Beschluss
1 L 204/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0324.1L204.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 (Ziff. 1 a)) untersagte der Polizeipräsident in Berlin für den Zeitraum vom 24. März 2021, 15.00 Uhr, bis zum 25. März 2021, 23.59 Uhr für den Bereich Reichenberger Straße zwischen Reichenberger Straße 140/Lausitzer Straße (einschließlich des Kreuzungsbereichs) und Reichenberger Straße 130 (einschließlich) sowie Reichenberger Straße 61 (einschließlich) und Lausitzer Straße zwischen Lausitzer Straße/Reichenberger Straße (einschließlich Kreuzungsbereich) und Lausitzer Straße/Wiener Straße (einschließlich Gehweg der Wiener Straße im Kreuzungsbereich) die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin. Zugleich ordnete der Polizeipräsident in Berlin die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an. Der Antragsteller zu 1. meldete eine Versammlung am 25. März 2021 (5.30 Uhr bis 14 Uhr, ca. 58 Teilnehmer) unter dem Thema „Kundgebung gegen Gentrifizierung und Verdrängung aus der Innenstadt – Gegen die Räumung der M...“, die im Bereich Reichenberger Straße 58 bis zur Reichenberger Straße/Ecke Lausitzer Straße stattfinden soll, an. Die vom Antragsteller zu 2. angemeldete Versammlung am 24. März 2021 (17.00 Uhr bis 19.00 Uhr, ca. 100 Teilnehmer) unter dem Thema „Protest gegen Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit“ soll im Kreuzungsbereich Reichenberger Straße/Lausitzer Straße stattfinden. Gegen die Ziff. 1 a) der Allgemeinverfügung legten die Antragsteller Widerspruch ein. Am 23. März 2021 haben sie um verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragsteller beantragen – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 wiederherzustellen, soweit die beschränkende Verfügung zu Ziff. 1 a) betroffen ist, Der Antragsteller zu 1) beantragt hilfsweise – sachdienlich gefasst –, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 insoweit wiederherzustellen, als die andere Straßenseite der Reichenberger Straße 58, d. h. der Bereich vor der Reichenberger Straße 133, durch die Ziff. 1 a) betroffen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ziff. 1 a) der Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, von den Folgen des Bescheids vorläufig verschont zu werden. Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Ziff. 1 a) als offensichtlich rechtmäßig, jedenfalls soweit die angemeldeten Versammlungen der Antragsteller vor der Reichenberger Straße 58 bis zur Reichenberger Straße/Ecke Lausitzer Straße (Antragsteller zu 1.) bzw. im Kreuzungsbereich der Reichenberger Straße/Lausitzer Straße (Antragsteller zu 2.) von ihr betroffen sind. Die Beschränkung der Versammlungen ist insoweit nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG zu Recht bejaht und die örtliche Beschränkung des möglichen Versammlungsbereichs in der Umgebung der Geschäftsräume der „M...“ in zulässiger Weise vorgenommen. In formeller Hinsicht wurde die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 von der auch für Versammlungen zuständigen Behörde – dem Polizeipräsidenten in Berlin – erlassen. Die Allgemeinverfügung wurde den Antragstellern durch Zusendung an ihren Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt gegeben. Auch gegen die Regelung einer auf § 14 Abs. 1 VersFG BE gestützten Versammlungsbeschränkung in Form der Allgemeinverfügung gibt es nichts zu erinnern. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Beschränkungen mit der Umschreibung einer Sperrfläche, die sich an alle Veranstalter und potenziellen Teilnehmer richtet, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu einem konkreten Anlass versammeln wollen, in Form der Allgemeinverfügung ergehen dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – BVerwG 6 B 62/16, juris Rn. 18 m. w. N.). So liegt es hier. Durch die Allgemeinverfügung vom 18. März 2021 wird nicht eine Versammlung verboten, sondern Versammlungen werden mit Bezug zu einem konkreten Sachverhalt (Räumung der „M...“) in ihren Modalitäten (Zeit, Ort) beschränkt. Ein nach Ansicht der Antragsteller bestehender Widerspruch zur grundsätzlichen Erlaubnisfreiheit von Versammlungen (§ 13 VersFG BE) besteht deshalb nicht. In materieller Hinsicht war zu berücksichtigen, dass Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung einräumt, dieses Recht aber durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, DVBl. 2002, 256, 259). Zwar ist nachvollziehbar, dass die Antragsteller ihre Meinungskundgabe möglichst unmittelbar vor den Geschäftsräumen der „M...