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Urteil

1 K 75/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0212.1K75.20.00
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Leitsätze
1. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn sich aufgrund konkreter Tatsachen die hinreichend bestimmte Gefahr ergibt, dass künftig ein dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vergleichbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen werden wird. (Rn.15) 2. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (Rn.18) 3. Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. (Rn.19)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Untersagung der Aufstellung eines Kundgebungsanhängers durch den Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen der Versammlung unter dem Motto „Politischer Protest“ am 1. Juni 2019 vor dem Bundeskanzleramt in Berlin rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn sich aufgrund konkreter Tatsachen die hinreichend bestimmte Gefahr ergibt, dass künftig ein dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vergleichbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen werden wird. (Rn.15) 2. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (Rn.18) 3. Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. (Rn.19) Es wird festgestellt, dass die Untersagung der Aufstellung eines Kundgebungsanhängers durch den Polizeipräsidenten in Berlin im Rahmen der Versammlung unter dem Motto „Politischer Protest“ am 1. Juni 2019 vor dem Bundeskanzleramt in Berlin rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), entscheiden konnte, hat Erfolg. A. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ausgehend vom klägerischen Vortrag besteht zumindest die Möglichkeit, dass dieser durch die Untersagungsverfügung in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt wurde. Zudem steht dem Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Seite. Dieses ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Wiederholungsgefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn sich aufgrund konkreter Tatsachen die hinreichend bestimmte Gefahr ergibt, dass künftig ein dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vergleichbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger erlassen werden wird (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12, juris Rn. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Denn ausgehend von dem klägerischen Vortrag besteht die Möglichkeit, dass dieser auch in Zukunft Versammlungen auf dem Forum vor dem Bundeskanzleramt unter Verwendung eines Lautsprecherfahrzeuges durchzuführen gedenkt. Folglich ist nicht vollkommen ausgeschlossen, dass auch anlässlich dieser künftigen Veranstaltungen eine entsprechende Untersagungsverfügung zum Aufstellen eines solchen Fahrzeuges gegenüber dem Kläger ergehen könnte. Daneben folgt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Klägers auch daraus, dass es sich bei der Untersagungsverfügung um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt handelt. Maßgeblich ist insoweit der Umstand, dass die behördliche Untersagung der Aufstellung des Fahrzeugverbundes in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausschließlich mit Bezug zu der am 1. Juni 2019 vom Kläger vor dem Bundeskanzleramt abgehaltenen Versammlung ergangen ist. Mit Abschluss dieser Versammlung endete folglich auch die Regelungswirkung der Untersagungsanordnung. Da in einer solchen Konstellation ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Überprüfung der Maßnahme in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht möglich wäre, ist auch in diesem Fall das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12, juris Rn. 31 m.w.N.). B. Die Klage ist auch begründet. Die polizeiliche Untersagung der Aufstellung eines Kundgebungsanhängers gegenüber dem Kläger am 1. Juni 2019 vor dem Bundeskanzleramt war rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). I. