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Beschluss

1 L 547.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1028.1L547.16.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Versammlung des Herrn J...die Auflage zu erteilen, dass die von ihm angemeldete Versammlung am 29.10.2016 von 10 bis 12 Uhr Rudower Straße/Möwenweg nicht an dem angemeldeten Ort, sondern am Eingang Kormoranweg des Krankenhauses Neukölln, hilfsweise auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Rudower Straße/Kormoranweg) stattzufinden habe, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Anmeldung der von ihm angemeldeten Versammlung am 29.10.2016 von 10 bis 18 Uhr auch hinsichtlich des Bereichs Zugang zu der Grünfläche Rudower Straße/Möwenweg sowie Bushaltestelle Klinikum Neukölln Fahrtrichtung Nord zu bestätigen und sicherzustellen, dass diese Versammlung entsprechend durchgeführt werden kann, ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist – Anordnungsanspruch – und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre – Anordnungsgrund – (vgl. BVerfG, Urteile vom 25.10.1988 - 2 BvR 745.88, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25.7.1996 - 1 BvR 638.96, NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11.10.2000 - OVG 8 SN 175.00, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.7.2006 - OVG 3 S 35.06). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da ein Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Mit der Verlegung des Versammlungsortes der von Herrn J... angemeldeten Versammlung zum Gedenken an J... begehrt der Antragsteller den Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Solche Auflagen sind ein Mittel, praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit und anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Die Versammlungsfreiheit hat dabei nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Weiterhin müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 [835]; Beschluss der Kammer vom 16.8.2012 – 1 L 217.12, juris, Rn. 11 ff.). Vorliegend fallen sowohl die Kundgebung des Antragstellers als auch die Gedenkveranstaltung für J... in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Der Antragsgegner als zuständige Versammlungsbehörde ist damit aufgefordert, etwaige Konflikte im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. 1. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verlegung des Versammlungsortes der durch Herrn I... angemeldeten Versammlung erforderlich ist, um einen störungsfreien Ablauf seiner eigenen Versammlung zu gewährleisten. Die angemeldeten Versammlungsorte der beiden Kundgebungen liegen ca. 100 m voneinander entfernt, so dass, bei den erwarteten Teilnehmerzahlen von 30 bis 50 bzw. 10 Teilnehmern rein räumlich eine ungehinderte Durchführung beider Versammlungen möglich ist. Konflikte durch ein Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Teilnehmer können durch eine entsprechende Polizeipräsenz vor Ort verhindert werden. Ein Freibleiben von akustischen Einflüssen durch die Versammlung des Herrn I... kann der Antragsteller nicht beanspruchen, auch wenn die von ihm angemeldete Versammlung als Mahnwache und damit als ein stilles Gedenken geplant ist. Denn Art. 8 GG kann kein absoluter Ruheanspruch entnommen werden, sondern lediglich die Gewährleistung eines Schutzes vor maßgeblichen Beeinträchtigungen(OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.7.2009 – 1 S 143.09, BeckRS 2015, 45194; VG Berlin Urteil vom 24.5.2011 – VG 1 K 670.09, Beschluss vom 30.4.2010 – VG 1 L 112.10, BeckRS 2010, 49535 und Beschluss vom 30.4.2010 – VG 1 L 113.10, BeckRS 2010, 49536). Hinzu kommt vorliegend, dass die Versammlung des Antragstellers im Zeitraum von 10 bis 18 Uhr stattfinden soll, die Versammlung des Herrn I... jedoch lediglich im Zeitraum von 10 bis 12 Uhr. Beeinträchtigungen durch die parallel stattfindende Versammlung können damit – bezogen auf den gesamten Veranstaltungstag des Antragstellers – nur in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum eintreten. Überdies ist die Versammlung des Herrn I... gleichfalls als Gedenkveranstaltung angemeldet; Anhaltspunkte für erhebliche Lärmemissionen sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen infolge eines erhöhten Polizeiaufgebotes durch die konkurrierenden Versammlungen sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Verlegung der Parallelversammlung zu begründen. Die Präsenz einer größeren Zahl von Polizeibeamten ist bei Versammlungen grundsätzlich hinzunehmen und erfolgt zur Gefahrenabwehr und speziell zum Schutz der Versammlungsteilnehmer. Zudem ist auch bei einer Verlegung der Versammlung des Herrn I... im räumlichen Nahbereich noch mit einem größeren Polizeiaufgebot zu rechnen. 2. Der Antragsteller kann eine Verlegung der Versammlung des Herrn I... weiterhin nicht mit dem Argument verlangen, dessen Versammlungsort überschneide sich räumlich mit dem Ort seiner eigenen, zeitlich früher angemeldeten Versammlung. Zum grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört grundsätzlich zwar auch die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05, juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - OVG 1 S 143.06, juris, Rn. 11). Die formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder werden dabei dem das Versammlungsrecht prägenden Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. Sie tragen insbesondere dem Verbot Rechnung, diese Inhalte staatlicherseits als wichtig oder weniger wichtig zu bewerten und auf eine solche Einschätzung rechtliche Folgen zu stützen. Auch wird auf diese Weise gesichert, dass die zuerst angemeldete Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein anderer Veranstalter - etwa mit dem Ziel der Verhinderung dieser Veranstaltung - für den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort ebenfalls eine Versammlung anmeldet werden (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05, juris, Rn. 25). Soweit der Antragsteller insofern geltend macht, die durch ihn erfolgte Anmeldung des Versammlungsortes sei mit „Rudower Str. 51“ nur ungenau bezeichnet worden und umfasse in Wirklichkeit auch den Bereich bis zur Bushaltestelle „Klinikum Neukölln“ (Fahrtrichtung Nord), so ist dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht bereits der klare Wort der Anmeldung. Diese bezeichnet ausdrücklich die „Rudower Str. 51“ als Versammlungsort. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass der Abstand bis zur genannten Bushaltestelle ca. 70-100 m beträgt. Ein so ausgedehnter Versammlungsort hätte in der Anmeldung bezeichnet werden können und müssen. Mit den angegebenen 30-50 Teilnehmern könnte ein so großer Versammlungsort auch gar nicht belegt werden. Vielmehr wäre dies dann eine Aufzugsstrecke, auf der sich die kleine Gruppe der Versammlungsteilnehmer bewegen würde. Die Versammlung ist jedoch gerade nicht als Aufzug, sondern als ortsfeste Kundgebung angemeldet worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser im Rahmen einer Anmeldung auch verpflichtet, Ort und Zeit der geplanten Versammlung so genau wie möglich zu bezeichnen. Eine Anmeldung hat insofern eine unentbehrliche Konkretisierungsfunktion, weil nur so sich die Verwaltungsbehörde einen ausreichenden Überblick über die Planung des Anmelders verschaffen kann (OVG Weimar, Beschluss vom 12. 4. 2002 - 3 EO 261/02 NVwZ-RR 2003, 207 [210]) um hierauf weitere Maßnahmen zu stützen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass in § 14 VersG eine Pflicht zur Nennung von Ort und Zeit der angemeldeten Versammlung nicht ausdrücklich normiert ist. Die Notwendigkeit solcher Angaben folgt jedoch aus dem genannten Zweck der Anmeldung und damit aus der Natur der Sache. Sie wird deshalb von der Anmeldepflicht mitumfasst (vgl. Peters in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, F Rn. 21). Schließlich bestehen Zweifel, ob die Angabe des Antragstellers zutreffend ist, dass die fragliche Tat tatsächlich an der Bushaltestelle „Klinikum Neukölln“ (Fahrtrichtung Nord) stattfand. In Veröffentlichungen wird vielfach der Bereich Rudower Str. 51 als Tatort bezeichnet: http://www.tagesspiegel.de/berlin/ungeklaerter-mordfall-in-neukoelln-ein-denkmal-fuer-burak-bektas/13648108.html http://www.anti-rar.de/aktuelles/gedenkort-burak-lageplan.jpg Der Bereich der Bushaltestelle bzw. die Einmündung des Möwenweges in die Rudower Str. und die dortige kleine Grünfläche tauchen in den Veröffentlichungen als geplanter Gedenkort auf, nicht jedoch als Tatort. 3. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht nachträglich eine Verlegung seiner Versammlung auf den Bereich der Bushaltestelle „Klinikum Neukölln“ (Fahrtrichtung Nord) vornehmen, da dieser Platz im fraglichen Zeitraum bereits durch die zeitlich früher angemeldete Versammlung des Herrn I... belegt ist. Die vom Antragsteller mit dem Hilfsantrag begehrte, erweiterte Bestätigung seiner Anmeldung kommt aus den unter Ziff. 2. und 3. dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog 2013 nach den dortigen Ziff. 1.5, 45.4.