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Beschluss

1 K 221/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0920.1K221.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind bereits unzulässig, der Klageantrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Mit ihm begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ihm 13.39 Uhr erteilten Platzverweises. Dieses Begehren kann er zwar grundsätzlich mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog verfolgen, mit der die Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte festgestellt werden kann. Jedoch hat der Berichterstatter nicht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger – entsprechend seinem Vortrag – bereits um 13.39 Uhr ein Platzverweis erteilt worden ist. Hiergegen sprechen die im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Polizeiberichte, nach denen gegen den Kläger (lediglich) ein Bußgeldverfahren wegen des Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeleitet worden sei, ihm dann aber die Teilnahme an der Versammlung gestattet worden sei. Einen Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger am 5. April 2021 zwei Platzverweise erteilt worden sind, gibt es im Verwaltungsvorgang nicht. Gegenteiliges hat auch die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Der Kläger teilte zwar auf die ausdrückliche Frage nach der Anzahl der Platzverweise mit, dass er „das Wort Platzverweis vorher schon einmal gehört hatte“. Ihm sei nach seiner Erinnerung tatsächlich ein Platzverweis erteilt worden. Nachdem sein Verfahrensbevollmächtigter hinzugetreten sei, habe man dann aber die Situation wieder klären können dergestalt, dass er „eine Maske aufsetzen möge bis mein Auftritt beginnen würde“. Die Überzeugung, dass dem Kläger um 13.39 Uhr tatsächlich ein Platzverweis erteilt wurde, konnte der Berichterstatter anhand dieser Aussage aber nicht gewinnen. Für die entsprechende Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) wäre ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (siehe nur OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2021 – 19 A 2475/19, juris Rn. 22). So liegt es hier nicht, denn – abgesehen von den Polizeiberichten im Verwaltungsvorgang – ist es jedenfalls ebenso plausibel anzunehmen, dass dem Kläger durch die Polizei lediglich die Möglichkeit des Ausspruchs eines Platzverweises eröffnet wurde, es hierzu aber aufgrund der Verständigung, der Kläger werde nunmehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, nicht mehr kam. 2. Auch der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Mit der mit dem Antrag zu 2. erhobenen allgemeinen Feststellungsklage kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – BVerwG 3 C 44.02, juris Rn. 18 f.). Nach diesen Grundsätzen betrifft die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, denn dem Kläger geht es ersichtlich nicht um die Klärung rechtlicher Beziehungen zwischen ihm und dem Beklagten, sondern um die Bewertung einer Tatsachenfrage, nämlich der Frage, ob das ärztliche Attestes der Frau Dr. med. J ... vom 15. März 2021 echt ist, d.h. das Gesundheitszeugnis über den Kläger den Tatsachen entspricht. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die allgemeine Feststellungsklage nicht statthaft, denn das Rechtsverhältnis ist nicht hinreichend konkret. Es muss sich bei der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt beziehen. Dies ist dann der Fall, wenn Rechtsfragen hinsichtlich eines Einzelfalls relevant werden und für diesen Fall entschieden werden können (Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 43, Rn. 36). So liegt es hier nicht, denn der Kläger begehrt ganz allgemein, d.h. losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, die Feststellung, er sei aufgrund des ärztlichen Attestes von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere auf (nicht näher eingegrenzten) Versammlungen befreit. 3. Als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft und auch im Übrigen zulässig ist hingegen das mit dem Antrag zu 3. verfolgte Begehren, die Rechtswidrigkeit des Platzverweises festzustellen. Insbesondere steht dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Seite. Dieses ist hier deshalb gegeben, weil es sich bei der angegriffenen polizeilichen Maßnahme um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt handelt. Die polizeiliche Maßnahme hatte sich mit ihrem Vollzug am 5. April 2021 erledigt. Da in einer solchen Konstellation ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Überprüfung der Maßnahme in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht möglich wäre, ist auch in diesem Fall das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12, juris Rn. 31 m.w.N.). Die insoweit zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Platzverweis war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Rechtsgrundlage für den Platzverweis ist § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihn vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur durch die Norm geschützten öffentliche Sicherheit gehören die Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung, der Individualrechtsgüter sowie der Schutz der Funktion und des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen. Eine konkrete Gefahr erfordert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für ein geschütztes Rechtsgut (siehe zuletzt Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 – VG 1 L 408/21, juris Rn. 10 m.w.N.). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04, juris Rn. 36). Daran gemessen war die Erteilung des Platzverweises rechtmäßig. a) Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Platzverweis nicht deswegen rechtswidrig, weil er als Teilnehmer an der Versammlung zuvor nicht von dieser ausgeschlossen wurde. Zwar sind Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden – wie ein Platzverweis – rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06, juris Rn. 40 m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin den Kläger von der Versammlung ausgeschlossen hatte, bevor sie ihm einen Platzverweis erteilte. Gegen die Rechtmäßigkeit des Versammlungsausschlusses gibt es auch nichts zu erinnern. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin nahm diese den Kläger wahr, als er sich hinter der Bühne befand und sich dort mit anderen Personen unterhielt. Nach ihrer Wahrnehmung trug er keine Mund-Nasen-Bedeckung. Daraufhin habe sie „ihm eröffnet, dass er nicht mehr an der Versammlung teilnehmen dürfe“. Dieser Versammlungsausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 Satz 1 VersFG BE. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 VersFG BE hat sich die von der Versammlung ausgeschlossene Person unverzüglich zu entfernen. Das Verhalten des Klägers gefährdete die öffentliche Sicherheit (hier jedenfalls in Gestalt des Schutzgutes der gesamten Rechtsordnung) unmittelbar, da er während der Versammlung keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, obwohl § 10 Abs. 2 Abs. 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 198) in der am 5. April 2021 geltenden Fassung auch Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel verpflichtete, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dass der Kläger hinter der Bühne keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, folgt einerseits aus der glaubhaften Aussage der Zeugin, andererseits wird dies auch vom Kläger eingeräumt. Soweit dieser dies einschränkte dahingehend, er habe die Mund-Nasen-Bedeckung nur abgesetzt, um etwas zu trinken, erachtet dies der Berichterstatter als Schutzbehauptung, die durch die glaubhafte Aussage der Zeugin auch widerlegt ist. Nach ihren Angaben hatte der Kläger schon ihr unmittelbar entgegengehalten, etwas getrunken oder gegessen zu haben; dies sei nach ihren Beobachtungen aber nicht der Fall gewesen. Ermessensfehler sind bezüglich des Versammlungsausschlusses nicht ersichtlich, dieser war insbesondere verhältnismäßig, weil der Kläger bereits zuvor auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben durch die vor Ort befindlichen Polizeibeamten hingewiesen wurde. Davon unbeeindruckt änderte der Kläger sein Verhalten aber nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen im Übrigen nicht (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 – VG 1 L 424.21, juris Rn. 10; siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 9. August 2021 – 3 B 254/21, juris Rn. 34 ff.; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 25 NE 21.1814, juris Rn. 17 ff.). b) Nach dem Versammlungsausschluss war der Kläger verpflichtet, sich unverzüglich zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VersFG BE). Zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung, d.h. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, durfte die Zeugin einen Platzverweis aussprechen (siehe auch die Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 44). Daran war sie auch nicht deswegen gehindert, weil der Kläger zuvor das ärztliche Attest der Frau Dr. med. J ... vom 15. März 2021 vorgelegt hatte. Die Pflicht, sich unverzüglich von der Versammlung zu entfernen, entfiel dadurch nicht. Denn unter Beachtung dessen, dass – wie oben bereits ausgeführt – das Tatsachenwissen zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Platzverweises zugrunde zu legen ist, konnte ein objektiver, besonnener Amtswalter hier auch in Kenntnis des Attestes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtskonform bejahen. Denn aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters bestanden erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Attestes. Ob es sich tatsächlich um ein falsches Gesundheitszeugnis handelt, ist hingegen irrelevant. Die erheblichen Zweifel folgen in erster Linie daraus, dass Frau Dr. med. J ... ihre Praxis mehrere hundert Kilometer entfernt von Berlin betreibt. Dass ein in Berlin lebender Bürger eine mehrere hundert Kilometer entfernte Arztpraxis aufsucht, um sich eine medizinisch indizierte Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung attestieren zu lassen, erscheint lebensfremd und bildet ein taugliches Indiz für die Annahme, diesem Attest liege keine tatsächliche Untersuchung des Klägers durch die Ärztin zugrunde. Dies zumal es sich ausweislich des Arztstempels auf dem Attest („Ärztin – Homöopathie“) bei Frau Dr. med. J ... auch nicht etwa um eine besonders spezialisierte Ärztin handelt, die Leistungen anbietet, die der Kläger in Berlin nicht erhalten könnte. Hinzu tritt, dass auch aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters nicht außer Acht gelassen werden kann, dass die Ärztin wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse polizeibekannt war. Dass keine rechtskräftige Verurteilung polizeibekannt war, ist unerheblich, denn die Unschuldsvermutung greift im Gefahrenabwehrrecht nicht. Auf die genannten Indizien hob die Zeugin ihren glaubhaften Aussagen zufolge bei ihrer Entscheidung auch ab. Sie habe ihrer Entscheidung die Erkenntnisse des Kollegen zugrunde gelegt, wonach die Ärztin mehrfach „wegen des Verdachts falscher Gesundheitszeugnisse“ aufgefallen sei. Zudem habe der Kollege ihr mitgeteilt, dass die Praxis der Ärztin mehrere hundert Kilometer entfernt sei. Den Bedenken des Kollegen habe sie folgen können, diese seien ihr plausibel erschienen. Keine Bedeutung kommt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zu. Dies folgt schon daraus, dass er diese der Zeugin – deren glaubhafte Angaben zugrunde gelegt („Von einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers wusste ich nichts.