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Urteil

1 K 45.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0126.1K45.16.0A
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Leitsätze
1. Das Aufstellen eines Bauschuttcontainers im öffentlichen Straßenbereich stellt regelmäßig eine über den Anliegergebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, wenn der Container länger als 10 Tage aufgestellt wird.(Rn.17) Anliegergebrauch reicht jedenfalls nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks die Benutzung der Straße erfordert. Erforderlich ist insoweit nur das, was der Grundstückseigentümer nach der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten Situation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. Es ist dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Jedenfalls übersteigt das Ausstellen eines Containers für eine Zeit von fast 1 Monat das Maß einer nur vorübergehenden, kurzzeitigen Inanspruchnahme deutlich.(Rn.18) 2. Eine Sondernutzung ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn für das Aufstellen von Containern eine Jahresausnahmegenehmigung besteht. Das Vorliegen der Genehmigung hat nur zur Konsequenz, dass nicht zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss. Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt durch das Aufstellen eines Containers über einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen gleichwohl vor. Insoweit ist die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr regelmäßig nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung für das Aufstellen von Bauschuttcontainern ist grundsätzlich auch Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung übt die Sondernutzung regelmäßig auch aus bzw. wird diese in seinem Interesse ausgeübt, wenn er Entsorgungsleistungen anbietet und zu diesem Zweck die Container aufstellt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den Inhaber der Erlaubnis als Gesamtschuldner für die Sondernutzungsgebühr in Anspruch nimmt.(Rn.19) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufstellen eines Bauschuttcontainers im öffentlichen Straßenbereich stellt regelmäßig eine über den Anliegergebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, wenn der Container länger als 10 Tage aufgestellt wird.(Rn.17) Anliegergebrauch reicht jedenfalls nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks die Benutzung der Straße erfordert. Erforderlich ist insoweit nur das, was der Grundstückseigentümer nach der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten Situation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. Es ist dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Jedenfalls übersteigt das Ausstellen eines Containers für eine Zeit von fast 1 Monat das Maß einer nur vorübergehenden, kurzzeitigen Inanspruchnahme deutlich.(Rn.18) 2. Eine Sondernutzung ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn für das Aufstellen von Containern eine Jahresausnahmegenehmigung besteht. Das Vorliegen der Genehmigung hat nur zur Konsequenz, dass nicht zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss. Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt durch das Aufstellen eines Containers über einen Zeitraum von mehr als 10 Tagen gleichwohl vor. Insoweit ist die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr regelmäßig nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung für das Aufstellen von Bauschuttcontainern ist grundsätzlich auch Inhaber der Sondernutzungserlaubnis. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung übt die Sondernutzung regelmäßig auch aus bzw. wird diese in seinem Interesse ausgeübt, wenn er Entsorgungsleistungen anbietet und zu diesem Zweck die Container aufstellt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den Inhaber der Erlaubnis als Gesamtschuldner für die Sondernutzungsgebühr in Anspruch nimmt.(Rn.19) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist aber unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlage kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Gebührenfestsetzung vorliegend auf Tarifstelle 5.1 a Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses i.V.m. §§ 11 Abs. 9 S. 1; 27 Abs. 2 S. 1 BerlStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 SNGebV oder auf Tarifstelle 4.9 des Gebührenverzeichnisses i.V.m. §§ 11 Abs. 9 S. 1; 27 Abs. 2 S. 1 BerlStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 SNGebV zu stützen ist. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob der Container im Zusammenhang mit einer baulichen Maßnahme eingesetzt wurde - dann gilt Tarifstelle 5.1 a Alt. 2 (vgl. zu Bauschuttcontainern als Teil einer Baustelleneinrichtung BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 – 6 B 55/00, juris, Rn. 11 f.; VG München, Urteil vom 24. November 2011 – M 10 K 11.1168, juris, Rn. 18 f.) - oder ob dies nicht der Fall war - dann findet Tarifstelle 4.9 des Gebührenverzeichnisses Anwendung. Soweit der Beklagte vorträgt, Baustelleneinrichtungen am hier streitgegenständlichen Standort seien ihm nicht angezeigt worden und Bauvorhaben nicht bekannt, muss es darauf nicht zwingend ankommen. Denkbar ist es auch, dass Baumaßnahmen im Innenbereich eines Hauses oder auf einem Hof durchgeführt wurden, ohne dass dies von der Straße aus erkennbar war. Weitere Ermittlungen hierzu sowie eine Abgrenzung von bloßen Schönheitsreparaturen können hier jedoch unterbleiben. Sofern der Container nicht im Rahmen von Bauarbeiten eingesetzt wurde, ergibt sich eine Gebührenpflicht aus Tarifstelle 4.9 des Gebührenverzeichnisses (i.V.m. §§ 11 Abs. 9 S. 1; 27 Abs. 2 S. 1 BerlStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 SNGebV), wonach für sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände Sondernutzungsgebühren in Höhe von 15 € je Monat und m² zu zahlen sind. Unter den Begriff der „baulichen Anlagen und Gegenstände“ kann, wie der Vergleich mit anderen Tarifstellen der Kategorie 4, insbesondere Tarifstelle 4.6 - mobile Baukräne etc. - zeigt, typisches Baustellenzubehör wie ein Schuttcontainer subsumiert werden, das außerhalb einer Baustelleneinrichtung verwendet wird. Der vorliegend angewandte Gebührensatz von 10 € je Monat und m² (Tarifstelle 5.1 a Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses) ist für die Klägerin jedenfalls günstiger als die Anwendung der Tarifstelle 4.9 des Gebührenverzeichnisses. Auf die vom Bezirksamt herangezogene Tarifstelle 7 des Gebührenverzeichnisses, wonach Gebühren für im Gebührenverzeichnis nicht enthaltene Sondernutzungen im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen sind, kommt es damit nicht an (zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit einer Abgabenschuld vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 8 B 14.1668, juris, Rn. 27 ff.und Urteil vom 22. November 2006 – 8 BV 05.1918, juris, Rn. 59 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2004 – 4 A 291/02, juris, Rn. 22). 2. Die Voraussetzungen der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr gegenüber der Klägerin liegen vor. a) Die Aufstellung eines Entsorgungs-/Bauschuttcontainers im öffentlichen Straßenland stellt vorliegend eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung i.S.d. § 11 Abs. 1 BerlStrG dar. Jedenfalls soweit der vom Beklagten für die Gebührenberechnung unberücksichtigt gelassene Zeitraum von 10 Tagen überschritten ist, handelt es sich nicht um einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch gemäß § 10 Abs. 3 BerlStrG. Dieser liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und der Gemeingebrauch dadurch nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird oder ein Eingriff in den Straßenkörper gegeben ist. Hier kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob eine Anliegernutzung auch vorliegt, wenn der die Nutzung unmittelbar Ausübende - vorliegend die Klägerin - selbst nicht Anlieger ist, jedoch im Auftrag des Anliegers handelt (offengelassen OVG Münster, Urteil vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99, juris, Rn. 29 f.; dafür Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 346 m.w.N.). Der Anliegergebrauch reicht jedenfalls nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks die Benutzung der Straße erfordert (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 15.75, Juris, Rn. 17; VGH München, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933, juris, Rn. 13). Erforderlich ist dabei nicht all das, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, sondern dasjenige, was er nach der sowohl durch die Nutzung des Grundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten Situation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann. Bei der entsprechenden Beurteilung ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 98.76, IV C 99.76, DÖV 1980, 727; VG Dresden, Urteil vom 9. April 2009 – 3 K 1901/08, juris, Rn. 27). Auf dieser Grundlage wird unter anderem das vorübergehende Aufstellen von Müllbehältern zum Zwecke der Entleerung als Anliegergebrauch angesehen, wenn dazu eine abfallrechtliche Verpflichtung besteht (vgl. VGH München, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933, juris, Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 6 L 252/08, juris, Rn. 34; VG Dresden, Urteil vom 9. April 2009 – 3 K 1901/08, juris, Rn. 28 m.w.N.). An einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Containers auf öffentlichem Straßenland fehlt es vorliegend; die Standzeit des Containers von einem knappen Monat überschreitet außerdem das Maß einer nur