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Beschluss

1 L 131.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0729.1L131.15.0A
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Leitsätze
1. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (Rn.18) 2. Den Umstand, dass der Antragsteller sich aus freien Stücken dazu entschlossen hat, ein gegen ihn ergangenes strafgerichtliches Urteil zu akzeptieren und nicht weiter hiergegen vorzugehen, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (Rn.18) 2. Den Umstand, dass der Antragsteller sich aus freien Stücken dazu entschlossen hat, ein gegen ihn ergangenes strafgerichtliches Urteil zu akzeptieren und nicht weiter hiergegen vorzugehen, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte. Der Antragsteller ist Sportschütze und seit längerem Mitglied der „S...“. Am 30. Januar 2009 erteilte ihm das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) antragsgemäß eine Waffenbesitzkarte, verbunden mit der Erwerbserlaubnis für eine Lang- und eine Kurzwaffe (WBK Nr. .../09). In der Folge zeigte der Antragsteller den Erwerb einer Pistole (Kal. 9mmluger, Heckler & Koch) und einer Bockdoppelflinte (Kal. 12770, Rizzini) an. Ende 2014, nachdem der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gezogen war, führte dieser eine Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch. In diesem Zusammenhang erfuhr er, dass der Antragsteller durch seit dem 7. Dezember 2013 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012 wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Gewässerverunreinigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war (Az. 25 Ns 44/11). Der Verurteilung lag im Wesentlichen ein Tatgeschehen um das Sinken des Minensuchbootes „MS Schütze“ im alten Fischereihafen in Stralsund/Dänholm am 10. Januar 2010 und das in der Folgezeit aus dem gesunkenen Schiff austretende, die umliegenden Gewässer gefährdende bzw. verschmutzende Öl zugrunde. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Absicht mit, die Waffenbesitzkarte Nr. .../09 zu widerrufen und die Unbrauchbarmachung bzw. Weitergabe der Waffen des Antragstellers an berechtigte Dritte anzuordnen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015, welcher dem Antragsteller am 6. März 2015 zugegangen ist, widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung Nr. .../09 und forderte den Antragsteller auf, die zwei auf Grundlage der Waffenbesitzkarte erworbenen Waffen (Pistole; Bockdoppelflinte) binnen eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und ihm dies nachzuweisen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der angeordneten Maßnahmen an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehe, dass entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a des Waffengesetzes für die Zukunft von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Hiergegen wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2015 unter anderem ein, dass das in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Stralsund unrechtmäßig sei, da er die Tat nicht begangen habe. Er sei damals zusammen mit seinem Vater verurteilt worden. Er selbst habe nach der erfolglosen Revision zum Oberlandesgericht Rostock die Geldstrafe bezahlt und keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt; sein Vater hingegen habe Verfassungsbeschwerde erhoben, woraufhin das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung seines Vaters durch das Landgericht Stralsund aufgehoben habe. In der erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Stralsund gegen seinen Vater am 10. März 2015 sei das Verfahren gegen diesen gemäß § 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden. Es könne nicht angehen, dass ihm auf dieser Grundlage die Waffenbesitzkarte entzogen werde; ihn treffe gar keine, jedenfalls aber eine deutlich geringere Schuld als seinen Vater, welcher in dem ursprünglichen Urteil als Haupttäter bezeichnet worden sei. Zudem sei sowohl seit der angeblichen Tat als auch seit der Verurteilung bereits geraume Zeit vergangen, und er sei weder vor noch nach dieser Verurteilung in irgendeiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich bitte er auch zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Abgabe der Waffen für ihn einen bedeutenden Gesichtsverlust innerhalb seines Schützenvereins bedeuten würde. Unter dem 17. März 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er dessen Einwände nicht für erheblich halte. Die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Vater betreffe prinzipiell nur diesen; der Antragsteller müsse sich daran festhalten lassen, dass er die Verurteilung letztlich angenommen habe und das Urteil habe rechtkräftig werden lassen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen sich ergebe, dass seine Verurteilung irrtümlich erfolgt sei. Unter dem 31. März 2015 legte der Antragsteller formell Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid ein, über welchen noch nicht entschieden ist. Am selben Tag stellte er mit einer im Wesentlichen den Inhalt seines Schreibens vom 16. März wiederholenden Begründung den vorliegenden Eilantrag. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. März 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an seinem Bescheid fest und führt zu Begründung vertiefend und ergänzend aus, dass im Fall des Antragstellers nichts für das Vorliegen einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Ausnahmekonstellation spreche, in der von den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen abgesehen werden dürfe oder müsse. Wie sich aus dem Urteil vom 4. Juni 2012 ergebe, habe sich der Antragsteller den behördlichen Aufforderungen betreffend die abgeurteilte Gewässerverunreinigung hartnäckig widersetzt, weswegen auch bei sonst straffreier Lebensführung nicht von seiner künftigen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber seinem Vater wirke nur für und gegen diesen. Im Übrigen komme selbst im Falle einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a der Strafprozessordnung der Widerruf einer Waffenbesitzkarte in Betracht; schließlich werde durch die Auflagen nur das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung beseitigt. Eine Bindungswirkung für die Verwaltung entfalte eine solche Einstellung nicht; ihm Gegenteil bleibe der Anlass, welcher ursprünglich zur Anklageerhebung geführt habe, auch nach der Einstellung waffenrechtlich relevant. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgangs verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der sinngemäß auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31. März 2015 gerichtete Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Februar 2015, soweit dieser den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf das Entfallen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a des Waffengesetzes (WaffG) stützt, schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG), und weil der Antragsgegner im Übrigen die sofortige Vollziehung seines Bescheides besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In der Sache jedoch ist der Antrag unbegründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides vom 23. Februar 2015 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Folgen desselben vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Nach der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der teils von Gesetzes wegen, teils aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbare Widerrufsbescheid als offensichtlich rechtmäßig. Sowohl die Voraussetzungen für den in ihm enthaltenen Widerruf der Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung Nr. .../09 als auch die Voraussetzungen für die darüber hinaus angeordnete Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen zwei Schusswaffen (Pistole, Kal. 9mmluger, Heckler & Koch, Nr. 129-011723; Bockdoppelflinte, Kal. 12/70, Rizzini, Nr. 34795) liegen vor. 1. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weswegen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller die vorgeschriebene waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn der Antragsteller ist mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012, welches seit dem 7. Dezember 2013 rechtskräftig ist, wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden (§§ 324 Abs.1, 25 Abs. 2 StGB). Die gegen die Annahme der gesetzlich vorgesehenen „Regelunzuverlässigkeit“ gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Grundsätzlich darf die Waffenbehörde von der Richtigkeit strafgerichtlicher Verurteilung ausgehen und sich - wie hier - bei ihrer Gefahrenprognose auf die im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen. Durch die in § 5 Abs. 2 WaffG enthaltene Bezugnahme auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen will der Gesetzgeber sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür besondere Gewähr. Ein Absehen von der Berücksichtigung der strafgerichtlichen Feststellungen kommt demnach allenfalls in Sonderfällen in Betracht, etwa dann, wenn für die Waffenbehörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären als die Strafverfolgungsorgane (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 – juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2014 – OVG 11 N 116.12 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner durfte von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei der Prognose der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit des Antragstellers auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012 stützen. Das rechtskräftige Strafurteil ist nicht aufgrund eines ohne Weiteres erkennbaren Irrtums gefällt worden, sondern ganz offensichtlich u.a. auf Grundlage eines in Zusammenhang mit einer Verständigung gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) vom Antragsteller abgegebenen Geständnisses (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. August 2013 – 1 Ss 86/12 (103/12) -, Blatt 6). Dies und den Umstand, dass er sich nach Durchführung einer erfolglosen Revision (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 1 Ss 86/12 I 103/12 -) aus freien Stücken dazu entschlossen hat, das zweitinstanzliche Urteil zu akzeptieren und nicht weiter hiergegen vorzugehen, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Dass das Strafverfahren gegen seinen ursprünglich als Mittäter verurteilten Vater inzwischen eingestellt worden ist, ändert hieran nichts. Denn auch das vom Vater des Antragstellers unabhängig von ihm weiterbetriebene Verfahren liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Antragstellers offensichtlich auf einem Irrtum beruhen könnte. Schließlich geht die Aufhebung der Verurteilung des Vaters des Klägers zu sechs Monaten Freiheitsstrafe allein auf einen – vom Antragsteller mit seiner Revision nicht einmal gerügten – Verfahrensverstoß gegen die personengebundene Belehrungspflicht des § 257c Abs. 4 StPO zurück; sachliche Mängel des Strafurteils vom 4. Juni 2012 hingegen sind weder aufgezeigt noch festgestellt worden. Vor allem aber hat das Landgericht Stralsund in der Hauptverhandlung vom 10. März 2015 die Einstellung des Verfahrens gegen den Vater des Antragstellers von der Zahlung von 10.000 Euro abhängig gemacht, was deutlich zeigt, dass das Gericht selbst in diesem Verfahrensstadium weiterhin von einer nicht zu vernachlässigenden (Mit-)Schuld auch des Vaters des Antragstellers an der unbestritten durch die „MS Schütze“ verursachten Gewässerverunreinigung ausging. Darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Maße neben dem Antragsteller und dessen Vater möglicherweise ein Mitarbeiter der zuständigen Umweltverwaltung das Auslaufen des Öls aus dem gesunkenen Schiffswrack zu verantworten hat, kann der Antragsteller sich nicht (mehr) berufen; um dies zu tun, hätte er die behauptete Beteiligung des oder der fraglichen Behördenmitarbeiter in dem dafür vorgesehenen Verfahren, nämlich dem Strafverfahren - wenn nicht sogar in einem gegebenenfalls gegen den Auflagenbescheid der Umweltbehörde vom 14. Januar 2010 anzustrengenden Verwaltungsstreitverfahren - klären lassen können