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Beschluss

1 L 339.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1221.1L339.16.0A
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Leitsätze
1. Kosten der Ersatzvornahme stellen keine öffentlichen Abgaben und Kosten dar. (Rn.6) 2. Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung greifen bei der nachträglichen Anforderung von Ersatzvornahmekosten nicht ein. (Rn.9)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und eine gegebenenfalls sich anschließende Klage der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 10. Mai 2016 aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.003,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten der Ersatzvornahme stellen keine öffentlichen Abgaben und Kosten dar. (Rn.6) 2. Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung greifen bei der nachträglichen Anforderung von Ersatzvornahmekosten nicht ein. (Rn.9) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und eine gegebenenfalls sich anschließende Klage der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick vom 10. Mai 2016 aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.003,14 € festgesetzt. Auf den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Mai 2016 und einer nachfolgenden Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 anzuordnen, war die tenorierte Feststellung zu treffen. Der in der Annahme der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 10. Mai 2016 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) war in einen Feststellungsantrag umzudeuten (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 458 m.w.N.). Dieser Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 356 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht vorliegend ein Rechtschutzbedürfnis für eine durch das Gericht zu treffende Feststellung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) bestehenden aufschiebenden Wirkung. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Mai 2016 enthält den unrichtigen behördlichen Hinweis, eine gegen ihn gerichtete Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch begründet. Der zulässige, bislang nicht beschiedene Widerspruch der Antragstellerin vom 26. Mai 2016 gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 hat gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil keiner der Fälle des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere ist kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gegeben, weil die hier in Rede stehenden Kosten der Ersatzvornahme keine öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 2 S 122/05, NVwZ-RR 2006, 376; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702, NVwZ-RR 2009, 787; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 8 S 34/91, NVwZ-RR 1991, 512). Hierunter fallen nur rechtsnormativ bestimmte und bestimmbare öffentlich-rechtliche Geldforderungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 2 S 122/05, NVwZ-RR 2006, 376; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 144). Kosten der Ersatzvornahme zählen nicht dazu, weil sie nicht von vornherein berechenbar sind und nicht der allgemeinen Haushaltsdeckung dienen. Der Leistungsbescheid unterfällt weiterhin nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 BlnAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 – OVG 9 S 1.05, juris, Rn. 2 ff.; VGH München, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 CS 07.1702, NVwZ-RR 2009, 787; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 8 S 34/91, NVwZ-RR 1991, 512; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 34 A 62.03, juris, Rn. 10; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 190; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 2 S 122/05, NVwZ-RR 2006, 376 zum hier nicht einschlägigen § 39 BbgVwVG). Die Vollstreckung im Sinne der Durchsetzung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ist mit Durchführung der Ersatzvornahme abgeschlossen. Dementsprechend greift § 4 Abs. 1 S. 1 BlnAGVwGO schon seinem Wortlaut nach nicht ein, weil es sich nicht mehr um eine Maßnahme „in“ der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der die Kosten anfordernde Leistungsbescheid ist danach nur als neuer Vollstreckungstitel Grundlage eines weiteren, nach § 8 Abs. 1 S. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 1 ff VwVG durchzuführenden Vollstreckungsverfahrens. Anders als der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels nach §§ 13 bzw. 14 VwVG fehlt dem Leistungsbescheid der Vollstreckungsmaßnahmen kennzeichnende Beugecharakter. Da bei seinem Erlass die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist, kann die Kostenanforderung den Pflichtigen nicht mehr veranlassen, die gebotene Handlung selbst vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 – OVG 9 S 1.05, juris, Rn. 4). Weiterhin greift der Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei der nachträglichen Anforderung von Ersatzvornahmekosten nicht ein. Die sofortige Vollziehbarkeit bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung soll verhindern, dass der Pflichtige allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Vollstreckung zumindest erheblich verzögert. Dies soll eine zügige Vollstreckung ermöglichen, nachdem dem Pflichtigen bereits gegen den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt alle – in der Regel mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten – Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden haben (VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 34 A 62.03, juris, Rn. 16). Durch Rechtsbehelfe gegen einen die Erstattung bereits verauslagter Kosten anfordernden Leistungsbescheid kann der Pflichtige jedoch regelmäßig keinen verzögernden Einfluss mehr auf den Vollzug der Grundverfügung nehmen, da die Ersatzvornahme bereits durchgeführt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 – OVG 9 S 1.05 –, juris, Rn. 5). Soweit gegen diese Ansicht eingewandt wird, sie ermuntere den Pflichtigen zur Einlegung von Rechtsbehelfen zum Nachteil der öffentlichen Hand, ist dem die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entgegen zu halten. Ausnahmevorschriften, vorliegend § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 BlnAGVwGO, sind vor diesem Hintergrund eng auszulegen. Dem Landesgesetzgeber stünde es im Übrigen frei, eine abweichende Regelung zu treffen und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf die Kostenanforderung zu erstrecken (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80, Rn. 190 und 183 mit einer Übersicht über die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen). Schließlich ist die sofortige Vollziehbarkeit vorliegend auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden. Zwar wird im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2016 ausgeführt, Widerspruch und Klage hätten keine aufschiebende Wirkung. Dies ist jedoch nicht als Anordnung mit Regelungscharakter, sondern lediglich als Hinweis auf die – nach Auffassung des Antragsgegners gegebene – Rechtslage zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem späteren Verweis auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und dem Fehlen einer gesonderten Begründung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 S. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/ pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nrn. 35.5 und 1.5. Vorliegend wurde die Hälfte der durch den streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Summe zu Grunde gelegt.