Urteil
1 K 269.13
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1103.1K269.13.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Vortrag, das Grundstück sei nicht bzw. nicht wirtschaftlich nutzbar, kann kein Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE) hergeleitet werden, wenn zwar bauliche Maßnahmen und Nutzungsänderungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, das Grundstück aber jedenfalls nutzbar ist; hier: als Sport- und Erholungszentrum.(Rn.21)
2. Die Existenz einer Fernwärmeleitung, hier auf einer Fläche von 925,82 m², begründet keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE).(Rn.24)
3. Die nach Kaufvertragsschluss eintretende Erschließung eines Grundstücks und seine damit einhergehende Anliegereigenschaft stellt keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE) dar.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 verpflichtet, die von der Straßenreinigungsentgeltpflicht ausgenommene Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 5... der Flur ... der Gemarkung Friedrichshain (Grundbuch Blatt 1...; L...) bereits ab dem 23. Oktober 2008 von der Straßenreinigungsentgeltpflicht auszunehmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Vortrag, das Grundstück sei nicht bzw. nicht wirtschaftlich nutzbar, kann kein Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE) hergeleitet werden, wenn zwar bauliche Maßnahmen und Nutzungsänderungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, das Grundstück aber jedenfalls nutzbar ist; hier: als Sport- und Erholungszentrum.(Rn.21) 2. Die Existenz einer Fernwärmeleitung, hier auf einer Fläche von 925,82 m², begründet keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE).(Rn.24) 3. Die nach Kaufvertragsschluss eintretende Erschließung eines Grundstücks und seine damit einhergehende Anliegereigenschaft stellt keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs 3 StrReinG (juris: StrReinG BE) dar.(Rn.26) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 verpflichtet, die von der Straßenreinigungsentgeltpflicht ausgenommene Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 5... der Flur ... der Gemarkung Friedrichshain (Grundbuch Blatt 1...; L...) bereits ab dem 23. Oktober 2008 von der Straßenreinigungsentgeltpflicht auszunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Kammer konnte vorliegend in der Sache entscheiden. Das Gericht war vorschriftsmäßig besetzt gemäß §§ 112; 5 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, weil sämtliche Richter in der der Entscheidungsfällung unmittelbar vorausgehenden mündlichen Verhandlung anwesend waren (vgl. Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Ergänzungslieferung, Juni 2016, § 112, Rn. 3a). Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist insoweit begründet, als der Beklagte verpflichtet ist, den von ihm anerkannten Härtefall nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt von dessen Eigentumserwerbs zuzulassen. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Kläger keine weitere Härtefallausnahme beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 5 Abs. 3 StrReinG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Wann eine unzumutbare Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Bereich des Straßenreinigungsgesetzes, indem sie die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendig verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zu erteilen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen. Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 2 und 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung – Kostendeckungsprinzip – und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet – Äquivalenzprinzip – im Verhältnis außergewöhnlich ungünstig sind (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463, 464). Demnach ist eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dann anzunehmen, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung, von der die Zulassung einer Ausnahme begehrt wird, den Betroffenen in Anbetracht des gesetzgeberischen Anliegens im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern ungerechtfertigt benachteiligt (st. Rspr., vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2011 – 1 K 177.10, juris, Rn. 36). Dies kann der Fall sein, wenn die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch dessen tatsächliche Beschaffenheit oder die planungsrechtliche Situation eingeschränkt sind und die objektiv mögliche Nutzung des Grundstücks bei Erhebung des Straßenreinigungsentgelts nicht rentabel ist (Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2011 – 1 K 177.10, juris, Rn. 36; vgl. auch Ziff. 2.2 der Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten Grundstücken vom 7.7.2009, ABl. vom 24.7.2009, S. 1884 - AV -). Im Einzelnen gilt hier folgendes: 1. Aus dem Vortrag, das Grundstück sei nicht bzw. nicht wirtschaftlich nutzbar, kann der Kläger vorliegend keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs. 3 StrReinG herleiten. Zwar mögen bauliche Maßnahmen und Nutzungsänderungen durch die mögliche Lage des Grundstücks im Außenbereich und die Bindungen des Kaufvertrages nicht oder nur eingeschränkt möglich sein. Allein aus diesem Umstand ergibt sich jedoch nicht das Vorliegen eines Härtefalls. Das Grundstück war und ist jedenfalls als Sport- und Erholungszentrum nutzbar; als solches und in Kenntnis der Zweckbindung hat es der Kläger erworben und nutzt es gegenwärtig auch entsprechend. Das Auffangen oder Abmildern unternehmerischer Risiken durch eine Reduzierung des Straßenreinigungsentgelts ist nicht Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 StrReinG. Dass ein atypischer Sonderfall einer gewerblichen, aber unter Berücksichtigung des Straßenreinigungsentgelts nicht mehr rentablen Nutzung vorliegt (vgl. das Urteil der Kammer vom 19.11.2003 – VG 1 A 56.98, juris, Rn. 25 ff. betreffend die Trabrennbahn Karlshorst), hat der Kläger nicht belegt. Der Auflage, Nachweise zur Höhe des erwirtschafteten Ertrags sowie zur Auslastung des Sport- und Erholungszentrums vorzulegen, ist der Kläger nicht in hinreichender Weise nachgekommen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei E... betrifft nicht den Kläger als Schuldner des Straßenreinigungsentgelts (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 S. 1 StrReinG), sondern die „S...GmbH“. Diese Gesellschaft, an der der Kläger ausweislich der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste nicht beteiligt ist, ist Mieterin des Objekts. Welche Einnahmen der Kläger aus diesem Mietverhältnis erzielt, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die Kosten der Straßenreinigung kann der Kläger jedenfalls als Betriebskosten (vgl. § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung) an die Mieterin weitergegeben. Aber selbst wenn man auf die Mieterin des Grundstücks, die S... GmbH, abstellen würde, ist eine fehlende Rentabilität durch die vorgelegte Bescheinigung, in der Erlöse und Aufwendungen nicht näher aufgeschlüsselt sind und die offensichtlich aus Anlass des hiesigen Verfahrens ausgestellt wurde, nicht nachgewiesen. Aussagekräftige Unterlagen, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Steuerbescheide wurden nicht vorgelegt. Ob die Straßenreinigungsentgelte bei den in der Bescheinigung ausgewiesenen „Aufwendungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs“ bereits – etwa als Rückstellungen – berücksichtigt wurden, ist nicht ersichtlich. Eine fehlende Nutzbarkeit des Grundstücks wird ferner nicht durch das vom Kläger beauftragte Gutachten des Sachverständigen B... vom 3. November 2005 belegt. Zwar kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Verkehrswert des Grundstückes betrage lediglich 1 €. Gegenstand der Begutachtung ist jedoch gerade keine betriebswirtschaftliche Untersuchung (vgl. S. 33 des Gutachtens), sondern lediglich eine Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie zum Stichtag 20. September 2003. Für die wirtschaftliche Nutzbarkeit seit dem 23. Oktober 2008 hat das Gutachten damit keine Aussagekraft. 