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Urteil

1 K 191.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0718.1K191.12.0A
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage setzt voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist; solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen läßt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden.(Rn.32) 2. Personenkontrollen (am Eingang des Gerichtsgebäudes) stellen allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, ohne dass die Ausübung des Rechts ernsthaft in Frage gestellt wäre.(Rn.41) 3. Eine Pflicht zur Beschaffung von Akten, die sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Behörde befinden, oder auch eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Akten, die sich aus irgendwelchen Gründen (z.B. Aussonderung, Diebstahl) nicht mehr im Verfügungsbereich der Behörde befinden, existiert nicht.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage setzt voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist; solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen läßt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden.(Rn.32) 2. Personenkontrollen (am Eingang des Gerichtsgebäudes) stellen allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, ohne dass die Ausübung des Rechts ernsthaft in Frage gestellt wäre.(Rn.41) 3. Eine Pflicht zur Beschaffung von Akten, die sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Behörde befinden, oder auch eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Akten, die sich aus irgendwelchen Gründen (z.B. Aussonderung, Diebstahl) nicht mehr im Verfügungsbereich der Behörde befinden, existiert nicht.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 3) bereits unzulässig. Hinsichtlich des Antrages zu 2) ist die Klage zulässig aber unbegründet. I. Die auf Unterlassung der Übermittlung nicht ausbildungsbezogener Daten gerichtete Klage (Antrag zu 1) ist unzulässig. Zwar ist auch eine Unterlassungsklage, wie sie der Kläger mit seinem diesbezüglichen Antrag verfolgt, im Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwGE 45, 99 [105 ff.]; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 42 Rn. 54; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 42 Abs. 1 Rn. 162 f.). Die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage setzt allerdings voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (BVerwG, aaO). Zudem würde der Grundsatz der Gewaltenteilung in nicht zulässiger Weise durchbrochen, wenn die Gerichte befugt wären, künftiges Verwaltungshandeln der vollziehenden Gewalt ohne weiteres, also ohne einen den vorbeugenden Rechtsschutz dringend notwendig machenden Tatbestand, zu unterbinden (vgl. HessVGH, DVBl 1968, S. 811 [813]). Die Gefahr, dass das Gericht verschiedene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten hypothetisch prüft und damit Verwaltungsfunktion übernimmt, legt daher eine restriktive Handhabung nahe (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. EL 2012, § 42 Abs. 1 Rn. 163). Im vorliegenden Fall liegt ein hinreichend konkreter zukünftiger Sachverhalt, der hinsichtlich des Klägers einen vorbeugenden Rechtsschutz erforderlich erscheinen lässt, nicht vor. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit dadurch, dass er eine Kopie des Auskunftsschreibens vom 8. Mai 2012 an das Kammergericht und die Klageschrift vom 30. Juni 2012 sowie die Klageerwiderung an das Kammergericht und an die Senatsverwaltung für Justiz übermittelt hat, personenbezogene Daten an Ausbildungsstellen weitergegeben. Auch spricht Einiges dafür, dass diese Vorgehensweise jedenfalls teilweise rechtswidrig war, soweit es sich – etwa hinsichtlich der Informationen über die vom Kläger in der Vergangenheit hinterlegten Schutzschriften – um nicht unmittelbar dienstbezogene Daten handelte. Daraus lässt sich aber nicht prüfbar ableiten, welchen Umfang und Inhalt eine etwaige zukünftige Datenweitergabe durch den Beklagten hätte und ob diese rechtswidrig wäre. Die Rechtmäßigkeit hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist z.B. nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Informationen über vom Kläger zukünftig hinterlegte Schutzschriften, die der Abwehr angeblicher Observationsmaßnahmen dienen sollen, ihrem jeweiligen Inhalt nach doch als dienstbezogene Daten an die Ausbildungsstellen weitergegeben werden dürfen, weil sie berechtigten Anlass zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers geben (vgl. § 15 Abs. 2 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes – JAG). Abgesehen davon kommt die Unsicherheit hinsichtlich des zukünftigen Behördenhandelns auch darin zum Ausdruck, dass der Unterlassungsantrag des Klägers nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. HessVGH, DVBl 1968, S. 811 [813]). Dass die Übermittlung von Daten zu seiner Person an Ausbildungsstellen grundsätzlich zu unterlassen ist, soweit die Daten nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen, ergibt sich bereits aus dem einschlägigen Normprogramm. So folgt aus den §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 JAG, § 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dass nur Daten, die unmittelbar das Dienstverhältnis betreffen, zur Personalakte gehören. Ein bestimmter Antrag hätte eine unter diese tatbestandlichen Voraussetzungen subsumierbare konkrete Verhaltensweise der Behörde beinhalten müssen, was im vorliegenden Fall mangels Vorhersehbarkeit der Verhaltensweise (s.o.) nicht möglich war. Der Unterlassungsantrag hat daher in Ermangelung einer bestimmten, prüfbaren zukünftigen Maßnahme des Beklagten und eines entsprechend konkreten Antrages keinen Erfolg. Offen bleiben kann daher, ob das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag auch deshalb fehlt, weil der Kläger im einheitlichen Auskunftsantrag vom 6. April 2012 ausbildungsbezogene Daten und nicht ausbildungsbezogene Daten selbst dadurch vermischt hat, dass er seinen Antrag „insbesondere auf alle Informationen, die im Zusammenhang mit meiner Ausbildung als Referendar und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr“ erstreckt hat. II. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass die gegen ihn im Zeitraum März 2012 bis Mitte Juni 2012 angeordneten Personenkontrollen rechtswidrig waren (Antrag zu 3), ist die Klage ebenfalls unzulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, denn bei der Anordnung der Kontrollen gegen den Klägers handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der sich erledigt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 - juris, Rn. 53; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2011 - 1 K 680.09 - juris, Rn. 16). Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist, wobei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen müssen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 - juris, Rn. 64). Eine konkrete Wiederholungsgefahr in diesem Sinne ist im Hinblick auf eine erneute Personenkontrolle gegen den Kläger zu verneinen. Abgesehen davon, dass sich die Personenkontrollen auf die Zeit der Strafstation in den Räumen des Amtsgerichts T... bezogen, die der Kläger bereits abgeschlossen hat und die sich nicht wiederholen wird, ist auch der Grund für die seinerzeitige Anordnung der Personenkontrolle voraussichtlich dauerhaft weggefallen. Dieser bestand darin, dass der Kläger sich psychisch auffällig verhalten haben soll. Allerdings wurde dem Kläger nach eigenen Angaben zwischenzeitlich durch ein von der Präsidentin des Kammergerichts veranlasstes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen. Die Anordnung einer Personenkontrolle wegen psychischer Auffälligkeiten wird sich daher nicht ohne Weiteres wiederholen. Auch aus dem Vortrag des Klägers, dass er weitere Termine von Arbeitsgemeinschaften im Gebäude des Verwaltungsgerichts wahrnehme, möglicherweise im Rahmen der Anwaltsstation Mandanten in das Gebäude des Amtsgerichts T... begleite und voraussichtlich später als Anwalt Termine im Gebäude des Amtsgerichts T... habe, ergibt sich daher keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse wegen Rufschädigung kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Das sogenannte Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 - juris, Rn. 66). Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger die Anordnung von Personenkontrollen gegen ihn als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris, Rn. 14). Dies setzt voraus, dass die Maßnahme geeignet ist, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen und nicht nur Personen bekannt geworden ist, die mit der Maßnahme betraut waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 1/87 – juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris, Rn. 16). Daher kann ein Rehabilitationsinteresse nicht begründen, dass die mit der Durchführung der Personenkontrollen betrauten Justizwachtmeister des Amtsgerichts T... von diesen Kenntnis erlangten. Dasselbe gilt, soweit die Information über die Anordnung von Personenkontrollen von der Präsidentin des Kammergerichts zu den Personalakten genommen wurde. Denn diese ist zu vertraulicher Behandlung verpflichtet (§ 50 Satz 3 BeamtStG), so dass die Gefahr der Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris, Rn. 16). Im Übrigen haben nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwei Referendarskollegen der Präsidentin des Kammergerichts bereits im Januar 2012 – vor Anordnung der Personenkontrollen – mitgeteilt, dass der Kläger glaube, von Observationsmaßnahmen betroffen zu sein. Ein Ausbilder habe sich ähnlich geäußert. Anschließend sei das amtsärztliche