Urteil
1 K 174.15
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0112.1K174.15.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden können, kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beschuldigteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand. Nicht erforderlich ist, dass diese noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegen hat.(Rn.16)
Dafür spricht die Auslegung des § 81b StPO.(Rn.18)
2. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist weiterhin erforderlich, dass hinsichtlich der Begehung der Straftat, wegen derer die Maßnahmen angeordnet werden, ein Anfangsverdacht besteht. Ein bloßer vager Tatverdacht reicht regelmäßig nicht aus. Wird das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt, muss die Behörde ihre Erwägungen grundsätzlich darauf abstellen, ob die Maßnahmen trotz der Einstellung weiterhin anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist.(Rn.20)
3. Außerdem muss die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen notwendig sein. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfall Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.(Rn.23)
Eine solche Wiederholungsgefahr ist regelmäßig gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen stets mit der weiteren Begehung einer Straftat zu rechnen ist.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden können, kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beschuldigteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand. Nicht erforderlich ist, dass diese noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegen hat.(Rn.16) Dafür spricht die Auslegung des § 81b StPO.(Rn.18) 2. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist weiterhin erforderlich, dass hinsichtlich der Begehung der Straftat, wegen derer die Maßnahmen angeordnet werden, ein Anfangsverdacht besteht. Ein bloßer vager Tatverdacht reicht regelmäßig nicht aus. Wird das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt, muss die Behörde ihre Erwägungen grundsätzlich darauf abstellen, ob die Maßnahmen trotz der Einstellung weiterhin anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist.(Rn.20) 3. Außerdem muss die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen notwendig sein. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfall Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.(Rn.23) Eine solche Wiederholungsgefahr ist regelmäßig gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen stets mit der weiteren Begehung einer Straftat zu rechnen ist.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist vorliegend § 81b 2. Alt. StPO.Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es reicht aus, wenn die Beschuldigteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (dazu I). Ein hinreichender Restverdacht (dazu II) und eine Wiederholungsgefahr liegen vor (dazu III). Schließlich ist die angeordnete Maßnahme auch verhältnismäßig (dazu IV). I. Ob die Beschuldigteneigenschaft noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen muss, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: VGH Mannheim, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11, juris Rn. 35 ff.; VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 24 B 03.695, juris Rn. 13 ff.; verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13, juris Rn. 36 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 20. April 2016 - 3 A 187/15, juris Rn. 17 ff.). Die Kammer folgt der Auffassung, wonach die Beschuldigteneigenschaft lediglich zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestanden haben muss. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht etwas anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - BVerwG 8 C 51/09, juris Rn. 20). Dies ist bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO der Fall. Bei ihnen handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2/05, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707). Da diese der Erforschung und Aufklärung in zukünftigen Ermittlungsverfahren dienen, enthält die Anordnungsentscheidung eine Prognose darüber, ob der Beschuldigte zukünftig in die Ermittlungen einzubeziehen ist, also im Kern eine Abschätzung seines zukünftigen Verhaltens. Damit weist die Vorschrift auch eine Nähe zum „materiellen Polizeirecht“ auf (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 81b Rn. 3); die Anordnung dient „präventiv-polizeilichen Zwecken“. Daraus folgt, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - wie beim Gefahrenabwehrrecht allgemein (vgl. nur für den Gefahrenbegriff: Pewestorf, in: Pewerstorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2017, § 1 ASOG Rn. 15) - auf den Zeitpunkt der Erstanordnung und damit auf die ex-ante Sicht der Behörde abzustellen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015, a. a. O., juris Rn. 51). Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 81b 2. Alt. StPO. Hierin werden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht für das konkrete Strafverfahren, das gegen den Beschuldigten geführt wird (1. Alt.), sondern „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet. Damit reicht der Zweck auch zeitlich über das konkrete Strafverfahren hinaus auf andere mögliche zukünftige Ermittlungsverfahren (Strafverfolgungsvorsorge). Dieser Zweck ist von der Beschuldigteneigenschaft abgekoppelt. Denn in einem (möglichen) zeitlich späteren Ermittlungsverfahren muss der Betroffene nicht mehr Beschuldigter des Anlassverfahrens sein. Sinn und Zweck der Beschuldigteneigenschaft ist somit, nicht zu (irgend)einem beliebigen Zeitpunkt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Bürger zu treffen, sondern erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten worden ist, nämlich die Durchführung eines formellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Schwelle dient dem Grundrechtsschutz des Betroffenen und beugt willkürlichem Handeln vor (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 49). Der Betroffene ist auch gegen nachträgliche Änderungen der Sachlage hinreichend geschützt. Für die Voraussetzung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt es nämlich auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.). Danach ist unerheblich, ob die Beschuldigteneigenschaft bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides oder erst danach weggefallen ist. Maßgeblich ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung insoweit lediglich, ob im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines Freispruchs ein Restverdacht geblieben ist und dieser oder eine spätere Verurteilung die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen. II. Es bestehen hinreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger. Ein bloß vager Tatverdacht kann keinen Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung geben; vielmehr müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden Anlass zu einem Strafverdacht (sog. Anfangsverdacht) geben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - OVG 1 S 234.13, juris Rn. 7; Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2016 - VG 1 L 51.16, S. 4). Eine Verurteilung setzt die präventiv-polizeilich ausgerichtete Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO, die einzig an ein konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführtes Strafverfahren anknüpft, gerade nicht voraus. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kommt im Gefahrenabwehrrecht nicht zum Tragen. Die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nämlich der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 114/79, BVerwGE 66, 202 und Urteil vom 23. November 2005, a. a. O.). Wird das Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt, muss die Behörde ihre Erwägungen darauf abstellen, ob die Maßnahmen trotz der Einstellung (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist. Dabei hat sie ihrer Entscheidung den von der Anlasstat (verbliebenen) festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und die daraus verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.). Entsprechend begründete Anhaltspunkte liegen hier vor. Diese ergeben sich aus der vom Geschädigten P... vorgelegten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumentation der mutmaßlichen Nachrichten des Klägers, die im Hinblick auf die Anlasstat auf das Vorhandensein von Täterwissen schließen lassen. Darin wird unter anderem am 19. September 2014 angekündigt, „die große Bombe“ im Oktober platzen zu lassen. Am 24. September 2014 heißt es, es blieben nur noch sechs Tage. Am 29. September 2014 wurde der Geschädigte, der sich zum Zeitpunkt der Tat in der Nacht vom 29. zum 30. September 2014 nicht in seiner Wohnung aufgehalten hatte, gefragt, wo er die letzte Nacht gewesen sei. Das in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger erfolgte Bestreiten der Urheberschaft der Nachrichten, die von unterschiedlichen nicht personalisierten Accounts versendet wurden, lässt den Restverdacht nicht entfallen. Den Kläger verband mit dem Geschädigten P... eine Beziehung, welche im Streit auseinanderging. Erst nach Beendigung der Beziehung begannen die beleidigenden Nachrichten, in denen auf die verletzten Gefühle des Verfassers Bezug genommen wird. Dazu kommt, dass einige Inhalte persönliche Bezüge aufweisen, die auf den Kläger als Absender schließen lassen. So heißt es in Nachrichten vom 13. und 14. September 2014, der Verfasser habe wegen des Geschädigten P... fünf Monate seines Lebens, seinen „Ex“, A..., sein Haus in Ägypten und Geld verloren. Das alles sei nur geschehen, weil er ihn geliebt und ihm vertraut habe. Der Geschädigte P... hat hierzu in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 7. Oktober 2014 angegeben, bei A... handele es sich um Frau A..., die in Dresden lebe und mit der der Kläger trotz seiner Homosexualität verheiratet sei. Der Kläger stamme zwar aus Marokko. Seine Familie solle aber aus dem Sudan kommen und sehr vermögend gewesen sein. Aufgrund des dortigen Bürgerkriegs soll die Mutter des Klägers erst nach Marokko und dann nach Kairo gezogen sein, wo sie noch Eigentumswohnungen besitze, von denen sie auch jetzt noch leben solle. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau in Ägypten geheiratet. III. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29/79, BVerwGE 66, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013, a. a. O., juris Rn. 4). Die Wiederholungsgefahr begründet der Polizeipräsident im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2015 maßgeblich mit der Annahme, der Kläger habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er mit der Ablehnung einer Partnerschaft oder dem Beenden derselben nicht sozialadäquat umgehen könne. Diese Einschätzung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus der vorliegenden Dokumentation der Nachrichten an den Geschädigten P...und den in diesem Zusammenhang gegen den Kläger geführten weiteren Ermittlungsverfahren, u. a. wegen Nachstellung und Stalkings im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. Oktober 2014 (Belästigungen und Bedrohungen durch Telefonanrufe, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten sowie im Chat auf der Internetplattform „GayRomeo“), wegen Sachbeschädigungen (Aufschlitzen der Fahrrad- und Motorradreifen, Einschlagen des Frontlichts und der beiden Außenspiegel des Motorrads in der Nacht vom 27. zum 28. August 2014; Zerkratzen des Briefkastens der Eigentumswohnung des Geschädigten P... in der Nacht vom 31. August zum 1. September 2014), wegen Bedrohung (Einstellung und missbräuchliche Nutzung eines Fakeprofils bei „GayRomeo“ und der dort geäußerten Drohung „Ich bringe Dich sehr bald um“) und wegen eines am 8. Mai 2015 erfolgten Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. Oktober 2014, mit der dem Kläger u. a. untersagt wurde, sich der Wohnung des Geschädigten P... unter 500 Metern zu nähern. Entsprechende Verhaltensmuster wurden dem Kläger bereits in den Jahren 2012 und 2013 in Dresden vorgeworfen. So soll er den Geschädigten B..., den er flüchtig aus dem gemeinsam besuchten Fitnessstudio kannte, von November 2012 bis März 2013 gestalkt haben, indem er durch minimales Abändern des tatsächlichen Profilnamens des Geschädigten sechs Fakeprofile bei „GayRomeo“ erstellt hat, so dass der Anschein erweckt wurde, der Geschädigte sei Urheber der darin enthaltenen Daten. Im Nachgang soll der Kläger versucht haben, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den vollständigen Namen und die Adresse des Geschädigten bei dessen Arbeitgeber zu erfahren. Die sachbearbeitende Polizeibeamtin gelangte in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, der Kläger habe den Eindruck erweckt, er sei aufgrund der Ablehnung eines gewünschten Dates gekränkt gewesen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seinerseits den Geschädigten der Anlasstat wegen mehrerer vergleichbarer Delikte angezeigt hat. Der Kläger hat entsprechende Vorwürfe auch schon in Dresden gegen Herrn B... und Herrn E... erhoben. Der Polizeipräsident in Berlin hat daraus in seiner Stellungnahme zum Widerspruch vom 30. Dezember 2014 den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass die durch ihn angezeigten Sachverhalte zur Ablenkung inszeniert worden seien. IV. Die angeordnete Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig und geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen - beispielsweise durch Lichtbildvorlagen - zu erleichtern. Die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. So ist - wie der Beklagte zutreffend ausführt - insbesondere bei Brandstiftungen nach kriminalistischen/kriminologischen Erfahrungen davon auszugehen, dass Täter nach Brandausbruch oft in der Nähe des Tatorts aufhältlich seien und von Zeugen wiedererkannt werden könnten oder der Abgleich mit Bilddateien von Überwachungskameras die Identifizierung ermögliche. Entsprechendes gilt für am Tatort aufgefundene Fingerabdruckspuren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 3. November 2016 - VG 1 K 206.14, juris Rn. 31 m. w. N.). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der Polizeipräsident in Berlin ordnete am 11. Dezember 2014 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers (Finger-/ Handflächenabdruck und Lichtbilder) an. Zur Begründung führte er aus, gegen den Kläger werde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der schweren Brandstiftung geführt. Angesichts aller Umstände des Einzelfalls bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten könne. Diese Prognose werde gestellt, da er einer Brandlegung in einem Wohnhaus verdächtigt werde und es sich hierbei um typische Wiederholungsdelikte handele. Der Kläger werde außerdem einer Nachstellung und in diesem Zusammenhang weiterer Straftaten verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Ermittlungsverfahren zur Anlasstat mit Verfügung vom 27. März 2015 - 2... - gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Polizeipräsident in Berlin wies den gegen die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2015 - dem Kläger zugestellt am 29. April 2015 - zurück. Der Kläger habe den Geschädigten Herrn P... über das Internet massiv beleidigt und Straftaten gegen ihn angekündigt. Bereits in den Jahren 2012/2013 sei es in Dresden zu ähnlichen Vorfällen gekommen. Der Kläger habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er mit der Ablehnung einer Partnerschaft oder dem Beenden derselben nicht sozialadäquat umgehen könne. Die Einstellung des Strafverfahrens schließe den Tatverdacht nicht notwendigerweise aus. Ausreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger ergäben sich aus den Inhalten seiner Internetbeiträge, die vermuten ließen, dass er über den Brandanschlag genau informiert gewesen sei. Mit der am 27. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte könne die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht auf § 81b 2. Alt. StPO stützen, weil die Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids weggefallen sei. Im Übrigen bestehe weder ein Restverdacht gegen ihn noch die Gefahr einer Begehung weiterer Brandstiftungen. Allein die Tatsache, dass es einige polizeilich erfasste Vorgänge gebe, an denen er verschiedentlich beteiligt gewesen sei, lasse nicht den Rückschluss zu, er wäre ein Querulant oder würde die Behörde für sich instrumentalisieren. Schließlich sei es im Bereich der Brandstiftungsdelikte üblicherweise nicht notwendig, Zeugen mit Bildmaterial zu konfrontieren oder einen anderweitigen Datenabgleich vorzunehmen. Auch im Bereich der Nachstellungen sei der Täter typischerweise bekannt und unternehme keinerlei Maßnahmen zur Verschleierung seiner Identität. Der Kläger beantragt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015 aufzuheben, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.