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Beschluss

1 L 127/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0222.1L127.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.14) 2. Greift der Staat durch schlichtes Verwaltungshandeln in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein, kann der Betroffene gestützt auf das berührte Recht Unterlassung verlangen. (Rn.16) 3. § 16 BVerfSchG entfaltet als Spezialregelung Sperrwirkung gegenüber der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. (Rn.19)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Tweet vom 28. Januar 2021 „BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #A... : Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV_Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben.“ zu löschen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.14) 2. Greift der Staat durch schlichtes Verwaltungshandeln in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein, kann der Betroffene gestützt auf das berührte Recht Unterlassung verlangen. (Rn.16) 3. § 16 BVerfSchG entfaltet als Spezialregelung Sperrwirkung gegenüber der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. (Rn.19) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Tweet vom 28. Januar 2021 „BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #A... : Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV_Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben.“ zu löschen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin moniert eine Prüffallberichterstattung. Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die derzeit sowohl im Deutschen Bundestag als auch in allen Länderparlamenten und im Europäischen Parlament vertreten ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Verfassungsschutz aus. Mitte Januar 2021 berichtete die Tagespresse darüber, dass der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz davor stehe, die Antragstellerin zum Verdachtsfall zu erklären. Hierzu habe der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat aber noch kein grünes Licht gegeben, vielmehr habe er seine Mitarbeiter angewiesen, „sich mit den Experten des Bundesamts (BfV) nochmals gründlich über das rund 1000 Seiten lange geheime Gutachten zu beugen, mit dem die gesamte Partei noch im Januar zum Rechtsextremismus-Verdachtsfall erklärt werden könnte“ (ht... ). Einer der Pressesprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat äußerte sich auf seinem Account des Kurznachrichtendienstes Twitter am 28. Januar 2021 wie folgt: „BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #AfD: Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV_Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben.“. In der Accountbeschreibung wird hervorgehoben, dass es sich um den Account eines Pressesprechers des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat handelt. Als Impressum wird die offizielle Internetseite des Ministeriums angegeben, die auch verlinkt ist. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin außergerichtlich vergeblich dazu aufforderte, die Äußerung zu löschen, hat sie am 29. Januar 2021 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Kern vor, dass mit der Äußerung über sie als Prüffall des (Bundes-)Verfassungsschutzes berichtet werde. Eine Berichterstattung über Prüffälle sei aber gesetzlich nicht vorgesehen, § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG – erlaube dies erst bei Verdachtsfällen. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern oder zu verbreiten oder anderweitig öffentlich bekannt zu geben, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet, 2. die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, den Tweet vom 28. Januar 2021 „BM #Seehofer zum Stand des #BfV-Gutachtens zur #... : Meine Mitarbeiter prüfen das Gutachten gemeinsam mit dem @BfV_Bund in juristischer Hinsicht. Da ist besondere Sorgfalt angesagt. Es gibt keine politischen Vorgaben. Ich möchte aber in überschaubarer Zeit Klarheit haben.“ zu löschen und es zu unterlassen, ihn erneut auf dem Twitter-Account unter der URL https://twitter.com/BMISprecher zu veröffentlichen und 3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 ein Ordnungsgeld von bis 10.000,00 Euro anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie habe sich nicht über die Antragstellerin geäußert, sondern lediglich eine Äußerung über das eingeschlagene Verfahren im Umgang mit dem Gutachten des BfV über die Antragstellerin getätigt. Eine Verleumdung der Antragstellerin liege hierin gerade nicht, vielmehr solle der Öffentlichkeit in Erinnerung gerufen werden, dass eine Entscheidung darüber, was aus dem Gutachten folge, noch nicht gefallen sei. Die so zu verstehende Äußerung dürfe auf Grundlage der dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustehenden Annexkompetenz, die Öffentlichkeit über seine Aktivitäten im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterrichten, getätigt werden. II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hiernach ist der Eilantrag begründet, soweit er auf die Löschung der beanstandeten Äußerung gerichtet ist. Im Übrigen hingegen ist der Eilantrag unbegründet. 1. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in Bezug auf die begehrte Löschung der beanstandeten Äußerung glaubhaft gemacht. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der begehrten Regelungsanordnung hier nicht entgegen. Der Anordnungsanspruch für die begehrte Löschung der Äußerung folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Greift der Staat durch schlichtes Verwaltungshandeln in verfassungsrechtlich geschützte Positionen ein, kann der Betroffene gestützt auf das berührte Recht Unterlassung verlangen. Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch ist hier Art. 21 Abs. 1 GG mit der darin verfassungsrechtlich gewährleisteten Parteienfreiheit in Form der Betätigungsfreiheit als politische Partei und der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Eine Verletzung dieser Rechte kann insbesondere auch dadurch erfolgen, dass staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen der Partei äußern (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609, juris Rn. 19). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat durch die beanstandete Äußerung in die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Parteienfreiheit eingegriffen, indem sie sich dahingehend äußerte, bei der Antragsgegnerin handele es sich um einen Prüffall des Verfassungsschutzes. Die Äußerung ist nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt; auf die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Antragsgegnerin als Prüffall des Verfassungsschutzes einzustufen, kommt es nicht an. Die Kammer folgt der Lesart der Antragstellerin, die Antragsgegnerin äußere sich über sie in dem beanstandeten Tweet dahingehend, sie sei ein Prüffall des Verfassungsschutzes. Hierin liegt ein Eingriff in die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Parteienfreiheit. Ziel der Auslegung einer Äußerung ist stets, deren objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich „zwischen den Zeilen“ erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 – VG 6 K 100/20, juris Rn. 41 f. m.w.N.). Geht man hiernach, schließt das verständige Publikum aus dem beanstandeten Tweet nicht nur, dass das Gutachten des BfV über die Antragstellerin im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Bekunden der Antragsgegnerin sorgfältig und ergebnisoffen geprüft werde. Untrennbar und als unabweisliche Schlussfolgerung geht mit der Aussage weitergehend einher, dass es sich nach Ansicht der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin um einen Prüffall des Verfassungsschutzes handelt. Die Mitteilung, das Gutachten werde geprüft, ist nicht sinnvoll zu trennen von der damit implizit zum Ausdruck gemachten Aussage, die Antragstellerin sei Prüffall des Verfassungsschutzes. Die Antragstellerin wird in dem Tweet namentlich erwähnt. Erwähnt wird weiter, dass beim BfV ein Gutachten über die Antragstellerin existiert, welches das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun gemeinsam mit dem BfV prüfe. Daraus kann das verständige Publikum – zumal in Zusammenschau mit der an die Presse durchgestochenen und im Tweet nunmehr bestätigten Information, dass das BfV ein Gutachten über die Antragsgegnerin angefertigt habe – nur schließen, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Prüffall des Verfassungsschutzes handelt. Unerheblich ist dabei, dass das Prüfergebnis – in dem Gutachten wird, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, untersucht, ob die Antragsgegnerin als Gesamtpartei zum Verdachtsfall des Verfassungsschutzes hochgestuft wird – noch nicht feststeht. Es ist der Aussage, die Antragstellerin sei ein Prüffall, immanent, dass ein Ergebnis darüber, ob die Voraussetzungen für eine Hochstufung zum Verdachtsfall gegeben sind, noch nicht feststeht. Es kommt hierauf aber auch nicht an. Bereits die Berichterstattung darüber, dass eine politische Partei daraufhin geprüft werde, ob jedenfalls hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich ihr um eine (rechts-)extremistische Bestrebung handele, greift in die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Parteienfreiheit ein, da die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb hierdurch erheblich geschmälert werden. Nach einer von der Bundestagsfraktion der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Umfrage führt schon die Einstufung der Antragstellerin als Prüffall dazu, dass die Bereitschaft, sie zu wählen, um 15 Prozent sinkt (s... ). Jedenfalls dann, wenn die betreffende Partei gute Wahlchancen hat, führt eine unzutreffende Extremismus-Etikettierung zu einer schwerwiegenden Verzerrung des demokratischen Wettbewerbs (Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, S. 22; vgl. zur Schmälerung der Wahlchancen auch VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19, juris Rn. 61), zumal der begriffliche Unterschied zwischen Prüf- und Verdachtsfall in der Öffentlichkeit kaum ausreichend differenziert werden dürfte. Eine Berichterstattung über eine politische Partei als Prüffall ist zudem – wie das