Urteil
1 K 160.18 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0715.1K160.18V.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Auslandsvertretung hat die Erteilung eines Visums grundsätzlich dann zu versagen, wenn begründete Zweifel an der vom Ausländer bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dabei hat sie vor der Erteilung eines Visums im Interesse des Schutzes aller Schengenmitglieder vor illegaler Einwanderung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und auf der Grundlage der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers nach der Einreise zu erstellen. Es reicht insoweit aus, wenn begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen.(Rn.15)
2. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwar der Ehemann im Heimatstaat, in diesem Fall Marokko, lebt, die volljährigen Kinder sich jedoch dauerhaft in Deutschland aufhalten.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslandsvertretung hat die Erteilung eines Visums grundsätzlich dann zu versagen, wenn begründete Zweifel an der vom Ausländer bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Dabei hat sie vor der Erteilung eines Visums im Interesse des Schutzes aller Schengenmitglieder vor illegaler Einwanderung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und auf der Grundlage der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers nach der Einreise zu erstellen. Es reicht insoweit aus, wenn begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen.(Rn.15) 2. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn zwar der Ehemann im Heimatstaat, in diesem Fall Marokko, lebt, die volljährigen Kinder sich jedoch dauerhaft in Deutschland aufhalten.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gem. § 6 VwGO durch den Vorsitzenden als Einzelrichter. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Deutschen Botschaft in Rabat vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 5. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums (dazu I.) noch eines Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (dazu II.), § 113 Abs. 5 VwGO. I. Anspruchsgrundlage für eine Erteilung des begehrten Visums ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, ABl. der Europäischen Union vom 15. September 2009, Nr. L 243, S. 1). Diese Verordnung regelt u. a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Artikel 1 Abs. 1 Visakodex). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und verdrängt wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 1 C 1/10, juris Rn. 11). Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen – Schengener Grenzkodex – (ABl. der Europäischen Union vom 13. April 2006, Nr. L 105, S. 1) erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u. a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Schengener Grenzkodex) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 Visakodex). Die Auslandsvertretung hat das einheitliche Visum u.a. dann zu versagen, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) Visakodex, vgl. auch Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 Visakodex). Dabei hat sie vor der Erteilung eines Visums im Interesse des Schutzes aller Schengenmitglieder vor illegaler Einwanderung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen und auf der Grundlage der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers nach der Einreise zu erstellen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013, Az. C-84/12, juris Rn. 59, verlangt diese Bestimmung von den zuständigen Behörden nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, Az. 1 C 37/14, juris Rn. 17). Zu diesem Zweck müssen sie eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es obliegt dabei dem Antragsteller, Unterlagen vorzulegen, anhand derer seine Rückkehrabsicht beurteilt und etwaige Zweifel entkräftet werden können, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. zum Ganzen EuGH, a. a. O., Rn. 64 ff.). Dabei handelt es sich um eine komplexe und individuelle Bewertung, für die der prüfenden Behörde nach dem Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, weil sie die erforderlichen Landeskenntnisse besitzt und sich vor Ort über die eingereichten Unterlagen und Angaben des Visumantragstellers einen sachkundigen Eindruck verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O., juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, a. a. O.). Dieser Beurteilungsspielraum der Behörde führt zu einer Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014, Az. 6 B 20.14, juris Rn. 27). Gemessen hieran ist die Versagung des begehrten Visums nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist bei ihrer Einschätzung, es bestünden begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Klägerin, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat weder die Reichweite der anzuwendenden Begriffe noch allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt, hat keine sachfremden Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Sie hat bei ihrer Einschätzung, die Klägerin sei in Marokko nicht hinreichend verwurzelt, berücksichtigt, dass sie dort mit ihrem Ehemann lebt und dies als grundsätzlich geeignete Verwurzelung anerkannt. Die Beklagte hat demgegenüber abgewogen, dass beide (volljährigen) Kinder