OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 370.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 S. 3 BerlStrG (juris: StrG BE) bemisst sich ohne einen Abzug "neu für alt" nach den Aufwendungen für die Wiederherstellung der beschädigten Straße (Anschluss an VG Schwerin Urt. v. 27.9.2017 – 7 A 3408/15, BeckRS 2017, 139504 und VG Gießen Urt. v. 25.8.2017 – 4 K 3877/17, BeckRS 2017, 127632).(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 S. 3 BerlStrG (juris: StrG BE) bemisst sich ohne einen Abzug "neu für alt" nach den Aufwendungen für die Wiederherstellung der beschädigten Straße (Anschluss an VG Schwerin Urt. v. 27.9.2017 – 7 A 3408/15, BeckRS 2017, 139504 und VG Gießen Urt. v. 25.8.2017 – 4 K 3877/17, BeckRS 2017, 127632).(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende hat über die Sache als Einzelrichter entscheiden, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2019 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht fordert der Beklagte von der Klägerin mit dem Bescheid die Erstattung derjenigen Kosten, die ihm durch die Beseitigung des eingetretenen Schadens am Gehweg entstanden sind. Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 15 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Danach ist derjenige, der eine Straße beschädigt, zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die dem Straßenbaulastträger durch die Beseitigung des Schadens entstehen. Die Regelung ermöglicht es dem Straßenbaulastträger, zur zügigen Sicherstellung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs die Straßenschäden selbst zu beseitigen und die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher einzufordern und durch Leistungsbescheid zu titulieren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BerlStrG liegen hier sowohl dem Grunde (1.) als auch der Höhe nach (2.) vor. Der Anspruch ist außerdem nicht verjährt (3.). 1. Dem Grunde nach hat der Beklagte die Klägerin durch den streitbefangenen Bescheid in rechtmäßiger Weise zum Ersatz derjenigen Kosten herangezogen, die durch die Beschädigung der Gehweges durch den Winterräumdienst der Klägerin verursacht worden ist. a) Der Gehweg ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BerlStrG Teil der öffentlichen Straße. Träger der Straßenbaulast ist der Beklagte (§ 7 Abs. 1 BerlStrG). b) Der Gehweg im Bereich B... und A... war im Dezember 2012 schadhaft, weil sich die Gehwegplatten großflächig gehoben hatten und ein deutlicher Versatz zwischen einzelnen Platten auftrat. c) Dieser Schaden ist durch den Einsatz von Tausalz beim Winterdienst durch die Beschäftigten der Klägerin verursacht worden. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die kreisrunde Vereisung unter den einzelnen Gehwegplatten, die durch den Beklagten dokumentiert worden ist, typisch für den Einsatz von Tausalz ist. Das salzhaltige Wasser dringt durch die Fugen zwischen den Platten in die Bettungsschicht ein, die winterlich durchfroren ist. Dort führt das Tausalz zu einem teilweisen Auftauen der Bettungsschicht an den Rändern der Platten, im Zentrum bleibt die Vereisung dagegen in kreisrunder Form bestehen. Durch dieses teilweise Auftauen wird die Lagestabilität der Gehwegplatten aufgehoben und es kommt zu den beschriebenen Hebungen. Infolgedessen kann es auch zur Lockerung und zu einem „Kippeln“ der einzelnen Platten kommen. Der Gehweg ist deshalb schadhaft und kann nicht mehr gefahrlos benutzt werden. Ergänzend hat der Sachverständige erläutert, diese Schadenssituation werde in Berlin dadurch begünstigt, dass hier – entsprechend den Normvorgaben – Kalkmörtel als Bettungsschicht verwendet werde. Dieser Kalkmörtel verleihe den verlegten Gehwegplatten einerseits besondere Lagestabilität, sei aber andererseits anfällig für Schäden durch das Eindringen von Tausalz. Aufgrund des allgemeinen Verbots zum Einsatz von Tausalz in Berlin sei die Verwendung von Kalkmörtel jedoch sachgerecht, denn für einen Tausalzeinsatz müsse hier keine Vorsorge getroffen werden. Die Klägerin hat den Einsatz von Tausalz