2. Auch die Existenz einer Fernwärmeleitung auf einer Fläche von 925,82 m² begründet keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs. 3 StrReinG. Zwar sind die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks dadurch insofern eingeschränkt, als im Bereich der Leitung keine baulichen Anlagen errichtet und keine tiefwurzelnden Pflanzen gesetzt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 3 Sachenrechts-Durchführungsverordnung). Vorliegend wird die konkrete Nutzung des Grundstücks als Sport- und Erholungszentrum mit entsprechenden Außenanlagen (u.a. Freibad, Volleyballfelder) in seiner gegenwärtigen Gestaltung jedoch nicht beeinträchtigt. Die Errichtung von Bauwerken oder eine Änderung der Nutzung dürfte aufgrund der möglichen Außenbereichslage und den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ohnehin nicht oder nur eingeschränkt möglich sein. Jedenfalls aber sind Leitungsrechte und daraus folgende, punktuelle Nutzungseinschränkungen derart häufig, dass diese nicht als atypischer Sachverhalt im Sinne eines Härtefalls angesehen werden können. Im Vergleich zu der Gesamtgröße des Grundstücks (47.581 m²) ist die vom Leitungsrecht betroffene Fläche (925,82 m²) hier auch von untergeordneter Bedeutung. 3. Weiterhin kann der Kläger nicht aufgrund der nachträglichen Schaffung einer Anliegereigenschaft seines Grundstücks an der Landsberger Allee eine Härtefallausnahme beanspruchen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Darstellung des Klägers, er sei mit seinem Grundstück erst nach Abschluss des Kaufvertrages zum Anlieger an der Landsberger Allee geworden, zutreffend ist. Zwar wurde das eigentliche Straßengrundstück (seinerzeit Fl.-Nr. 5092) im Bereich des klägerischen Grundstücks von diesem ursprünglich durch ein schmales, separates Flurstück (Fl.-Nr. 5087) getrennt. Viel spricht jedoch dafür, dass es sich bei dieser unbebauten Fläche bereits vor der Vereinigung mit dem Straßengrundstück Fl.-Nr. 5092 um öffentliches Straßenland gehandelt hat: Maßgeblich für die Eigenschaft als öffentliche Straße war nach dem früheren Recht der DDR, das eine Widmung nicht vorsah, in der Regel, ob die Fläche mit Zustimmung des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr genutzt wurde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - OVG 1 B 8.04, BeckRS 2004, 16725). Wie sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis aus dem Jahr 1992 ergibt, zählte der „Vorplatz SEZ“ auch zum – reinigungspflichtigen, öffentlichen – Straßengrund der Landsberger Allee. Im Grundbuch war das Flurstück 5087 ebenfalls als „Verkehrsfläche Landsberger Allee“ eingetragen. Auch wenn es sich bei der Fläche um ein separates Flurstück gehandelt hat, dürfte diese damit bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses als öffentliches Straßenland zu qualifizieren gewesen sein. Eine weitere Ermittlung der Rechtslage nach dem Straßenrecht der DDR und eine Entscheidung dieser Frage kann hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 23. Oktober 2008 existierte das Flurstück 5087 nicht mehr, weil es bereits am 7. November 2003 ausgebucht und zum neuen Flurstück Nr. 5105 zusammengefasst wurde. Seitdem grenzt das Grundstück des Klägers unmittelbar an die Landsberger Allee an. Ein Anlass, für die Zulassung eines Härtefalls auf die grundbuchrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses abzustellen, ist nicht ersichtlich; denn für die Frage, ob der Vorteil der Straßenreinigung und die Kostenverursachung des jeweiligen Grundstücks außer Verhältnis stehen, kommt es auf die jeweils aktuelle Situation an. An den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hat sich durch die Ausbuchung des Grundstücks Fl.-Nr. 5087 nichts geändert. Insbesondere ist das Grundstück des Klägers – nach wie vor – von der Landsberger Allee aus über Zugänge und eine Zufahrt erreichbar und profitiert so von der Lage an dieser Straße. Schließlich wäre der Kläger, selbst wenn das Flurstück Fl.-Nr. 5087 im streitgegenständlichen Zeitraum noch existiert hätte, als Hinterlieger gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG ebenfalls entgeltpflichtig. Die Heranziehung sowohl von Eigentümern anliegender als auch von Eigentümern hinterliegender Grundstücke begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74/86, juris, Rn. 4; Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2011 – 1 K 177.10, juris, Rn. 38). Allein aus der Existenz eines zwischenliegenden Grundstücks kann ein Härtefall folglich nicht hergeleitet werden. Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem das Grundstück, wie ausgeführt, über die Landsberger Allee erschlossen wird. 4. Auch mit dem Vortrag, sein Grundstück grenze nicht bzw. nicht auf der gesamten Breite unmittelbar an die Danziger Straße an, da es von dieser zum Teil durch einen Streifen getrennt werde, kann der Kläger keinen Härtefall i.S.d. § 5 Abs. 3 StrReinG begründen. Wie aus § 5 Abs. 2 S. 2 StrReinG folgt, gilt ein Grundstück auch dann als an eine Straße angrenzend, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Aus der gesetzlichen Regelung muss der Schluss gezogen werden, dass allein die Existenz eines Grün- oder Geländestreifens zwischen Straße und Grundstück einen Härtefall noch nicht begründen kann, sondern hierfür besondere Umstände hinzutreten müssen. Derartige Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere ist das Grundstück des Klägers für Fußgänger von der Danziger Straße aus zugänglich und weist damit einen engen Bezug auch zu dieser Straße auf. 5. Der Kläger kann jedoch verlangen, dass der Beklagte die von ihm anerkannte Teilfläche ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Klägers im Grundbuch berücksichtigt und damit den zum Volkspark Friedrichshain gehörenden Weg mit einer Fläche von 300 m² bereits ab dem 23. Oktober 2008 aus der Berechnungsgrundlage des Straßenreinigungsentgelts herausnimmt. Ein Härtefallgrund ist insofern gegeben, als diese Teilfläche dem Gemeingebrauch unterliegt, vom Kläger nicht genutzt wird und von diesem bei der Umzäunung des Grundstücks ausgespart wurde (vgl. Ziff. 2.4 AV). Entgegen der Auffassung des Beklagen und der Beigeladenen kann der Kläger auch die rückwirkende Zulassung dieser Härtefallausnahme beanspruchen, da es auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegend nicht ankommt. Dabei kann hier offen bleiben, ob insoweit die frühere Rechtsprechung der Kammer fortzuführen ist. Dieser zufolge soll zwar ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme grundsätzlich nur für den Zeitraum ab Antragstellung bestehen; eine rückwirkende Zulassung soll aber erfolgen, wenn das Vertrauen der Beigeladenen in die Leistung nicht schutzwürdig ist. Schutzwürdiges Vertrauen soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Entgeltanspruch entweder vorbehaltlos erfüllt wurde oder bei Stellung des Härtefallantrags bereits rechtskräftig tituliert war (vgl. Urteil vom 15. April 2009 – 1 A 19.08, juris, Rn. 30 und Urteil vom 23. November 2005 – 1 A 184.03, juris, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist dagegen grundsätzlich eine rückwirkende Zulassung vorzunehmen, da es nach der gesetzlichen Regelung nicht auf einen zu stellenden Härtefallantrag ankommt (OVG Berlin, Urteile vom 15. November 1996 – OVG 1 B 15.94 und OVG 1 B 16.94 und vom 24. November 1999 – OVG 1 B 3.97). Diese mögliche Divergenz ist vorliegend indes nicht entscheidungserheblich, weil schutzwürdiges Vertrauen seitens der Beigeladenen nicht vorliegt. Der Kläger hat die Zahlung des von der Beigeladenen geforderten Entgelts abgelehnt; hierzu werden mehrere zivilrechtliche Verfahren geführt. Eine Grundlage für das von der Beigeladenen geltend gemachte Vertrauen ist nicht ersichtlich; allein das Bestehen der Forderung ist hierfür nicht ausreichend. Ein Antragserfordernis ergibt sich auch nicht aus den Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten Grundstücken vom 7.7.2009. Als Verwaltungsrichtlinien sind diese Vorschriften für das Gericht nicht bindend; im Übrigen wird die Stellung eines Antrags auch dort nicht ausdrücklich gefordert. Gemäß Ziff. 4 S. 1 AV hat der Grundstückseigentümer „im Falle eines Antrags nach § 5 Abs. 3 StrReinG“ die Gründe nachzuweisen. Der Antrag ist gemäß Ziff. 5 Abs. 2 AV schriftlich zu stellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Antrag für die Zulassung einer Ausnahme zwingend erforderlich wäre und rückwirkende Zulassungen ausgeschlossen sein sollen, sondern lediglich, wie im Fall einer Antragstellung zu verfahren ist. Der Beklagte konnte auch nicht im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG in ermessensfehlerfreier Weise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen und die rückwirkende Zulassung einer Ausnahme ablehnen. Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, da die Vorschrift Ausprägung des Übermaßverbotes ist (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463, 464). Wenn eine unzumutbare Härte gegeben ist, ist der Beklagte damit grundsätzlich gehalten, eine Ausnahme zuzulassen. Davon kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies trotz der unbilligen Härte wegen besonderer, berücksichtigungsfähiger Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 54/85, NVwZ 1987, 601, 603 zum insoweit vergleichbaren Billigkeitserlass des Erschließungsbeitrags gemäß § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Frage des Antragserfordernisses dürfte sich vielmehr in jedem Härtefall stellen. Könnte der Beklagte die Zulassung einer Ausnahme entscheidend von der vorherigen Stellung eines Antrags abhängig machen, wäre damit im Ergebnis eine nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 3 StrReinG gerade nicht vorgesehene, weitere Zulassungsvoraussetzung geschaffen. Aus der Erwägung, bei einer rückwirkenden Änderung der Straßenreinigungsentgeltpflicht für kostenmäßig bereits abgeschlossene Geschäftsjahre müsste eine Nachberechnung vorgenommen werden, ergibt sich nichts anderes. Auch insoweit handelt es sich nicht um einen ausnahmsweise gegeben Umstand, sondern um eine typische Folge des Eingreifens eines Härtefalls, der durch Bildung von Rückstellungen begegnen werden kann (Urteil der Kammer vom 12. Mai 2016 – VG 1 K 217.13, juris, Rn. 17 ff.). Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die Zulassung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt werden könnte, war die Sache vorliegend spruchreif und der Beklagte damit im tenorierten Umfang zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Bezogen auf die Grundstücksfläche obsiegt der Kläger in Höhe von weniger als 1%, so dass die Anwendung des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO gerechtfertigt ist. Dem Kläger sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Dreifachen des zuletzt geforderten Jahresbetrages auf 99.452,40 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Zulassung eines Härtefalls nach dem Straßenreinigungsgesetz. Der Kläger ist seit dem 23. Oktober 2008 Eigentümer des Grundstücks Flurnummer (Fl.-Nr.) 5..., Flur 4... der Gemarkung Friedrichshain (Grundbuch Blatt 1..., L...), das mit einem „Sport- und Erholungszentrum (SEZ)“ bebaut ist. Das Grundstück hat eine Größe von 47.581 m² und wird durch die Landsberger Allee, die Danziger Straße, die Langenbeckstraße und den Volkspark Friedrichshain umgrenzt. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr 2003 zum Preis von 1 € von der L.... Durch den notariellen Kaufvertrag vom 20. September 2003 verpflichtete sich der Kläger, das Grundstück weiterhin als Sport- und Erholungszentrum mit den Angeboten Sauna, Bowling, Sporthalle und Fitnesshalle zu nutzen und den Hallenbadbetrieb aufzunehmen. Eine künftige Nutzungsänderung wurde unter den Vorbehalt der Zustimmung der Verkäuferin gestellt und von einer Ausgleichszahlung in Höhe der Wertsteigerung an die Verkäuferin abhängig gemacht. Die Zahlung des Straßenreinigungsentgelts für dieses Grundstück seit dem 23. Oktober 2008 ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen streitig. Über die Forderungen der Beigeladenen in Höhe von derzeit 246.904,77 € (Stand: 1. November 2016) sind mehrere zivilrechtliche Verfahren anhängig. Am 20. Juni 2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen Härtefallantrag gemäß § 5 Abs. 3 Straßenreinigungsgesetz - StrReinG -. Darin machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks seien durch unbefristete öffentliche Auflagen im Kaufvertrag so weit eingeschränkt, dass eine wirtschaftlich tragfähige Verwendung und Nutzung ausgeschlossen sei; das Grundstück sei letztlich wertlos. Weiterhin verlaufe über