der Klägerin dauerhaft in Deutschland leben. Hieraus hat die Beklagte den Schluss gezogen, für die Klägerin bestehe ein deutlicher Anreiz, selbst dauerhaft in der Bundesrepublik zu verbleiben. Dies ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beklagte eine hinreichende wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin nicht zu erkennen vermochte, weil diese über kein eigenes Einkommen verfügt und auch keine sonstigen Vermögenspositionen nachgewiesen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14, juris Rn. 13). Die Beklagte durfte bei der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung weiterhin berücksichtigen, dass die mittlerweile 60-jährige Klägerin in Anbetracht altersbedingt typischerweise zunehmender Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit geneigt sein könnte, nicht nur für einen kurzen Besuch ins Bundesgebiet einzureisen, sondern dauerhaft bei ihrem in Deutschland lebenden Sohn zu verbleiben und gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015, Az. OVG 11 N 107.14, juris Rn. 13). Schließlich musste die Beklagte auch nicht aufgrund der sinngemäßen Zusage des Sohnes der Klägerin, er werde bei Ablauf des Visums für ihre Rückkehr sorgen, zu einer anderen Einschätzung gelangen, weil diese Aussage allein eine Rückkehr nicht hinreichend zu sichern vermag und einen Rückkehrwillen in der Person der Klägerin überdies nicht belegen kann. II. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. Artikel 25 Visakodex. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Visums ist als „Minus“ in einem auf ein Schengen-Visum gerichteten Antrag mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a. a. O., juris Rn. 27). Nach Artikel 25 Abs. 1 Buchst. a) Nr. i) Visakodex wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn es der betreffende Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei können familiäre Bindungen des oder der Betreffenden an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines solchen Visums aber voraus, dass wegen des besonderen Schutzes familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCh die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise, trotz der aufgrund begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a. a. O., juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 15. November 2011, Az. 1 C 15/10, juris Rn. 25). Ein solcher, gerichtlich überprüfbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere kann ein Treffen der Klägerin mit ihrem in Deutschland lebenden Sohn und dessen Familie in Marokko stattfinden, wie dies offenbar in der Vergangenheit schon wiederholt geschehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1958 geborene und in Marokko lebende Klägerin begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie beantragte am 15. Februar 2018 bei der Deutschen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Besuchsvisums für einen Zeitraum von 90 Tagen. Als Einlader trat ihr in Deutschland lebender Sohn auf. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 16. Februar 2018 ab und begründete dies damit, dass die Absicht der Klägerin, vor Ablauf des Visums wieder auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Eine Remonstration gegen diese Ablehnung wurde mit Remonstrationsbescheid vom 5. April 2018 – zugegangen am 18. April 2018 – zurückgewiesen. Die Klägerin lebt allein mit ihrem Ehemann in Marokko. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen. Beide Kinder der Klägerin leben dauerhaft in Deutschland. Am 18. Mai 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen ihre Rückkehrbereitschaft sprechen. Sie wolle lediglich ihren Sohn, dessen Frau und ihr Enkelkind sowie weitere Familienangehörige in Deutschland besuchen. Ihr Sohn werde – auch finanziell – für ihre Rückkehr Sorge tragen. Für ihre Rückkehrbereitschaft spreche weiterhin ihre familiäre Verwurzelung in Marokko, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann lebe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Rabat vom 5. April 2018 – zugegangen am 18. April 2018 – zu verpflichten, der Klägerin das begehrte Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine hinreichende Verwurzelung der Klägerin in ihrem Heimatland sei weder in familiärer noch in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben. Allein der Umstand, dass sie dort mit ihrem Ehemann lebe, sei nicht geeignet, die familiäre Verwurzelung nachhaltig zu begründen. Vielmehr könne der Umstand, dass ihre beiden Kinder in Deutschland leben, einen Anreiz für einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet bieten. Zudem verfüge die Klägerin über kein eigenes Einkommen, welches ihre Anwesenheit im Heimatland voraussetzte. Demgegenüber könnten die Verpflichtungserklärung ihres Sohnes zur Übernahme der Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in Deutschland sowie dessen weitere sinngemäße Versicherung, für ihre Ausreise Sorge tragen zu wollen, die vorhandenen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin nicht ausräumen. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums, allein für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Humanitäre oder andere Gründe, die für eine solche Erteilung sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.