Bundesverfassungsgericht jedenfalls mit Blick auf die jährlichen Verfassungsschutzberichte klargestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 54) – kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Da die Berichterstattung durch das die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über das BfV innehabenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (siehe Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 2 BVerfSchG, Rn. 6) erfolgt, mithin von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle, geht die Äußerung auch über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19, juris Rn. 57). Der Eingriff in die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Parteienfreiheit der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt. Da die Berichterstattung einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG darstellt, wäre hierfür eine gesetzliche Ermächtigung notwendig (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19, juris Rn. 86), an der es fehlt. Eine Berichterstattung über einen bloßen Prüffall ist nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz nicht zulässig (siehe hierzu umfassend VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19, juris Rn. 64 ff.; zustimmend Nikkho, jurisPR-ITR 8/2019 Anm. 6). Dieses erlaubt in § 16 BVerfSchG die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit erst ab der Stufe des Verdachtsfalls, was voraussetzen würde, dass hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine (rechts-)extremistische Bestrebung handelt. Dass dies der Fall ist, behauptet die Antragsgegnerin, die sich in der beanstandeten Äußerung berühmt, das Gutachten zur Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Verdachtsfall handele, werde ergebnisoffen geprüft, nicht. Ein Rückgriff auf die verfassungsrechtlich anerkannte Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (siehe hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19, juris Rn. 49), die auch den einzelnen Bundesministerinnen und Bundesministern für ihre jeweiligen Ressorts zukommt, ist nicht möglich. § 16 BVerfSchG entfaltet als Spezialregelung Sperrwirkung gegenüber der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Hat der Gesetzgeber – wie hier – die Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeit, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, gegenüber der Öffentlichkeit besonders geregelt, muss sich das Informationshandeln des Staates an den Anforderungen der hierfür geschaffenen Befugnisnorm messen lassen (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609, juris Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19, juris Rn. 83). § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG, wonach das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen informiert, stellt auch nicht nur Anforderungen für die Verfassungsschutzberichte des Bundes auf, sondern gilt umfassend für die Information der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich des Verfassungsschutzes (so für die Rechtslage zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609, juris Rn. 24). Dass die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG genannten Anforderungen an eine Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausschließlich für Verfassungsschutzberichte gelten sollen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm nicht. Auch der Entstehungsgeschichte der Norm ist eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht zu entnehmen. In Art. 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 6. April 1989 war die Schaffung eines § 11 Abs. 2 BVerfSchG vorgesehen, wonach die Unterrichtung durch das BfV auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesminister des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG dienen sollte (BT-Drs. 11/4306, S. 27). In der Begründung (BT-Drs. 11/4306, S. 62) hieß es hierzu, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bundesregierung berechtigt sei, sich öffentlich mit Verfassungsfeinden unter Verwendung von Informationen des BfV politisch auseinanderzusetzen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Entwurf zwar dahingehend geändert, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG die Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesminister des Innern mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt (Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20. Dezember 1990, BGBl. S. 2954). Dass mit diesem Einschub („mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht“) aber auch einhergehen sollte, dass lediglich die Öffentlichkeitsarbeit in Gestalt der Verfassungsschutzberichte am Maßstab des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu messen sei, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Denn in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 28. Mai 1990 heißt es zur Begründung der Ergänzung des Gesetzesentwurfs um den Textteil „die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt“ lediglich, dass im Verfassungsschutzbericht des Bundesministers des Innern bestimmte Strukturdaten des BfV und