Beschluss
1 L 248/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0821.VG1L248.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz aufgrund seines Ausschlusses aus der H... Gemeinde B...und daraus folgend aus der S...Kirche (... . Der Antragsteller wurde am 20. Mai 2020 in der Kirchenvorstandssitzung der Antragsgegnerin mit sofortiger Wirkung aus der Gemeinde und aus der S...ausgeschlossen. Er wurde dadurch aller Rechte und Pflichten enthoben und aus dem Amt als Kirchenvorsteher ausgeschlossen. Am 26. Juli 2020 verwies ihn Pfarrer H...des Hauses, sodass der Antragsteller an der Gemeindeversammlung nicht teilnehmen konnte. Gegen den Beschluss des Kirchenvorstands vom 20. Mai 2020 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2020 Widerspruch beim Kirchen-Bezirksbeirat ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Gemeindeausschluss lägen nicht vor und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs werde nicht anerkannt. Er sei zu Unrecht von der Teilnahme an der Gemeindeversammlung am 26. Juli 2020 ausgeschlossen worden. Ihm sei Rechtsschutz zu gewähren, weil es in der S...keine rechtliche Instanz gebe, die er als Gemeindeglied anrufen könne. Er beantragt wörtlich, 1. zu der Jahreshauptversammlung meiner Kirchgemeinde am 26.07.2020 Zugang zu bekommen. 2. Klärung der rechtlichen Zuständigkeit für meinen Widerspruch gegen den Beschluss der Exkommunizierung durch den Gemeindevorstand. II. 1. Mit seinen analog § 88 VwGO unter Heranziehung der Antragsbegründung ausgelegten Anträgen begehrt der Antragsteller zum einen festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Denn die Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, hätte zur Folge, dass der Antragsteller bis zum Abschluss seines Widerspruchsverfahrens als Gemeindeglied am gemeindlichen Leben, z. B. an der Gemeindeversammlung, teilnehmen dürfte. Zum anderen begehrt er die Feststellung, wer für die Entscheidung über seinen Widerspruch zuständig ist. 2. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig sind. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Die Begehren des Antragstellers betreffen ausschließlich innerkirchliche Angelegenheiten. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Hierdurch wird den Kirchen das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche – weitere – Freiheit der Kirchen zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BverwG 2 C 23/01, juris Rn. 9). Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ist neben der Religionsfreiheit und der Trennung von Staat und Kirche Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügen, unterliegen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Dem stehen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO nicht entgegen. Beide Vorschriften eröffnen die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Akte staatlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23/01, juris Rn. 10). Kirchliche Gewalt ist infolge der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden prinzipiell unterscheiden, zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 – BVerwG 6 C 20/14, juris Rn. 15; Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23/01, juris Rn. 10). Streitigkeiten wegen Maßnahmen, die die Kirche in Ausübung des ihr verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts getroffen hat, sind auch dann keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 40 VwGO, wenn die Religionsgemeinschaft – wie hier – den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) besitzt. Dieser Status ist Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit; er soll die Eigenständigkeit und die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen, sie aber nicht bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts als staatlichem Recht befähigen. Ein vor jeder staatlichen Einflussnahme geschütztes Selbstbestimmungsrecht steht den Religionsgemeinschaften bei rein innerkirchlichen Maßnahmen zu. Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften anzusehen sind (BVerfG, Beschluss vom 6. April 1979 – BverfG 2 BvR 356/79, NJW 1980, 1041). Auch wenn die Maßnahme „hinübergreift“ in den Bereich des Öffentlichen, des Gesellschaftspolitischen und dort mittelbar wirkt, beseitigt das nicht ihren Charakter als kircheninterne Maßnahme. Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23/01, juris Rn. 11 - mit weiteren Nachweisen). Die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewährungspflicht des Staates kann mithin erst dort eingreifen kann, wo von kirchlichen Maßnahmen die beschriebene unmittelbare Wirkung auf den vom Staat zu ordnenden Bereich ausgeht. Die staatliche Pflicht zur Justizgewähr setzt erst jenseits jenes dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zugeordneten Bereichs ein; wo sie nicht besteht, darf sich der Staat wegen der Trennung von Staat und Kirche und des sich aus Art. 4 Abs. 1 S. 2 GG ergebenden Gebots staatlicher Bekenntnisneutralität nicht in deren Angelegenheiten einmischen. Das „Ob“ des staatlichen Rechtsschutzes hängt also nicht von dem Fehlen oder Bestehen einer kirchlichen Gerichtsbarkeit ab (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 – VG Berlin 28 A 261.92, juris Rn. 16; vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 112), sondern allein von der Frage, ob eine kirchliche Maßnahme allein dem Bereich ihres Selbstbestimmungsrechts zuzuordnen ist oder diesen überschreitet und eine Außenwirkung im staatlich zu schützenden Bereich besteht (VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VG Berlin 27 K 79.10, BeckRS 2012, 213756 Rn. 27). Die Begehren des Antragstellers betreffen rein innerkirchliche Maßnahmen. Denn mit ihnen wendet er sich gegen seinen Ausschluss aus dem Amt des Kirchenvorstehers, den Ausschluss aus dem Kirchenvorstand, aus der Gemeinde und aus der S...sowie dem damit verbundenen Hausverbot, wodurch eine Teilnahme an der Gemeindeversammlung am 26. Juli 2020, an den sonntäglichen Sakramenten und an den Gottesdiensten nicht möglich ist. Es handelt sich bereits um eine rein innerkirchliche Organisationsfrage, wer ein kirchliches Amt bekleiden darf und ob und unter welchen Voraussetzungen Personen aus kirchlichen Ämtern wieder ausscheiden können („Ämterhoheit“, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Dadurch wird der bürgerliche Rechtskreis dieser oder anderer Personen nicht berührt. Es ist vielmehr eine kircheneigene Entscheidung, zu befinden, welche Personen vertrauenswürdig sind, um die mit einem Amt verbundenen Aufgaben im Sinne ihres religiösen Verständnisses auszuführen. Dabei betrifft gerade das Amt des Kirchenvorstehers, das der Antragsteller innehatte, den Kernbereich des geistlichen Lebens der Antragsgegnerin. Denn der Kirchenvorsteher ist laut der Gemeindeordnung der Antragsgegnerin („GO“) in besonderem Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich (§ 8 Abs. 1 GO). Darüber hinaus werden auch die Fragen der Gliedschaft in der Gemeinde und der Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder von den Religionsgemeinschaften – hier der Antragsgegnerin und der S...– im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts festgelegt. Dabei entscheidet sie sowohl über die Ausgestaltung des Verfahrens als auch über die Zuständigkeiten. Die streitentscheidenden Normen sind solche der GO (§§ 4 f. GO). Der Ausschluss eines Gemeindeglieds löst regelmäßig keine Wirkungen außerhalb des geistlichen Bereichs aus (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 105). Dieser betrifft auch hier einzig die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bzw. der S... . Er erfolgt nach der GO der Antragsgegnerin, wenn sich ein Gemeindeglied von der Gemeinde absondert und nicht mehr der Gemeinde zurückgeführt werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 4 GO). In diesem Zusammenhang ist auch das Verbot, an der Gemeindeversammlung am 26. Juli 2020 teilzunehmen, im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ausgesprochen worden. Schon die Natur des Organs der Gemeindeversammlung zeigt, dass das Verbot keine Wirkungen außerhalb des geistlichen Bereichs entfaltet. Zu ihr haben neben dem Pfarrer nur die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde Zugang (§ 6 Abs. 1 GO). Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde zu handeln. Ihre Aufgaben bestehen zum Beispiel darin, den Pfarrer (§ 6 Abs. 2a) GO) und die Kirchenvorsteher zu wählen (§ 6 Abs. 2b) GO) oder etwa über Anträge, über gemeindliche Ordnungen und über den Gemeindehaushalt zu beraten und zu beschließen (§ 6 Abs. 2e) GO). Der Antragsteller hat jedenfalls keine über den geistlichen Bereich hinausgehenden Wirkungen dargetan. Auch die im Pfarrbrief 4/2020 abgedruckte Tagesordnung (S. 13) lässt nicht den Schluss zu, dass eine der dort aufgeführten Maßnahmen wie Kassenabschlüsse oder die Wahl eines Rendanten oder Kassenprüfers Wirkungen außerhalb des geistlichen Bereichs entfalten. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39, 52 f. GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.