“, dessen Räumung mit der Versammlung thematisiert wird, stattfinden lassen möchten. Dem steht allerdings die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose entgegen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat im Einzelfall zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Hierzu zählt die öffentliche Sicherheit. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis dadurch begrenzt, dass Beschränkungen, Verbote oder Auflösungen nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statthaft sind. Erforderlich ist im konkreten Fall jeweils eine Gefahrenprognose, die zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil enthält, deren Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – BVerfG 1 BvR 233, 341/81 – NJW 1985, 2395, 2398). Das Gesetz bestimmt deshalb, dass die Gefahrenprognose auf den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht oder Vermutungen sind dafür nicht ausreichend. Diesen Maßgaben entspricht die Entscheidung des Antragsgegners, mit der er die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes in dem Bereich untersagt, in dem die von den Antragstellern angemeldeten Versammlungen stattfinden sollen. Angesichts der am 25. März 2021 geplanten Zwangsräumung der Geschäftsräume der „M...“, für die ein rechtskräftiger Titel besteht, bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die ungehinderte Durchführung der Zwangsräumung selbst sowie das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Gerichtsvollziehers und seiner Hilfspersonen gefährdet ist. Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Zwangsräumung der Geschäftsräume der „M...“ verhindert wird und damit das Rechtsgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung verletzt wird. Der Antragsgegner hat sich insoweit zu Recht auf seine Erfahrungen in Bezug auf andere gleichgelagerte Versammlungen im Rahmen der aktuellen Miet- und Wohnungsdebatte – hier Räumung des Szeneobjekts ...„ L...“ vom 9. Oktober 2020 – gestützt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – OVG 1 B 385/20, juris Rn. 5). Da in diesem Zuge Räumungsmaßnahmen von Symbolobjekten der linken und linksextremistischen Szene regelmäßig gestört, behindert oder vereitelt werden, bestehen bei der sich unter anderem gegen die Räumung der „M...“ richtenden Versammlung des Antragstellers zu 1. begründete Anhaltspunkte dafür, dass es auch hier zu Störungen der rechtmäßigen Zwangsräumung kommen wird. Dies gilt jedoch ebenso für die vom Antragsteller zu 2. angemeldete Versammlung. Zwar bezieht sich diese Versammlung ihrem Thema entsprechend vor allem auf die Beschränkung der örtlichen Versammlungsmöglichkeiten. Der Antragsgegner stützt seine Prognose jedoch insoweit insbesondere auf die am 7. August 2020 in Neukölln stattgefundenen Kundgebungen gegen die Räumung des Szenelokals „S...“ sowie die Räumung der „L...“, bei der sich bereits am Vortag der Räumung viele Personen im Kiez versammelten. Dabei besteht die konkrete Gefahr, dass sich diese Menschenansammlungen verfestigen und die auch erst am Folgetag stattfindende Räumung behindern. Darüber hinaus bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des Gerichtsvollziehers und seiner Hilfspersonen konkret gefährdet ist. Der Antragsgegner stützt seine Prognose auch insoweit insbesondere auf die stattgefundenen Kundgebungen gegen die Räumung des „S...“ sowie der „L...“. Dabei kam es zu Ausschreitungen, bei denen die Polizeieinsatzkräfte vor Ort mit Flaschenwürfen sowie tätlich angegriffen wurden. Zudem wurde Gegenstände auf die Fahrbahn verbracht. Außerdem wurden eine Brandflasche sowie ein Kanister mit einer brennbaren Flüssigkeit aufgefunden. Es ist aufgrund der ähnlichen Thematik der Kundgebungen – insbesondere derjenigen des Antragstellers zu 1. – naheliegend, dass sich der Teilnehmerkreis der Kundgebung vom 1. August 2020 und derjenige der streitgegenständlichen Kundgebung des Antragstellers zu 1. zumindest teilweise überschneiden werden und es auch hier zu Angriffen auf den Gerichtsvollzieher und seine Hilfspersonen kommt. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass frühere Versammlungen der Antragsteller stets friedlich verlaufen sind. Hier geht es gerade um die Räumung des Symbolobjekts „M...“, die für die Teilnehmer der Versammlungen eine besonders emotionale Thematik darstellt. Zudem ruft die „M...