Beschluss
1 L 200.18
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1106.VG1L200.18.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.15)
2. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. (Rn.17)
3. Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.15) 2. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. (Rn.17) 3. Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen gem. § 81b Alt. 2 StPO vor und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, gegen die Antragstellerin werde ein Ermittlungsverfahren wegen einer am 1. Mai 2018 begangenen Beleidigung geführt. Da die Antragstellerin bereits mehrfach und in kurzer zeitlicher Reihenfolge durch Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten sei, liege die Vermutung nahe, dass sie auch zukünftig wieder als Verdächtige erneut begangener Straftaten in Betracht kommen könne. Aus diesen Prognosegründen ergebe sich zudem ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an einem Sofortvollzug. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2018 Widerspruch eingelegt und zugleich gegenüber dem Antragsgegner beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Am 15. Juni 2018 hat sie zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie macht geltend, sie sei bisher nicht im Zusammenhang mit vergleichbaren Delikten polizeilich in Erscheinung getreten. Daher fehle es an Anknüpfungstatsachen, aus denen auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könne. Allein die Eigenschaft als Beschuldigte in einem Strafverfahren könne nicht genügen, da es die Ermittlungsbehörden ansonsten beliebig in der Hand hätten, die Voraussetzungen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu schaffen. Die gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren hätten zudem sämtlich Straftaten niedriger Delinquenz zum Gegenstand gehabt. Auch die Befürchtung des Antragsgegners, die Antragstellerin könne in politischen Redebeiträgen weiterhin von „den Bullen“ sprechen, begründe nicht die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, da diese Äußerung je nach Zusammenhang von der Meinungsfreiheit der Antragstellerin gedeckt sei und keine Straftat darstelle. Darüber hinaus verfüge die Antragstellerin über ein markantes Erscheinungsbild, welches ihre Identifizierung selbst bei Verwendung von Perücken o.ä. ohne Probleme ermögliche. Schließlich genüge auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da es insoweit an einer individuellen Begründung fehle. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juni 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die angeordneten Maßnahmen seien für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig, da zu befürchten sei, dass die Antragstellerin auch zukünftig als Verdächtige noch aufzuklärender Straftaten in Erscheinung treten könne. Dies folge aus einer Gesamtbetrachtung, bei der die im Anlassverfahren zur Last gelegte Tat, aber auch die Persönlichkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen seien. Gegen die Antragstellerin seien seit 2013 bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren geführt worden, die überwiegend Delikte aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität zum Gegenstand gehabt hätten. Dass nicht all diese Verfahren zu einer Verurteilung geführt hätten, sei unerheblich. Die Häufigkeit und Dichte der vergangenen Ermittlungsverfahren verdeutlichten, dass die Antragstellerin zu kriminellen Verhaltensmustern neige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Juni 2018 hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 2018 überwiegt ihr Interesse, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. 1. In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt. Gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer – hier gegebenen – Ermessenentscheidung soll auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei kommt es zunächst nur auf das Vorhandensein einer substantiellen, mit den tatsächlichen Beweggründen der Erlassbehörde übereinstimmenden Begründung an. Ob die behördlichen Ausführungen darüber hinaus geeignet sind, die angegriffene Entscheidung auch inhaltlich zu tragen, ist demgegenüber an dieser Stelle (noch) nicht erheblich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – VG 1 L 233.17 und Beschluss vom 9. Juli 2015 – VG 1 L 73.15). Diesen Anforderungen ist vorliegend noch Genüge getan. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar formularmäßige Ausführungen, doch er gibt eingangs konkret diejenigen Rahmendaten des Anlassverfahrens an (Ort, Zeit, Tatvorwurf), welche insbesondere der Antragstellerin eine zweifelsfreie Zuordnung desselben ermöglichen. Zudem stützt der Antragsgegner seine Prognose und seine Ermessensausübung in einem individuell verfassten Satz darauf, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden Erkenntnissen und Beweismitteln bereits mehrfach und in kurzer zeitlicher Reihenfolge durch Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten sei und daher die Vermutung naheliege, dass sie auch künftig als Verdächtige erneut begangener Straftaten in Betracht kommen könne. Zudem wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 zum beabsichtigten Erlass der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gem. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln angehört. 2. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin ist Beschuldigte in einem Strafverfahren. Ein qualifizierter Verdachtsgrad, etwa ein hinreichender oder gar dringender Tatverdacht, ist nach dem Wortlaut des § 81b Alt. 2 StPO nicht erforderlich. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79, juris). Ein bloß vager Tatverdacht kann daher keinen Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung geben. Vielmehr müssen zureichende Anhaltspunkte i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden Anlass zu einem Strafverdacht (sog. Anfangsverdacht) geben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 S 234.13, juris, m.w.N.). Aus diesen Gründen hat es die Strafverfolgungsbehörde – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch nicht beliebig in der Hand, die Voraussetzung für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen selbst zu schaffen. Im Weiteren kommt es nicht darauf an, ob es aufgrund des Tatvorwurfs tatsächlich zu einer Anklageerhebung und strafrechtlichen Verurteilung kommt. Es genügt ein einfacher Anfangsverdacht, der vorliegend aufgrund des polizeilichen Einsatzberichts vom 1. Mai 2018 sowie der in der Ermittlungsakte verzeichneten Zeugen, Frau A..., POK K..., PHK S... und PK M..., die den Tatvorwurf der Beleidigung stützen können, zu bejahen ist. Zudem erscheint ihre erkennungsdienstliche Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich dabei danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 S 234.13, juris). Daher sind bei der anzustellenden Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen, zukünftigen Tatverdachts gegen den Betroffenen auch insbesondere die bereits in der Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung wird nur anlässlich des laufenden Ermittlungsverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16, juris). Aus diesem Grund muss auch das Anlassdelikt selbst kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 – 1 B 61/88, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16, juris). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit, in dem sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf einfachgesetzlicher Ebene niedergeschlagen hat, unterliegt dabei voller gerichtlicher Überprüfung. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die Anordnung des Antragsgegners vom 1. Juni 2018 offensichtlich rechtmäßig. Gegen die Antragstellerin wurden seit 2013 in regelmäßigen Abständen von einigen Monaten bereits sechs Ermittlungsverfahren geführt, die allesamt Straftaten im Zusammenhang mit politisch motivierten Aktivitäten der Antragstellerin zum Gegenstand hatten. So ermittelten die Strafverfolgungsbehörden zweifach wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot, über das Anlassverfahren hinaus in einem anderen Verfahren wegen des Verdachts der Beleidigung, zudem wegen des Verdachts eines Hausfriedensbruchs, des Verdachts eines Diebstahls und des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten. Letztgenanntem Verfahren lag eine Äußerung der Antragstellerin im Rahmen einer Demonstration am 1. Mai 2015 zugrunde, mit der sie die anderen Demonstrationsteilnehmer von einem Lautsprecherwagen dazu aufrief, „Nazis auf die Fresse zu hauen“. Damit forderte sie zu Gewalt und zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit Dritter auf. Bei den genannten Delikten handelt es sich, insbesondere in der Zusammenschau, auch nicht bloß um Straftaten niedriger Delinquenz, wie die Antragstellerin meint. In den genannten Verfahren wurde die Antragstellerin wegen der Straftat einer Beleidigung im Wege eines Strafbefehls verurteilt; vom Verdacht des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot wurde sie im ersten Fall freigesprochen, im zweiten Fall wurde das Verfahren, ebenso wie das Verfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat gem. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Allerdings ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt wäre. Daher können die eingangs genannten Verfahren, mit Ausnahme des Verfahrens, in dem die Antragstellerin freigesprochen wurde, bei der anzustellenden Beurteilung über die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen Berücksichtigung finden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 A 274/12, juris). Die sich daraus ergebende Anzahl und die zeitliche Dichte der in der Vergangenheit gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren sowie deren gemeinsamer Ursprung – die politische Betätigung der Antragstellerin – als diese verbindendes Element geben Anlass zu der Vermutung, dass sie als Verdächtige auch in Ermittlungsverfahren wegen zukünftig begangener Straftaten in Betracht kommt. Diese Prognose ist daher – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin auch zukünftig den Ausdruck „die Bullen“ verwenden könnte. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist darüber hinaus trotz des markanten Erscheinungsbildes der Antragstellerin notwendig, da dieses jederzeit ohne große Mühe verändert werden könnte. Zudem hat die Antragstellerin in der Vergangenheit durch das Tragen von Sonnenbrillen und Perücken bereits versucht, ihre Identifizierung im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Straftaten zu erschweren. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der etwaigen zukünftigen Begehung von Straftaten jederzeit auf frischer Tat betroffen und identifiziert werden könnte. Schließlich handelt es sich bei den ihr in der Vergangenheit vorgeworfenen Taten auch nicht um solche, bei denen die Person des Verdächtigen aus der Natur der Straftat heraus, wie z.B. bei der Verletzung der Unterhaltspflicht, bereits bekannt ist. Schließlich hält auch die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen – Finger- und Handflächenabdrücke, Personenbeschreibung, Lichtbilder – einer summarischen Überprüfung stand. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16, juris). Die Eignung der konkret ausgewählten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für die die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist. Die genannten, vom Antragsgegner ausgewählten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind insoweit geeignet, die Identifizierung von Straftätern zu fördern und damit zur Eindämmung und Aufklärung von Straftaten, wegen derer gegen die Antragstellerin in der Vergangenheit ermittelt wurde, beizutragen. Dies gilt auch für die Abnahme von Fingerabdrücken angesichts der Vermummungs- und Diebstahlstaten, die der Antragstellerin in der Vergangenheit zur Last gelegt wurden. Hier kommt die Sicherung und der Abgleich von Fingerabdrücken auf Tatobjekten in Betracht. Diese Maßnahmen sind – jeweils für sich – in Hinblick auf das Anlassverfahren und insbesondere die Art, die Vielzahl und die Dichte der der Prognoseentscheidung zudem zugrundeliegenden, gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren, auch erforderlich und angemessen. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig ausgesprochen worden, weil mit einer Sicherung eventueller Beweismittel zur Aufklärung künftiger oder bereits begangener Straftaten nicht zugewartet werden kann, bis der Widerspruch beschieden ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nach der Rechtsprechung der Kammer nicht dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die vorliegende Anordnung nimmt im Text aber Bezug auf die „konkreten“ Prognosegründe und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände im Bescheid. Auf diese Weise genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen an die Begründung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 L 319.13, m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nummern 1.5 und 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.