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Beschluss

1 L 128/21

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0204.1L128.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.  (Rn.10) 2. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen und eine Behinderung des freien Zugangs zu den in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. (Rn.12) 3. Durch eine Nutzung der Gebäudefassaden als Projektionsfläche ist, etwa für Passanten, nicht erkennbar, ob es sich bei einer solchen Projektion inhaltlich um eine Meinungsäußerung des Deutschen Bundestags handelt oder die Mitglieder des Deutschen Bundestags adressiert werden sollen. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.10) 2. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen und eine Behinderung des freien Zugangs zu den in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. (Rn.12) 3. Durch eine Nutzung der Gebäudefassaden als Projektionsfläche ist, etwa für Passanten, nicht erkennbar, ob es sich bei einer solchen Projektion inhaltlich um eine Meinungsäußerung des Deutschen Bundestags handelt oder die Mitglieder des Deutschen Bundestags adressiert werden sollen. (Rn.15) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 28. Januar 2021 erteilte das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat für die von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung (7. Februar 2021, 16.00-20.00 Uhr unter dem Thema „Grenzenlose Solidarität mit geflüchteten Menschen auf der Balkanroute“), die im Bereich zwischen der Paul-Löbe-Allee, dem Paul-Löbe-Haus des Deutschen Bundestags, dem Reichstag und der Spree (Gedenkort Weiße Kreuze) stattfinden soll, eine Genehmigung mit mehreren Auflagen. Mit Auflage Nr. 3 wurde der Antragstellerin untersagt, die Gebäude des Deutschen Bundestags, insbesondere das Reichstagsgebäude und das Paul-Löbe-Haus als Projektionsfläche zu nutzen. Mit dem am 29. Januar 2021 eingegangenen Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung der Fassade des Paul-Löbe-Hauses als Projektionsfläche. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung am 7. Februar 2021 vor dem Paul-Löbe-Haus ohne die Auflage zuzulassen, das Paul-Löbe-Haus nicht als Projektionsfläche zu nutzen (Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2021). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Die Antragstellerin begehrt in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO unter Heranziehung der Antragsbegründung im Eilverfahren eine Zulassung ihrer Versammlung ohne die Auflage Nr. 3. In der Hauptsache ist eine Verpflichtungsklage statthaft, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Zulassungsentscheidung ohne die Auflage Nr. 3 zugunsten der Antragstellerin getroffen hätte (modifizierende Auflage). Der Präsident des Deutschen Bundestags hat sein Einvernehmen u. a. nur unter der Auflage Nr. 3 erteilt. Eine solche modifizierende Auflage ist nicht isoliert anfechtbar (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974, BVerwG IV C 73.72, juris Rn. 21). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Antragstellerin hat hier jedenfalls einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. a) Bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG) auf Zulassung ihrer Versammlung ohne die Auflage Nr. 3. Eine Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestages, u. a. der Fassade des Paul-Löbe-Hauses, scheidet als Projektionsfläche während der Versammlung aus. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BefBezG sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der nach § 1 BefBezG gebildeten befriedeten Bezirke zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung u. a. der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Fraktionen und eine Behinderung des freien Zugangs zu den in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu besorgen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BefBezG kann die Zulassung mit Auflagen verbunden werden. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin zu Recht bejaht und mit der Auflage Nr. 3 eine Nutzung der Fassade des Paul-Löbe-Hauses als Projektionsfläche untersagt. Dem auflagenfreien Zulassunganspruch der Antragstellerin steht entgegen, dass durch die Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestags als Projektionsfläche eine Beeinträchtigung von dessen Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BefBezG zu besorgen ist. Dies betrifft zum einen die Tätigkeit des Bundestags als neutrales Verfassungsorgan. Die Antragsgegnerin legt nachvollziehbar dar, dass die Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestages als Projektionsfläche durch die Antragstellerin dem Gebot staatlicher Neutralität des Bundestags als Verfassungsorgan (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – BVerfG 2 BvE 1/16, juris Rn. 39) und damit dessen Funktionsfähigkeit entgegensteht. Denn die repräsentativen