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Beschluss

1 L 31.14

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1016.1L31.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.(Rn.17) 2. § 11 Abs. 2 Satz 1 StrG BE besagt, dass Sondernutzungserlaubnisse in der Regel erteilt werden sollen, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.(Rn.20) 3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.25)
Tenor
Die im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung, den Verkaufskiosk bis 31.03.2014 zurückzubauen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird ab dem 11. März 2013 für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt 10117 Berlin, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Eilantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung (Rückbau des Verkaufskiosks) des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.(Rn.17) 2. § 11 Abs. 2 Satz 1 StrG BE besagt, dass Sondernutzungserlaubnisse in der Regel erteilt werden sollen, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann.(Rn.20) 3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.(Rn.25) Die im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung, den Verkaufskiosk bis 31.03.2014 zurückzubauen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird ab dem 11. März 2013 für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt 10117 Berlin, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Eilantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung (Rückbau des Verkaufskiosks) des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Erteilung einer Anschluss-Sondernutzungserlaubnis für ein Verkaufskiosk und gegen die Anordnung des Rückbaus dieses Verkaufskiosks gerichteten Klage. In den letzten zwei Jahrzehnten betrieb der Antragsteller am Standort M... Berlin, einen Verkaufskiosk. Im März 1993 erhielten er und sein damaliger Geschäftspartner eine Baugenehmigung für die Errichtung eines festen Verkaufspavillons. In der Genehmigung war bestimmt, dass diese nur in Verbindung mit der noch zu beantragenden Sondernutzungserlaubnis gelten sollte. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller immer wieder auf ein Jahr begrenzte Sondernutzungserlaubnisse, zuletzt am 27. Juni 2011, gültig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011, und am 1. März 2012, gültig für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012. Als Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2011 wurde ein Betrag von insgesamt 4.719,00 Euro festgesetzt, für das Jahr 2012 von insgesamt 5.662,80 Euro. Auf Antrag wurde dem Antragsteller ab August 2011 bewilligt, die Gebühren in monatlichen Raten zu begleichen. Dennoch zahlte er die Gebühren für die Monate November und Dezember 2011 letztlich nicht und setzte auch im Jahr 2012 ab August die Gebührenzahlungen aus. Daraufhin forderte der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 auf, die aufgelaufenen Außenstände aus den Jahren 2011 und 2012 von damals insgesamt 3.252,57 Euro bis spätestens 15. November 2012 zu begleichen. Des Weiteren enthielt das Schreiben den Hinweis, dass bei Nichtzahlung der ausstehenden Gebühren und Nebenforderungen die gültige Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 5 des Berliner Straßengesetzes widerrufen werden und ihm keine weitere, über das Jahr 2012 hinausgehende Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne. Am 30. Oktober 2012 kam es zwischen dem Antragsteller und Vertretern des Antragsgegners zu einem Gespräch in den Räumen des Bezirksamtes. In diesem Gespräch teilte der Antragsteller u.a. mit, dass er zahlungsunfähig sei. Zugleich erklärte er, dass er ab 2013 eventuell das Konzept ändern oder den Kiosk an einen neuen Betreiber veräußern wolle. Mit am 17. Dezember 2012 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller für 2013 die Erteilung einer Erlaubnis für die Nutzung des am bekannten Standort bestehenden Verkaufspavillons als Souvenirshop. Mit am 16. Januar 2013 zugegangenen Bescheid vom 15. Januar 2013 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2013 ab. Der beantragten Sondernutzung stünden angesichts der erheblichen Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 4.116,59 Euro überwiegende öffentliche Interessen entgegen, denen angesichts der vom Antragsteller selbst erklärten Zahlungsunfähigkeit sowie eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs vom Oktober 2012 auch nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden könne. Allein die Änderung des Verkaufskonzepts am selben Standort verspreche keine wirtschaftliche Verbesserung. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller die bereits bestehenden Außenstände oder künftige Forderungen werde begleichen können. Zudem wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die Pflicht hin, bei Beendigung der Sondernutzung alle mit ihr in Zusammenhang stehenden Gegenstände und Einrichtungen vom öffentlichen Straßenland zu entfernen. Am 12. Februar 2013 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Ende Mai 2013 fand zwischen dem Antragsteller und dem Bezirksbürgermeister I... ein Gespräch über das weitere Schicksal des Sondernutzungsstandortes und des Verkaufskiosks statt. Daraufhin bat der Bezirksbürgermeister die zuständigen Fachabteilungen um Prüfung, ob nicht ein Verkauf des Kiosks an einen Dritten in Frage komme, so dass aus dem Verkaufserlös die offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber dem Bezirk beglichen werden könnten. In der Folgezeit meldete sich eine Projektentwicklungs- und Beratungsgesellschaft für den Antragsteller beim Antragsgegner. Diese begehrte eine rechtsverbindliche Aussage zu einer längerfristigen Sondernutzungserlaubnis für den streitgegenständlichen Standort, da anders potentielle Erwerber nicht zu finden seien. Ende Juli 2013 teilte der Antragsgegner sowohl dieser Gesellschaft als auch dem Antragsteller mit, dass eine solche pauschale Zusage für einen Standort nicht möglich sei und nun über den Widerspruch entschieden werde. Nachdem der Antragsteller sich im August 2013 erneut mit einem Schreiben an den Bezirk gewandt hatte, in welchem er für die „Verkaufslösung“ warb, erhielt er ein Mitte September 2013 abgesandtes Schreiben des Bezirksbürgermeisters, in welchem dieser ihm u.a. mitteilte, dass die vorgeschlagene Verkaufslösung aus Sicht des Bezirks nicht realisierbar sei. Zugleich führte der Bezirksbürgermeister abschließend aus: „Vorbehaltlich der ausstehenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu Ihrem Sondernutzungsantrag vom 01. Dezember 2012 (…) kann ich Ihnen in Aussicht stellen, dass der Bezirk auf den Abriss des Gebäudes verzichtet und Ihnen somit daraus keine weiteren Kosten entstehen.“. Mit am 8. Januar 2014 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Darüber hinaus ordnete er an: „Der Rückbau des Verkaufskiosks hat bis zum 30.03.2014 zu erfolgen.“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es bei der Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis bleiben müsse, da die Zahlungsrückstände des Antragstellers erhebliche öffentlichen Interessen berührten, schließlich sei die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 LHO verpflichtet, Einnahmen vollständig und rechtzeitig zu erheben, was beim Antragsteller in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei und wohl auch bis auf Weiteres so bleiben werde. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Weiterführung als „Souvenirshop“ verspreche keine Verbesserung, allein die möglicherweise etwas geringeren Sondernutzungsgebühren hierfür könnten die betriebswirtschaftliche Situation am gegebenen Standort offensichtlich nicht wesentlich verbessern. Auch die vorgeschlagene Veräußerung des Kiosks an den Bezirk oder einen Dritten seien keine gangbaren Lösungen. Die gewerbliche Bewirtschaftung von Immobilien sei keine vom Bezirk zu übernehmende Verwaltungsaufgabe. Ein Kaufangebot eines Interessenten, aus welchem sich ein konkret zu erwartender Verkaufserlös ergebe, sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Abschließend ordnete der Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung „der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis […] vom 15.01.2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an.“. Hiergegen hat der Antragsteller am Montag, den 10. Februar 2014, Klage auf Aufhebung der Versagung und auf Erteilung der von ihm beantragten Sondernutzungserlaubnis erhoben. Zugleich hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sowohl die Versagung der Sondernutzungserlaubnis als auch die Abrissverfügung seien offensichtlich rechtswidrig. Er habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis, da allein die Nichtentrichtung von Sondernutzungsgebühren für die Jahre 2011 und 2012 kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 11 Abs. 2 Straßengesetz Berlin darstelle. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt, dass er den Kiosk nicht mehr als Gastronomiebetrieb, sondern als Souvenirshop weiterbetreiben wolle. Auch habe der Antragsgegner nicht ausreichend geprüft, ob nicht durch Erlass einer befristeten und mit Nebenbestimmungen versehenen Erlaubnis oder durch den Verkauf des Kiosks an einen Dritten den Interessen aller Beteiligter besser gedient gewesen wäre. Schließlich hätte der Weiterbetrieb des Kiosks als Souvenirshop möglicherweise bessere Erträge abgeworfen, so dass rückständige Gebühren hätten beglichen werden können. Die Abrissverfügung hält der Antragsteller vor allem deswegen für rechtswidrig, weil diese der ihm im September 2013 vom Bezirksbürgermeister schriftlich gegebenen Zusage widerspreche, von einem Abriss des Verkaufsgebäudes absehen und ihn insoweit nicht mit weiteren Kosten belasten zu wollen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10. Februar 2014 wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Das vom Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel setzt sich bei verständiger Würdigung aus zwei voneinander zu unterscheidenden Begehren zusammen. Zum einen richtet es sich gegen die unter dem 15. Januar 2013 erfolgte Versagung der mit Antrag vom 1. Dezember 2012 für das Jahr 2013 beantragten Sondernutzungserlaubnis; zum anderen ist es gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung der in Bezug auf den Verkaufskiosk des Antragstellers ergangenen Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013. Hinsichtlich des ersten Begehrens ist der Antrag bereits unzulässig (A), hinsichtlich des zweiten hingegen zulässig und begründet (B). A. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist, soweit er sich in der Sache gegen die Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2013 richtet und letztlich darauf abzielt, die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer vorläufigen Sondernutzungserlaubnis zu erreichen, bereits unzulässig. Dies folgt zunächst daraus, dass der vorliegende Antrag, jedenfalls in seiner ausdrücklich gestellten Fassung und Begründung, nicht statthaft ist. In der Hauptsache handelt es sich mit Blick auf die versagte Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb des Verkaufskiosks des Antragstellers für das Jahr 2013 um eine Verpflichtungssituation. So hat der Antragsteller in der Hauptsache auch Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage erhoben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), d.h. einerseits die Aufhebung der Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis, darüber hinaus aber auch die Erteilung eben dieser Erlaubnis durch den Antragsgegner beantragt. Auch im Eilverfahren begehrt er der Sache nach nicht bloß die Abwehr eines Eingriffs in eine bereits bestehende rechtlich geschützte Position, sondern die vorübergehende Erweiterung seiner Rechtsstellung, nämlich letztlich die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer vorläufigen Erlaubnis zum Weiterbetrieb des Kiosks, gegebenenfalls mit anderem Verkaufskonzept. Statthafter Antrag wäre hier daher ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewesen. Der vorliegende, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtungsklage gerichtete Antrag hingegen könnte selbst im Erfolgsfall nur den Status quo sichern, dem Antragsteller aber unter keinen Umständen die Berechtigung verschaffen, seinen Kiosk - und sei es mit einem anderen Warenangebot - zunächst weiterzubetreiben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 4 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 27 ff.). Selbst wenn man den vorliegenden Eilantrag zu Gunsten des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auslegte, so wäre auch dieser als unzulässig abzulehnen, da es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das von ihm mit diesem Teil des Eilantrages letztlich verfolgte Rechtsschutzziel, nämlich die Erweiterung seines Rechtskreises durch Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer vorläufigen Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2013 war bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Februar 2014 nicht mehr zu erreichen (vgl. Antrag vom 1. Dezember 2012, Bl. 4 Verwaltungsvorgang/orangefarbener Halbhefter: „Originalakte Widerspruch vom 01.02.13 H... Standort M... Berlin“; i.F.: VV/orange). Nachdem der ursprüngliche Antragszeitraum bereits abgelaufen war, wäre zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch die Stellung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung vom 15. Januar 2013 in Betracht gekommen. Die Stellung solcher Fortsetzungsfeststellungsanträge ist jedoch regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 