Urteil
1 K 93.17
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0809.1K93.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. Februar 2020 gem. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Der Vorsitzende vertritt dabei nach der Regelung im Geschäftsverteilungsplan der Kammer den nach § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO gegenwärtig verhinderten Berichterstatter (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke VwGO, 26. Auf. 2020, § 6 Rn. 13). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist vorliegend § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person (zumindest) verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten ergehen nicht auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO, sondern richten sich nach der landesrechtlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13, juris Rn. 45 m. w. N.). Dies folgt aus einer Abgrenzung der Vorschrift zu der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 81b 2. Alt. StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Was hierunter zu fassen ist, wird in § 1 Abs. 3 ASOG legaldefiniert. Danach hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vgl. zu enger gefassten Regelungen anderer Bundesländer: OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 3 L 241/13, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15, juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b 2. Alt. StPO zulässig oder ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11, juris Rn. 59). Eine Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen besteht nur in einem eingeschränkten Umfang. Soweit § 81b 2. Alt. StPO zu Anordnungen gegen einen Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt, ist die bundesrechtliche Vorschrift abschließend (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98, juris Rn. 8 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000 - 11 B 11859/00, DÖV 2001, 212; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 63 m. w. N.). Dagegen ist die Erweiterung des Adressatenkreises auf Nichtbeschuldigte durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG von der Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers gedeckt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit keine abschließende Regelung getroffen (OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 66 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 5. Mai 1998 - 4 L 1/98, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 C 08.2872, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09, juris Rn. 18 f.). II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG liegen vor. Eine Straftat bzw. der Verdacht hierzu ist gegeben (dazu 1.), ebenso eine Wiederholungsgefahr (dazu 2.), auch sonst ist die Anordnung ohne Rechts- und Ermessensfehler ergangen und verhältnismäßig (dazu 3.). 1. Im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme ist der Kläger nicht mehr Beschuldigter einer Straftat gewesen, sondern war durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2016 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit dem Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der rechtskräftige Strafbefehl besteht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Soweit der Kläger einwendet, die Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die dem Strafbefehl zugrunde liegen, seien von ihm nur formal eingeräumt worden und der Strafbefehl habe außerdem nur eine eingeschränkte Rechtskraft und Bindungswirkung, so greift dies nicht durch. Ausreichend für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist schon der Verdacht einer Straftat. Ein solcher Verdacht ist allein aufgrund der Anklageschrift und des anschließenden Strafbefehls gegeben. 2. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn wegen der Art oder Begehungsweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Dazu muss nach kriminalistischer Erfahrung der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr. zu § 81b Alt. 2 StPO, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - OVG 1 S 234.13, juris Rn. 4). Danach ist die auf kriminalistische Erfahrung gestützte Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne auch zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten, nicht zu beanstanden. Eine besondere Schwere der begangenen Straftat oder eine Mehrzahl von Taten ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG nicht gefordert, insbesondere verlangt der Gesetzeswort nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Die vorliegende Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist insofern