Urteil
1 K 147.15
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1124.1K147.15.0A
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Leitsätze
1. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht.(Rn.21)
(Rn.22)
2. Ein Recht auf Anwaltskonsultation im Einzelfall setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht.(Rn.21) (Rn.22) 2. Ein Recht auf Anwaltskonsultation im Einzelfall setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist als (Fortsetzungs-)Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 26. August 2016 - VG 1 K 131.13, S. 4 m. w. N.). Das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus der in Frage stehenden Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG. Ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme kommt nicht nur in Betracht, wenn von dieser eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht. Auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann es erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Dazu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, bei denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2/99, juris Rn. 4). B. Die Klage ist unbegründet. Sowohl die Verwehrung des persönlichen Kontakts mit seiner Mandantin Frau G... (dazu I.) als auch der Platzverweis (dazu II.) waren rechtmäßig. I. Die umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten aller Art gehört zu den wesentlichen Berufsaufgaben des Rechtsanwalts. Dieses Recht ist durch § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - gewährleistet, wonach der Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auftreten kann. Es sichert die anwaltliche Berufsausübung in den Grenzen, die dem Rechtsuchenden durch § 3 Abs. 3 BRAO, durch entsprechende Vorschriften der Verfahrensordnungen und durch die Anforderungen der Verfassung an ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren gezogen sind. Insoweit hat es Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73, juris Rn. 30 m. w. N.). Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit setzt demnach voraus, dass die Mandantin des Klägers ihrerseits einen Anspruch auf persönliche Anwaltskonsultation hatte. Danach scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers aus. Die Kammer hat in ihrem die Mandantin des Klägers betreffenden Urteil vom 24. November 2016 - VG 1 K 176.15, S. 5 ff. folgendes ausgeführt: „Die Klägerin hatte in der konkreten Situation keinen Anspruch, persönlich mit ihrem Rechtsanwalt sprechen zu können. Ein allgemeines Recht des Abzuschiebenden, sich in dem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Abschiebebereich des Flughafens eines Rechtsanwalts zu bedienen, existiert nicht (dazu 1.). Ein Fall, der es einzelfallbezogen geboten hätte, Rechtsanwalt D... dennoch Zutritt zu gewähren, ist nicht gegeben (dazu 2.). 1. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist weder dem Aufenthaltsgesetz - AufenthG - noch dem Bundespolizeigesetz - BPolG - noch § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - zu entnehmen (dazu a). Ein Rückgriff auf das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG scheidet ebenfalls aus (dazu b). a) § 58a Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestimmt lediglich in Fällen einer - hier nicht gegebenen - Abschiebungsanordnung, dass dem Ausländer nach Bekanntgabe unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert. § 41 Abs. 2 Satz 1 BPolG regelt, dass auf Grund § 23 Abs. 3 Satz 4, § 35 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 BPolG festgehaltenen Personen unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauen zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Eine Freiheitsentziehung auf der Grundlage der genannten Vorschriften liegt indes nicht vor. Streitgegenständlich ist die Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe. Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat schließlich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Dieses Recht des Bürgers ist indes nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegeben, ist also seinerseits davon abhängig, dass nach dem hierfür maßgeblichen Recht eine Vertretung überhaupt statthaft ist. Die Vorschrift setzt daher die Befugnis, sich im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem die Vertretung stattfinden soll, vertreten zu lassen, notwendig voraus, begründet sie jedoch nicht selbst, sondern verweist hierfür auf das jeweils maßgebliche Recht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973 - BVerwG I C 70.67, DÖV 1974, 238 [239]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012 - 11 LB 372/10, juris Rn. 47). b) Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i . V . m. Art. 20 Abs. 3 GG enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung von Verfassungsgrundsätzen zu wählen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1317/05, juris Rn. 11 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat - wie dargestellt - ein anwaltliches Beistandsrecht für den Aufenthalt im Abschiebebereich nicht vorgesehen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Konkretisierungen für das Strafverfahren und daran anknüpfender Verfahren sind auf die Durchführung der Abschiebung nicht übertragbar. Die verfahrensrechtliche „Waffengleichheit“ von Ankläger und Beschuldigtem im Strafverfahren dient in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/72, juris Rn. 17). Dazu kommt, dass im Straf- und Strafvollstreckungsverfahren regelmäßig die Begründung oder Beendigung einer andauernden Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91, juris Rn. 22) im Raume steht, über die gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur der Richter zu entscheiden hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt bei einer Sofortabschiebung nicht vor. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich die Abgrenzung zwischen Freiheitsentziehung und bloßer Freiheitsbeschränkung nach der Intensität des Eingriffs, die eine bewertende Beurteilung verlangt. Nicht jede Zwangsmaßnahme, die in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingreift, ist zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 GG auslösen. Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der jeweils Betroffene verpflichtet ist, sind demgemäß nicht wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen. Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht wird nicht dadurch geprägt, dass der Ausländer ohne oder gegen seinen Willen an einem eng umgrenzten Raum festgehalten wird. Bei einer wertenden, auf die Intensität des Eingriffs abstellenden Beurteilung steht nicht ein solcher Eingriff in die Bewegungsfreiheit im Vordergrund der Maßnahme. Diese ist nicht primär auf ein Festhalten des Ausländers gerichtet, sondern darauf, dass er zwangsweise außer Landes befördert wird. Ihre Auswirkung auf die Bewegungsfreiheit des Ausländers erscheint lediglich als eine sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung der Ausreisepflicht (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2016 - VG 1 K 338.14, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - I C 78.77, juris Rn. 11 f.). Dazu kommt, dass die Bundespolizei als mit dem bloßen Vollzug der Ausreisepflicht beauftragte Behörde keine aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen während der kurzen Anwesenheit des Ausländers im Flughafenbereich trifft. Dagegen bestehen im Rahmen der die Ausreisepflicht begründenden Ausweisung umfangreiche Rechtsschutzmöglichkeiten, von denen die Klägerin auch hinreichend Gebrauch gemacht hat. 2. Besteht danach regelmäßig kein Recht auf Anwaltskonsultation, kommt in eng begrenzten Ausnahmefällen ein solches dennoch in Betracht. Das setzt voraus, dass der Ausschluss anwaltlicher Vertretung unter den besonderen persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderliefe, etwa weil der Mandant andernfalls besonderen, nicht anders abwendbaren Gefahren ausgesetzt wäre oder die Nichtzulassung Rechtsnachteile zeitigt, die auch durch ein förmliches Verfahren nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1973, a. a. O., DÖV 1974, 238 [240]; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O., juris Rn. 77). In diese Einzelfallabwägung ist auch das staatliche Interesse an der reibungslosen Durchführung der Abschiebung einzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Ankunft des Ausländers im Rückführungsbereich des Flughafens für die Abschiebung notwendige Vorbereitungen - etwa eine Sicherheitskontrolle oder medizinische Untersuchung des Ausländers - getroffen werden müssen, für die nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht. Nach diesen Maßgaben war die Beklagte im Fall der Klägerin nicht verpflichtet, ihr einen persönlichen Kontakt mit Rechtsanwalt D... zu ermöglichen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts des vorausgegangenen Geschehens in der Ausländerbehörde, das Gegenstand des insoweit stattgebenden Urteils der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin war, grundsätzlich Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin bestanden haben dürfte. Ihr wurde jedoch bereits zehn Minuten nach Ankunft ihres Rechtsanwalts D... an der Flughafendienststelle der Bundespolizei gestattet, mit ihm ein Telefongespräch von einem Diensttelefon zu führen. Auch stand es ihr nach Übergabe des Mobiltelefons frei, erneute Rücksprache mit ihrem Rechtsbeistand zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, ein ergänzendes persönliches Gespräch zuzulassen, wenn die Klägerin und/oder ihr Rechtsanwalt gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten konkret dargelegt hätten, aus welchen Gründen ohne die Anwesenheit des Rechtsanwalts D... im geschützten Abschiebebereich des Flughafens noch möglicher, effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen war. Solche Gründe hat die Klägerin weder am Tag ihrer Abschiebung noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ein Auftrag, nochmals einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen, der nach Auffassung der Kammer auch in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen war, hätte auch telefonisch erfolgen können und ist offenkundig nicht erteilt worden. Die Klägerin hat daneben nicht ansatzweise dargelegt, welche für eine solche Mandatierung erforderlichen konkreten Umstände oder Informationen sie und ihr Rechtsanwalt nur in einem persönlichen Gespräch hätten austauschen können. Ihr bloßer Verweis auf die mit ihrem Einverständnis erfolgte Gabe von 10 mg Diazepam ist dafür nicht ausreichend. Die dadurch hervorgerufene Wirkung hätte sich im Übrigen auch durch ein persönliches Gespräch nicht mehr beseitigen lassen. Soweit die Klägerin auf die Aufgabe des Rechtsanwalts, persönlichen Beistand zu leisten, verweist, ist dies für die Frage der rechtlichen Beratung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbehelflich. Scheidet ein Anspruch auf Anwaltskonsultation nach dem Vorstehenden aus, kommt es auf die von der Beklagten angeführten Gründen der Verwehrung eines persönlichen Mandantengesprächs nicht mehr an.“ II. Rechtsgrundlage des dem Kläger erteilten Platzverweises ist § 38 BPolG. Danach kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Eine Gefahr im Sinne des § 38 BPolG lag vor (dazu 1.). Der Platzverweis war auch verhältnismäßig (dazu 2.). 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG ist Gefahr im Sinne des § 38 BPolG eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 BPolG obliegen. Zur öffentlichen Sicherheit gehören auch staatliche Einrichtungen, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrem Funktionieren Schutz genießen. Wenn Dritte eine polizeiliche Maßnahme stören oder behindern, stellt dies eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit dar. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine präventiv-polizeiliche Maßnahme erforderlich ist, nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zurzeit ihres Erlasses (sog. ex-ante-Betrachtung, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2014 - 7 A 10993/13, juris Rn. 28 f.). Hiervon ausgehend durfte POM B... annehmen, dass der Kläger die Zuführung des Herrn D...zum Rückführungsbereich der Bundespolizei behindert hat. Ausweislich des in der Ermittlungsakte - 2... - enthaltenen Schlussberichts des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. März 2015 versuchte Herr D..., der abgeschoben werden sollte, gegen 10.05 Uhr durch einen Sprint über das Vorfeld des Flughafens zu entweichen, als er sich mit den ihn begleitenden POM U... und PHM Z... am hinteren Eingang des Flugzeugs befand. Die Polizeibeamten konnten Herrn D...unter Mithilfe der Zeugen G... und J...zu Boden bringen und fesseln. POM B... durfte unter Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgehen, dass weitere Widerstandshandlungen nicht auszuschließen waren und Herr D... schnellstmöglich in die Räumlichkeiten der Bundespolizei zu verbringen war. Der Kläger befand sich unmittelbar vor Eintreffen des Herrn D... an der Eingangstür der Polizeidienststelle und hätte dadurch den an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten im Weg gestanden. 2. Der Platzverweis war geeignet, erforderlich und angemessen, um die reibungslose Zuführung zur Polizeidienststelle zu gewährleisten. Er bezog sich lediglich auf den unmittelbaren Eingangsbereich der Polizeidienststelle und den eng umgrenzten Zeitraum bis zur Verbringung des Herrn D... in den geschützten Rückführungsbereich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies die Mandantin des Klägers, die türkische Staatsangehörige B... mit Bescheid vom 1. Juli 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte einen Antrag auf Erteilung einer Verlängerung der zuvor erteilten (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ab. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Am 15. Dezember 2014 erschien Frau G..., die Klägerin im Verfahren der Kammer zum Geschäftszeichen V... ist, in Begleitung des Klägers zu einem Termin in der Ausländerbehörde. Dort wurde sie von Polizeibeamten des Landes Berlin festgenommen und in Begleitung des Arztes L... zum Flughafen Tegel gebracht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs kam Frau G... um 9.20 Uhr in der Flughafendienststelle der Bundespolizei an. Der Kläger, der Frau G... gefolgt war, erreichte gegen 9.45 Uhr die Flughafendienststelle der Bundespolizei und bat darum, ein persönliches Gespräch mit seiner Mandantin in dem Rückführungsbereich des Flughafens führen zu können. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme aus Eigensicherungsaspekten sowie wegen der störungsfreien Abwicklung parallel laufender polizeilicher Maßnahmen nicht möglich sei. Außerdem wurde ihm angeboten, mit Frau G... zu telefonieren. Um 9.56 Uhr rief diese von einem Diensttelefon der Bundespolizei auf dem Mobiltelefon des Klägers an. Das Gespräch dauerte vier Minuten. Im Anschluss ließ der Kläger seiner Mandantin 100 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon zukommen, über das Frau G... frei verfügen konnte. Gegen 10.15 Uhr erfolgte die Zuführung des Herrn I..., dessen Abschiebung auf Grund von Widerstandshandlungen gescheitert war, zum Rückführungsbereich der Bundespolizei. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger unmittelbar vor der Eingangstür der Flughafendienststelle. POM B... forderte den Kläger auf, den Eingangsbereich freizumachen. Der Kläger trat daraufhin etwa zwei Meter zur Seite. Eine weitere Anordnung durch POM B... erfolgte nicht. Der Arzt L... stellte um 10.50 Uhr eine Bescheinigung über die Gewahrsamsfähigkeit der Frau G... aus, in der auch die Gabe von 10 mg Diazepam dokumentiert wird. Unmittelbar danach wurde Frau G... zum Flugzeug verbracht. Um 11.20 Uhr flog sie in Begleitung von PHM`in R..., POM`in K... und POM K... sowie des Arztes L... nach Istanbul ab und wurde dort gegen 15.10 Uhr der zuständigen Grenzpolizei übergeben. Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Februar 2015 - V... - fest, dass die vom Land Berlin durchgeführte Abschiebung der Frau G... am 15. Dezember 2014 rechtswidrig war und wies die Klage auf Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege der Folgenbeseitigung ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebung hätten vorgelegen. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls sei die Abschiebung aber unverhältnismäßig und mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar gewesen. Am 20. April 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Untersagung der persönlichen Beratung seiner Mandantin verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, die auch das Recht auf ungestörte und unüberwachte Anwaltskonsultation umfasse. Dieses Recht könne nicht durch ein Telefonat von einem Behördenapparat ersetzt werden, zumal seine Mandantin zu dessen Zeitpunkt wegen der Gabe von 10 mg Diazepam bereits benommen und erschöpft gewesen sei. Eine Untersagung der persönlichen anwaltlichen Konsultation, die Frau G... auf ihre mehrfache Bitte zugesichert worden sei, sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Daraus folge zugleich die Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt, festzustellen, 1. dass das ihm am 15.12.2014 gegenüber ausgesprochene Verbot, seine Mandantin B..., jetzt G..., persönlich beraten zu können, rechtswidrig war, 2. dass der ihm gegenüber ergangene Platzverweis rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die polizeilichen Maßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verfahrensakten V... und V... sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ablichtung der Ermittlungsakte - 2... - verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.