2 S 36.12 –; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 5 D 90/13 –, beide in juris). Schließlich hätte der Antrag insoweit – seine Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Überschreitet die begehrte Anordnung eine „einstweilige“ Regelung und würde sie - wie hier die Erteilung einer vorläufigen Sondernutzungserlaubnis - die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmen, kann sie nur dann beansprucht werden, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 123 Rn. 13 f. m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 3. Juni 2013 - 8 B 1001/13, 8 D 1002/13 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 7 A 295.96 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 6). Diese Voraussetzungen sind in Hinblick auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, nämlich eines Anspruchs auf Erteilung der vom Antragsteller beantragten Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2013. Vielmehr spricht nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 15. Januar 2013 und 30. Dezember 2013, soweit darin die vom Antragsteller beantragte Sondernutzungserlaubnis versagt wird. Dies gilt zunächst für die formelle Rechtmäßigkeit. Insoweit ist insbesondere davon auszugehen, dass ein etwaiger anfänglicher Anhörungsmangel (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 28 VwVfG) spätestens im Laufe des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung geheilt worden ist (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45 Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2012 - 6 B 1267/12 - juris, Rn. 21). Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (StrG Bln), auf den die Versagung gestützt ist, besagt, dass Sondernutzungserlaubnisse in der Regel erteilt werden sollen, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht und dass entgegen der früheren Regelung nicht mehr jeder sachliche Grund und jedes öffentliche Interesse für eine Versagung ausreicht. Stattdessen bedarf es nunmehr der Feststellung des Vorhandenseins überwiegender öffentlicher Interessen, was wiederum eine wertende Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers durch die Straßenbaubehörde voraussetzt. Dabei bleibt es jedoch Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Die gerichtliche Kontrolle ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a.: Beschluss vom 15. November 2013 – VG 1 L 331.13 - juris, Rn. 6ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 – VG 1 K 353.11 – juris, Rn. 20 f.; Beschluss vom 4. Juli 2012 - VG 1 L 155.12 – juris, Rn. 27; Urteil vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08 - juris, Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10 - juris, Rn. 15 ff.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die vorliegende Versagung, insbesondere die Feststellung des Antragsgegners, dass anerkannte öffentliche Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Anschluss-Sondernutzungserlaubnis für seinen Verkaufskiosk überwiegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Versagung einer weiteren Sondernutzungserlaubnis im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Versagung im Zusammenhang mit vorangegangenen Sondernutzungserlaubnissen trotz verschiedener Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Antragsgegner Gebührenschulden von über 3.000,- Euro angehäuft hatte, und dies bei andauernder Zahlungsunfähigkeit. Dass es sich bei der Beitreibung öffentlicher Gebührenschulden um anerkannte öffentliche Belange handelt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO), aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und § 11 Abs. 5 Satz 2 StrG Bln. Insbesondere der seitens des Antragsgegners auf Grundlage der letztgenannten Vorschrift vorgenommene Erst-Recht-Schluss ist insoweit nachvollziehbar und systemgerecht. Schließlich hat der Gesetzgeber selbst in § 11 Abs. 5 Satz 2 StrG Bln die inhaltliche Verknüpfung zwischen der Erlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenlandes durch Privatpersonen einerseits und der hierfür in Form von Gebühren zu entrichtenden Gegenleistung andererseits hergestellt (vgl. auch: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 405 [S. 171]). Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Widerrufsregelung in § 11 Abs. 5 Satz 2 StrG Bln nicht dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass beim Vorhandensein von Rückständen mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 StrG Bln automatisch auf Versagung zu lauten hat. Vielmehr bedarf es auch in diesen Fällen einer Gesamtabwägung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 StrG Bln. Eine solche hat der Antragsgegner hier aber vorgenommen, indem er insbesondere die Höhe der Außenstände sowie die sonstigen Umstände ihres Zustandekommens und die Chancen ihrer Tilgung in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe die von ihm vorgebrachten Lösungsansätze, insbesondere eine geplante Änderung des Verkaufskonzepts bzw. die vorgeschlagene Veräußerung an einen Dritten, bei seiner Gesamtabwägung nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt, greift ebenfalls nicht durch. Beide - zum Teil nur sehr knapp oder gar nicht erläuterten - Anregungen des Antragstellers hat der Antragsgegner in seine Überlegungen einbezogen und die vorgeschlagene „Verkaufslösung“ im Laufe des Widerspruchsverfahrens sogar eingehend geprüft und bewertet. Dass im Ergebnis kein Kaufinteressent bzw. kein konkreter Kauferlös ermittelt werden konnte, ist nicht dem Antragsgegner anzulasten. Schließlich kann es - jedenfalls rechtlich gesehen - nicht seine Pflicht sein, einen Erlaubnisnehmer im Falle finanzieller Schwierigkeiten aus seinen gesetzlichen bzw. bestandskräftig festgestellten Zahlungspflichten - womöglich unter Ungleichbehandlung vergleichbarer Sondernutzungsfälle - zu entlassen. Davon, dass der Antragsgegner hier im Rahmen seiner rechtlich zulässigen Möglichkeiten - Ratenzahlungsgewährung, fast ein Jahr dauernde Prüfung von Vorschlägen der Antragstellerseite, Ermöglichung von Ge-sprächen mit Bezirkspolitikern und Sachbearbeitern - versucht hat, dem Antrag-steller entgegenzukommen, kann hier ausgegangen werden, zumal die ersten Zah-lungsrückstände bereits aus dem Jahr 2011 datierten. Angesichts der bereits seit längerem bestehenden und allen Beteiligten bekannten Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers erscheint es auch nicht als unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner es abgelehnt hat, dem Antragsteller für das Jahr 2013 eine mit Nebenbestimmungen versehene Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Schließlich ist weder ersichtlich noch vorgetragen, ob und gegebenenfalls wie diese zur nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers hätte beitragen und im Ergebnis zu einer Befriedigung der Gebührenansprüche der öffentlichen Hand hätten führen können. B. Soweit sich der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Rückbauanordnung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2013 bezieht, ist dieser zulässig und begründet. Zunächst bestehen insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, insbesondere seine Statthaftigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insoweit zu bejahen. Indem der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 erstmals fristgebunden die „Anordnung des Rückbaus des Verkaufskiosks“ verfügt hat, hat er eine (zusätzliche) Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, nämlich eine Beseitigungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG Bln erlassen. Durch diese hat er die zuvor bereits gesetzlich (§ 11 Abs. 6 Satz 1 StrG Bln) und mit Bescheid vom 1. März 2012 bestandskräftig festgestellte Räumungspflicht vollstreckbar gemacht hat (Sauthoff, a.a.O., Rn. 443 [S. 188]). Hinsichtlich dieser Handlungsanordnung - Abriss des Verkaufsgebäudes bis 31. März 2014 -, gegen die in der Hauptsache unmittelbar geklagt werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), hat der Antragsgegner auch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen. Zwar ist die Formulierung des Widerspruchsbescheides insoweit auslegungsbedürftig, aber auch ohne Weiteres auslegungsfähig. Auf Seite 4 desselben erklärt der Antragsgegner zunächst nur, die sofortige Vollziehung „der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis [...] vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides“ anordnen zu wollen (Bl. 73 f. VV/orange). Aus der sich anschließenden Begründung ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der Antragsgegner an dieser Stelle primär den umgehenden Rückbau des Imbisskiosks im Blick hatte (S. 5 des Widerspruchsbescheides, Bl. 74 VV/orange). Auch in der Sache hat der Eilantrag insoweit Erfolg, denn die im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, da sie nicht dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Begründungserfordernis genügt. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 - juris, Rn. 19). Dies muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abschätzen zu können. Weiterhin hat sie den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung als Teil rechtsstaatlichen effektiven Rechtsschutzes beimisst. Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Hieraus ergibt sich, dass dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Pauschale, formelhafte und sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 - juris, Rn. 6; Bayer. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 10 CS 13.1782 - juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2013 - VG 1 L 12.13 – amtlicher Umdruck, S. 2, jeweils m.w.N.). Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Antragsgegner beschränkt sich in der von ihm gegebenen Begründung einerseits auf allgemeine Standardformeln, insbesondere des Straßenrechts, andererseits auf bloße Behauptungen. So nennt er als Grund für die besondere Dringlichkeit die „zwingende Notwendigkeit, den ungehinderten Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche und in den Straßengrund sicherzustellen“ sowie die Notwendigkeit, „dass die öffentlichen Straßen den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen“. Dies mögen zwar berechtigte straßenrechtliche Belange sein, weswegen jedoch im konkreten Fall ein solch ungehinderter Zugang umgehend herzustellen ist bzw. welchen regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen das Verkaufsgebäude dringend zu weichen hat, wird nicht ausgeführt und ist auch so nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich aus den mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Plänen und Fotos (vgl. Bl. 64 VV/orange; Bl. 2, 31 VV/gelb; Bl. 24 VV/grün „BWA 22-1003“) sowie der aktuellen Ortsansicht unter www.maps.google.de (Stand: 7. Oktober 2014) ergibt, dass sich jedenfalls der streitgegenständliche Verkaufskiosk neben sämtlichen an der betroffenen Örtlichkeit vorhandenen Straßen, Fuß- und Radwegen inmitten eines sonst weitgehend mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Eckgrundstücks befindet, hätte es einer nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, weswegen vor dem endgültigen Abriss nicht der Abschluss eines Klageverfahrens abgewartet werden kann, zumal im Zeitpunkt der strittigen Beseitigungsanordnung bereits ein gutes Jahr vergangen war, während dem der die meiste Zeit wohl ungenutzte Kiosk an seinem Standort verblieben war, ohne dass erkennbar wäre, dass sich daraus eine irgendwie geartete Gefährdungssituation oder straßenrechtliche Behinderung ergeben hätte, die es umgehend zu beseitigen galt oder gilt. Sicher muss es grundsätzlich Ziel jeden Trägers der Straßenbaulast sein, unerlaubte oder nicht mehr erlaubte Anlagen zügig vom öffentlichen Straßenland zu entfernen bzw. entfernen zu lassen (vgl. u.a. §§ 7, 11 Abs. 6, 14 StrG Bln; Sauthoff, Öffentliche Straßen, a.a.O., Rn. 405 [S. 171]). Allein daraus folgt jedoch nicht automatisch die für den Wegfall des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen erforderliche besondere Dringlichkeit. Schließlich hat der Gesetzgeber, anders als im Polizei- und im Abgabenrecht, für das Straßenrecht davon abgesehen, unter Abweichung von der gesetzlichen Regel den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen anzuordnen. Auch im Fall der Beendigung einer Sondernutzung und einer sich anschließenden Beseitigungsanordnung bedarf es daher einer ausdrücklichen Bezeichnung und Abwägung der besonderen, im konkreten Einzelfall für und wider eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe, an der es hier fehlt. Hinzu kommt, dass die an die jeweilige Erlassbehörde gerichtete „Warnfunktion“ des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall vollständig ins Leere gelaufen zu sein scheint. Ganz offensichtlich war sich der Antragsgegner weder bei Erlass der Beseitigungsanordnung nach § 14 Abs. 1 StrG Bln noch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung derselben vollends bewusst, dass es sich bei der Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 StrG Bln und der erstmals in den Widerspruchsbescheid aufgenommenen Beseitigungsanordnung nach § 14 Abs. 1 StrG Bln, welche letztlich der Vollstreckung der bestandskräftigen Pflichten aus der Sondernutzungserlaubnis vom 1. März 2012 zu dienen bestimmt ist, um zwei rechtlich voneinander zu unterscheidende Grundverfügungen handelte. Noch im Einleitungssatz zur Anordnung der sofortigen Vollziehung hat er allein auf die „Vollziehung der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis“ abgestellt und in Bezug auf die Rückbauanordnung als solche ganz auf eine