“) – nicht vorgelegt hatte, die eidesstattliche Versicherung also nicht vom Tatsachenwissen der Zeugin zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Platzverweises umfasst war. Selbst wenn er die eidesstattliche Versicherung aber vorgelegt hätte, hätte dies an der Rechtmäßigkeit des Platzverweises nichts geändert. Dass der Kläger sich selbst bescheinigt, „via Attest von der Tragepflicht einer Mund- und Nasenbedeckung befreit“ zu sein, ist als Nachweis offenkundig ungeeignet, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von einer Versammlung ausgeschlossen werden durfte. Der Kläger nahm am 5. April 2021 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel vor dem Brandenburger Tor teil; nach seinen Angaben sollte er dort auch als Redner auftreten. Anmelder der Versammlung mit dem Thema „Schutz unserer Grundrechte! Für Volksentscheide, damit das Volk entscheidet!“ war Herr T ... in der Anmeldebestätigung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. März 2021 wurde darauf hingewiesen, dass nach den seinerzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im Land Berlin von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen war. Nach dem Einsatzbericht der Polizei Berlin schlossen Polizeibeamte den Kläger – nachdem er bereits mehrere Stunden zuvor ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung angetroffen und polizeilichen Maßnahmen unterzogen wurde – gegen 16.00/17.00 Uhr von der weiteren Teilnahme an der Versammlung aus und erteilten ihm einen Platzverweis. Am 6. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe gegenüber den Polizeibeamten mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er nicht verpflichtet sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies habe ihm auch seine Ärztin bescheinigt. Ein von ihm vorgelegtes ärztliches Attest sei durch die Polizeibeamten aber nicht akzeptiert worden. Deshalb sei ihm ein Platzverweis erteilt worden. Gegen 14.00 Uhr habe sich der Hundertschaftsführer der eingesetzten Polizei schließlich doch bereit erklärt, ihm die Teilnahme an der Versammlung zu gestatten, wenn er eine Mund-Nasen-Bedeckung trage. Dem habe er dann Folge geleistet, bis er abermals von Polizeibeamten auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufmerksam gemacht worden sei, nachdem er diese zeitweilig abgesetzt habe. Frau Polizeioberkommissarin K ... habe dann das von ihm vorgelegte ärztliche Attest sichergestellt und ihm anschließend einen Platzverweis erteilt. Die Versammlung selbst sei nicht aber aufgelöst worden, auch sei er nicht von der Versammlung ausgeschlossen worden. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. festzustellen, dass er aufgrund seiner schriftlich erklärten und den bearbeitenden Polizeibeamten überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 5. April 2021 ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen und ärztlicher Einschätzung von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske/ Mund-Nasen-Bedeckung dauerhaft befreit ist und der insoweit am 5. April 2021 um 13.39 Uhr ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig erfolgte, 2. festzustellen, dass er aufgrund des ärztlichen Attestes vom 15. März 2021, ausgestellt durch Frau D ..., insbesondere auf Versammlungen, aus gesundheitlichen Gründen und ärztlicher Sicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske/ Mund-Nasen-Bedeckung dauerhaft befreit ist und 3. festzustellen, dass der durch die Polizeioberkommissarin K ... ausgesprochene Platzverweis am 5. April 2021, 16.15 Uhr, auf dem Platz des 18. März in 10117 Berlin-Mitte rechtswidrig erfolgte, weil er aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 15. März 2021, ausgestellt durch F ... aus gesundheitlichen Gründen und ärztlicher Sicht von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske/ Mund-Nasen-Bedeckung dauerhaft befreit ist und die Versammlung nicht aufgelöst bzw. er nicht von der Versammlung ausgeschlossen wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage entgegen. Ein Platzverweis um 13.39 Uhr sei nicht ausgesprochen worden. Vielmehr sei der Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung angetroffen worden, woraufhin wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit seine Identität festgestellt worden sei. Danach sei der Kläger entlassen worden, ihm habe es freigestanden, an der Versammlung teilzunehmen, wobei der Kläger zugesichert habe, ab sofort eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gegen 16.10 Uhr habe Frau Polizeioberkommissarin K ... den Kläger schließlich im Bereich hinter der Bühne wahrgenommen, er habe seine Mund-Nasen-Bedeckung dabei unter dem Kinn getragen. Der Kläger sei von der Polizeibeamtin sodann wegen des wiederholten Nichttagens einer Mund-Nasen-Bedeckung von der Versammlung ausgeschlossen worden. Da der Kläger die Versammlung aber nicht verlassen habe, habe die Polizeibeamtin auch noch einen Platzverweis ausgesprochen. Zudem habe sie ihn aufgefordert, sie wegen des Verstoßes gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Bearbeitertrupp zu begleiten. Dort habe der Kläger dann ein ärztliches Attest vorgelegt. Da die ausstellende Ärztin ihre Praxis aber ca. 320 km von der Meldeanschrift des Klägers entfernt betreibe und nach den Erkenntnissen aus dem polizeilichen Informationssystem mehrfach im Zusammenhang mit der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse in Erscheinung getreten sei, sei dem Kläger der Tatvorwurf des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse eröffnet und das Attest beschlagnahmt worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zu den Umständen der Platzverweise durch Zeugenvernehmung von Frau Polizeioberkommissarin K ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.