“ selbst über die Medien unter namentlicher Nennung des Eigentümers des Objekts auf, den Widerstandswillen gegen die Räumung auszudrücken. Dem haben sich überregionale Gruppierungen (u. a. Rote Flora Hamburg, Leipzig Besetzen) angeschlossen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass gewaltbereite Störer – auch außerhalb der Teilnehmerkreise der hier in Rede stehenden Versammlungen – zur „M...“ gelangen und Störungen verursachen. Dies wird nur durch die hier streitgegenständliche örtliche Beschränkung der Versammlungsmöglichkeit verhindert. Die Ziff. 1 a) der Allgemeinverfügung ist insoweit auch verhältnismäßig. Die örtliche Beschränkung der Versammlungsmöglichkeiten ist erforderlich, denn eine Beschränkung nur einzelner Versammlungen bzw. eine Reduzierung der Teilnehmerzahl würde die oben beschriebenen Gefahren nicht mindern. Wie bereits ausgeführt, ist es für die ungehinderte Durchführung der Zwangsräumung erforderlich, dass ein Sicherheitsbereich vor der „M...“ versammlungsfrei bleibt. Die örtliche Beschränkung der Versammlungsmöglichkeiten der Antragsteller stellt zudem einen geringfügigen Eingriff dar, der den Zweck der Versammlungen nicht beeinträchtigt. Es ist weiterhin ein hinreichender Bezug zu den Geschäftsräumen der „M...“ gegeben, auf die sich die Versammlung des Antragstellers zu 1. dem Thema zufolge bezieht. Die Durchführung von Versammlungen ist z. B. in der Reichenberger Straße, insbesondere zwischen den Hausnummern 129 und 61a, weiterhin gegeben. Dort beträgt der Abstand zur „M...“ ca. 40 Meter. Auch in der Lausitzer Straße zwischen den Hausnummern 140 und 53 in ca. 100 Meter Abstand zur „M...“ besteht eine Sichtachse zu den Geschäftsräumen. Dementsprechend befinden sich Versammlungsmöglichkeiten in derselben durch geschlossene Wohnbebauung begrenzten Straße mit Sicht- und Hörweite zur Reichenberger Straße 58 und damit zu den Geschäftsräumen der „M...“. Zumindest in den anliegenden Gebäuden befinden sich keine anderen „Szeneobjekte“, auf die sich der Protest ansonsten beziehen könnte. Zudem spricht die Vielfältigkeit der möglichen Störungen (Flaschenwürfe, tätliche Angriffe, Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, Sachbeschädigung mittels Graffiti, Brandflaschen, Würfe mit Pflastersteinen, Brandstiftungen) dafür, Versammlungen erst in etwa 40 Metern Entfernung zur „M...“ zuzulassen, damit auch Störungen aus der Entfernung begegnet werden kann. Die Versammlung des Antragstellers zu 2., bei der es gerade auch um den Protest gegen die in der Allgemeinverfügung geregelten Versammlungsbeschränkungen geht, ist in unmittelbarer Angrenzung zur versammlungsfreien Zone und damit mit unmittelbarem Bezug zum Protestgegenstand möglich. Der Polizei muss zudem eine gewisse Vorbereitungszeit auch am Vortag der Zwangsräumung zugestanden werden. Dieser Vorbereitungszeitraum ist großzügig zu wählen (hier ab dem 24. März 2021, 15.00 Uhr), damit eine effektive Umsetzung der Zwangsräumungsmaßnahmen möglich ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt noch dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18, juris Rn. 3). Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem auch der Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen gehört, sind hieran allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. November 2012 – VG 1 L 299.12, juris Rn. 15). Diesen gesetzlichen Vorgaben wird die angefochtene Allgemeinverfügung gerade noch gerecht. Sie begründet die sofortige Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und für eine effektive und zeitnahe Gefahrenabwehr und macht sich die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Begründung der erlassenen Beschränkung umfassend zu Eigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in der Sache zu Recht ausgesprochen worden. Denn mit der Vollziehung der sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Beschränkung in Ziff. 1 a) der Allgemeinverfügung kann aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung nicht zugewartet werden, bis ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. 2. Aus denselben Gründen hat der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Hilfsantrag des Antragstellers zu 1., mit dem er die Durchführung seiner Versammlung auf der anderen Straßenseite zur Reichenberger Straße 58 erreichen möchte, keinen Erfolg. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 f. GKG.