vorübergehenden, kurzzeitigen Inanspruchnahme der Straße deutlich (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 6 L 252/08, juris, Rn. 40; VG Dresden, Urteil vom 9. April 2009 – 3 K 1901/08, juris, Rn. 25). Der Container beansprucht Raum, der für die Dauer der Nutzung nicht als Parkfläche bzw. für den Fußgängerverkehr und damit den Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Weder die Klägerin noch der Anlieger konnten erwarten, den Container über einen Zeitraum von mehreren Wochen erlaubnisfrei auf öffentlichem Straßenland abstellen zu können. Um eine Sondernutzung i.S.d. § 11 Abs. 1 BerlStrG handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerseite schließlich auch unabhängig davon, ob die Nutzung (teilweise) durch Erteilung der Jahresausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO gestattet wurde. Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach der StVO führt gemäß § 13 S. 1 BerlStrG im Wege einer Zuständigkeitskonzentration nur dazu, dass nicht zusätzlich ein weiterer Verwaltungsakt in Form einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG erteilt werden muss. Eine straßenrechtliche Sondernutzung liegt (materiell-rechtlich) gleichwohl vor. Dies ergibt sich auch aus § 13 S. 2 und 3 BerlStrG, wonach die Straßenbaubehörde bei Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung zu beteiligen ist und die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren dem Antragsteller im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen sind. Die Gebührenpflicht knüpft, wie sich aus § 1 Abs. 1 SNGebV ergibt, an das Vorliegen einer Sondernutzung an und nicht an das Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis. So sind, wie sich etwa aus Tarifstelle 5.1 a Alt. 2 und 5.1 b Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses ergibt, auch unerlaubte Sondernutzungen gebührenpflichtig. b) Die Klägerin ist auch Schuldnerin der Gebühren. Gemäß § 3 Abs. 1 SNGebV sind Gebührenschuldner der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger (Nr. 1) sowie derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt (Nr. 2). Mehrere Gebührenschuldner haften gemäß § 3 Abs. 2 SNGebV als Gesamtschuldner. Die Klägerin ist als Inhaberin der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung Erlaubnisnehmerin der gemäß § 13 S. 1 BerlStrG ersetzten Sondernutzungserlaubnis; überdies übt die Klägerin die Sondernutzung aus bzw. lässt diese in ihrem Interesse ausüben. Die Klägerin bietet Entsorgungsleistungen und zu diesem Zweck die Bereitstellung von Entsorgungs-/Bauschuttcontainern gegen Entgelt an. Die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erfolgt damit auch im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Aus diesem Grund übernimmt sie es – als Dienstleistung gegenüber ihren Kunden – auch, den Verkehr mit den Behörden abzuwickeln, d.h. eine Jahresausnahmegenehmigung für die Aufstellung der Container zu erwirken und die Aufstellung, Verlängerung und Entfernung jedes Containers anzuzeigen. Im Rahmen seines Auswahlermessens hat sich der Beklagte entschieden, vorrangig die ihm gegenüber als Ansprechpartnerin auftretende Klägerin als Gesamtschuldnerin der Gebühr (§ 3 Abs. 2 SNGebV) in Anspruch zu nehmen. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 11 S. 1 BerlStrG, wonach Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, nur vom Bauherrn beantragt werden können. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung nur durch den Bauherrn gestellt werden kann. Einschränkungen im Hinblick auf den Schuldner einer Sondernutzungsgebühr ergeben sich daraus nicht. Im Übrigen ist vorliegend auch der Tatbestand des § 32 Abs. 1 StVO (Verbringen von Hindernissen auf die Straße) verwirklicht, so dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erforderlich war. Für diese existiert keine Einschränkung im Hinblick auf die Person des Antragstellers. 3. Die Gebührenhöhe von 31,20 € ist nicht zu beanstanden. Die Verböserung im Widerspruchsverfahren durch das sowohl für das Ausgangs- als auch für das Widerspruchsverfahren zuständige Bezirksamt begegnet vorliegend keinen Bedenken. Eine reformatio in peius ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zur – hier nicht erreichten – Grenze nahezu untragbarer Verhältnisse für den Betroffenen zulässig (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170/81, NVwZ 1983, 612, 613). Abzustellen ist vorliegend auf die gegenüber der Tarifstelle 4.9 günstigere Überschreitungsgebühr für Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind gemäß Tarifstelle 5.1 a Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses. Die Aufstellung des Containers erfolgte im Bereich einer Tempo-30-Zone; maßgeblich ist nicht die reguläre Gebühr gemäß Tarifstelle 5.1 a Alt. 1, sondern die