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Beschluss

1 L 282.16

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0429.1L282.16.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (Rn.16) 2. Zum grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. (Rn.17) 3. Die formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder werden dem das Versammlungsrecht prägenden Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde kann eine Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. (Rn.16) 2. Zum grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. (Rn.17) 3. Die formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder werden dem das Versammlungsrecht prägenden Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. (Rn.18) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Am 26. Juli 2015 meldete der Antragsteller für den 1. Mai 2016, 16.00 – 22.00 Uhr, eine Versammlung zum Thema „Revolutionäre 1. Mai Demo“ an. Die erwartete Teilnehmerzahl bezifferte er mit 15.000 bis 20.000. Die ursprünglich geplante Versammlungsroute änderte der Antragsteller nach Gesprächen mit der Versammlungsbehörde ab und begehrte zuletzt folgende Streckenführung: Oranienplatz, Oranienstraße, Adalbertstraße, Köpenicker Straße, Manteuffelstraße, Wiener Straße, Ohlauer Straße, Reichenberger Straße, Glogauer Straße, Pannierstraße, Sonnenallee, Erlestraße, Karl-Marx-Straße, Hermannplatz, Kottbusser Damm, Kottbusser Straße, Kottbusser Tor. Mit Bescheid vom 25. April 2016 machte der Antragsgegner die Durchführung der Versammlung u. a. von der Einhaltung der folgenden Auflage abhängig: „1. Eine Nutzung des Streckenabschnittes Oranienstraße zwischen Oranienplatz (einschließlich) und Adalbertstraße, der Adalbertstraße, der Manteuffelstraße sowie der Wiener Straße zwischen Manteuffelstraße und Ohlauer Straße wird untersagt. Als Auftaktkundgebungsort wird Ihnen der Moritzplatz zugewiesen. Der Aufzug ist sodann über Heinrich-Heine-Straße, Köpenicker Straße, Schlesisches Tor, Oppelner Straße, Görlitzer Straße, Görlitzer Ufer, Wiener Straße in die Ohlauer Straße zu führen. Danach bewegt sich der Aufzug dann weiter wie von Ihnen angemeldet und ist Kottbusser Straße Ecke Mariannenstraße zu beenden.“ In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, der Beginn der Versammlung liege im Bereich einer MyFest-Versammlung. Der neu gegründete MyFest e. V. sowie die Partei Die Linke Friedrichshain-Kreuzberg hätten für den 1. Mai 2016 inzwischen insgesamt vier Versammlungen im Bereich des ehemaligen Stadteilfestes angemeldet, die in einer Gesamtschau einheitlich zu bewerten seien. Die Auslastungszahlen des vergangenen MyFestes belegten, dass der Antretebereich sowie der Anfang der Wegstrecke des vom Antragsteller angemeldeten Aufzuges nicht in diesen Bereich gelegt werden könnten, ohne eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner entstehen zu lassen. Ein Vorrang des vom Antragsteller angemeldeten Aufzuges lasse sich nicht aus dem sogenannten Erstanmelderprivileg herleiten. Den MyFest-Versammlungen sei bei der gebotenen Güterabwägung der Vorrang einzuräumen und der Aufzug des Antragstellers wie beauflagt zu verlegen. Daneben ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides mit der Begründung an, die Durchführung der ursprünglich geplanten Versammlung würde zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen. Der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreites könne nicht abgewartet werden. Der Antragsteller legte am 27. April 2016 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Am selben Tag hat er einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1. des Auflagenbescheids vom 25. April 2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 25. April 2016, mit dem der Antragsgegner die geplante Route der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung abgeändert hat, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die Versammlung ohne Einhaltung der Auflage durchzuführen (§ 80 Abs. 5 VwGO). 1. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. a) Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 26 VvB) darf die Behörde dabei keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 360 f.). Zum grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört grundsätzlich auch die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06, juris Rn. 11). Die formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder werden zwar dem das Versammlungsrecht prägenden Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. Sie tragen insbesondere dem Verbot Rechnung, diese Inhalte staatlicherseits als wichtig oder weniger wichtig zu bewerten und auf eine solche Einschätzung rechtliche Folgen zu stützen. Auch wird auf diese Weise gesichert, dass die zuerst angemeldete Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein anderer Veranstalter - etwa mit dem Ziel der Verhinderung dieser Veranstaltung - für den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort ebenfalls eine Versammlung anmeldet. Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz würde es allerdings ausschließen, gegenläufige Erwägungen zu berücksichtigen. So können wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 25). b) Danach ist die vom Antragsgegner vorgenommene Änderung der Versammlungsroute rechtmäßig. Die Entscheidung, den MyFest-Versammlungen den Vorrang vor der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung einzuräumen, ist nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid dargestellten Auslastungszahlen des letztjährigen MyFestes und die Größe des vom Antragsteller angemeldeten Aufzuges mit ca. 15.000 bis 20.000 Teilnehmern belegen ohne weiteres eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner, wenn die Versammlung, wie vom Antragsteller angemeldet, durchgeführt würde. Dabei durfte der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass der vom Antragsteller angemeldete Aufzug störanfällig ist. Er hat insoweit nachvollziehbar auf die Erfahrungen aus dem Vorjahr abgestellt, in dem schon zu Beginn gewalttätige Aktionen wie Böller- oder Flaschenwürfe zu verzeichnen gewesen seien. Die daraus abgeleitete Prognose, dass eine von der Polizei nicht mehr zu kontrollierende Panikreaktion entstünde, wenn sich entsprechende Vorfälle im Bereich einer anderen Veranstaltung wiederholen würden, ist frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Leib und Leben sich als überragend wichtige Rechtsgüter darstellen. Die dadurch hervorgerufene Notwendigkeit, eine der Versammlungen zu verlegen, durfte der Antragsgegner zulasten der Versammlung des Antragstellers treffen. Der Antragsgegner hatte in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass es sich sowohl bei dem diesjährigen MyFest als auch bei dem vom Antragsteller angemeldeten Aufzug um tradierte Veranstaltungen mit erheblichen Teilnehmerzahlen handele, deren parallele Durchführung ermöglicht werden müsse. Der vom Antragsteller angemeldete Aufzug müsse, so der Antragsgegner weiter, aber nicht zwingend auf dem in allen Jahren gleichen MyFest-Bereich stattfinden, um zu einer gelungenen Veranstaltung zu werden. Dagegen sei das MyFest als traditionsreiche, ortsfeste Veranstaltung sehr wohl darauf angewiesen. Eine entsprechende Verlegung würde eine erfolgreiche Durchführung verhindern und wäre in diesem Jahr schon wegen der fortgeschrittenen Zeit und des umfangreichen Sicherheitskonzeptes nicht mehr möglich. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, das MyFest könne sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht „ausschließlich“ bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016 - OVG 1 N 86.14, juris Rn. 15 m. w. N.). Dementsprechend endet der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG erst dort, wo es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern um Verhinderung einer solchen geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90, BVerfGE 84, 203, 209). Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen nicht geschützten Gegendemonstration hier nicht glaubhaft gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das der Kammer aus dem Verfahren VG 1 K 229.15 bekannte Anliegen des Anmelders des MyFestes, die zum Thema „HOLD YOUR GROUND“ angemeldete Veranstaltung stärker als in der Vergangenheit zu politisieren, ist nicht ausschließlich auf die Verhinderung der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung ausgerichtet. Soweit durch die Veranstaltung auch gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung verhindert werden sollen, ist dieses Ziel nicht zu beanstanden. Gewalttätigkeiten unterfallen nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 26 Satz 1 VvB. Die beabsichtigte Verhinderung von Gewalt an einem bestimmten Ort führt umgekehrt nicht zu der Annahme, die vom Antragsteller angemeldete Versammlung sei insgesamt nicht als schützenswerte Versammlung anzusehen. Der Antragsgegner hat den Grundrechtsschutz der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und verfolgt mit seinem Auflagenbescheid gerade das Ziel, eine Durchführung beider Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016, a. a. O, juris Rn. 22). Schließlich ist der vom Antragsteller vorgetragene Umstand unerheblich, dass die Polizei und der Innensenator sich mit den Veranstaltern des MyFestes auf die neue Form der Durchführung verständigt haben und der Senat die Veranstaltung mit 215.000 Euro finanziert. Selbst bei von staatlichen Stellen initiierten und veranstalteten Versammlungen ist zu berücksichtigen, dass durch die staatliche Beteiligung der grundrechtliche Schutz der Bürger, die an diesen Versammlungen teilnehmen wollen, in gleicher Weise gegeben ist wie bei einer ausschließlich durch Private angemeldeten und getragenen Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, a. a. O., juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006, a. a. O.). 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch rechtmäßig ausgesprochen worden, weil nicht zugewartet werden kann, bis der Widerspruch beschieden oder gar das gerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04). Im Versammlungsrecht sind die Anforderungen an die Intensität dieser Begründungspflicht indes niedrig anzusetzen. Denn versammlungsrechtliche Verfügungen ergehen regelmäßig kurzfristig, weil die Gegenstände von Versammlungen häufig einen aktuellen Bezug haben und deshalb mit einem geringen zeitlichen Vorlauf angemeldet werden. Entsprechend würden solche Anordnungen leer laufen, wenn sie durch einen Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage außer Kraft gesetzt werden könnten. Da die Anordnungen im Zeitpunkt der Versammlung durchsetzbar sein müssen, drängt sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung auf (Beschluss der Kammer vom 14. April 2016 - VG 1 L 268.16). Insofern genügt es hier, dass der Antragsgegner in der Anordnung darauf hinweist, dass die Durchführung der Versammlung ohne Auflage zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.