Beschluss
1 L 464/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0924.1L464.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die zeitweise Aufstellung der in der Versammlungsanmeldung vom 6. Juli 2021, konkretisiert durch die ergänzende Mitteilung vom 9. September 2021, genannten drei Pressepodeste sowie die Aufstellung von vier Material- und Technikzelten auf dem Platz der Republik, anders als in der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2021 (LPD St 61 – 07700/240921) mit dem „besonderen Hinweis Nr. 1“ behauptet, keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen, sondern als versammlungsimmanente Hilfsmittel in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. So liegt der Fall aber hier. Denn die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die gleiche Regelung wie im Hauptsacheverfahren. In einem solchen Fall kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, NVwZ-RR 2014, 559; VGH München, Beschluss vom 19.1.2018 – 21 CE 17.1646 –, juris, Rn. 11). Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin konnte einen solchen hinsichtlich der Aufstellung der Material- und Technikzelte sowie der Pressepodeste nicht glaubhaft machen. Die Aufstellung der Material- und Technikzelte sowie der Pressepodeste ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erfasst; sie bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Zum Schutz infrastruktureller Nebeneinrichtungen durch die Versammlungsfreiheit führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 16. August 2012 (OVG 1 S 108/12, juris Rn. 8 ff.) grundlegend aus: „Ebenso wenig wie es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 GG ausreicht, dass die Teilnehmer einer Veranstaltung durch einen beliebigen Zweck miteinander verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 u.a -, NJW 2001, 2459, juris Rn. 19, und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 41; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 1 S 72.12 -, Abdruck S. 4), kann auch nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für deren Durchführung begehrte Infrastruktur (Zelte, Sitzgelegenheiten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc.) dem Schutzbereich von Art. 8 GG unterfallen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, denn der Versammlungsbegriff bzw. dessen Schutzbereich ist nicht weiter auszudehnen, als dies zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2001, a.a.O., und vom 24. Oktober 2001, juris Rn. 54; weitere Nachweise bei Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl., § 1 Rn. 8 zu Fußn. 14 f., sowie Kanther, NVwZ 2001, 1239 ff.).“ Gemessen daran ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass das angemeldete Aufstellen von Tischen und Bänken von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist. Die Antragstellerin macht glaubhaft, dass diese nicht als bloße Sitzgelegenheiten zur bequemeren Durchführung der Versammlung dienen sollen, sondern zur Lagerung und Bedienung der bei der Durchführung der Versammlung zum Einsatz kommenden Technik bestimmt ist. Damit stehen sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der Verwirklichung des Versammlungszwecks. Eine Erforderlichkeit für den hier jedoch lediglich begehrten Aufbau von Zelten zum Schutz der eingesetzten Technik ist dagegen nicht erkennbar. Es ist nicht glaubhaft, dass für eine solche Absicherung das Aufstellen von Zelten zwingend notwendig ist. Die Technik kann gegen Witterungseinflüsse auch durch Abdeckungen wirksam geschützt werden, ein Zelt ist insofern entbehrlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. September 2012 – VG 1 L 254.12, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Aufstellung der Pressepodeste ist nach den oben genannten Maßstäben ebenfalls nicht von der Versammlungsfreiheit mit umfaßt. Sie sind nicht funktional oder symbolisch wesensnotwendig für die kollektive Meinungskundgabe. Die Versammlung kann auch ohne die Aufstellung der Podeste durchgeführt werden. Die Antragstellerin trägt zwar zutreffend vor, dass dadurch eine erhöhte Wahrnehmung der öffentlichen Meinungskundgabe erfolgen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Zweck der Versammlung anderenfalls vereitelt wird. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VersFG BE folgt nichts anderes. Daraus ergeben sich Pflichten für die zuständige Versammlungsbehörde eine Berichterstattung durch die Presse zuzulassen und diese nicht zu verhindern. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Leiter einer Versammlung ein Recht auf Nebeneinrichtungen für die Presse verlangen können bzw. solche von der Versammlungsfreiheit erfasst sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziff. 1.1.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der faktisch beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwerts nicht angezeigt.