des Militärischen Abschirmdienstes zu veröffentlichen seien (BT-Drs. 11/7235, S. 107 f.). Auch nach dem Zweck des Verfassungsschutzes, die Öffentlichkeit durch ständige Berichterstattung über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen zu informieren (vgl. BT-Drs. 18/4654, S. 31 f.; Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG, Rn. 1), ist der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG nicht auf periodisch erscheinende schriftliche Verfassungsschutzberichte begrenzt. Vielmehr macht es gerade mit Blick auf die Parteienfreiheit der Antragstellerin keinen entscheidenden Unterschied, ob die Öffentlichkeit in einer schriftlichen Publikation wie dem Verfassungsschutzbericht oder im Rahmen sonstiger Öffentlichkeitsarbeit informiert wird (vgl. VGH München Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609, juris Rn. 24). Die beanstandete Äußerung ist aber auch dann rechtswidrig, wenn sie am Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aufgestellt hat, gemessen wird. Danach ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt. Davon ist aber der zielgerichtete Eingriff der Bundesregierung in den Wettbewerb der politischen Parteien zu unterscheiden. Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen. Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt. Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19, juris Rn. 51). Danach ist die Äußerung unzulässig. Nach dem Gesagten liegt in der Bezeichnung der Antragstellerin als Prüffall des Verfassungsschutzes ein Eingriff in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine derart einseitige Parteinahme gegen eine Oppositionspartei ist der Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit nicht gestattet. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser setzt voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123, Rn. 20). Dies ist der Fall. Die beanstandete Äußerung ist nicht gelöscht, der Eingriff in die nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Parteienfreiheit dauert an. Da in diesem Jahr mehrere Landtags- und auch die Bundestagswahl anstehen, kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Angesichts der sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen auch keine Bedenken wegen der mit dem Ausspruch verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123, Rn. 34). 2. Im Übrigen ist der Eilantrag aber unbegründet. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. und 2. verfolgten Unterlassungsbegehren hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ausgehend hiervon ist auch der Antrag zu 3. unbegründet. Der Anspruch auf die zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt u.a. voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (siehe nur Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2020, VG 1 L 161/20, S. 4 BA; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19, Rn. 6). Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Die Wiederholungsgefahr folgt zunächst nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung getätigt hat, rechtfertigt die Annahme einer konkreten Gefahr der Wiederholung für sich genommen nicht (Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2020, VG 1 L 161/20, S. 5 BA; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19, Rn. 7). Die hiernach maßgeblichen Umstände des Einzelfalls tragen die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung mitgeteilt, dass eine (explizite) Aussage zur Antragstellerin als Prüffall nicht getroffen worden sei. Eine solche Aussage solle auch bis zum Abschluss der Prüfung des Gutachtens nicht erfolgen. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Antragsgegnerin an diese Zusage halten wird, zumal sie – was die Antragstellerin auch nicht behauptet – sich in der Vergangenheit nicht explizit über die Antragstellerin als Prüffall geäußert hat. Anders liegt es zwar hinsichtlich der mit der beanstandeten Äußerung verbundenen impliziten Berichterstattung. Aber auch insoweit geht die Kammer nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Zum einen bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin unter Missachtung der Rechtsansicht der Kammer künftig implizit über die Antragstellerin als Prüffall äußern wird. Dass bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat, was hier allein als Anhaltspunkt dienen könnte, reicht nach der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer nicht aus. Zum anderen spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass die Prüfung des Gutachtens unmittelbar vor dem Abschluss steht. Mit Abschluss der Prüfung entfällt der Anlass, über die Antragstellerin künftig als Prüffall zu berichten. Gelangt die Antragsgegnerin zur Ansicht, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen, um als Verdachtsfall eingestuft zu werden, findet eine Berichterstattung hierüber auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG statt. Gelangt die Antragsgegnerin hingegen zur Ansicht, bei der Antragstellerin handele es sich nicht um einen Verdachtsfall, ist eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.