Überschreitungsgebühr gemäß Tarifstelle 5.1 a Alt. 2, weil die Klägerin jedenfalls für den über 10 Tage hinausgehenden Zeitraum der Nutzung nicht über eine Sondernutzungserlaubnis bzw. eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung verfügte. Ob bei einer Überschreitung der vom Beklagten als Anliegergebrauch behandelten Standzeit von 10 Tagen Sondernutzungsgebühren bereits ab dem ersten Tag anfallen oder erst ab dem elften Tag, kann vorliegend dahin stehen. Für die Nutzung im Zeitraum vom 28. September 2015 bis zum 22. Oktober 2015 hat der Beklagte jedenfalls nur einen Monat berechnet. Da angefangene Zeiteinheiten – hier: Monate – gemäß § 2 Abs. 3 SNGebV voll zu berechnen sind, konnte der Beklagte (mindestens) einen Monat in Ansatz bringen. Bei der festgestellten Fläche von 3,12 m² und einem Gebührensatz von 10 € pro Monat und m² ergibt sich die festgesetzte Gebühr von 31,20 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 31,20 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung eines Entsorgungs-/Bauschuttcontainers. Die Klägerin ist ein im Bereich der Abfallentsorgung / des Recyclings tätiges Unternehmen. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilte der Klägerin am 18. März 2015 eine bis zum 31. März 2016 gültige Ausnahmegenehmigung (Jahresgenehmigung) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung - StVO - zur Aufstellung von 100 Containern mit einer Größe von jeweils max. 10 m². Der genaue Aufstell-/Lagerort und die jeweilige Dauer sollte vorher durch die Genehmigungsinhaberin vom örtlich zuständigen Bezirksamt, Straßenverkehrsbehörde, festgelegt werden. Ziff. 9. der Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid enthält folgende Regelung: „Neben den Gebühren für die Ausnahmegenehmigung werden bei Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlandes, die über den Anliegergebrauch (10 Tage/10 m²) hinausgehen, zusätzliche Gebühren der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben.“ Mit Schreiben an das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 28. September 2015 zeigte die Klägerin die Aufstellung eines Containers mit einer Fläche von weniger als 10 m² für den Zeitraum bis zum 8. Oktober 2015 am Standort Hagenstraße 3 an. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte die Klägerin die Verlängerung bis zum 22. Oktober 2015 mit. Eine Vorortüberprüfung des Bezirksamtes ergab eine Containergröße von 2,25 m x 1,35 m. Das Bezirksamt setzte daraufhin durch Bescheid vom 26. Oktober 2015 Sondernutzungsgebühren in Höhe von 12,48 € fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück. Dabei setzte es die Höhe der Sondernutzungsgebühr neu auf den Betrag von 31,20 € fest. Am 21. Januar 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie als Inhaberin einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO gemäß § 13 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - keiner zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Im Übrigen könne die Gebührenfestsetzung nicht wie geschehen auf Tarifstelle 7 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Sondernutzungsgebührenverordnung vom 12. Juni 2006 (GVBl. 2006, 589) - SNGebV -gestützt werden; denn eine Vorschrift, die für nicht geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung anderer, geregelter Tatbestände anordnet, verstoße gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und sei nichtig. Schließlich könne die Gebühr, wie sich aus § 11 Abs. 11 BerlStrG ergebe, nur vom Bauherrn verlangt werden, vorliegend mithin vom Auftraggeber des Containerdienstes. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 26. Oktober 2015 zum Geschäftszeichen Ord SVB 16/11SN-0329/15 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 zum Geschäftszeichen OrdSVB16/11 SN-0329/15 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Gebührenfestsetzung in der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Höhe. Er ist der Auffassung, die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beinhalte die Erlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Straßenlandes nur im Rahmen des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs. Dieser sei auf einen Umfang von max. 10 Tagen und eine Fläche von max. 10 m² beschränkt, den die Klägerin vorliegend überschritten habe. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung habe für die Aufstellung von Bauschuttcontainern die Anwendung der Tarifstelle 7 i.V.m. der Tarifstelle 5.1 des Gebührenverzeichnisses vorgegeben. Hinsichtlich der Gebühren seien der Mieter des Containers und die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 SNGebVO Gesamtschuldner; ermessensfehlerfrei habe der Beklagte vorrangig die Klägerin in Anspruch nehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.