Begründung verzichtet, obwohl eine solche angesichts der Ausgestaltung des § 14 Abs. 1 StrG Bln als Ermessensvorschrift offensichtlich erforderlich gewesen wäre (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Allein der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass der Antragsteller wegen der in den diversen Folge-Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Nebenbestimmungen davon Kenntnis hatte, dass er den Standort bei Beendigung der Sondernutzung zu räumen haben würde, reicht hier nicht aus, um das private Aufschubinteresse des Antragstellers ohne Weiteres hintanstellen zu können. Dies gilt insbesondere angesichts der vom Antragsgegners im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärten Absicht, unter bestimmten Umständen vom Abriss des Gebäudes absehen und den Antragsteller insoweit von weiteren Kosten entlasten zu wollen (vgl. Schreiben des Bezirksbürgermeisters vom September 2013, Bl. 53 ff. VV/orange). Ob hierin letztlich eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG oder ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 StrG Bln gegebenenfalls zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand zu sehen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls aber hätte es angesichts dieser gegenüber dem Antragsteller und gegenüber Dritten – hier dem Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin (Bl. 57 VV/orange) - schriftlich abgegebenen Erklärung einer schlüssigen Darlegung bedurft, warum nun, nur ca. drei Monate nach Abgabe dieser Absichtserklärung, nicht einmal der Ausgang eines Klageverfahrens abgewartet werden kann. Zudem liegt hier auch keiner derjenigen Ausnahmefälle vor, in denen wegen der Notwendigkeit umgehender Abwehr von erheblichen Gefahren die Bezugnahme auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes ausnahmsweise die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersetzen kann (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 86; ähnlich: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 97 f., jeweils m.w.N.). Vorliegend fehlt es nämlich nicht nur an einer ausdrücklichen Bezugnahme, sondern schlechthin am Vorhandensein einer Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes – der Beseitigungsanordnung nach § 14 Abs. 1 StrG Bln – selbst. Hinzu kommt, dass nach dem bereits Gesagten für den Fall des zeitweiligen Absehens von einem Abriss des Verkaufskiosks ohnehin nicht vom Vorliegen einer besonderen Gefahr für wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Gesundheit ausgegangen werden kann. Mangels hinreichender Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückbauanordnung vom 30. Dezember 2013 keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht. Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers hat das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt dann, dass dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 VwGO wieder unmittelbar aufschiebende Wirkung zukommt und sein Rechtsschutzziel auf diese Weise verwirklicht wird (VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2013 - VG 1 L 12.13 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 3; Bayer. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 10 CS 13.1782 - juris, Rn. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - juris, Rn. 30 f. m.w.N.; a.A. Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 154). 2. Angesichts des in etwa hälftigen Obsiegens und Unterliegens beider Beteiligter waren die Kosten hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 43.1 und 1.5. Dabei geht die Kammer davon aus, dass vorliegend zwischen dem Streit um die (vorläufige) Erteilung der Sondernutzungserlaubnis einerseits - insoweit ist von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen - und dem Streit um die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Verkaufsgebäudes andererseits zu unterscheiden ist und wegen der selbständigen Bedeutung der beiden Begehren beide Verfahrenswerte zu addieren sind (vgl. auch Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog). 4. Dem Antragsteller ist im tenorierten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein jetziger Prozessbevollmächtigter beizuordnen, weil die von ihm insoweit eingeleitete, nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung aus den oben unter 1.B genannten Gründen Erfolg hat und er als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). Im Übrigen war der Bewilligungsantrag nach dem oben unter 1.A Gesagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.