bei ihrem Winterdienst im Verlauf des Verfahrens nicht mehr bestritten. Zudem steht durch den Untersuchungsbericht des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2018 fest, dass die sichergestellte Streugutprobe in ihrer Zusammensetzung (95% NaCl) einem handelsüblichen Streusalz entsprach. Schließlich hat der Sachverständige – wie ausgeführt – das dokumentierte Schadensbild als typische Folge des Einsatzes von Tausalz identifiziert. d) Anderweitige Schadensursachen sind auszuschließen. Soweit die Klägerin die ordnungsgemäße Herstellung des Gehweges in Zweifel gezogen hat, fehlt es hierfür an Belegen. Die Aufnahmen aus Google Street View 2008, die die Klägerin vorgelegt hat, sind nach der Einschätzung des Sachverständigen ohne Aussagekraft. Der Sachverständige konnte auf den Bildern keine deutlichen Schäden erkennen. Darüber hinaus sind auch sonst Gründe für Vorschäden nicht ersichtlich. Der Beklagte hat versichert, dass bei der erstmaligen Herstellung des Gehweges im Jahre 2000/2001 eine qualifizierte Bauüberwachung erfolgt sei, was gegen eine fehlerhafte Herstellung spricht. Den Grundwasserstand hat der Beklagte als Ursache auf der Grundlage des Geologischen Atlas Berlin ausgeschlossen. Aufgrund der Bodenverhältnisse (Talsand) sei auch das Vorhandensein von Schichtenwasser auszuschließen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Auch eine Vorschädigung des Gehwegs durch das häufige – ordnungswidrige – Befahren mit Schwerverkehr ist durch die Klägerin nicht substantiiert dargetan worden. e) § 15 Abs. 1 BerlStrG enthält keine Regelung dahingehend, dass die Beschädigung der Straße schuldhaft erfolgt sein müsste. Die Haftung des § 15 Abs. 1 BerlStrG knüpft allein an den Verursachungszusammenhang an. f) Insgesamt besteht damit kein vernünftiger Zweifel an der Feststellung, dass die Beschäftigten der Klägerin durch den Einsatz von Tausalz, dessen Verwendung für Private in Berlin verboten ist (§ 3 Abs. 8 Straßenreinigungsgesetz – StrReinG und § 39 Berliner Naturschutzgesetzt – NatSchG Bln), die festgestellten Schäden am Gehweg verursacht haben. Dieses Handeln ihrer Beschäftigten hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen. 2. Die Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages unterliegt gleichfalls keinen Bedenken. Die Klägerin hat gegen die vorgelegte Abrechnung des Beklagten keine substantiierten Einwände erhoben und der Sachverständige diese in der mündlichen Verhandlung als „realistisch“ bezeichnet. Auch mit ihrem Einwand, es müsse ein Abzug „neu für alt“ vom Erstattungsbetrag erfolgen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Es solcher Abzug ist mit der Rechtsnatur des straßenrechtlichen Aufwendungserstattungsanspruchs nicht vereinbar. Nach der Gesetzesvorschrift schuldet der Verursacher die „Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung des Schadens“ (§ 15 Abs. 1 S. 3 BerlStrG). Die Norm regelt damit keine Schadensersatzpflicht, sondern bestimmt, dass derjenige zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet ist, der eine Straße oder deren einzelne Bestandteile beschädigt hat. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist also die Kostentragung für eine Wiederherstellung der Straße. Wiederherstellen bedeutet insofern, die Straße in den verkehrssicheren Zustand zu versetzen, in dem diese sich vor der Beschädigung befunden hat (vgl. VG Gießen Urt. v. 25.8.2017 – 4 K 3877/17, BeckRS 2017, 127632). Allein der fachkundige Straßenbaulastträger bestimmt dabei nach § 15 Abs. 1 S. 2 BlnStrG die Art und den Umfang der erforderlichen Wiederherstellung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2018 – OVG 1a S 1.17, NVwZ-RR 2018, 336). Es handelt sich also hier um einen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatz wie bei einer Ersatzvornahme, die regelmäßig auch keine werterhöhenden Folgen hat (VG Schwerin Urt. v. 27.9.2017 – 7 A 3408/15, BeckRS 2017, 139504). Straßen und ihre Bestandteile müssen den Erfordernissen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anlieger