ausreichend. Zudem handelt es sich bei der Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern um ein Vergehen gegen das bedeutende und zugleich besonders empfindliche Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung des Kindes. Darüber hinaus ist der Kläger aufgrund selbständiger Handlung zusätzlich wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden, so dass hier eine Mehrzahl von Straftaten vorliegt. Wegen der Art und Begehungsweise der Taten hat der Polizeipräsident in Berlin zu Recht eine Wiederholungsgefahr angenommen. Im Zeitpunkt der Tatbegehung war der Kläger selbst kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr, sondern hatte das 23. Lebensjahr bereits vollendet und war damit Erwachsener. Alle Erfahrung spricht dafür, dass in einem solchen Lebensalter sexuelle Präferenzen gefestigt ausgeprägt sind und der Kläger damit wohl über eine pädophile Neigung verfügt, die die Gefahr weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern in sich trägt. Denn sexuelle Straftaten gegen Kinder sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt, so dass die Gefahr der Wiederholung bereits bei einer einmaligen Tatbegehung besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2009 – OVG 1 S 48.09 und Beschluss vom 8. Dezember 2011 – OVG 1 M 106.11; VG Berlin, Beschluss vom 4. November 2011 – VG 1 K 100.11). Hiervon ist auch vorliegend auszugehen und dies wird zusätzlich durch die Begehungsweise der Tat gestützt. Der Kläger hat Kontakt zu dem zwölfjährigen Mädchen aufgenommen und den Chat (Online-Plattform „Knuddels“) mit ihr über einen Zeitraum von rund drei Monaten (Dezember 2014 bis März 2015) geführt, was für einige kriminelle Energie des Klägers in der Verfolgung seiner sexuellen Neigungen spricht. Außerdem wurde bei der Hausdurchsuchung am 3. Mai 2016 festgestellt, dass der Kläger weiterhin bei „Knuddels“ aktiv ist. Daneben fand sich auf seinem I-Phone ein am Vortag (2.5.2016) gespeichertes Video, das ein vermutlich jugendliches Mädchen beim Masturbieren vor der Kamera zeigte. Der Kläger zeigte damit ein Verhalten, das den Verdacht weiterer Aktivitäten mit pädophilen Absichten nahelegt. Weiterhin erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Kläger behauptet, er habe das Tatgeschehen aufgearbeitet und sich davon distanziert, denn es fehlt an jeder Substantiierung dieser Behauptung. Der Kläger hat weder dargelegt, wie diese Aufarbeitung erfolgt sein soll und warum er jetzt innere Distanz zu seinem Tatverhalten habe. Auch die behauptete Lebenskrise wegen des Todes des Großvaters bleibt ohne weitere Ausführungen. Zu dieser Oberflächlichkeit des Vorbringens passt die weitere pauschale Behauptung, er befinde sich in psychologischer Behandlung. Dies soll offenbar suggerieren, der Kläger betreibe jetzt eine professionelle Auseinandersetzung mit seinem Tatvorgehen. Tatsächlich hat er aber nur eine „Stundenübersicht“ des Behandlers und eine Bescheinigung seiner Krankenkasse über die Bewilligung von 36 weiteren Therapieeinheiten vorgelegt. Was Gegenstand dieser Psychotherapie ist, wird dagegen nicht mitgeteilt. Sollte es sich tatsächlich um eine einschlägige Verhaltenstherapie zu den sexuellen Neigungen des Klägers handeln, wäre es leicht gewesen, hierzu eine Stellungnahme des Therapeuten vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Kläger erweckt so nicht den Eindruck, eine professionelle Aufarbeitung seines Tatverhaltens zu betreiben. 3. Die Rechtsanwendung und die Ermessensausübung durch den Polizeipräsidenten in Berlin ist auch im Übrigen ohne durchgreifende Mängel. Zwar wurde im Ausgangsbescheid zunächst unrichtig § 81b 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen genannt. Im Widerspruchsbescheid ist dieser Fehler jedoch berichtigt worden und wurde zutreffend auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG abgestellt. Da mit dem Polizeipräsidenten in Berlin hier Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch gewesen sind und die Widerspruchsbehörde vollumfänglich an die Stelle der Ausgangsbehörde getreten ist, konnte diese Korrektur auch noch im Widerspruchsverfahren erfolgten und wurde das behördliche Ermessen nun auf richtiger normativer Grundlage ausgeübt (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO, 26. Aufl. 2020, § 68 Rn. 11). Auch der Begriff der Gefahr der Begehung weitere Straftaten in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist korrekt angewandt worden. Der Polizeipräsidenten in Berlin hat zuletzt im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, warum – bedingt durch Tat und Täter – von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Von einer „drohenden Gefahr“ ist, anders als der Kläger offenbar meint, im Widerspruchsbescheid keine Rede. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind im Übrigen verhältnismäßig. Sie sind gesetzeskonform (§ 23 Abs. 3 ASOG) und geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen zu erleichtern. Finger- und Handflächenabdrücke können sich auf Tatobjekten finden und so der Identifizierung des Täters dienen. Gleiches gilt für Lichtbilder und eine Personenbeschreibung, die das Wiedererkennen ermöglichen. Die Maßnahmen sind zudem erforderlich, denn ein anderes gleich geeignetes Mittel für eine Identifizierung eines Täters ist nicht ersichtlich. Schließlich ist sind die Maßnahmen auch angemessen. Der Umstand, dass die Taten inzwischen mehrere Jahre zurückliegen und der Polizeipräsidenten in Berlin bisher von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides abgesehen hat, macht diesen nicht unverhältnismäßig oder sonst nachträglich rechtswidrig. Die Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers besteht – wie unter 2. ausgeführt – bis heute. Es besteht keine Veranlassung, Art und Begehungsweise der Taten und die daraus erwachsende Wiederholungsgefahr jetzt anders einzuschätzen. Auch das Vorbringen des Klägers gibt hierzu – wie ausgeführt – keinerlei Grund. Vielmehr gibt die besondere Bedeutung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern Anlass, ungeachtet des Zeitablaufs, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten und diese alsbald durchzuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. September 2016 wurde gegen den Kläger u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen festgesetzt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, einem im Tatzeitraum zwölfjährigen Mädchen im Rahmen eines Chats (Internetplattform „Knuddels“) mitgeteilt zu haben, mit ihr „schlafen“ und „ihre Brüste küssen“ zu wollen. Das Mädchen übersandte dem Kläger auf dessen Aufforderung hin jedenfalls ein Bild ihrer unbekleideten Brust. Der Kläger schickte ihr daraufhin ein Foto von seinem erigierten Glied, was er mit dem Text „hab‘n harten“ kommentierte. Darüber hinaus verwahrte der Kläger in seiner Wohnung verschiedene Speichermedien mit insgesamt 20 kinderpornographischen Bilddateien und 14 kinderpornographischen Videodateien sowie einer jugendpornographischen Bilddatei. Mit Bescheid vom 14. November 2016 lud der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Finger- /Handflächenabdruck, Lichtbilder und Personenbeschreibung) gem. § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung – StPO – vor. Zur Begründung führte er aus, angesichts aller Umstände des Einzelfalls bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch zukünftig als Verdächtiger erneut begangener Straftaten in Erscheinung treten könnte. Diese Prognose werde gestellt, weil zu befürchten sei, dass er als verurteilter Sexualstraftäter – ohne eine professionelle Auseinandersetzung mit der Tat – seinem Hang- und Triebverhalten nicht Einhalt gebieten könne. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Den gegen den Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2016 zurück. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen wurde auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – gestützt. Die vom Kläger begangene Straftat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes sei als Tat von erheblicher Bedeutung anzusehen. Entsprechend sei diese vom Amtsgericht auch mit einer hohen Geldstrafe geahndet worden. Aufgrund der Art der Straftaten bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet, zukünftige Ermittlungen zu fördern. Mit der am 1. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bestehe nicht. Die Taten, die dem Strafbefehl zugrunde lägen, seien einmalige Verfehlungen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch ein junger Erwachsener gewesen und habe sich seinerzeit durch den Tod seines Großvaters in einer Lebenskrise befunden. Außerdem habe er das Tatgeschehen aufgearbeitet und sich davon distanziert. Zudem sei er inzwischen in psychologischer Behandlung. Die Taten seien insgesamt nicht als von erheblicher Bedeutung anzusehen, weil gegen ihn lediglich eine Geldstrafe und keine Haftstrafe verhängt worden sei. Schließlich sei unverständlich, dass der Beklagte bisher – trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung – von der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung abgesehen habe. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG sei hier ebenso wenig anwendbar wie § 81b 2. Alt. StPO. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat, verwiesen.