das Grundstück eine Fernwärmeleitung, die die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks auf einer Fläche von 925,82 m² einschränke. Das Grundstück des Klägers werde durch diese Leitung nicht versorgt, sondern der Betrieb erfolge im Interesse des Leitungsbetreibers und letztlich im Interesse der Allgemeinheit. Die entsprechende Fläche von 925,82 m² sei damit von der Bemessungsgröße des Grundstücks in Abzug zu bringen. Ferner werde das Grundstück des Klägers durch einen vielbenutzten Weg des Volksparks Friedrichshain durchzogen. Um diesen Weg für die Allgemeinheit zu erhalten, habe der Kläger sich gehalten gesehen, diesen Weg bei der Einzäunung seines Grundstücks auszusparen. Der entsprechende Teil des Grundstücks – eine Fläche von ca. 200 m² – sei für den Kläger nicht nutzbar. Außerdem habe sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 2003 zwischen dem klägerischen Grundstück und der Landsberger Allee ein gesondertes Grundstück mit der Fl.-Nr. 5087 befunden. Die Anliegereigenschaft des klägerischen Grundstücks an die Landsberger Allee sei erst später, durch eine Vereinigung des Grundstücks Fl.-Nr. 5087 mit dem Straßengrundstück hergestellt worden. Das Grundstück des Klägers müsse damit im Wege einer Härtefallregelung so behandelt werden, als läge es nicht an der Landsberger Allee an. Zwischen der Danziger Straße und dem klägerischen Grundstück verlaufe zudem ein Streifen, der offensichtlich zum Volkspark Friedrichshain gehöre. Die Anliegereigenschaft an die Danziger Straße sei vor diesem Hintergrund nur insoweit zu berücksichtigen, als diese an das klägerische Grundstück unmittelbar angrenze, mithin auf einer Länge von höchstens 50 m. Diese vorgenannten Umstände seien rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 nahm der Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen eine Teilfläche von 300 m² rückwirkend zum Tag der Antragstellung aus der Berechnungsgrundlage für das Straßenreinigungsentgelt heraus. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Fläche von ca. 300 m² werde von Besuchern des Volksparks Friedrichshain als Weg genutzt und unterliege damit dem Gemeingebrauch. Insoweit stelle die Belastung mit einem Straßenreinigungsentgelt eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dar. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus, dass die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Umstände keinen Härtefall begründen könnten. Der gegen diesen Bescheid durch den Kläger eingelegte Widerspruch vom 20. Februar 2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 11. September 2013 machte der Kläger zusätzlich geltend, das Grundstück liege ausweislich eines Bauvorbescheids des Beklagten vom 24. Juli 2013 im Außenbereich und sei auch aus diesem Grund nicht wirtschaftlich nutzbar. Es sei daher geboten, das Grundstück ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vollständig von der Straßenreinigungsentgeltpflicht auszunehmen, was der Kläger damit beantrage. Am 11. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf vollständige Ausnahme seines Grundstücks von der Straßenreinigungsentgeltpflicht, rückwirkend zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 25. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2013 zu verpflichten, das Flurstück Flurnummer 5... der Flur 4... Gemarkung Friedrichshain für den Zeitraum ab dem 23. Oktober 2008 vollständig von der Straßenreinigungsentgeltpflicht auszunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den ergangenen Bescheid und führt ergänzend aus, auch die vom Kläger geltend gemachte Lage im Außenbereich könne einen Härtefall i.S.d. § 5 Abs. 3 StrReinG nicht begründen. Zwar könne das Gelände damit keiner geänderten Nutzung zugeführt werden; die derzeitige Nutzung als Sport- und Freizeitanlage genieße jedoch Bestandsschutz und könne damit weiterhin betrieben werden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach sind Härtefallgründe über die Herausnahme des zum Volkspark Friedrichshain gehörenden Weges nicht gegeben und ist, bezogen auf diese Wegfläche, eine Ausnahme erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.