entsprechen und sind im Falle der Beschädigung auf Kosten des Verursachers wiederherzustellen. Damit überlagert das öffentliche Straßenrecht, geprägt durch die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, hier das zivilrechtliche Schadensersatzrecht (VG Gießen Urt. v. 25.8.2017 – 4 K 3877/17, BeckRS 2017, 127632; Böttner, Brandenburgisches Straßengesetz [2015], § 17 Abs. 2). Gegen einen Abzug „neu für alt“ spricht darüber hinaus, dass öffentliche Straßen kein Handelsgut sind, deren durch Reparaturen erhöhter Verkehrswert zu beziffern wäre (so VG Schwerin Urt. v. 27.9.2017 – 7 A 3408/15, BeckRS 2017, 139504). 3. Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist schließlich auch nicht verjährt. Selbst wenn hier die kurze dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde zu legen sein sollte (vgl. BVerwG Urt. v. 15.3.2017 – 10 C 3.16, NVwZ 2017, 969), ist der Erstattungsanspruch rechtzeitig gem. § 15 Abs. 1 S. 4 BlnStrG durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin festgesetzt worden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO besteht nicht, weil der Klägerin kein prozessrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.843,39 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für die Wiederstellung eines beschädigten Gehweges. Die Klägerin nahm im Winter 2012/2013 im Auftrag des Betreibers der „Spandau Arcaden“ den Winterdienst im Umgebungsbereich dieses Einkaufscenters wahr. Im Dezember 2012 stellten Bedienstete des Beklagten Schäden am Gehweg B... und A... fest, der von der Klägerin winterlich geräumt und gereinigt wurde. Der Beklagte erstellte über das Schadensbild eine Dokumentation mit Lichtbildern. Der schadhafte Bereich wurde zunächst abgesperrt, mittels Asphaltbinder provisorisch ausgebessert und später bei geeigneten Witterungsbedingungen endgültig wiederhergestellt. Gleichfalls im Dezember 2012 stellten Mitarbeiter des Beklagten den Streuguttrichter an einem Reinigungsfahrzeug der Klägerin, das gerade im Schadensbereich im Einsatz war, sicher. Mit Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 wurde die Klägerin als Verursacherin des Schadens, der infolge unsachgemäßer winterlicher Reinigung durch Einsatz von Tausalz eingetreten sei, zur Erstattung der entstandenen Wiederherstellungskosten in Höhe von 10.843,39 € herangezogen. Den Widerspruch, den die Klägerin gegen diesen Leistungsbescheid einlegte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2015 zurück. Am 21. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend, der Gehweg sei schon vor Dezember 2012 in keinem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Diese Vorschäden seien auf Google Street View 2008 zu erkennen, so dass zu vermuten sei, der Gehweg sei nicht nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden. Auch ein Befahren durch schwere Fahrzeuge sei nicht auszuschließen. Darüber hinaus sei nicht ausreichend geklärt, wie es sich mit Grund- und Schichtenwasser in diesem Bereich verhalte. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe sei weiterhin ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, also die Verlängerung der Nutzungsdauer infolge der Reparatur betragsmindernd zu berücksichtigen. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2015 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. April 2018 die Untersuchung der Streugutprobe durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg angeordnet. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Prüfbericht vom 4. Mai 2018 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht mit Beschluss vom 29. Juni 2018 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenssituation und deren Ursachen. Auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Die Klägerin hat im Verlauf des Verfahrens außerdem den weiteren Leistungsbescheid vom 31. Januar 2017 in ihre Klage einbezogen, die Klage insoweit aber später wieder zurückgenommen. Gegen diesen Leistungsbescheid ist noch das Widerspruchsverfahren anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.