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung war § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Ebenfalls vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst ist die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, soweit diese durch Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geschützt ist (vgl. Barczak, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 Rn. 143 ff.; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 1. Auflage 2015, Kap. G Rn. 47). Unmittelbar gefährdet ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose darf die Behörde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17). II. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Aufstellen des Fahrzeugverbundes seitens des Klägers im Umfeld des Forums vor dem Bundeskanzleramt nicht hinreichend dargetan. Dies gilt sowohl im Hinblick auf eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (dazu 1.) als auch hinsichtlich einer Gefährdung der Individualrechtsgüter einzelner Verkehrsteilnehmer (dazu 2.). 1. Eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 19. September 2019 und in der Klageerwiderung ausführt, auf den einspurigen Fahrbahnen im Umfeld des Forums vor dem Bundeskanzleramt (Otto-von-Bismarck-Allee, Willy-Brandt-Straße und Paul-Löbe-Allee) finde „regelmäßig ein starker Rad- und Fahrzeugverkehr (insbesondere durch Sightseeing-, Reise- und Linienbusse) statt“, das Abstellen des Technikfahrzeuges am dortigen Straßenrand hätte demgemäß „einen erheblichen Eingriff in den Radverkehr und somit auch in den Fahrzeugverkehr“ bedeutet, so enthalten diese Ausführungen lediglich pauschale Behauptungen ohne jeden Bezug zu den konkreten Gegebenheiten am Versammlungstag. Sie werden damit den Anforderungen an eine Gefährdungsprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht. Gleiches gilt letztlich auch für die Feststellung des Beklagten in der Klageerwiderung, wonach „während der gesamten Einsatzzeit […] sowohl die Radfahrstreifen als auch die restlichen Teile der Fahrbahn sehr stark frequentiert“ gewesen seien. Diese Feststellung weist zwar einen stärkeren Bezug zum konkreten Versammlungstag auf, erschöpft sich im Übrigen aber ebenfalls in einer nur formelhaften Umschreibung der Gegebenheiten vor Ort und wird insoweit dem Kriterium der Nachvollziehbarkeit nicht gerecht. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte die Feststellungen zur Verkehrsbelastung durch konkrete Tatsachenangaben untermauert hätte, etwa zur durchschnittlichen Anzahl, Frequenz und Art der am Versammlungstag auf den dortigen Straßen verkehrenden Radfahrer und Kraftfahrzeuge. Ohne derartige Angaben wird aus Sicht der Kammer nicht erkennbar, warum aus dem Abstellen des vom Kläger mitgebrachten Fahrzeugverbundes bestehend aus PKW und Anhänger am Straßenrand ohne Weiteres eine relevante Behinderung des Straßenverkehrs hätte resultieren können. Dies gilt umso mehr, als sich aus öffentlich zugänglichem Kartenmaterial ergibt, dass die Fahrbahnbreite im Umfeld des Forums vor dem Bundeskanzleramt unter Einbeziehung des Radstreifens ca. 6 bis 7 Meter beträgt. Demgegenüber betrug die Breite des vom Kläger mit seiner E-Mail vom 7. Mai 2019 angekündigten Fahrzeugverbundes nur 1,80 Meter, wobei weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der am Versammlungstag tatsächlich mitgebrachte PKW oder Anhänger andere Abmessungen aufwies. Vor diesem Hintergrund muss mangels gegenteiliger Angaben des Beklagten von Seiten der Kammer davon ausgegangen werden, dass der am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeugverbund des Klägers ohne Weiteres von anderen Verkehrsteilnehmern, einschließlich etwaiger Radfahrer, hätte überholt bzw. passiert werden können. 2. Nichts anderes gilt letztlich auch für die Gefahrenprognose des Beklagten im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung der Individualrechtsgüter der Radfahrer. Auch diese wird den Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht. Soweit der Beklagte sowohl in seinem Schreiben vom 19. September 2019 und in der Klageerwiderung sinngemäß ausführt, ein Abstellen des Fahrzeugverbundes durch den Kläger am Straßenrand entlang der Otto-von-Bismarck-Allee oder Paul-Löbe-Allee hätte dazu geführt, dass Radfahrer „zu umständlichen Ausweichmanövern gezwungen worden wären“, vermag die Kammer aus dieser Beschreibung noch nicht ohne Weiteres das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG, namentlich