Gebäude des Deutschen Bundestags sind untrennbar mit ihm als Verfassungsorgan verbunden. Durch die Nutzung der Gebäudefassaden als Projektionsfläche ist, etwa für Passanten, nicht erkennbar, ob es sich bei einer solchen Projektion inhaltlich um eine Meinungsäußerung des Deutschen Bundestags handelt oder die Mitglieder des Deutschen Bundestags adressiert werden sollen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die inhaltlichen Aussagen der Videoprojektionen dem Bundestag zugeschrieben werden. Insbesondere müssten bei einer Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestags als Projektionsfläche durch die Antragstellerin auch anderen Versammlungsveranstaltern die Möglichkeit eröffnet werden, die Fassaden der Gebäude zu nutzen, wobei es aufgrund des Zensurverbots gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nicht auf den jeweiligen Inhalt der Meinungsäußerung ankommen dürfte. Es kann dem Deutschen Bundestag in seiner Funktionsfähigkeit als Verfassungsorgan jedoch nicht zugemutet werden, einzelne Meinungen von Außenstehenden zu verbreiten bzw. als Vertreter dieser Meinungen angesehen zu werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass durch die Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestags als Projektionsfläche die Sitzungstätigkeit als solche, etwa in Form von Gremiensitzungen, beeinträchtigt wird. Zwar sind, wie dem aktuellen Sitzungskalender des Deutschen Bundestages zu entnehmen ist, am Tag der Versammlung bislang keine Sitzungen geplant. Die Antragsgegnerin legt aber nachvollziehbar dar, dass insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen pandemischen Lage, jederzeit, d. h. auch am Wochenende, kurzfristig Sitzungen anberaumt werden, deren Ablauf durch die von der Antragstellerin begehrten Nutzung der Fassade des Paul-Löbe-Hauses gestört werden könnte. Auch wenn die von der Antragstellerin ins Auge gefasste Fassade keine Fenster enthält, so besteht insbesondere bei einer 8 m x 4 m großen Projektion gerade zum Versammlungszeitpunkt in der Dämmerung die Gefahr, dass Lichtreflexionen in umliegende Gebäude strahlen. Dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme darlegt, dass spontane Sitzungen gegenwärtig aufgrund der pandemischen Situation jederzeit erfolgen können, handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht um einen Einwand, der dem Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 BefBezG entgegensteht. Die Entscheidung der Antragstellerin, die Versammlung nur unter der streitbefangenen Auflage Nr. 3 zuzulassen, leidet entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die Auflage Nr. 3 ist insbesondere verhältnismäßig. Sie verfolgt den legitimen Zweck die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, auch in seiner Funktion als neutrales Verfassungsorgan, zu gewährleisten. Sie ist zudem angemessen. Die Untersagung der Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestags, u. a. der Fassade des Paul-Löbe-Hauses, als Projektionsfläche stellt einen geringfügigen Eingriff dar, der den Zweck der Versammlung nicht erheblich beeinträchtigt. Die Versammlung wurde nicht untersagt; der Versammlungsort wurde nicht verschoben. Aufgrund der genehmigten Örtlichkeit zwischen dem Paul-Löbe-Haus und dem Reichstag ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin weiterhin ein hinreichender Bezug zu den Entscheidungsträgern im Deutschen Bundestag als Mit-Adressaten der Versammlungsbotschaft gegeben. Für einen Beobachter kann kein Zweifel bestehen, dass die Versammlungsteilnehmer auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit ihrer Botschaft erreichen wollen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin geplanten Videoprojektionen ein Kernelement der Versammlung darstellen, die Antragstellerin könnte jedoch eigene Mittel, wie eigene Leinwände, nutzen, um die von ihr beabsichtigten Videoprojektionen abzuspielen. Diesem geringfügigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 8 GG steht die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestags als Rechtsgut von Verfassungsrang entgegen, das aufgrund der Beeinträchtigung des staatlichen Neutralitätsgebots erheblich beeinträchtigt würde. b) Ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überdies deswegen unbegründet ist, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt, kann hier offen bleiben. Ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ist aus den unter 2a) dargelegten Gründen nicht anzunehmen. Darüber hinaus fehlt es an drohenden schweren Nachteilen für die Antragstellerin. Die Durchführung der Versammlung wird mit dem Bescheid der Antragsgegnerin nicht generell verboten, sondern nur die Nutzung der Gebäude des Deutschen Bundestags als Projektionsfläche wurde untersagt. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache regelmäßig (faktisch) vorwegnimmt. Eine Halbierung des Regelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt.