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Beschluss

1 L 304.18

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.29) 2. Gemäß § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung von Akten nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. (Rn.32) 3. Die Gefahr für Leib oder Leben der Vertrauenspersonen besteht wegen ihrer engen Einbettung in die Rockerszene für alle Vertrauenspersonen gleichermaßen. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.29) 2. Gemäß § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung von Akten nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. (Rn.32) 3. Die Gefahr für Leib oder Leben der Vertrauenspersonen besteht wegen ihrer engen Einbettung in die Rockerszene für alle Vertrauenspersonen gleichermaßen. (Rn.36) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen Sperrerklärungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in einem Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Mordes und Anstiftung zum Mord. Der Antragsteller ist in dem vorgenannten Strafverfahren zusammen mit neun weiteren Personen angeklagt, am 10. Januar 2014 Ta... Öz... ermordet zu haben. Er gehört ebenso wie die übrigen Angeklagten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin der Rockergruppe „H...“ an. Die Strafverfolgungsbehörden verfügten im Umfeld dieser Gruppe über Kontakte zu vier Vertrauenspersonen, die ihnen Informationen zu den Motiven, der Vorbereitung und der Durchführung der Tat lieferten. In der Anklageschrift vom 2. Juni 2014 wurden Angaben der Vertrauenspersonen pseudonymisiert wiedergegeben. Die Identität der Vertrauenspersonen wurde nicht offengelegt. Der Strafprozess gegen den Antragsteller und die Mitangeklagten begann am 4. November 2014. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 bat das Landgericht Berlin nach Beginn der Hauptverhandlung um Mitteilung der vollständigen Namen und der ladungsfähigen Anschriften der Vertrauenspersonen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erklärte mit Schreiben vom 19. März 2015, dass keine der in Rede stehende Vertrauenspersonen als Zeuge zur Verfügung stehe und die Mitteilung der Personalien und ladungsfähigen Anschriften in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung (stopp) versagt werde. Eine audiovisuelle Vernehmung der Vertrauenspersonen als Zeugen komme auch nicht in Betracht, da zu befürchten sei, dass ihre wahre Identität bekannt werden würde. Auf Bitte des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2017 überprüfte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die abgegebene Sperrerklärung und hielt diese mit Schreiben vom 1. März 2017 aufrecht. Das Landgericht Berlin hat die Polizeibeamten, die die Vertrauenspersonen führ(t)en, als Zeugen vom Hörensagen im Rahmen der jeweils erteilten Aussagegenehmigungen vernommen, Das Landgericht Berlin richtete ferner mit Schreiben vom 13. November 2015 ein Ersuchen an den Polizeipräsident in Berlin, mit dem das Landgericht Berlin um Vorlage sämtlicher interner Dienstberichte und E-Mails des LKA 643, E-Mails und Berichte, die zwischen dem LKA 42 und dem LKA 643 ausgetauscht wurden sowie sämtliche E-Mails und Berichte, die zwischen dem LKA 65 und dem LKA 643 ausgetauscht wurden und in Zusammenhang mit dem von den Vertrauenspersonen geschilderten Tötungsauftrag stehen. Dies lehnte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Sperrerklärung vom 12. Januar 2016 ab. Im Übrigen lehnte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Sperrerklärung vom 15. Februar 2016 die Vorlage sämtlicher Protokolle zu internen Dienstbesprechungen des LKA 643, die im Zusammenhang mit dem behördenbekannten Tötungsauftrag stehen, und die Vorlage aller Journale (Beobachtungsberichte) ab. Die Herausgabe weiterer Treffberichte lehnte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Sperrerklärung vom 24. September 2018 ab, nachdem das Landgericht Berlin deren Offenlegung erbeten hatte. Mit seinem am 2. Oktober 2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, die Sperrerklärung sei rechtswidrig; der Antragsgegner sei verpflichtet, der Vernehmung der Vertrauenspersonen in dem beim Landgericht Berlin anhängigen Strafverfahren zuzustimmen. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf Vorlage der (geschwärzten) Treffberichte. Er beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren und führt im Wesentlichen folgendes aus: Ohne zumindest audiovisuelle Vernehmung der Vertrauenspersonen als Zeugen unter optischer und akustischer Verfremdung sei sein Recht auf eine konfrontative Befragung verletzt. Die Beiträge der Vertrauenspersonen seien für die Beweisführung der Staatsanwaltschaft von großer Bedeutung. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ihm eine schwere Haftstrafe im Falle seiner Verurteilung drohe. Im Übrigen sei die unter der Bezeichnung „VP 1“ geführte Vertrauensperson bereits als D... enttarnt und damit nicht mehr schutzwürdig. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben: 1. einer Vernehmung der Vertrauenspersonen "VP 1", "VP 2", "VP 3" sowie "VP 4" in dem beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 515 KS 7/14 anhängigen Strafverfahren unverzüglich zuzustimmen, hilfsweise, einer Vernehmung der Vertrauenspersonen "VP 1", "VP 2", "VP 3" sowie "VP 4" in dem beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 515 KS 7/14 anhängigen Strafverfahren unverzüglich unter nachfolgenden Bestimmungen zuzustimmen: - Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; - keine Angaben zur Person und zur Identität der Zeugen; - Ausschluss der Öffentlichkeit; - optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - keine Zulassung von Fragen, die kriminaltaktische Vorgehensweisen betreffen. 2. den Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche Treffberichte der VP 1, VP 2, VP 3 sowie VP 4, die Angaben zu den Tatvorwürfen beinhalten, die in dem Verfahren Landgericht Berlin (515 Ks 7/14) verhandelt werden, dem Landgericht Berlin (515 Ks 7/14) zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche Treffberichte der VP 1, VP 2, VP 3 sowie VP 4, die Angaben zu den Tatvorwürfen beinhalten, die in dem Verfahren Landgericht Berlin (515 Ks 7/14) verhandelt werden, dem Landgericht Berlin (515 Ks 7/14) unter der Maßgabe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, dass Umstände, die zur Enttarnung der Vertrauensperson unmittelbar geeignet sind, geschwärzt werden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ergänzend zu den Sperrerklärungen führt er im Wesentlichen folgendes aus: Im Falle der Preisgabe weiterer Informationen zu den Vertrauenspersonen sei deren Leben akut gefährdet. Alle Vertrauenspersonen bewegten sich in dem durch ein hohes Gewaltpotential geprägten Milieu der Outlaw Motorcycle Gang. Die im Rahmen der bisherigen Hauptverhandlung kleinteilig zusammengetragenen Informationen hätten das Risiko einer Enttarnung der Vertrauenspersonen weiter erhöht. Soweit der Antragsteller meine, Herrn D... als Vertrauensperson mit der Kennzeichnung "VP 1" enttarnt zu haben, halte der Antragsgegner an seiner Sperrerklärung fest. Eine Identifizierung der Vertrauenspersonen sei auch bei einer audiovisuellen Vernehmung zu befürchten. Neben der Erkennbarkeit individueller Merkmale, wie Bewegungen oder Sprachduktus, ergebe sich das Risiko einer Enttarnung aus der vernehmungsbedingten Abwesenheit, welche in den entsprechenden Strukturen schnell bemerkt und weitergetragen werden könne. Auch die theoretische Möglichkeit der Aufnahme der Vertrauenspersonen in ein Zeugenschutzprogramm lasse eine andere Bewertung der Sachlage nicht zu. Die Zeugen seien dazu einerseits vor dem Hintergrund der Vertraulichkeitszusicherung nicht bereit und im Übrigen hätten sie einen außerordentlich hohen Einsatzwert, der unter diesen Bedingungen künftig nicht mehr abgeschöpft werden könne. Im Übrigen stünden die Führer der Vertrauenspersonen als Zeugen vom Hörensagen zur Verfügung. Der Antragsgegner habe angeboten, dass das Gericht und die Verteidiger die Vertrauenspersonen schriftlich befragen können. Davon sei kein Gebrauch gemacht worden. Darüber hinaus komme den Informationen der Vertrauenspersonen für die Beweisaufnahme kein entscheidendes Gewicht zu, da u.a. eine Videoaufnahme der Tat selbst vorliege und verschiedene geständige Einlassungen der Angeklagten bestünden. Auch die Herausgabe weiterer Treffberichte komme nicht in Betracht. Die insoweit abgegebenen Sperrerklärungen vom 12. Januar 2016 und vom 24. September 2018 seien rechtmäßig. Die Offenlegung weiterer Treffberichte berge das Risiko, die Vertrauenspersonen zu enttarnen. Insoweit wurde jeweils auf die Sperrerklärung vom 19. März 2015 Bezug genommen. Mit Blick auf die Blätter 239 bis 274 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner die Vorlage mit Antragserwiderung 30. November 2018 verweigert, weil das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereite würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Inhalt des beigezogenen, teilweise gesperrten Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat in unmittelbarer und entsprechender Anwendung des § 96 Strafprozessordnung (StPO) Sperrerklärungen abgegeben. Sie hat als oberste Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer amtlichen Pflichten und Befugnisse, also aufgrund öffentlichen Rechts gehandelt. Sie handelte nicht als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), da sie bei funktionaler Betrachtung keine Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege vornahm (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – BVerwG 1 C 10.84, NJW 1984, 2233 (2234)). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) ist statthaft. Insbesondere greift die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO nicht, denn bei einer Sperrerklärung gemäß bzw. entsprechend § 96 Satz 1 StPO handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V. mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln), sondern eine interne Weisung an die akten- bzw. personenführende Behörde. In Ermangelung einer Außenwirkung stellt sie keinen Verwaltungsakt dar, mag sie auch faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berühren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13, juris Rn. 18 f.). 2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Er hat aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Preisgabe der Identität der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landgericht Berlin, und zwar auch nicht im Rahmen der in seinem Antrag enthaltenen Einschränkungen. Dasselbe gilt für die Offenbarung weiterer Treffberichte – auch soweit diese nur in (teilweise) geschwärzter Fassung verlangt werden. Die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgegebenen Sperrerklärungen stellen sich als rechtmäßig dar. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Als Anspruchsgrundlage kommt das Recht auf ein faires Verfahren in Betracht. Es wurzelt – wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie – im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) und in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07, juris Rn. 69, und vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, juris Rn. 64). Zentrales Ziel eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 BvR 2122/03 – juris, Rn. 4). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten dabei unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Beteiligungsrechte des Angeklagten auch die Gewährleistungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten grundsätzlich die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1880/06, juris, Rn. 2 f.). Davon ausgehend hat der Angeklagte – als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness – grundsätzlich ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547/08, juris Rn. 12). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend, in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls. Dementsprechend sind gemäß § 95 StPO alle Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen bzw. – in entsprechender Anwendung dieser Regelung – von diesem erbetene Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde jedoch nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz ein (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, juris Rn. 32). Die entsprechende Erklärung der obersten Dienstbehörde bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Sie kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der von der Sperrerklärung betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anhand dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – BVerwG 1 C 7/85, juris Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – VG 33 L 393.13, juris Rn. 17). Wann im Einzelfall die Verweigerung der Aktenvorlage und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Beweiserhebung den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt und deshalb nicht zu beanstanden ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Ob die streitbefangene Sperrerklärung rechtswidrig und den Antragsteller hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts – insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird – zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris Rn. 73 ff.). Hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 Satz 1 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, juris Rn. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – BVerwG 2 C 91.81, juris Rn. 36). Dabei dürfen die Anforderungen an den Abwägungsvorgang im Rahmen der Sperrerklärung nicht überspannt werden. Eine derart detaillierte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die letztlich die Preisgabe von Details voraussetzt, die gerade geheim gehalten werden sollen, ist nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 – OVG 12 B 7.07 – juris, Rn. 18). Gemessen hieran stellen sich die Sperrerklärungen des Antragsgegners im Rahmen der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Die von dem Antragsgegner in der Sperrerklärung vom 19. März 2015 getroffene und in den zeitlich späteren Sperrerklärungen aufgegriffene und fortgeschriebene Wertung ist triftig. Die Sperrerklärungen erweist sich zur Abwendung von Nachteilen für den Staat unumgänglich. Sie sind ferner einzelfallbezogen, setzen sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellen alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und sind insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und fehlerfrei angenommen, dass aus dem Identifizierungsrisiko der darauf beruhenden Gefahr für Leib und Leben der Vertrauenspersonen, dem Wegfall ihrer Verwendbarkeit in der Zukunft und der negativen Wirkung auf potenzielle Vertrauenspersonen im Bereich schwerer, bandenmäßig organisierter Kriminalität das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die Vernehmung der Vertrauenspersonen selbst im vorliegenden Strafverfahren stellt nach der insoweit maßgeblichen erkennbaren Einschätzung des Landgerichts Berlin demgegenüber kein Beweismittel von überragendem Stellenwert dar und die dem Antragsteller drohenden Nachteile, weil die Vertrauenspersonen nicht als Zeugen vernommen werden, sind von geringerem Gewicht. Im Einzelnen: Aus der Sperrerklärung vom 19. März 2015 geht nachvollziehbar hervor, dass die Vertrauenspersonen im Falle ihrer Identifizierung eine Gefahr für Leib und Leben durch Racheakte des Antragstellers, der Mitangeklagten oder weiterer (nicht inhaftierter) Zugehöriger der Hells Angels MC fürchten müssen. Soweit der Antragsgegner in seiner Begründung nicht zwischen den vier Vertrauenspersonen unterscheidet, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Gefahr für Leib oder Leben der Vertrauenspersonen besteht zur Überzeugung des Gerichts wegen ihrer engen Einbettung in die Rockerszene für alle Vertrauenspersonen gleichermaßen. Dies gilt auch für die unter der Bezeichnung „VP 1“ geführte Vertrauensperson, die der Antragsteller als D... identifiziert haben will. Der Antragsgegner hat die Identität der Vertrauensperson als D... weder bestätigt noch dementiert. Er war dazu auch nicht verpflichtet, da er nach seinen Angaben der unter der Bezeichnung „VP 1“ geführten Vertrauensperson Geheimhaltung zugesichert hatte und daran gemäß Ziffer 4 Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die Inanspruchnahme von Informanten und über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung vom 25. Mai 1994 (Amtsblatt für Berlin, S. 2505) bis auf weiteres gebunden ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der unter der Bezeichnung „VP 1“ geführten Vertrauensperson um D... handelt, ist der Antragsteller im Übrigen nicht gehindert, einen Beweis(-ermittlungs-)antrag zu stellen, um D... in der Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen zu lassen. Die Sperrerklärung zeigt im Übrigen auf, dass es sich bei Outlaw Motorcycle Gangs um weltweit vernetzte Organisationen handelt, die Teil der organisierten Kriminalität sind, ohne dass alle Mitglieder Straftaten begehen oder die begangenen Taten typisch für organisierte Kriminalität sind. Kennzeichnend sind danach ein hoher Organisationsgrad, Konspiration und ein erhebliches Gewaltpotential, dass auch zur Sanktionierung abweichenden Verhaltens und zur Beeinflussung von Anzeige- und Aussagebereitschaft im Sinne der Organisation eingesetzt wird. Die Zusammenarbeit mit staatlichen Strafverfolgungsbehörden wird abgelehnt und bei Bekanntwerden sanktioniert. Angesichts der Zusammenarbeit der Vertrauenspersonen mit der Polizei, die als Verrat gewertet wird, spricht vieles dafür, dass den Vertrauenspersonen (gewalttätige) Vergeltung droht. Dies gilt wegen der Größe der Organisation und ihres Organisationsgrades auch dann, wenn alle Angeklagten schließlich zu Haftstrafen verurteilt werden würden. Es ist insoweit davon auszugehen, dass entsprechende Sanktionierungen – ggf. auch auf Geheiß inhaftierter Führungspersönlichkeiten – von in Freiheit befindlichen Zugehörigen durchgeführt werden können. Die Annahme des Antragsgegners, eine Vernehmung unter Inkaufnahme der Gefahr einer Enttarnung könne die Vertrauensperson selbst und andere potentielle Informanten künftig davon abhalten, sich für Ermittlungen der Polizei zur Verfügung zu stellen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Antragsteller stellt dies nicht in Abrede. Der Antragsgegner hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass den Vertrauenspersonen, die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners alle aus dem Nahbereich der Angeklagten stammen, trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit, örtlicher Abwesenheit der Vertrauensperson, Verfremdung ihrer Stimmen und ihrer Bilder und der Nichtzulassung von Fragen zu Namen und Identität ein beachtliches Risiko ihrer Identifizierung durch den Antragsteller und die Mitangeklagten im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung besteht. Gerade angesichts des hohen Organisationsgrades und des polizeilich festgestellten Maßes an Konspiration besteht – wie der Antragsgegner ausführt – eine erhöhte Enttarnungsgefahr, da die Vertrauenspersonen jedenfalls einzelnen Angeklagten zuvor persönlich begegnet sein dürften. Wegen der großen Zahl der in der Hauptverhandlung gleichzeitig anwesenden Angeklagten ist die Wahrscheinlichkeit, dass jedenfalls einer der Angeklagten aus der noch vorhandene Erinnerung Identifizierungsmerkmale der Vertrauenspersonen erkennt, erhöht. Hinzukommt – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – dass eine Identifizierung durch nicht inhaftierte Zugehörige des H... bereits durch eine vernehmungsbedingte Abwesenheit der Vertrauensperson möglich erscheint. Vor dem Hintergrund des hohen Organisationsgrades und der straffen Führung ist es insoweit nicht ausgeschlossen, dass nicht inhaftierte Zugehörige des Hells Angels MC versuchen werden, die Vertrauenspersonen durch die Einberufung einer Versammlung, Beobachtung o.ä. während des Zeitraums ihrer (audiovisuellen) Vernehmung durch das Gericht zu identifizieren. Die Gefahr der Preisgabe individueller Merkmale, die auch im Falle einer audiovisuellen Vernehmung die Identifizierung einer Vertrauensperson ermöglicht, begründet der Antragsgegner plausibel damit, dass die Vertrauenspersonen über individuelle Merkmale verfügen, die im Falle einer audiovisuellen Vernehmung auch bei Verfremdung offenkundig werden könnten und dass – ggf. aus Unachtsamkeit – die spontane Preisgabe von identifizierungsrelevanten Informationen im Rahmen der vom Antragsteller begehrten konfrontativen Befragung durch die Verteidiger drohe. Solches individuelle und der Steuerung durch den Sprecher weitgehend entzogenes Sprechverhalten kann sich aus Eigenheiten der Sprache ergeben (wie die Wortwahl, das Verwenden bestimmter Floskeln, z.B. sog. Gliederungssignale wie „äh“, „öh“, „also“ und „nicht wahr“, Satzbau, Dialekteinflüsse oder deren Fehlen oder der Wechsel zwischen Dialekt und Hochsprache, aber auch Rhythmus, Sprechgeschwindigkeit, Stimmsenkung und -erhöhung, gefüllte und ungefüllte Pausen, Dehnungen), ebenso aus Besonderheiten der Aussprache (z.B. Lispeln), der Stimme (z.B. Näseln) oder des Redeflusses, wie z.B. sog. Poltern oder Stottern sowie aus Atemauffälligkeiten. Derartige hochgradig individualisierenden Wiedererkennungsmerkmale können auch bei technischer Verfremdung der Stimme in der Regel nicht wirksam weggefiltert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 10 S 38.17, juris, Rn. 14; a. A. ohne nachvollziehbare Begründung VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13, juris Rn. 29). Diesem Umstand hat der Antragsgegner auch deshalb zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen, weil es sich bei den Vertrauenspersonen nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden handelt, die von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringen und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigen. Die Vertrauensperson als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der ihr Verhalten während der Vernehmung auch für sie selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist (in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 1 StR 315/04, NStZ 2005, 43). Hinzukommt, dass sich alle Vertrauenspersonen nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners und dem Inhalt ihrer Aussagen seit mehreren Jahren im unmittelbaren Umfeld der Angeklagten und damit im Nahbereich des Hells Angels MC und seiner Führung beweg(t)en. Nachdem in der Hauptverhandlung nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners Information über die Vertrauenspersonen kleinteilig zusammengetragen wurden, erscheint eine Identifizierbarkeit der Vertrauenspersonen anhand vermeintlicher Details ihres Verhaltens oder ihrer Aussagen möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich. Gegenüber diesen öffentlichen Belangen misst der Antragsgegner dem Interesse des Antragstellers an einer konfrontativen Befragung der Vertrauensperson nachvollziehbar kein diese überragendes Gewicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht Berlin die Vernehmung der Vertrauenspersonen als Beweismittel für unverzichtbar hält. So hat der Vorsitzende Richter erst nach Beginn der Hauptverhandlung um Mitteilung gebeten, ob eine Freigabe für die Vertrauenspersonen erteilt werde. Auf die Vernehmung des Zeugen hat das Landgericht Berlin dabei nicht erkennbar gedrängt. Vielmehr hat das Landgericht Berlin erst auf Drängen eines Verteidigers mit Schreiben vom 14. Februar 2017 um Überprüfung der Sperrerklärung vom 19. März 2015 gebeten. Obwohl der Antragsgegner bei seiner Sperrerklärung blieb, hat das Landgericht Berlin von sich aus keine zusätzlichen Bemühungen unternommen, die Vertrauenspersonen als Zeugen vernehmen zu können. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in seiner Sperrerklärung in Bezug genommenen Anklageschrift vom 2. Juni 2014 ist die Einschätzung des Landgerichts Berlin, die Vernehmung des Zeugen sei nicht unverzichtbar, auch plausibel. So stehen – ausweislich der Anklageschrift – weitere Beweismittel zur Verfügung, insbesondere eine Videoaufzeichnung, aus der sich das Tatgeschehen und der Tathergang in dem Wettbüro ergibt, Telefonüberwachungsprotokolle, die Einlassungen der Angeklagten Za...und ... Ta..., die Aussagen der Zeugen At... und Er... sowie der Führer der Vertrauenspersonen als Zeugen vom Hörensagen. Das Interesse des Antragstellers an einer (konfrontativen) Vernehmung der Vertrauenspersonen im Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin ist auch nicht deshalb höher zu gewichten, weil die Kennzeichnung der Vertrauenspersonen in der polizeilichen Aktenführung aus Sicht des Antragstellers anfänglich doppeldeutig war und den Angaben der Vertrauenspersonen deshalb womöglich zunächst ein höherer Beweiswert zugeschrieben wurde als diesen möglicherweise tatsächlich zukam. Die anfängliche, anscheinend missverständliche Kennzeichnung hat sich schließlich bislang nicht erkennbar nachteilig auf den Antragsteller ausgewirkt. Denn der Antragsgegner hat die von ihm gewählte Kennzeichnung gegenüber dem Landgericht Berlin bereits mit Schreiben vom 19. März 2015 – und damit noch in der Anfangsphase des Strafprozesses – erläutert und klargestellt. Er hat mitgeteilt, dass nicht sieben oder acht, sondern lediglich vier Vertrauenspersonen eingesetzt wurden, deren Aussagen zum Beweis der Tatvorwürfe beitragen. Zusätzlich hat er Angaben gemacht, welche von den Führern der Vertrauenspersonen gefertigten Vermerke dem Kontakt mit der jeweiligen Vertrauensperson zuzuordnen sind. Der Antragsgegner ist für die weitere Dauer des Strafprozesses bei diesen Angaben geblieben. Schließlich hat der Antragsgegner die dem Antragsteller drohenden Nachteile im Falle des Ausbleibens der Zeugenvernehmung ebenfalls nachvollziehbar kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen. Dabei hat er – ohne die dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung drohende schwere Haftstrafe zu verkennen – zutreffend berücksichtigt, dass dem Recht des Antragstellers, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d) EMRK), hier auch durch die Vorlage von Fragen genügt werden kann, welche die Vertrauenspersonen in geeigneter Form – etwa schriftlich oder durch den Führungsbeamten – zu beantworten haben. Dem Schutz der Angeklagten wird hierbei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht konfrontierten Zeugen äußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt werden muss (OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14, juris, Rn. 20, m.w.N.). Soweit der Antragsteller Widersprüche in Aussagen der unter den Bezeichnungen "VP 1" und "VP 2" geführten Vertrauenspersonen und Anhaltspunkte für deren fehlende Zuverlässigkeit aufgedeckt haben will, erfordert dies keine (konfrontative) Befragung der Vertrauenspersonen als Zeugen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Der Antragsteller kann diese Erkenntnisse – etwa im Schlussvortrag seiner Verteidiger oder in seinem letzten Wort – auch ohne Konfrontation der Vertrauenspersonen in das Strafverfahren einführen und zum Gegenstand der Würdigung durch die Strafkammer nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze machen. b) Der Antragsteller hat im Übrigen auch keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Offenlegung der Treffberichte glaubhaft gemacht. Auch insoweit hat der Antragsgegner in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise Sperrerklärungen abgegeben und diese im Wesentlichen mit der Gefahr der Enttarnung der Vertrauenspersonen begründet. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile, wenn die Treffberichte nicht vorgelegt werden, sind verglichen damit von geringerem Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Treffberichte, soweit sie aus Sicht des Antragsgegners ohne die Gefahr der Enttarnung der Vertrauenspersonen zur Verfügung gestellt werden können, bereits an das Landgericht Berlin übermittelt wurde. Ferner hat der Antragsgegner dem Landgericht Berlin eine grafische Darstellung übermittelt, aus der sich der Erstellzeitpunkt der Berichte und ihr stichwortartig zusammengefasster Inhalt mit Zuordnung zu den vier Vertrauenspersonen ergibt (vgl. Bl. 1... ff. des Verwaltungsvorgangs). Welche darüber hinausgehenden Informationen sich der Antragsteller – ohne Enttarnung der Vertrauenspersonen – von der Offenlegung der Treffberichte verspricht, hat er nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. c) Der Antragsteller hat im Übrigen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Vernehmung der Vertrauenspersonen zuzustimmen bzw. die Treffberichte offenzulegen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Wird er antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, erledigt sich die Hauptsache. Dem Antragsteller entstünden ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antragsteller hat lediglich behauptet, der Strafprozess gegen ihn stünde kurz vor seinem Abschluss; glaubhaft gemacht hat er diese Behauptung nicht. Der Antragsteller muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er mit der Überprüfung der Sperrerklärung vom 19. März 2015, bestätigt nach Überprüfung durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 1. März 2017 mehr als dreieinhalb Jahre zugewartet und damit die (mögliche) Eilbedürftigkeit der Entscheidung weitgehend selbst verursacht hat. Beruhen die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbarem Verhalten des Antragstellers, kann es ihm – wie hier – zuzumuten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer mit Blick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).