in Form einer hohen Unfallwahrscheinlichkeit ableiten. Vielmehr ist zumindest im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass Überholmanöver im Straßenverkehr ausweislich des § 5 der Straßenverkehrsordnung – StVO – ein regelmäßig vorkommender Verkehrsvorgang sind. Weiterhin ist wiederum auch hier zu berücksichtigen, dass die Straßen im Umkreis des Forums vor dem Bundeskanzleramt, wie erwähnt, eine grundsätzlich ausreichende Dimensionierung zur Durchführung von Überholvorgängen aufweisen. Der Überholweg hätte sich zudem auf eine Distanz von nur 8,50 m (Gesamtlänge des Fahrzeugverbundes laut E-Mail des Klägers vom 7. Mai 2019) erstreckt. Berücksichtigt man zudem, dass die genannten Straßenzüge aufgrund der vorhandenen offenen Bauweise für Verkehrsteilnehmer weithin einsehbar sind, so spricht auch dies grundsätzlich gegen das Vorliegen einer hohen Unfallwahrscheinlichkeit. Schließlich ist von dem Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den genannten Straßenzügen um einen Ort handelt, an dem es in der Vergangenheit bereits häufiger zu Unfällen durch Überholvorgänge unter Beteiligung von Radfahrern gekommen ist. In Ermangelung weiterer gegenteiliger Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, kann die Kammer in der Gesamtbetrachtung folglich nicht davon ausgehen, dass der geschilderte Verkehrsvorgang von einem durchschnittlich aufmerksamen und rücksichtsvollen Verkehrsteilnehmer (§ 1 StVO) nicht unfallfrei zu beherrschen gewesen wäre. III. Zudem erweist sich die Untersagungsverfügung auch als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). 1. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nur dann ermessensgerecht, wenn er auch verhältnismäßig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die konkrete Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen wegen eines vorrangigen, zumindest aber gleichwertigen anderen Rechtsgutes ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 1 BvR 943/02, juris Rn. 38). Im hiesigen Kontext ist dabei zu berücksichtigen, dass die in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit nicht nur das Recht umfasst, sich zum Zwecke kollektiver Meinungsbildung und -kundgabe zu versammeln. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die näheren Modalitäten der Versammlungsdurchführung. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16). Erfasst sind damit alle versammlungsbezogenen Verhaltensweisen, insbesondere auch solche die auf eine größtmögliche Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gerichtet sind. Hierzu gehören Reden, Transparente, Handzettel, aber eben auch die Verwendung von Lautsprechern und Megaphonen, selbst wenn diese – so wie hier – auf einem entsprechenden Bühnen- oder Kundgabefahrzeug positioniert werden sollen (vgl. m.w.N. auch Schneider, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 45. Ed. 15.11.2020, Art. 8 Rn. 17). Eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsprüfung muss gerade auch dieser kommunikativen Dimension der Versammlungsfreiheit angemessen Rechnung tragen und sie mit etwaig kollidierenden Rechtsgütern in einen gerechten Ausgleich bringen. 2. Diesen Anforderungen wurde die streitgegenständliche Untersagungsanordnung nicht gerecht. a. Zweck der Maßnahme war es laut den Angaben des Beklagten, einerseits die körperliche Unversehrtheit Dritter, andererseits die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu wahren. b. Zur Verwirklichung dieses Zwecks war die vollständige Untersagung des Aufstellens des Fahrzeugverbundes gegenüber dem Kläger jedoch bereits nicht erforderlich. Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Auswahl desjenigen Mittels, das unter mehreren gleichermaßen zweckförderlichen Mitteln die geringste Eingriffsintensität aufweist. In Anwendung dieses Kriteriums wäre vorliegend anstelle einer generellen Untersagung als milderes Mittel jedenfalls die Zuweisung desjenigen Abstellortes möglich gewesen, der ausgehend von einer Lagebeurteilung vor Ort die geringste Unfallwahrscheinlichkeit aufweist, kombiniert mit der Durchführung polizeilicher Verkehrssicherungsmaßnahmen im Umfeld des Abstellortes. Auch dadurch hätte für die Dauer der Versammlung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs aufrechterhalten werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte, wie er selbst ausführt, am Versammlungstag zur Durchführung derartiger Sicherungsmaßnahmen über keine ausreichenden Polizeikräfte vor Ort verfügte. Denn für eine entsprechende Kräfteverfügbarkeit hätte der Beklagte durch frühzeitige Dispositionen Sorge tragen müssen. Anknüpfungspunkt für diese Wertung ist der Aussagegehalt der Anmeldebestätigung des Beklagten vom 28. Mai 2019. Darin wies der Beklagte den Kläger explizit darauf hin, dass die Zuweisung des Aufstellortes des mitgeführten Fahrzeuges in Absprache mit der Polizeieinsatzleitung vor Ort erfolgen werde. Ausgehend von dieser Formulierung konnte die Kammer offenlassen, ob der Anmelder oder der Kläger – wie vom Beklagten behauptet – im Zuge des Telefonats am 7. Mai 2019 oder des Kooperationsgespräches am 22. Mai 2019 von seinen Plänen zur Mitführung eines Lautsprecherfahrzeuges tatsächlich zunächst Abstand genommen hatten. Denn ungeachtet dessen konnte der Kläger jedenfalls auf Grundlage der Anmeldebestätigung vom 28. Mai 2019 davon ausgehen, dass der Beklagte ein Aufstellen des Fahrzeugverbundes jedenfalls für grundsätzlich möglich hält und dementsprechend auch für all diejenigen Folgemaßnahmen Vorbereitungen treffen wird, die nach einem Aufstellen des Fahrzeugverbundes absehbar erforderlich werden würden. Dazu zählte bei sachgerechter Lageanalyse auch die Bereitstellung ausreichender Polizeikräfte zur Regelung des Straßenverkehrs. Denn wie der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 19. September 2019 selbst ausführt, findet auf den das Forum vor dem Bundeskanzleramt umgebenden Straßen nach polizeilicher Einschätzung „regelmäßig starker Rad- und Fahrzeugverkehr […] statt“. Eine frühzeitige Vorsorge zur Regelung eben dieser Verkehrsflüsse am Versammlungstag hätte dementsprechend nahe gelegen. Anders als der Beklagte meint, kann der vorgenannte Passus in dem Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2019 bei sachgerechter Auslegung schließlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass mit dem dort erwähnten „Fahrzeug“ lediglich ein Liefer- oder Transportfahrzeug gemeint gewesen sein. Denn auf entsprechende Liefer- oder Transportfahrzeuge kommt der Bescheid drei Absätze später ausdrücklich zurück und hält insoweit fest, dass diese keiner versammlungsrechtlichen Prüfung unterlägen. Entsprechend durfte ein verständiger Leser im Umkehrschluss davon ausgehen, dass es sich bei dem im ersten Absatz des Bescheides genannten Fahrzeug eben nicht um ein Liefer- oder Transportfahrzeug, sondern um das zwischen den Beteiligten bereits diskutierte Lautsprecherfahrzeug handelt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Der Kläger war verantwortlicher Leiter einer Versammlung, die unter dem Motto „Politischer Protest“ am 1. Juni 2019 zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf dem Forum vor dem Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin abgehalten wurde. Die Anmeldung der Versammlung erfolgte am 23. April 2019 durch Herrn R... gegenüber dem Polizeipräsidenten in Berlin. Dabei kündigte er unter anderem an, bei der Versammlung zu Kundgebungszwecken einen Fahrzeugverbund bestehend aus einem PKW und einem mit Lautsprechern versehenen Anhänger zum Einsatz bringen zu wollen. Am 9. Mai 2019 konkretisierte der Kläger den beabsichtigten Einsatz des Fahrzeugverbundes durch eine E-Mail gegenüber dem Ordnungsamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin, welches diese an den Polizeipräsidenten in Berlin weiterleitete. Auf den Inhalt der E-Mail, in der unter anderem die Abmessungen des Fahrzeugverbundes beziffert wurden („Zugfahrzeug 5,00 m * 1,80 m, […] Hänger 3,50 m * 1,80 m“), wird Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 19 f. d.A.). Am 22. Mai 2019 führten Vertreter des Polizeipräsidenten in Berlin mit dem Anmelder ein Kooperationsgespräch durch. Im Rahmen des Gesprächs wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass das Befahren des Forums an der Ostseite des Bundeskanzleramtes sowie das dortige Abstellen eines mit Lautsprechern versehenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers nicht möglich wäre, da das Forum vollständig mit Betonpollern umgeben sei. Die Vertreter des Polizeipräsidenten in Berlin wiesen den Anmelder ferner darauf hin, dass der Fahrzeugverbund auch nicht am Nordrand des Forums entlang der Otto-von-Bismarck-Allee positioniert werden könne, zumal die Otto-von-Bismarck-Allee infolge umfangreicher Bauarbeiten auf der Willy-Brandt-Straße zur Herstellung der Ostumfahrung der Schweizer Botschaft derzeit als einziger Zu- und Abfahrtsweg zum Bundeskanzleramt diene. Am 28. Mai 2019 bestätigte der Polizeipräsident in Berlin die Anmeldung der Versammlung gegenüber dem Anmelder. Die Anmeldebestätigung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 3, Bl. 23 f. d.A.), enthielt unter anderem folgenden Passus: „Die Zuweisung der jeweiligen genauen Örtlichkeit sowie des Aufstellortes des mitgeführten Fahrzeuges erfolgt in Absprache mit der Polizeieinsatzleitung vor Ort.“ Ferner enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Fahrzeuge, die keine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtete Funktion erfüllen, unterliegen keiner versammlungsrechtlichen Subsumtion. Dies sind z.B. Transportfahrzeuge zur Anlieferung und Abholung von Kundgebungsmitteln bzw. Teilnehmern.“ Als der Kläger am 1. Juni 2019 mit dem Fahrzeugverbund am Versammlungsort erschien, untersagte der Einsatzleiter der Berliner Polizei dem Kläger die Aufstellung des PKW und des zugehörigen Lautsprecheranhängers sowohl entlang der Otto-von-Bismarck-Allee als auch an den übrigen Seiten des Forums vor dem Bundeskanzleramt, d.h. entlang der Paul-Löbe-Allee und der Annemarie-Renger-Straße sowie den zugehörigen Seiten- und Radfahrstreifen. Mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigte der Polizeipräsident in Berlin die mündliche Untersagungsanordnung vom 1. Juni 2019. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsanordnung vom 1. Juni 2019 sei als versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz – VersG – rechtmäßig gewesen. Zweck der Untersagung sei es gewesen, die öffentliche Sicherheit in Form der körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie der Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Umkreis des Forums vor dem Bundeskanzleramt sicherzustellen. Ein Abstellen des Fahrzeugverbundes entlang der südlichen Richtungsfahrbahn der Otto-von-Bismarck-Allee sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil diese – wie bereits im Kooperationsgespräch dargelegt – aufgrund der Bauarbeiten auf der Willy-Brandt-Straße zum gegebenen Zeitpunkt als einziger An- und Abfahrtsweg zum Bundeskanzleramt diente. Ein Abstellen des Fahrzeugverbundes entlang der nördlichen Richtungsfahrbahn der Paul-Löbe-Allee sei deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger dadurch zwingend auch den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radfahrstreifen blockiert hätte. Gerade auf der Paul-Löbe-Allee finde jedoch regelmäßig ein reger Rad- und Fahrzeugverkehr, insbesondere durch Sight-Seeing-, Reise- und Linienbusse, statt. Der anliegende Radverkehr wäre beeinträchtigt und Radfahrer wären gezwungen gewesen, auf die einspurige Kraftfahrzeugfahrbahn auszuweichen. Derart gefährliche Verkehrsvorgänge seien aus Sicht der Polizeieinsatzleitung vor Ort nicht zu verantworten, umfangreiche Sperrmaßnahmen und ein Umleiten des Radverkehrs aufgrund fehlender Einsatzkräfte und -mittel nicht zu realisieren gewesen. Zudem habe der Kläger auch über eine mobile Lautsprecheranlage verfügt, die zur Nutzung im Rahmen der Versammlung mit 150 Teilnehmenden genügt hätte. Insgesamt sei die Auflagenerteilung damit auch verhältnismäßig gewesen. Mit seiner am 2. März 2020 erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage wendet sich der Kläger gegen die Auflagenerteilung in Form der mündlichen Untersagungsanordnung vom 1. Juni 2019. Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die mittlerweile erledigte Maßnahme ihn tiefgreifend in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt habe. Weiterhin bestehe Wiederholungsgefahr, weil er auch in Zukunft ähnliche Versammlungen unter Verwendung eines Lautsprecherfahrzeuges vor dem Bundeskanzleramt durchführen wolle. Die Klage sei auch begründet, da keine die Auflagenerteilung rechtfertigende unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Insbesondere sei eine drohende Beeinträchtigung des Verkehrs von dem Beklagten lediglich pauschal und nicht hinreichend einzelfallbezogen dargelegt worden. Zudem erweise sich die Auflagenerteilung auch als unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei bereits nicht erforderlich gewesen. Als milderes, gleich geeignetes Mittel hätte der Beklagte einen alternativen, weniger verkehrsgefährdenden Aufstellort zuweisen oder verkehrslenkende Maßnahmen ergreifen können. Zudem habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, woran eine Nachforderung weiterer Einsatzkräfte konkret gescheitert sei. Angesichts der Tatsache, dass die Verwendung des Fahrzeugverbundes im Rahmen der Versammlungsanmeldung explizit angekündigt worden sei, hätte der Beklagte die Verfügbarkeit ausreichender Polizeikräfte und -mittel frühzeitig gewährleisten können und müssen. Schließlich erweise sich die Untersagungsanordnung auch als unangemessen. Die mit der Maßnahme verfolgten Ziele, namentlich die Gewährleistung eines ungestörten (Fahrrad-)Verkehrs, stünden außer Verhältnis zum Gewicht des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit. Insbesondere habe die behördliche Abwägung dem Umstand nur unzureichend Rechnung getragen, dass Art. 8 GG auch die Freiheit zur Wahl der Kommunikationsmittel bei der Versammlungsdurchführung umfasse. Schließlich streite der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ihn. Denn weder er noch der Anmelder sei am fraglichen Tag von dem in der Versammlungsanmeldung dargestellten Konzept abgewichen. Nach dem Wortlaut der Anmeldebestätigung vom 28. Mai 2019 habe er davon ausgehen können, dass er das Kraftfahrzeug samt Lautsprecheranhänger am Versammlungstag vor Ort würde aufstellen können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Untersagung der Aufstellung eines Kundgebungsanhängers im Rahmen der Versammlung unter dem Motto „Politischer Protest“ am 1. Juni 2019 vor dem Bundeskanzleramt in Berlin rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet. Er behauptet, der Anmelder habe bereits im Rahmen eines telefonischen Vorgesprächs mit einem Vertreter des Polizeipräsidenten in Berlin am 7. Mai 2019 von der Nutzung eines Fahrzeuges samt Lautsprecheranhänger bei der Versammlung Abstand genommen, nachdem er auf die baulich bedingte fehlende Befahrbarkeit des Forums vor dem Bundeskanzleramt hingewiesen worden sei. Ferner habe der Anmelder bei dem Kooperationsgespräch am 28. Mai 2019 nicht zum Ausdruck gebracht, alternative Abstellorte zu beanspruchen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen gewesen, dass auf den Einsatz eines „Technikfahrzeuges“, wie in der Anmeldung ursprünglich formuliert, nunmehr verzichtet werden würde. Ferner sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem in der Anmeldebestätigung vom 28. Mai 2019 angegebenen Fahrzeug um ein Lautsprecherfahrzeug handele. Ausgehend vom Verlauf und Inhalt des Kooperationsgespräches sei vielmehr ein Liefer- und Transportfahrzeug gemeint. Am Versammlungstag habe der vor Ort befindliche Polizeiführer nach Prüfung anderweitiger Aufstellmöglichkeiten im Nahbereich des Bundeskanzleramtes keinen adäquaten Abstellort für den Fahrzeugverbund ermitteln können. Das weitere Vorbringen des Beklagten entspricht im Wesentlichen der Begründung des Schreibens vom 19. September 2019. Ergänzend führt der Beklagte aus, die Planbarkeit und auch Durchführbarkeit des Aufstellens des mitgebrachten Fahrzeugverbundes sei auch deshalb erschwert worden, weil dieses zuvor nicht angemeldet worden sei. Die Einsatzvorbereitung, die insbesondere auch die polizeiliche Kräfteplanung umfasse, orientiere sich an der Versammlungsanmeldung und dem Inhalt des Kooperationsgespräches. Zum Aufstellen des Fahrzeugverbundes hätten umfangreiche Verkehrsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Eine kurzfristige Verlegung entsprechender Polizeikräfte in den Versammlungsraum sei mangels Hinweises des Klägers auf das Festhalten am Einsatz eines Lautsprecheranhängers im Rahmen der Vorgespräche nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.