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Beschluss

1 L 301.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1117.1L301.14.0A
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Leitsätze
1. § 11 Abs. 3 StrG BE vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz.(Rn.5) 2. Der in Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs. 3 StrG BE vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz.(Rn.5) 2. Der in Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.(Rn.6) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung eines sofortigen Baustopps im Hinblick auf die vor ihrem Geschäftsgebäude in der K... in Berlin-Adlershof im öffentlichen Straßenraum von der Beigeladenen veranlasste und vom Antragsgegner genehmigte Errichtung von temporären Entwässerungsleitungen. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, „den Antragsgegner zu verpflichten, die Baumaßnahmen sofort zu stoppen“, hat jedoch keinen Erfolg, da er unzulässig ist. 1. Zunächst ist der wörtliche Antrag der Antragstellerin, um überhaupt statthaft zu sein, als Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der der Beigeladenen vom Antragsgegner am 2. Oktober 2014 erteilten Sondernutzungserlaubnis auszulegen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Denn der von der Antragstellerin begehrte Baustopp könnte hier nur dadurch bewirkt werden, dass die der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 erteilte Erlaubnis, auf Gehweg und Fahrbahn der K... auf der Länge von 260 Metern zum Zweck der Grundwasserabsenkung für eine von ihr eingerichtete Baustelle Rohrleitungen zu errichten (Sondernutzungserlaubnis), einstweilig außer Vollzug gesetzt wird. Hierzu müsste das Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines von der Antragstellerin gegen die Sondernutzungserlaubnis einzulegenden Widerspruchs anordnen, denn der automatische Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines solchen Drittwiderspruchs ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 11 Abs. 13 Straßengesetz Berlin - StrG Bln -; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Zwar hat die Antragstellerin bisher noch keinen Widerspruch gegen die Sondernutzungserlaubnis vom 2. Oktober 2014 eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Das ist jedoch unschädlich, da sie dies noch nachholen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 80 Rn. 139 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - VG 1 L 267.14 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 3), weil jedenfalls ihr gegenüber die Widerspruchsfrist entsprechend § 70 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen ist und sie ihr Widerspruchsrecht auch noch nicht verwirkt hat (vgl. zum Fristlauf bei Drittwidersprüchen: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3/86 - juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1974 - IV C 2.72 - juris, Rn. 23 ff.). Schließlich ist ihr die Sondernutzungserlaubnis nicht amtlicherseits bekanntgegeben worden. Zugleich ist aber davon auszugehen, dass ihr Geschäftsführer seit einem am 15. Oktober 2014 mit dem Antragsgegner geführten Telefonat von der an die Beigeladene erteilten Erlaubnis zuverlässige Kenntnis hat, so dass sie sich ab diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als wäre ihr die Erlaubnis in diesem Zeitpunkt - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - bekannt gegeben worden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2010 - 4 B 5.10 - juris, Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1974, a.a.O., Rn. 25). 2. Der Antragstellerin fehlt es jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). § 42 Abs. 2 VwGO zufolge sind Klagen und Anträge nur dann zulässig, wenn der Kläger oder Antragsteller geltend machen kann, durch den beanstandeten Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, eine Verletzung seiner Rechte muss zumindest möglich erscheinen. Dies ist hier in Bezug auf die Antragstellerin nicht der Fall. Vielmehr erscheint ausgeschlossen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis in ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Um als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis gerichtlich vorgehen zu können, müsste die Antragstellerin sich der sog. Schutznormtheorie zufolge auf eine öffentlich-rechtliche Norm berufen können, die zumindest auch dem Schutz individueller Interessen Dritter zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 - juris, Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 4 C 8/84 - juris, Rdnr. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 71, 83 ff.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 386 ff.). Eine solche Rechtsnorm ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermittelt § 11 Abs. 3 StrG Bln, auf dessen Grundlage die beanstandete Sondernutzungserlaubnis vom 2. Oktober 2014 erteilt worden ist, grundsätzlich keinen derartigen Drittschutz. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 11 StrG Bln hat die zuständige Straßenbaubehörde vornehmlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Sondernutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist. Mithin beschränkt sich die Prüfung im Wesentlichen auf öffentliche Belange. Dritte können die Rechtmäßigkeit der einem anderen Adressaten erteilten Sondernutzungserlaubnis daher regelmäßig nicht gerichtlich überprüfen lassen (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 - juris, Rn. 4 f.; VG Göttingen, Urteil vom 26. Juni 2014 - 1 A 126/13 - juris, Rn. 13f.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012 - Au 6 K 12.317 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 8. August 2011 - VG 1 K 186.10 - juris, Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – 8 B 08.3282 - juris, Rn. 35ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 353). Auch liegt hier keiner derjenigen Fälle vor, in denen Anliegern in der Rechtsprechung ausnahmsweise ein Abwehrrecht gegen die einem anderen erteilte Sondernutzungserlaubnis zugestanden wird (vgl. zu solchen Fällen u.a.: BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., Rn. 36 ff.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 411). Denn der in Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch reicht jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Dabei umfasst er vor allem den Schutz des Zugangs eines Grundstücks zur Straße bzw. seine Zugänglichkeit von der Straße her (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 15.75 - juris, Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2010 - VG 1 K 64.09 -, amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 6; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 411). Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte "Kontakt nach außen" gehört, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch als Kommunikationsmittel ermöglicht. Hierzu zählt etwa die Einwirkung durch Werbung auf den vorbeifließenden Verkehr (VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2012, a.a.O., Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. April 1977, a.a.O., Rn. 17; Sauthoff, a.a.O., Rn. 354). Dieser rechtlich geschützte Außenkontakt erfasst jedoch keinesfalls alle rechtlichen oder faktischen Gegebenheiten, die sich wertsteigernd für den Gewerbebetrieb auswirken. Denn es steht dem Anlieger zwar grundsätzlich frei, aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten Vorteile zu ziehen. Anspruch auf eine dauerhafte Aufrechterhaltung derselben hat er aber nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. September 1994 - 5 S 2108/94 - juris, Rn. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 354). Vorliegend ist nichts ersichtlich oder vorgetragen, was bei Anlegung dieser Maßstäbe eine Verletzung der Anliegerrechte der Antragstellerin als möglich erscheinen lässt. Die Antragstellerin hat lediglich behauptet, die vom Antragsgegner genehmigte Errichtung der Entwässerungsrohrleitung auf dem Gehweg unmittelbar vor ihrer Gebäudefassade wirke „in hohem Maße geschäftsschädigend“ und werde „potentielle Mieter von einer Anmietung abschrecken“. Damit hat sie lediglich - und dies auch nur unsubstantiiert – einen gewissen Verlust von Erwerbschancen geltend gemacht, nicht aber irgendeinen straßenrechtlich relevanten oder geschützten Belang. Auch aus den von den Beteiligten vorgelegten Fotos (Bl. 5 der Streitakte; Bl. 27/28 des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich nichts für die Annahme, die Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin oder der „kommunikative Kontakt“ zwischen ihrem Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum - mithin die allein durch das Institut des Anliegergebrauchs geschützten Rechte - würden durch die temporäre Entwässerungsleitung rechtserheblich eingeschränkt. Auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Schutzes des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Antragstellerin keine Antragsbefugnis zu. Denn bloße Gewinnaussichten oder Erwerbschancen werden vom Schutzbereich des insoweit einschlägigen Art. 14 Abs. 1 GG ebenso wenig erfasst (OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 11 B 1138/07 – juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 – 4 C 82/80 – juris, Rn. 17) wie vorgefundene Vorteile und Chancen - wie etwa Standortvorteile oder ein bestimmtes Straßenbild - und zwar selbst dann, wenn sich ein Betrieb auf diese Gegebenheiten eingestellt hat (BGH, Urteil vom 28. Februar 1980 – III ZR 131/77 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Dass die von ihr befürchteten finanziellen Einbußen ein derartiges Maß erreichen könnten, dass diese die Existenz ihres Geschäftsbetriebs als solche gefährden könnte, mithin eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ihres Eigentums anzunehmen sei, hat nicht einmal die Antragstellerin selbst behauptet; dies erscheint angesichts der auch für außenstehende Interessenten ganz offensichtlich nur auf Zeit angelegten und allein das äußere Erscheinungsbild des Geschäftshauses in geringfügigem Maße verändernden Rohrleitungsanlage auch fernliegend. Die Kostenentscheidung folgt, da die Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren betrieben und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach der dortigen Nr. 1.5.