Beschluss
1 L 320.19
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1024.VG1L320.19.00
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Leitsätze
1. Für eine Straßenbenutzung bedarf es aufgrund der in § 13 BerlStrG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, jedoch müssen die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt.(Rn.6)
2. Die Nutzung zweier Parkplätze am Straßenrand bedarf einer Ausnahmegenehmigung, wenn ein „Protest-Parklet“ als raumgreifende Holzkonstruktion ein Hindernis auf der Straße darstellt, durch das der Verkehr erschwert wird. Zur Straße gehört auch der Bereich von Parkplätzen am Straßenrand. Ein Verkehrserschwernis liegt vor, wenn der Verkehr nicht unmaßgeblich behindert wird. Durch das Aufstellen eines Parklets am Straßenrand steht der Straßenbereich dem Verkehr nicht mehr zur Verfügung und ist infolgedessen dort zumindest erschwert.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Straßenbenutzung bedarf es aufgrund der in § 13 BerlStrG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, jedoch müssen die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt.(Rn.6) 2. Die Nutzung zweier Parkplätze am Straßenrand bedarf einer Ausnahmegenehmigung, wenn ein „Protest-Parklet“ als raumgreifende Holzkonstruktion ein Hindernis auf der Straße darstellt, durch das der Verkehr erschwert wird. Zur Straße gehört auch der Bereich von Parkplätzen am Straßenrand. Ein Verkehrserschwernis liegt vor, wenn der Verkehr nicht unmaßgeblich behindert wird. Durch das Aufstellen eines Parklets am Straßenrand steht der Straßenbereich dem Verkehr nicht mehr zur Verfügung und ist infolgedessen dort zumindest erschwert.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, eine Genehmigung zum Aufstellen eines „Protestparklets“ vor dem Haus W... zu erteilen, hilfsweise unter Aufgabe von Nebenbestimmungen in Bezug auf die Gestaltung des beantragten „Protestparklets“, ist ohne Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Vorliegend hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser richtet sich nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG. Aufgrund der in § 13 BerlStrG vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration bedarf es für eine Straßenbenutzung, für die bereits nach der Straßenverkehrsordnung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 3. November 2016 – 1 K 206.14, juris, Rn. 14; Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 K 30.15, juris, Rn. 15; Urteil vom 5. Juni 2014 - 1 K 162.13, S. 5). Für die begehrte Nutzung zweier Parkplätze am Straßenrand ist hier eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 S. 1 StVO erforderlich. Denn das „Protestparklet“ als raumgreifende Holzkonstruktion stellt ein Hindernis auf der Straße im Sinne dieser Bestimmung dar, durch das der Verkehr erschwert wird. Zur Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BerlStrG außer der Fahrbahn selbst unter anderem Parkflächen, mithin auch der verfahrensgegenständliche Bereich von Parkplätzen am Straßenrand vor dem Haus W.... Ein Verkehrserschwernis liegt bereits vor, wenn der Verkehr nicht unmaßgeblich behindert wird (vgl. Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl. 2014, § 32 StVO, Rn. 6). Infolge des Aufstellens eines Parklets am Straßenrand steht der streitgegenständliche Straßenbereich dem Verkehr, wozu auch der ruhende Kraftfahrzeugverkehr zählt, nicht mehr zur Verfügung und ist infolgedessen dort zumindest erschwert (vgl. Urteile der Kammer vom 3. November 2016 – 1 K 206.14, juris, Rn. 15, vom 30. Juni 2016 – 1 K 30.15, juris, Rn. 16 und vom 26. Januar 2017 – VG 1 K 43.16). Nichts anderes folgt aus dem Urteil der Kammer vom 11. Januar 2016 – VG 1 K 136.14, wo ein Tisch auf dem Gehweg als Erschwerung des Verkehrs angesehen worden ist (S. 6 des Urteilsabdrucks). Infolgedessen kommt es auf die „Leichtigkeit“ der Konstruktion des Parklets o. ä. nicht an. Entscheidend ist die vorliegende raumgreifende Inanspruchnahme des Straßenraums. Gemäß § 46 StVO steht die Erteilung der Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde. Vorliegend hat der Antragsgegner der beantragten Nutzung überwiegende öffentliche Interessen aus dem „Gesamtkonzept zu Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland in Neukölln“ des Bezirksamts entgegengehalten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die straßenrechtlichen Belange finden – wie ausgeführt – bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung, so dass hier auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG abzustellen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2017 – VG 1 L 441.17). Die Definition, Konkretisierung und Gewichtung öffentlicher Interessen i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG ist dabei Sache der Behörde. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. August 2016 – 1 L 123.16, S. 4 und Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 K 30.15, juris, Rn. 18). In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die ermessensleitend die Abwägung generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 24. August 2016 – 1 L 123.16, S. 5; Urteil vom 30. Juni 2016 – 1 K 30.15, juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Januar 2013 – VG 1 K 353.11, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 1 B 66.10, juris, Rn. 20 ff.). Unter diesen Voraussetzungen ist eine einzelfallbezogene Ermessensausübung, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nicht mehr erforderlich. Die Heranziehung des Konzeptes sichert insofern eine einheitliche und willkürfreie Handhabung (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 30. Juni 2016 – VG 1 K 30.15, juris, Rn. 19). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist weder das Konzept selbst noch dessen Anwendung im konkreten Fall zu beanstanden. In dem Gesamtkonzept hat das Bezirksamt unter 4.1 u.a. Podeste als nicht genehmigungsfähige Gegenstände bezeichnet. Grund hierfür ist nicht nur die fehlende Zugänglichkeit der überbauten Straßenfläche, sondern sind vor allem die städtebaulichen Auswirkungen solcher Gegenstände. Solche städtebaulichen Belange stellen ein entgegenstehendes öffentliches Interesse i. S. v. § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG dar. Hierauf weist der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2019 zutreffend hin. Insofern kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass das Parklet leicht wieder zu beseitigen sein soll. Die städtebaulich störende Wirkung besteht davon unabhängig und steht der Genehmigungsfähigkeit entgegen. Für die Störungswirkung kommt es auch nicht darauf an, dass das Parklet ohne „Gewinnerzielungsabsicht“ aufgestellt werden soll. Nebenbestimmungen, die geeignet sein könnten, dieses entgegenstehende öffentliche Interesse auszuräumen, sind nicht ersichtlich. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist überdies deswegen unbegründet, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Vorliegend begehrt der Antragsteller für den beantragten Aufstellzeitraum eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn diese Aufstellung soll durch die beantrage einstweilige Anordnung (endgültig) gestattet werden. Danach wäre die Aufstellung für den dann zurückliegenden Zeitraum nicht mehr rückgängig zu machen. Deshalb kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschluss der Kammer vom 28.5.2015 - VG 1 L 136.15, S. 2 m. w. N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ist aus den unter 1. dargelegten Gründen fernliegend. Darüber hinaus fehlt es auch an drohenden schweren Nachteilen für den Antragsteller. Die Möglichkeiten der Meinungskundgabe und des Protests, speziell am 29. Oktober d. J., sind nicht von der Aufstellung des Parklets abhängig, sondern können in vielfältiger anderer Form wahrgenommen werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen nach den dortigen Nrn. 43.1 und 1.5. Es wurde der hälftige Auffangwert in Ansatz gebracht.