Beschluss
1 K 260.16 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0531.1K260.16V.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug eines minderjährigen Kindes besteht regelmäßig nicht, wenn aufgrund eines eingeholten Altersgutachtens feststeht, dass das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Das Gutachten ist methodisch überzeugend, wenn für die Altersbestimmung ein altersbezogener Zahnstatus erhoben, eine körperliche Untersuchung durchgeführt und eine umfangsreiche Röntgenuntersuchung verschiedener Knochen erfolgte.(Rn.15)
2. Ein Verwertungsverbot eines Altersgutachtens ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass eine Röntgenuntersuchung erfolgte, wenn der Ausländer hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Auch darf das Gutachten regelmäßig verwertet werden, auch wenn es nur in englischer Sprache verfasst wurde.(Rn.17)
3. Ein Visum zum Nachzug volljähriger Kinder zu den Eltern ist grundsätzlich zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Allein der Verbleib in Pakistan oder Afghanistan ist nicht als außergewöhnliche Härte anzusehen.(Rn.19)
Das gilt erst recht, wenn die Identität des Ausländers nicht geklärt ist, weil ein unrichtiges Passdokument vorgelegt wurde.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug eines minderjährigen Kindes besteht regelmäßig nicht, wenn aufgrund eines eingeholten Altersgutachtens feststeht, dass das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Das Gutachten ist methodisch überzeugend, wenn für die Altersbestimmung ein altersbezogener Zahnstatus erhoben, eine körperliche Untersuchung durchgeführt und eine umfangsreiche Röntgenuntersuchung verschiedener Knochen erfolgte.(Rn.15) 2. Ein Verwertungsverbot eines Altersgutachtens ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass eine Röntgenuntersuchung erfolgte, wenn der Ausländer hierzu seine Einwilligung gegeben hat. Auch darf das Gutachten regelmäßig verwertet werden, auch wenn es nur in englischer Sprache verfasst wurde.(Rn.17) 3. Ein Visum zum Nachzug volljähriger Kinder zu den Eltern ist grundsätzlich zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Allein der Verbleib in Pakistan oder Afghanistan ist nicht als außergewöhnliche Härte anzusehen.(Rn.19) Das gilt erst recht, wenn die Identität des Ausländers nicht geklärt ist, weil ein unrichtiges Passdokument vorgelegt wurde.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende entscheidet in dieser Sache aufgrund der erfolgten Übertragung als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Darüber hinaus ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren, weil sämtliche Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftsätzlich verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnungsbescheide in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 3. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in Form von Visa zum Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 1, 2 AufenthG liegen nicht vor, weil alle Klägerinnen nicht mehr minderjährig sind und bereits im Zeitpunkt der Visaantragstellung das 18. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet hatten. Die auf Veranlassung der Beklagten eingeholten Altersgutachten des Aziz Medical Center in Islamabad sind methodisch überzeugend. Ausweislich der vorgelegten Expertisen vom 15. Oktober 2015 wurde bei allen Klägerinnen jeweils ein altersbezogener Zahnstatus erhoben, wurde eine körperliche Untersuchung durchgeführt und erfolgte eine umfangsreiche Röntgenuntersuchung verschiedener Knochen. Die Untersuchung entspricht damit in ihrer Befundbreite dem, was die Klägerinnen selbst unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Stellungnahme der Frau Prof. Dr. H. P. vom 16. August 2012 gefordert haben. Die Befundergebnisse sind in den Gutachten detailliert dokumentiert und ausgewertet. Gründe für methodische Mängel oder andere Fehler der Gutachten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ergänzend hat die Beklagte ausgeführt, dass das Aziz Medical Center in Islamabad nach westlichen Standards arbeite und derartige Altersbestimmungen seit Jahren und schon in einer Vielzahl von Einzelfällen durchgeführt habe. Auch werde das Center von den Auslandsvertretungen anderer westlicher Staaten regelmäßig beauftragt. Dem sind die Klägerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig liegen Gründe für ein Verwertungsverbot der Gutachten vor. Die Röntgenuntersuchungen erfolgten – wie die Beklagte zutreffend ausführt – mit Einwilligung der Klägerinnen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Röntgenaufnahmen unter Missachtung anerkannter ärztlicher Sorgfaltsregeln erfolgten. Infolgedessen ist von keiner nennenswerten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerinnen durch die Untersuchungen auszugehen. Auch durften die Gutachten verwertet werden, obwohl sie nur in englischer Sprache vorliegen. Daraus, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG), folgt nicht, dass das Gericht ein in fremder Sprache abgefasstes Beweismittel nicht verwerten dürfte, soweit es selbst der Fremdsprache mächtig ist. Es liegt vielmehr nach § 173 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 9 B 418.95, juris Rn. 6). Hierzu bestand vorliegend keine Veranlassung, auch weil die Klägerinnen nicht geltend gemacht haben, den Inhalt der im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Altersgutachten nicht erfassen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2011 – OVG 2 N 82.09). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Altersbestimmung ist entsprechend § 412 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 98 VwGO nicht geboten und deshalb abzulehnen. Weder sind die vorliegenden Gutachten erkennbar mit Mängeln oder Fehlern behaftet noch ist ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt (vgl. BVerwG, NVwZ 1993, 268; NJW 1994, 2633 f.; Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 308, 319). Über den diesbezüglichen schriftsätzlichen Beweisantrag der Klägerinnen war nicht vorab nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Denn diese haben nach Stellung des Beweisantrages auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich infolgedessen ihres Anspruchs auf eine Vorabentscheidung begeben (BVerwG, NVwZ 2012, 376 [377]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 86 Rn. 19). Der Nachzug von volljährigen Kindern zu ihren Eltern bestimmt sich nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen – das heißt anderen als den in §§ 28 ff. AufenthG genannten Personen – eine Aufenthaltserlaubnis (hier in Form von Visa) erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche außergewöhnliche Härte liegt hier jedoch nicht vor. Es sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die den Verbleib der Klägerinnen in Afghanistan bzw. Pakistan als individuell schlechthin unzumutbar erscheinen lassen. Darüber hinaus steht der Erteilung von Visa für die Klägerinnen entgegen, dass deren Identität nicht geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die Klägerinnen haben Pässe und „Tazkiras“ („National Identity Cards“) vorgelegt, in denen unrichtige Geburtsdaten eingetragen sind. Dies folgt aus den Ergebnissen der Altersgutachten. Zudem sind die vorgelegten Ausweispapiere generell nicht als zuverlässig anzusehen, weil sie regelmäßig allein nach den Angaben des jeweiligen Antragstellers ausgestellt werden, wie die Beklagte unwidersprochen ausführt. Häufig werden Urkunden erst beantragt und ausgestellt, wenn sie benötigt werden. Entsprechend wurde das Legalisationsverfahren für afghanische und pakistanische Urkunden schon vor mehreren Jahren wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Urkunden eingestellt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2009 – VG 19 V 25.08). Die Klägerinnen hätten diesem Mangel selbst abhelfen können, indem sie Geburtsurkunden vorgelegt hätten, die Gegenstand einer Urkundenüberprüfung hätten sein können. Dies haben die Klägerinnen jedoch unterlassen, was sie als Verstoß gegen die gebotene Mitwirkungspflicht gegen sich wirken lassen müssen. Ob schließlich der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, kann hier offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich, dass die Klage mit Sicherheit oder nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Rechtsverfolgung darf nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und dieses nicht an die Stelle des Hauptverfahrens treten. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Es genügt, dass nach Aktenlage nicht feststeht, dass die Klage abzuweisen sein wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 13. November 2015 – 10 C 15.1950, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2016 – OVG 12 M 18.16). Die Entscheidungsreife tritt dabei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – BVerwG 10 C 39.07, juris). Nach diesen Maßstäben liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Denn schon zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg, weil die Volljährigkeit der Klägerinnen aufgrund der ausführlichen Altersgutachten offenkundig war. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen sind afghanische Staatsangehörige und begehren Visa zum Familiennachzug zu ihren in Deutschland als anerkannte Flüchtlinge lebenden Eltern. Die Eltern der Klägerinnen beantragten für diese schriftlich am 12. Dezember 2014 bei der Deutschen Botschaft in Islamabad die Visaerteilung. Die Botschaftsvorsprache erfolgte am 25. Juni 2015. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 4. November 2015 ab, nachdem die Ausländerbehörde der Beigeladenen die Zustimmung verweigert hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa lägen nicht vor. Die Klägerinnen seien ausweislich der durchgeführten Alterstests bereits volljährig, so dass ein Nachzugsanspruch nur auf § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt werden könne. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Die dagegen erhobene Remonstration wurde mit Remonstrationsbescheid vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Hier führte die Beklagte zur Begründung ergänzend aus, die Identität der Klägerinnen sei nicht geklärt, weil die Altersangaben in den vorgelegten Pässen offenbar unrichtig seien. Geburtsurkunden seien nicht vorgelegt worden. Die auf Veranlassung der Beklagten vom Aziz Medical Center in Islamabad durchführten Altersuntersuchungen kamen ausweislich der vorgelegten Berichte vom 15. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen zu 1. und zu 2. jeweils mindestens 22 Jahre alt seien und die Klägerin zu 3. ein Alter von 19 bis 20 Jahren habe. Mit ihrer Klage vom 11. April 2016 verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Dabei tragen sie vor, die eingeholten Altersgutachten seien methodisch unrichtig und deshalb vom Ergebnis her falsch. Darüber hinaus seien diese unter Verletzung der Kinderrechtskonvention zustande gekommen. Außerdem sei unverständlich, warum die Altersangaben in den vorlegten Pässen keinen Beweiswert haben sollten. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 4. November 2015 in der Fassung des Remonstrationsbescheides vom 3. März 2016 zu verpflichten, den Klägerinnen die beantragen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Anspruch auf die Erteilung der Visa bestehe nicht, weil die Identität der Klägerinnen weiterhin ungeklärt sei. Für die Klägerinnen seien zwar afghanische Pässe und Taskiras vorgelegt worden, diesen seien aber inhaltlich nicht zuverlässig, weil solche Papiere regelmäßig nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt würden. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich im Übrigen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Mit Beschluss vom 12. April 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben.