Beschluss
1 L 309.13
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1210.1L309.13.0A
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Leitsätze
1. Im Eilverfahren kann eine Vorabentscheidung entfallen, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden droht.(Rn.20)
2. Bei Verschiebung des Termins um zwei Stunden ist die Ladungsfrist dennoch eingehalten.(Rn.27)
3. Der Vorwurf der Parteilichkeit muss sich auf objektive Tatsachen gründen können.(Rn.28)
4. Für die Bestimmtheit der Besitzeinweisung genügt die Nennung des Tags.(Rn.29)
5. Eine Besitzeinweisung ist auch zulässig, wenn keine dauerhafte Enteignung erfolgen soll.(Rn.32)
Tenor
Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 16.760,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Eilverfahren kann eine Vorabentscheidung entfallen, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden droht.(Rn.20) 2. Bei Verschiebung des Termins um zwei Stunden ist die Ladungsfrist dennoch eingehalten.(Rn.27) 3. Der Vorwurf der Parteilichkeit muss sich auf objektive Tatsachen gründen können.(Rn.28) 4. Für die Bestimmtheit der Besitzeinweisung genügt die Nennung des Tags.(Rn.29) 5. Eine Besitzeinweisung ist auch zulässig, wenn keine dauerhafte Enteignung erfolgen soll.(Rn.32) Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 16.760,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013, mit dem die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz des in Berlin-Neukölln, ..., gelegenen Grundstücks eingewiesen wurde. Er ist Eigentümer des 2.475 m² großen und im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln, Bl. 6499 (Flur .., Flurstück ... der Gemarkung Neukölln) eingetragenen Grundstücks sowie der darauf befindlichen Lagerhalle. Das Grundstück erwarb er am 9. Juni 2011 in einem Zwangsversteigerungsverfahren für einen Kaufpreis von 520.000,- Euro. Die Lagerhalle ist bis zum 30. September 2037, mit anschließender 25-jähriger Verlängerungsoption, an die S... vermietet, deren Geschäftsführer er ist. Auch die S... hat gegen den streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschluss Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Parallelverfahren – VG 1 L 314.13 – und – VG 1 K 315.13 –) Das Grundstück befindet sich auf der durch Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – VII E – 2/2010 – vom 29. Dezember 2010 festgestellten Trasse für den Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park. Nach dem Grunderwerbsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss wird das gesamte Grundstück für die Bundesfernstraße benötigt. Dem Antragsteller wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2012, 19. März und 6. September 2013 verschiedene Angebote, die entweder einen Teilerwerb des Grundstücks und die Begründung einer Dienstbarkeit sowie dessen bauzeitliche Inanspruchnahme oder aber den Vollerwerb des Grundstücks zu einem Kaufpreis von 505.796,- Euro vorsahen, unterbreitet. Die Angebote wurden von ihm nicht angenommen. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 beantragte die Senatsverwaltung für Finanzen im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, diese stellvertretend handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Enteignung des benannten Grundstücks und die vorzeitige Besitzeinweisung. Die Ladung des Antragstellers zum Termin der mündlichen Verhandlung über den Besitzeinweisungsantrag für den 23. August 2013, 11.00 Uhr erfolgte am 26. Juli 2013, zugestellt am 30. Juli 2013. Es wurde darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen gegen die vorzeitige Besitzeinweisung möglichst vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Enteignungsbehörde eingereicht werden sollten und auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden könne. Am 7. August 2013 teilte die Enteignungsbehörde den Beteiligten sodann mit, dass der Termin auf 13.00 Uhr desselben Tages verschoben worden sei, wogegen (zunächst) keine Einwände erhoben wurden. Mit Schriftsatz vom 23. August 2013 rügte der Vertreter des Antragstellers die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 23. August 2013 um 13.00 Uhr, an der der Vertreter des Antragstellers teilnahm, sowie des Fortsetzungstermins am 9. September 2013 wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. September 2013 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz des benannten Grundstücks mit Wirksamkeit ab dem 11. Oktober 2013 ein. Am 23. September 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (VG 1 K 310.13) erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller macht zur Begründung geltend, dass der Besitzeinweisungsbeschluss aufgrund formeller und materieller Fehler nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei. Zunächst lägen unheilbare Verfahrensmängel vor. Zum einen sei durch die Verlegung des 1. Termins zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2013 um zwei Stunden die Ladungsfrist versäumt worden, zum anderen sei die zuständige Berichterstatterin der Enteignungsbehörde, wie ihren parteiischen Ausführungen im Besitzeinweisungsbeschluss zu entnehmen sei, befangen. Ferner sei der Besitzeinweisungsbeschluss selbst nichtig, denn es fehle ihm – in Ermangelung der genauen Angabe einer Uhrzeit für den Beginn der Wirksamkeit der Besitzeinweisung – an hinreichender Bestimmtheit. Hinzu käme, dass die vorzeitige Besitzeinweisung hätte zeitlich befristet werden müssen, da auch nach Angaben der Begünstigten das Grundstück größtenteils nur für einen Zeitraum von 28 Monaten für die geplanten Baumaßnahmen benötigt werde. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine (nachfolgende) Enteignung nicht in Betracht käme. Dies sei aus mehreren Gründen ausgeschlossen, zum einen weil das zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Juni 2011 bestehende Enteignungsrecht mit der Zwangsversteigerung untergegangen sei, zum anderen da die Inanspruchnahme des Grundstücks nur zeitweise erforderlich und der Planfeststellungsbeschluss, der dessen dauerhafte Inanspruchnahme vorsehe, rechtswidrig und abzuändern sei. Die Enteignung und ihre Vorwegnahme im Wege der Besitzeinweisung seien jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Zudem rügt der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit. Das vorliegende Verfahren sei den Baulandkammern beim Landgericht Berlin zugewiesen. Als zuständigkeitsbegründende Norm sieht er § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG), wonach für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde die §§ 217 bis 231 iVm § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 17 BauGB gelten würden, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestünden. Dies gelte auch für den vorliegenden Besitzeinweisungsbeschluss. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Ausführungen wird auf seine Schriftsätze vom 25. Oktober und 27. November 2013 Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (1.). Der zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Obwohl der Antragsteller die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, war die Kammer vorliegend nicht gehalten vorab über den Rechtsweg zu entscheiden, sondern konnte dies mit der Sachentscheidung verbinden. Nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat nach Satz 2 dieser Vorschrift vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes entfällt im Eilverfahren jedenfalls dann eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 2. März 2000, NVwZ 2001, 446 ff.; noch weitergehend Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 5. Oktober 2000, NJW 2001, 3799). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend eine Vorabentscheidung entbehrlich. Denn der Antragsgegner hat u.a. mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 glaubhaft dargetan, dass Verzögerungen in der Bauablaufplanung aufgrund der Abhängigkeiten in und zwischen den Losen zu erheblichen Verzögerungen der Fertigstellung des Gesamtbaus von bis zu einem Jahr führen werden. Solche Verzögerungen träten ein, wenn das streitgegenständliche Grundstück nicht alsbald für Baumaßnahmen genutzt werden könne. Die damit einhergehenden Mehrkosten beliefen sich auf bis zu zwei Millionen Euro. Eine schnelle Entscheidung sei daher unabdingbar. Überdies spricht viel dafür, dass das Gericht hier auch deshalb nicht vorab zu entscheiden brauchte, weil die Rüge des Rechtswegs durch den Antragsteller nicht rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 1995, NJW 1995, 3319 ff. zur Rechtzeitigkeit der Rüge im Zivilprozess). Dem Antragsteller war das Interesse des Antragsgegners an einer zügigen Durchführung des Eilverfahrens bekannt. Gleichwohl hat er seine Zulässigkeitsbedenken nicht unverzüglich, etwa mit Einreichung des Antrags, geäußert, sondern sie zunächst über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten zurückgestellt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, denn bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine durch Bundes- oder Landesgesetz vorgenommene Zuweisung an ein anderes Gericht liegt nicht vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 3 VerkPBG. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. April 1999 – 4 B 26/99 – und 30. März 2000 – 4 B 23/00 – entschieden, dass gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG iVm § 217 BauGB die Baulandkammern für gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG zuständig sind (Entscheidungen in NVwZ-RR 1999, 485f. und NVwZ 2000, 1040). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile überholt, denn die Geltungsdauer des VerkPBG ist nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 zum 16. Dezember 2006 abgelaufen (vgl. hierzu auch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 25. November 2010 – 11 Bauland W 1/10 –, NVwZ 2011, 639 f.). Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG sind nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der Norm, sollen „Planungen für Verkehrswege […], für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde,“ auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften des VerkPBG zu Ende geführt werden. Zwar wurde die Planung des Neubaus der Bundesautobahn A 100 nach den Vorschriften des VerkPBG begonnen, denn die Linienbestimmung fand bereits im Jahr 1996 statt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VerkPBG). Die diesbezügliche Planung wurde jedoch mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2010 (Beschluss VIII E – 2/2010), der mittlerweile bestandskräftig ist, iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG zu Ende geführt. Die Besitzeinweisung erfolgt erst anschließend auf der Grundlage des festgestellten und vollziehbaren Plans; sie ist mithin Teil der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht mehr Teil der Planungsphase. Diese Vollziehung beginnt mit dem Antrag nach § 18f Abs. 1 FStrG (vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18 f Rn.2). Dass die Regelungen des VerkPBG, insbesondere die Sonderzuweisung des § 9 Abs. 3 VerkPBG, auch für solche Maßnahmen, die der Umsetzung einer bereits abgeschlossenen Planung für Verkehrswege dienen, fortgelten sollen, kann der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 VerkPBG nicht entnommen werden. 2.a) Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 45 VwGO. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt weder aus §§ 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 VerkPBG, noch hat das Land Berlin von der Möglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht und die erstinstanzliche Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen Besitzeinweisungsverfahren im Zusammenhang mit der Planung von Bundesfernstraßen an das Oberverwaltungsgericht übertragen (vgl. im einzelnen Beschluss der Kammer vom 19. April 1996 – VG 1 A 87.96 –, in juris). b) In der Sache hat der Antragsteller keinen Erfolg, weil sich bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses ergeben. aa) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat das Besitzeinweisungsverfahren formell fehlerfrei durchgeführt. Sie hat gemäß § 18 f Abs. 2 Satz 4 FStrG die dreiwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung eingehalten. Denn die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung über den Besitzeinweisungsantrag für den 23. August 2013 wurde dem Antragsteller am 30. Juli 2013 zugestellt. An der Einhaltung der Ladungsfrist ändert die am 7. August 2013 durch die Enteignungsbehörde mitgeteilte Terminsverschiebung um zwei Stunden nichts. Der Sinn der Ladungsfrist, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, verlangt es nicht, den Regelungen über die gesetzliche Ladungsfrist zum Terminstag auch für die Terminsstunde Geltung beizumessen (vgl. zu §§ 102 Abs. 1, 173 S 1 VwGO, § 217 ZPO Beschluss des Bayrischen VGH vom 15. Dezember 2004 – 22 ZB 04.3173 –, juris m.w.N.). Gegen etwaige Unzumutbarkeiten, die aus einer kurzfristigen Neubestimmung der Terminsstunde resultieren können, sind die Beteiligten dadurch geschützt, dass sie ggfls. einen Anspruch auf Verlegung des Termins haben. Einen Verlegungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht gestellt, vielmehr konnte er an dem Termin teilnehmen. bb) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die zuständige Bearbeiterin des Antragsgegners befangen gewesen sein soll. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen aus Sicht der Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen nicht auszuschließen ist, dass ein bestimmter Amtsträger in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden werde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 21 Rn. 13). Der Antragsteller schließt aus den in dem Besitzeinweisungsbeschluss geäußerten Rechtsansichten und der Verfahrensführung der Enteignungsbehörde auf die Befangenheit der Bearbeiterin. Dabei verkennt er, dass es im Rahmen der Befangenheitsprüfung einzig um die Frage der Parteilichkeit des betreffenden Behördenmitarbeiters geht, nicht aber um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Die Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung findet im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe, dem Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren, statt. Dass die Begründung auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem Antragsteller beruhen könnte, ist nicht erkennbar. Weder die Wiedergabe des im Planfeststellungsbeschluss dargelegten Planungsziels auf Seite 10 des Besitzeinweisungsbeschlusses noch die ausdrücklich nicht entscheidungserheblichen Ausführungen zu einer etwaigen entschädigungsrechtlichen Relevanz des Abschlusses des Mietvertrages zwischen dem Antragsteller und der S...rechtfertigen die Annahme der Parteilichkeit. Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren Ermittlungen zur Richtigkeit der Aussagen des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses im Besitzeinweisungsverfahren durch die Enteignungsbehörde nicht angezeigt. Überdies wäre eine etwaige Befangenheit auch unbeachtlich iSd § 46 VwVfG, denn eine Beeinflussung der Verwaltungsentscheidung in der Sache erscheint ausgeschlossen, weil die Entscheidung über die Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG gebunden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 21 Rn. 29) cc) Dem Besitzeinweisungsbeschluss mangelt es nicht an hinreichender Bestimmtheit, weil eine Uhrzeit, zu der die Besitzeinweisung wirksam werden soll, nicht angegeben ist (vgl. § 18 f Abs. 4 Satz 2 u. 3 FStrG, § 37 Abs. 1 VwVfG). Es ist ausreichend, dass mit dem 11. Oktober 2013 der Tag, an dem die Besitzeinweisung wirksam wird, kalendermäßig bestimmt ist (Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18 f Rn. 26). Damit ist gewährleistet, dass sich der Besitzer auf den Verlust der Verfügungsgewalt über das Grundstück hinreichend einstellen kann. Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Gesetz nicht. Durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist zudem ohne Weiteres feststellbar, dass die Besitzeinweisung mit Beginn des 11. Oktobers 2013 um 0.00 Uhr wirksam wird. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Schlüsselübergabe aus Praktikabilitätsgründen am 11. Oktober 2013 um 9.00 Uhr erfolgen sollte. dd) Die Besitzeinweisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss über die vorübergehende Besitzeinweisung nicht zeitlich auf die voraussichtliche Dauer der notwendigen Inanspruchnahme von schätzungsweise 28 Monaten befristet ist. Einer solchen Befristung bedurfte es nicht. Denn die Wirksamkeit der Besitzeinweisung dauert nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich solange fort, bis eine gütliche Regelung des Eigentümerwechsels bzw. eines Nutzungsverhältnisses erreicht oder die Ausführung des Enteignungsbeschlusses angeordnet wird (Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18 f Rn.26). ee) Die materiellen Voraussetzungen des § 18 f Abs. 1 FStrG liegen ebenfalls vor. Danach hat, wenn der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2010 – OVG 1 S 158.10 –). Dass der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2010, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichteten Klagen mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 abgewiesen hat, endgültig vollziehbar ist, bestreitet der Antragsteller nicht. Das streitgegenständliche Grundstück wird ausweislich des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses und des Grunderwerbsverzeichnisses (Unterlage 14.2) vollständig für das Bauvorhaben benötigt. Es kommt in dem vorliegenden Besitzeinweisungsverfahren nicht darauf an, ob diese Feststellung unzutreffend ist, weil das Grundstück größtenteils nur bauzeitlich in Anspruch genommen werden muss, und ob sie ggfls. noch korrigierbar wäre. Denn nach § 18 f Abs. 1 FStrG kommt es ausschließlich auf die Feststellungen des vollziehbaren Plans an. Im Übrigen käme auch dann, wenn das Grundstück größtenteils nur vorübergehend benötigt werden sollte, jedenfalls eine nach Dauer und Umfang beschränkte Enteignung, z.B. durch Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte, in Betracht. Eine Besitzeinweisung ist auch dann zulässig, wenn keine dauerhafte Enteignung erfolgen darf (vgl. Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Auflage 2013, § 19 Rn. 7). Zudem war der Antragsteller im Rahmen der Verhandlungen vor Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht zur Überlassung des Besitzes an dem Grundstück bereit. Die Erforderlichkeit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten zur Herstellung von Baustellenflächen für die Errichtung von Ingenieurbauwerken in den Losen 1 und 2 wurde vom Antragsgegner in dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. S. 6 - 8 des Antrags) wie auch mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 ausführlich dargelegt. Dagegen wurden vom Antragsteller keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Die Besitzeinweisung ist ferner nur dann zulässig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Beginn der Baumaßnahme das Interesse des hiervon Betroffenen nachweisbar überwiegt (Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18 f Rn.10). Bei der Durchführung eines solchen komplexen Bauvorhabens überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an einer schnellen Erledigung der Bauarbeiten bei weitem das Besitzinteresse des Antragstellers (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 28. März 1996 – VG 1 A 58.96 –, juris und 19. April 1996 – VG 1 A 87.96 – m.w.N.). Die weitere Argumentation des Antragstellers betrifft – hier nicht entscheidungserhebliche – Fragen des Enteignungsverfahrens. Entgegen seiner Ansicht sind weitere als die in § 18 f Abs. 1 Satz 1 u. 2 FStrG genannten Voraussetzungen nicht zu prüfen. Eine Klärung der Rechtsfolgen der Enteignung ist nicht Voraussetzung der Besitzeinweisung, denn dies liefe dem Beschleunigungszweck des Rechtsinstituts zuwider (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2010 – OVG 1 S 158.10 –; Beschluss des VGH München vom 9. August 2004 – 22 AS 04.40028 –). Der Vortrag im Hinblick auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Enteignung nach § 19 Abs. 1 FStrG und die vom Antragsteller behaupteten Versäumnisse des Antragsgegners im Zwangsversteigerungsverfahren sind somit ebenso unerheblich wie Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen des unanfechtbaren und vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch von Seiten des Antragsgegners sind nicht erkennbar. 3. Die Kammer ist der Anregung des Antragstellers, eine im gerichtlichen Ermessen stehende mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht gefolgt. Dies war auch angesichts des Umstandes, dass hier Rechtsfragen im Streit stehen, zu denen die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten vorzutragen, nicht erforderlich. Auch von der Beiziehung etwaiger weiterer Verwaltungsvorgänge konnte die Kammer in dem vorliegenden Eilverfahren absehen, weil diese das Enteignungsverfahren betrafen. 4. Dem Antrag auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland war nicht zu folgen, weil sie weder derart am Verfahren beteiligt ist, dass eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 65 Abs. 2 VwGO), noch ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO). Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass die Straßenbaulast für Bundesautobahnen von den Ländern – hier dem Land Berlin für die A 100 – in Bundesauftragsverwaltung gemäß § 90 Abs. 2 GG wahrgenommen wird. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nehmen die Länder die Aufgaben aus der Straßenbaulast umfassend für den Bund wahr, ihnen steht – unentziehbar – die Wahrnehmungskompetenz und – entziehbar – die Sachkompetenz zu (vgl. Tegtbauer, in Kodal: Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 13 Rn. 10.1). Dabei verwalten die Länder die Bundesfernstraßen eigenverantwortlich im eigenen Namen; sie erfüllen zwar Bundesaufgaben, tun dies aber aus eigener und selbstständiger Verwaltungskompetenz (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 2 Rn. 26). Es fehlt der Bundesrepublik Deutschland mithin an der Befugnis, Rechte in diesem Eilverfahren selbstständig wahrzunehmen. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt ausschließlich durch das Land Berlin im eigenen Namen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG sowie dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der dortigen Nummer 1.5. Das Interesse des Antragstellers an der Wahrung der derzeitigen Besitzverhältnisse hat das Gericht auf einen Betrag von 33.520,- Euro bestimmt. Dabei hat sich die Kammer an dem Betrag orientiert, den die Enteignungsbehörde als Nutzungsentschädigung für den Großteil der Fläche veranschlagt hat (vgl. S. 6 des Besitzeinweisungsbeschlusses). Da die Entscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeht, wurde der Streitwert halbiert.