und müssen. Dass er sich stattdessen auf die Verständigung gemäß § 257c StPO eingelassen und in der Folge auf die Einlegung weiterer Rechtsbehelfe verzichtet hat, muss er nun waffenrechtlich gegen sich gelten lassen. Zudem führt die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vater des Antragstellers auch deswegen nicht automatisch zur waffenrechtlichen Unbeachtlichkeit des rechtskräftig abgeurteilten Verhaltens des Antragstellers, weil Einstellungen nach § 153a StPO die Waffenbehörde keineswegs binden. Vielmehr kann und darf die Behörde selbst in diesen Fällen auf Grundlage einer eigenständigen Beurteilung des tatsächlichen Ermittlungsergebnisses der Strafverfolgungsbehörden durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass das vom Betroffenen an den Tag gelegte Verhalten den Schluss auf seine künftige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zulässt, und dies insbesondere dann, wenn das Tatgeschehen - wie hier - zu erheblichen Schäden geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris, Rn. 24f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 - juris, Rn. 21). Auch die Annahme des Antragsgegners, dass die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hier nicht widerlegt sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008, a.a.O., Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 - juris, Rn. 31ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2014, a.a.O., Rn. 6; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 5 Rn. 21). Besondere Umstände dieser Art, welche geeignet wären, die Regelvermutung ausnahmsweise auszuräumen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr scheinen sowohl die im Urteil festgestellten Modalitäten der Tatbegehung – über mehrere Monate dauernde Passivität; hartnäckiges Widersetzen gegenüber behördlichen Anordnungen (vgl. Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012, S. 12) - als auch die erheblichen Tatfolgen – Verschmutzung öffentlicher Gewässer mit mindestens ca. 50 Litern reinen Öls, über mehrere Monate hinweg (vgl. Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012, S. 6) – gerade nicht geeignet, die abgeurteilte Tat in einem besonders milden Licht erscheinen zu lassen. Im Gegenteil zeigt sowohl die deutlich über dem Mindestsatz von 60 Tagessätzen liegende, im Rahmen der Verständigung ausgehandelte Verhängung der gerade noch unter der Eintragungsgrenze liegenden 90 Tagessätze (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5a Bundeszentralregistergesetz) als auch die gegenüber dem Vater des Antragstellers im Rahmen des Einstellungsverfahrens angeordnete Auflage - Zahlung von 10.000 Euro –, dass vorliegend nichts für das Vorliegen eines aus dem üblichen Rahmen fallenden, minder schweren Falles spricht. Ähnliches gilt in Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Zeitablauf seit der ihm vorgeworfenen Straftat (Januar bis September 2010) bzw. seit dem Ergehen des relevanten Urteils des Landgerichts Stralsund (Juni 2012). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es nämlich weder auf den einen noch den anderen Zeitpunkt an, sondern allein darauf an, ob seit dem Eintritt der Rechtskraft (hier: 7. Dezember 2013) fünf Jahre abgelaufen sind oder nicht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sogar bei einem Abstellen auf den Tatzeitpunkt bzw. die Verurteilung des Antragstellers die gesetzlich vorgesehene Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen wäre. Darüber hinaus ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG und der damit verbundenen gesetzlichen Wertung sowohl der Umstand, dass der Antragsteller vor und nach der hier relevanten Straftat strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sein will, als auch der nach seinen Worten drohende Ansehensverlust im Schützenverein waffenrechtlich unerheblich. 2. Die Anordnung der Unbrauchbarmachung bzw. des Überlassens von Waffen und Munition an einen Berechtigten binnen eines Monats nach Zustellung des Widerrufsbescheides ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die ebenfalls im Bescheid vom 23. Februar 2015 enthaltene, fristgebundene Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte. Für beide Anordnungen sieht das Waffengesetz in § 46 Abs. 1 (Pflicht zur Rückgabe von Erlaubnisses) und Abs. 2 (Anordnung der Unbrauchbarmachung oder des Überlassens an einen Berechtigten) eine ausdrückliche Ermächtigung vor, an deren Vorgaben der Antragsgegner sich hier ganz offensichtlich gehalten hat. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung derjenigen Teile des angefochtenen Bescheides, welche nicht schon von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, d.h. hinsichtlich der Anordnung der Unbrauchbarmachung/Überlassung an Berechtigte bzw. der Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und hinreichend ausführlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), indem er auf die besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit infolge des unerlaubten Besitzes von schussbereiten Waffen samt Munition abgestellt hat. Schließlich sind die Anforderungen an den Inhalt einer Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung aus Gründen ergibt, die einerseits offensichtlich sind und andererseits den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib und Leben bezwecken, weit weniger hoch, als wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. zum Inhalt der Begründungspflicht: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 86; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - juris, Rn. 2 m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.5 und 50.2. Danach wäre in der Hauptsache für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers und für eine der darin eingetragenen Schusswaffen (Pistole) der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro und für die weitere eingetragene Schusswaffe (Bockdoppelflinte) einmalig 750,00 Euro anzusetzen gewesen, insgesamt also 5.750,00 Euro. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist dieser Wert zu halbieren.