten. Die Dauer von neun Monaten erscheint als angemessen, um den Antragsteller von weiteren Straftaten abzuhalten. Dabei ist für die Bemessung der Zeitdauer des Aufenthaltsverbots nicht die konkrete Zahl bisheriger Vorfälle maßgeblich, denn das Verbot stellt keine repressive Maßnahme dar, sondern soll die Gefahr weiterer Verstöße gegen das BtMG und StGB, möglichst nachhaltig, abwehren. Die Aufenthaltsverbotsverfügung ist auch angemessen. Nach dem Text der Aufenthaltsverbotsverfügung ist dem Antragsteller gestattet, die Verbotszone mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu durchfahren. Angesichts der zu schützenden Rechtsgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit sowie einer effektiven Gefahrenabwehr wiegt der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nicht besonders schwer. Daher sind auch Einschränkungen wegen möglicherweise notwendiger Umwege hinzunehmen. Ferner kann der Antragsteller in unabweisbaren Angelegenheiten durch den zuständigen Polizeiabschnitt eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Verbotsbereiche erhalten. Der Einwand des Antragstellers, die Praxisräume seiner behandelnden Ärztin sowie die Kursräume eines von ihm besuchten Berufsorientierungskurses lägen in den Verbotsbereichen, greift insoweit nicht durch. Wie dargelegt, ist es dem Antragsteller möglich eine Ausnahmegenehmigung zum Betreten der Verbotsbereiche für diese Zwecke zu erhalten. Arztbesuche, insbesondere solche die – wie hier – eine längerfristige Behandlung zum Gegenstand haben, finden regelmäßig nach vorheriger Terminabsprache statt. Dem Antragsteller ist es daher ohne Weiteres möglich, seine bereits feststehenden Termine der zuständigen Polizeiwache zu kommunizieren und eine Ausnahmegenehmigungen zu erbitten. Auch im Falle der Notwendigkeit von akuten Arztbesuchen ist keine Unverhältnismäßigkeit der Verfügung ersichtlich, weil dem Antragsteller die zuständige Polizeiwache ganztägig und an sieben Tagen in der Woche zur Verfügung steht, um auf (spontane) Anfragen zu reagieren. Berufsorientierungskurse finden typischerweise, wie auch hier, im Rahmen eines vor Kursbeginn kommunizierten Stundenplans statt, sodass es dem Antragsteller auch diesbezüglich ohne Weiteres möglich ist, seine bereits feststehenden Termine der zuständigen Polizeiwache mitzuteilen, um Ausnahmegenehmigungen zu erlangen. Der weitere Einwand des Antragstellers, der im Verbotsbereich B liegende Oranienplatz sei nur 600 Meter von seiner Wohnadresse entfernt, weckt keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der Aufenthaltsverbotsverfügung, weil der Antragsteller keinerlei substantiierte Begründung für diese Annahme vorbringt, der Oranienplatz sei ein Teil seines Lebensmittelpunktes. In ungefähr gleicher Entfernung zum Oranienplatz befindet sich mit dem Engelbecken Park eine öffentliche Parkanlage, die dem Antragsteller in vergleichbarer Weise zur Naherholung dienen kann und nicht vom Verbotsbereich B umfasst ist. b) Der Androhung des Zwangsgeldes begegnen ebenfalls keine Bedenken. Rechtsgrundlage ist §§ 6 Abs. 1, 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), welches nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Anwendung findet. Der Betrag von 500 Euro hält sich im unteren Rahmen eines möglichen Zwangsgeldes, das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln höchstens 50.000 Euro betragen darf. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsverbotsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), weil anhand des bisherigen Verhaltens des Antragstellers von der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere Verstößen gegen das BtMG, auszugehen ist. Daher kann mit dem Vollzug nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Die behördliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie erschöpft sich nicht in formularmäßigen Ausführungen, sondern nimmt Bezug auf die konkreten Taten des Antragstellers, welche Anlass für die Aufenthaltsverbotsverfügung gaben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.