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Beschluss

1 L 179.14 PKH

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1120.1L179.14PKH.0A
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Leitsätze
1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.(Rn.6) 2. Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten können auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.(Rn.9) 3. Jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren ist die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich, da sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.(Rn.6) 2. Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten können auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.(Rn.9) 3. Jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren ist die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich, da sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann.(Rn.15) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens, mit welchem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gerichteten Widerspruchs erreichen will. Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 lud der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller in Zusammenhang mit einem gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführten Ermittlungsverfahrens für den 26. Juni 2014 zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b, 2. Alt. der Strafprozessordnung vor. Es bestehe die Gefahr, dass er auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten könnte. Es sollten daher Finger- und Handflächenabdrücke genommen, eine Personenbeschreibung sowie Lichtbilder angefertigt werden. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides wurde angeordnet. Unter dem 24. Juni 2014 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am selben Tag stellte er den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zugesichert, die angeordneten Maßnahmen bis zur Entscheidung der Kammer nicht durchzuführen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999, NVwZ-RR 1999, 587 [588]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 - OVG 3 M 81.13 - juris, Rn. 2 und vom 17. August 2012 - OVG 3 M 70.12 - juris, Rn. 3). Die im Prozesskostenhilfeverfahren allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung des beabsichtigten Eilantrages ergibt im vorliegenden Fall jedoch, dass ein Obsiegen des Antragstellers unwahrscheinlich ist. Der gemäß § 80 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag wird in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anordnungsbescheides vom 26. Mai 2014, mit welchem der Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen - Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Anfertigung von Lichtbildern sowie Erstellung einer Personenbeschreibung - angeordnet hat, ergibt nämlich, dass dieser Bescheid sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen, mithin das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Durchführung der angeordneten Maßnahmen zunächst verschont zu bleiben, im Ergebnis überwiegen dürfte. 1. In formeller Hinsicht wird der Anordnungsbescheid vom 26. Mai 2014 nicht zu beanstanden sein, insbesondere dürfte der Pflicht zur schriftlichen Begründung des Bescheides genügt sein. Gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung einer - hier gegebenen - Ermessensentscheidung soll auch diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Der streitgegenständliche Bescheid enthält zwar in weiten Teilen formularmäßige Ausführungen. Doch gibt er eingangs konkret diejenigen Rahmendaten des Anlassverfahrens an (Ort, Zeit, Tatvorwurf, Begehungsweise), welche insbesondere dem Antragsteller als dem Bescheidadressaten eine zweifelsfreie Zuordnung des Verfahrens ermöglichen dürften. Darüber hinaus stützt der Antragsgegner seine Gefahrenprognose in einem individuell verfassten Satz darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach als Tatverdächtiger in Erscheinung getreten sei. Angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller die mehrfach gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere dasjenige, welches 2006 zu seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe geführt hat, noch deutlich vor Augen stehen dürften, bedurfte es hier keiner ins Einzelne gehenden Aufzählung, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass eine - hier mit Schriftsätzen vom 28. Juli und 21. Oktober 2014 erfolgte - teilweise Nachholung und Präzisierung der Begründung sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren zulässig ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45 Rn. 18 ff.). Ein etwaiges Anhörungsdefizit (§ 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) wäre jedenfalls durch die Äußerungsmöglichkeit des Antragstellers im Widerspruchsverfahren und im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln unbeachtlich geworden. 2. Die materielle Rechtmäßigkeit des Anordnungsbescheides vom 26. Mai 2014 dürfte nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sein. Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b, 2. Alt. StPO (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - OVG 1 S 76.03 - juris, Rn. 4 ff.). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Von einer entsprechenden Notwendigkeit ist auszugehen, wenn der anlässlich des Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der ihm im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 1988 - 1 B 61/88 -, NJW 1989, 2640; BVerwGE 66, 192 [199]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – OVG 1 S 234.13 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 1 L 338.12 -, amtlicher Abdruck, S. 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird sich die zu Lasten des Antragstellers erfolgte Anordnung der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken ebenso als notwendig und damit rechtmäßig erweisen wie die Anordnung der Erstellung einer Personenbeschreibung und der Anfertigung von Lichtbildern. Der Antragsteller ist Beschuldigter mehrerer gegen ihn wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung durch Graffiti geführter polizeilicher Ermittlungsverfahren (Az. der Staatsanwaltschaft: 231 Js 1937/14). Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll er die Anlasstaten - insgesamt sechs Sachbeschädigungen an diversen Hausfassaden durch Besprühen mit Symbolen und Schriftzügen wie etwa „A...“, „S..., „R...“ - am Abend des 30. April 2014 als Versammlungsteilnehmer der sog. „Antikapitalistischen Walpurgisnacht“ begangen haben. Dabei soll er planmäßig und gemeinschaftlich mit einem anderen Tatverdächtigen vorgegangen sein, insbesondere soll er versucht haben, durch gezieltes Anlegen von Vermummungskleidung polizeiliches Vorgehen gegen ihn zu be- bzw. verhindern. Ferner soll er in strafbarer Weise zwei pyrotechnische Gegenstände mit sich geführt haben; hierzu läuft ebenfalls ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn. Der insgesamt durch die Taten entstandene Sachschaden wird vom Antragsgegner derzeit auf mehr als 10.000 Euro geschätzt. Darüber hinaus ist gegen den Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen diverser strafrechtlicher Tatvorwürfe ermittelt worden. Auch wenn dem Antragsteller insoweit zuzugeben sein dürfte, dass einige dieser „Altverfahren“ - wie z.B. die beiden Verfahren wegen Sachbeschädigung und Bedrohung aus den Jahren 1998 und 1999 - länger zurückliegen, von ihm in jugendlichem Alter begangen worden sind und von ihrer Schwere her eher als gering einzustufen sind, so gilt dies nicht auch für die weiteren Ermittlungsverfahren, insbesondere das im Jahr 2006 durch rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe abgeschlossene Strafverfahren. Insoweit dürfte nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner hieraus - und in Verbindung mit den erheblichen Tatvorwürfen in Zusammenhang mit dem aktuell laufenden Ermittlungsverfahren - auf das Vorliegen einer realen Wiederholungsgefahr geschlossen hat. Im Ergebnis wird auch nicht von der Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auszugehen sein, da diese geeignet, erforderlich und im Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Beschleunigung und Erleichterung künftiger polizeilicher Ermittlungen auch angemessen sein dürften. Die auf kriminalistisch-kriminologischer Erfahrung beruhende Einschätzung des Antragsgegners erscheint bei summarischer Prüfung insoweit nachvollziehbar. Bei den dem Antragsteller aktuell vorgeworfenen, wohl politisch motivierten Taten handelt es sich, insbesondere in der ihm vorgeworfenen gemeinschaftlichen, geplanten und unter Ausnutzung einer unübersichtlichen Versammlungssituation gewählten Begehungsweise, um nur schwer aufklär- und beweisbare Straftaten, bezüglich derer die Tat-Täter-Zuordnung oft kaum oder nur - wie hier - unter hohem personellen Einsatz von Zivil- und Streifenbeamten möglich ist. Dass die zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Antragstellers angeordneten Maßnahmen - sollte es in Zukunft zur Begehung vergleichbarer Straftaten durch ihn kommen - in Hinblick auf derartige Taten die polizeiliche Ermittlungsarbeit wesentlich erleichtern wird, liegt auf der Hand und erscheint angesichts der Häufigkeit und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzungen auch nicht außer Verhältnis zu den zu Lasten des Antragstellers angeordneten Grundrechtseingriffen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in Zusammenhang mit den Anlasstaten versucht haben soll, sich durch Kleiderwechsel und Vermummung einer Identifizierung seiner Person durch Polizeibeamte zu entziehen. Dem wird der Antragsteller voraussichtlich nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass der Antragsgegner aus früheren erkennungsdienstlichen Behandlungen seiner Person bereits über entsprechende Daten verfüge, so dass die streitgegenständliche Anordnung jedenfalls in Hinblick auf die Abnahme von Finger- und Handabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern unverhältnismäßig sei. Die Anordnung einer erneuten Anfertigung von Lichtbildern wird einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich standhalten. Die drei am Tattag im April 2014 vom Antragsteller gefertigten Lichtbilder, die sich derzeit in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Az. 231 Js 1937/14) befinden, wurden auf Grundlage des § 81b, 1. Alt. StPO, d.h. „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ gefertigt. Die Rechtmäßigkeit ihrer Anfertigung und Aufbewahrung ist somit nach strafprozessualen Grundsätzen zu beurteilen und nicht - wie die hier streitgegenständliche Anordnung - nach materiellem Polizeirecht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 81b, Rn. 2 und 6). Ihre Anfertigung erfolgte allein zu Beweiszwecken, insbesondere zur Ermöglichung einer zweifelsfreien Tat-Täter-Zuordnung, eine Aufnahme in polizeiliche Sammlungen ist nicht vorgesehen, stattdessen erfolgt – nach Zweckerreichung - eine Vernichtung nach den auf die Strafakte anwendbaren Maßgaben. Hiervon zu unterscheiden ist die vorliegend streitgegenständliche Anordnung der Anfertigung von Lichtbildern zum Zwecke des Erkennungsdienstes. Diese Bilder sollen der Erleichterung künftiger polizeilicher Ermittlungen dienen und werden zu diesem Zweck in den polizeilichen Datenbanken gespeichert; die zulässige Dauer ihrer Aufbewahrung richtet sich dann, unabhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens und einer dort etwa verfügten Löschung der als Beweis dienenden Bilder, nach der Verordnung über Prüffristen bei polizeilichen Datenspeicherungen. Hinzu kommt, dass die hier streitigen Lichtbilder bestimmten, sich aus den vom Antragsgegner regelmäßig herangezogenen erkennungsdienstlichen Richtlinien ergebenden Formanforderungen genügen müssen, um eine effektive präventiv-polizeiliche Ermittlungstätigkeit zu ermöglichen, was die bereits in der Strafakte vorhandenen Lichtbilder offensichtlich nicht tun. Mangels gleicher Geeignetheit für den durch § 81b 2. Alt. StPO legitimierten Zweck dürfte daher trotz des erneuten Grundrechtseingriffs im Ergebnis von der Erforderlichkeit der Anfertigung neuer, den ermittlungstaktischen Anforderungen entsprechenden Lichtbildern auszugehen sein. Schließlich wird auch die Anordnung der erneuten Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken rechtlich nicht zu beanstanden sein. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die bereits im Mai 2000 (Zehnfinger/Handflächen) bzw. Januar 2001 (Finger) dem Antragsteller abgenommenen Abdrücke für eine effektive Ermittlungstätigkeit nicht mehr geeignet sind. In der Rechtsprechung wird in Übereinstimmung mit der sich aus der Anwendung der erkennungsdienstlichen Richtlinien ergebenden Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich ist, da sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 - juris, Rn. 30ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 - juris, Rn. 42; OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 O 198/05 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 4f.). Im vorliegenden Fall liegen die daktyloskopischen Untersuchungen des Antragstellers nicht nur weit über zehn Jahre zurück, sondern der heute dreißigjährige Antragsteller war zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchungen noch Jugendlicher - 15 bzw. 16 Jahre alt -, weswegen ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die damals gewonnenen Daten heute keine verlässliche Ermittlungsgrundlage mehr liefern dürften. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte sich ebenfalls als rechtmäßig erweisen, da mit einer Sicherung eventueller Beweismittel zur Aufklärung künftiger oder bereits begangener Straftaten nicht zugewartet werden kann, bis der Widerspruch des Antragstellers beschieden oder gar das gerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Zwar genügt eine nur formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Rechtsprechung der Kammer nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2004 - VG 1 A 291.04 – juris, Rn. 3). Die streitgegenständliche Anordnung nimmt in ihrem Text aber Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände im zugrunde liegenden Bescheid. Damit dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen an die Begründung genügen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2011 - OVG 1 S 167.11 -, amtlicher Abdruck, S. 3; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2014 - VG 1 L 319.13 - amtlicher Abdruck, S. 8), zumal eine gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Bescheid selbst gegebene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier mit Schriftsätzen vom 28. Juli und 21. Oktober 2014 geschehen - in zulässiger Weise ergänzt und präzisiert werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 - juris, Rn. 6 ff.). Die Begründung dürfte im vorliegenden Fall auch deswegen als ausreichend anzusehen sein, da der Antragsteller nicht erst mit der Vorladung vom 26. Mai 2014 von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Kenntnis erlangt hat, sondern bereits im Rahmen der am Tattag erfolgten rechtlichen Belehrung durch die ihn festnehmenden Polizeibeamten.