Gutachten durch die Präsidentin des Kammergerichts angeordnet worden, demzufolge keine psychische Erkrankung habe festgestellt werden können. Da die Präsidentin des Kammergerichts demnach im Wege der Begutachtung des Klägers erfahren habe dürfte, dass von diesem keine Gefahr durch eine psychische Erkrankung ausgeht und er bereits auf diese Weise gegenüber seiner Ausbildungsbehörde „rehabilitiert“ wurde, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise darüber hinaus eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenkontrollen eine etwaige Rufschädigung gegenüber der Ausbildungsbehörde beseitigen könnte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass Referendarskollegen von den Personenkontrollen Kenntnis erlangt haben und ihnen gegenüber ein Rehabilitationsinteresse besteht. Der Kläger hat insoweit vielmehr mitgeteilt, mit Referendarskollegen nicht über die Personenkontrollen gesprochen zu haben. Sofern der Kläger darüber hinaus aus eigenem Antrieb mit Dritten über die Personenkontrollen gesprochen haben sollte, begründet dies ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht auch nicht aus Gründen der Genugtuung. Dies setzte einen Eingriff von einer gewissen Schwere voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 - juris, Rn. 67). Hier sind die etwaigen Eingriffe in die Rechte des Klägers nicht derartig nachhaltig und gewichtig, dass sie ausnahmsweise nach einer Genugtuung in Form einer gerichtlichen Beanstandung verlangen würden. Vielmehr stellten die Personenkontrollen allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, ohne dass die Ausübung dieses Rechts ernsthaft in Frage gestellt worden wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2011 - 1 B 1254/01 - NVwZ 2001, S. 102 [104]). III. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens (Antrag zu 2) ist die Klage zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehrens. Die Auskunft des Beklagten vom 8. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 16 Abs. 1 BlnDSG ist dem Betroffenen auf Antrag insbesondere Auskunft zu erteilen über (1) die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, (2) den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie (3) über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre. Nach Absatz 4 kann der Betroffene Akteneinsicht verlangen, wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind. Diesen Anspruch hat der Beklagte erfüllt. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft des Beklagten zu Unterlagen über Personenkontrollen unrichtig oder unvollständig ist. Der nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebundene Beklagte hat versichert, die Personenkontrollen mündlich angeordnet und diesbezüglich keine Daten gespeichert zu haben. Gründe, an dieser Versicherung zu zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Arbeitsgemeinschaftsleiter des Klägers gemeldeten psychischen Auffälligkeiten zwar nicht unbeachtet bleiben sollten, gleichwohl aber auch keine erhöhte Aufmerksamkeit der Verwaltung nach sich gezogen haben. Dementsprechend erscheint plausibel, dass es keine schriftliche Niederlegung der Anordnung der Personenkontrollen gegeben hat. Die Auskunft des Beklagten ist auch nicht insoweit unvollständig, als keine Daten zu Observationsmaßnahmen gegen den Kläger gespeichert sein sollen. Für die gegenteilige Überzeugung des Klägers sind nachvollziehbare konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar. Soweit der Kläger behauptet, zahlreiche Justizwachtmeister des Amtsgerichts T...hätten sich an Observationsmaßnahmen beteiligt, ist diese Behauptung unsubstantiiert geblieben. Den Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht hat der Beklagte auch hinsichtlich der Akte (... erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Verbleib dieser Akte im vorliegenden Verfahren ungeklärt geblieben ist. Denn die Pflicht zur Einsichtsgewährung bezieht sich vernünftigerweise nur auf die vorhandenen und noch existierenden Akten oder Aktenteile. Eine Pflicht zur Beschaffung von Akten, die sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Behörde befinden, oder auch eine Pflicht zur Wiederbeschaffung von Akten, die sich aus irgend welchen Gründen (z.B. Aussonderung, Diebstahl) nicht mehr im Verfügungsbereich der Behörde befinden, existiert nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 - NVwZ 2000, S. 1334 [1335]). Daran gemessen scheitert der Antrag des Klägers auf Neubescheidung daran, dass die Akte (... nach den insoweit glaubhaften Ausführungen des Zeugen Z... beim Amtsgericht nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar ist. Eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, den Antrag auf Akteneinsicht in diese Akte neu zu bescheiden, ginge ins Leere. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Akte von der Staatsanwaltschaft anzufordern. Eine Pflicht zur Aktenanforderung wird ausnahmsweise dann erwogen, wenn der Beklagte die Akte in Kenntnis einer beantragten Akteneinsicht weggegeben hat und dementsprechend weiß, wo und in wessen Verfügungsgewalt sich die Akte nunmehr befindet (vgl. BFH, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 12.07 - juris, Rn. 32). Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar geht der Beklagte unter Hinweis auf einen Ausdruck aus dem Aktenverwaltungssystem des Amtsgerichts davon aus, dass die Akte am 1. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat dem Kläger jedoch durch ein Schreiben vom 11. Juni 2013 mitgeteilt, Schriften des Ermittlungsrichters – und damit auch den Inhalt der Akte (...– an den Ermittlungsrichter (angeblich) rückübermittelt zu haben. Eine Aktenanforderung des Beklagten an die Staatsanwaltschaft hätte daher keinen Erfolg. Da vor diesem Hintergrund kein weitergehender Auskunfts- und Einsichtsanspruch besteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, inwieweit bei der Beurteilung, ob eine Auskunft vollständig ist, überhaupt solche Informationen zu berücksichtigen sind, die – wie die in der Akte (... mutmaßlich enthaltenen Unterlagen – erst nach Klageerhebung entstehen und durch das Einreichen weiterer Schriftsätze vom Antragsteller fortwährend neu „produziert“ werden. IV. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde für das Auskunftsbegehren der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und für die Anträge, die Rechtswidrigkeit der Personenkontrolle festzustellen und den Beklagten zur Unterlassung der Datenübermittlung zu verurteilen, ein – unter Berücksichtigung des sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Anträgen und dem Auskunftsbegehren – geschätzter Wert von jeweils 2.500,00 Euro. Der Kläger, ein Rechtsreferendar, begehrt vollständige Auskunft über die beim Amtsgericht T... zu seiner Person gespeicherten Daten sowie die Feststellung, dass gegen ihn angeordnete Eingangskontrollen beim Amtsgericht T... rechtswidrig waren. Darüber hinaus begehrt er, dass das Amtsgericht T... die Übermittlung von nicht ausbildungsbezogenen Daten zu seiner Person an das Kammergericht und an die Senatsverwaltung für Justiz unterlässt. In den Monaten März bis Juni 2012 leistete der Kläger die Ausbildung in der Pflichtstation Strafrecht bei der Staatsanwaltschaft ab. Die Arbeitsgemeinschaften fanden in dieser Zeit in den Räumen des Amtsgerichts T... statt. Ende März 2012 wurde angeordnet, dass der Kläger bei Betreten des Gebäudes des Amtsgerichts T... anders als seine Referendarskollegen wie ein gewöhnlicher Besucher zu kontrollieren ist. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 6. April 2012 beim Amtsgericht T... Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten, die Herkunft dieser Daten, die Empfänger und Kategorien von Empfängern dieser Daten, den Zweck der Speicherung und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung. Das Auskunftsbegehren bezog sich „insbesondere auf alle Informationen, die im Zusammenhang mit [seiner] Ausbildung als Referendar und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung verarbeitet bzw. gespeichert“ worden seien. Konkret bat der Kläger um Auskunft, welche Daten von der Ausbildungsbehörde – dem Kammergericht – an das Amtsgericht T... übermittelt worden seien und weshalb er am Eingang des Amtsgerichts T... im Gegensatz zu anderen Referendaren kontrolliert werde. Darüber hinaus beantragte er Einsicht in alle Akten, in denen Daten zu seiner Person gespeichert seien. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 teilte das Amtsgericht T... dem Kläger mit, dass zu seiner Person zwei Vorgänge gespeichert seien. Der Vorgang 3... enthalte eine Schutzschrift des Klägers vom 11. Oktober 2011, die er für den Fall eines Antrages nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) oder nach dem Verfassungsschutzgesetz (VSG) eingereicht habe. Desweiteren enthalte der Vorgang 3... einen Auskunftsantrag des Klägers vom 22. September 2011. In diese Akten könne er Einsicht nehmen. Weitere Daten seien nicht gespeichert. Auch seien von der Präsidentin des Kammergerichts keine Daten bezüglich seiner Person an das Amtsgericht T... übermittelt worden. Die Personenkontrollen seien angeordnet worden, weil beim Amtsgericht T... psychische Auffälligkeiten beim Kläger bekannt geworden seien. Eine Kopie des Schreibens vom 8. Mai 2012 sandte das Amtsgericht T... an das Kammergericht. Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 wandte sich der Kläger im Wege des Widerspruchs gegen die Auskunft im Schreiben vom 8. Mai 2012 und begründete diesen damit, dass das Schreiben hinsichtlich der Daten, die im Zusammenhang mit der Anordnung der Personenkontrollen vorhanden sein müssten, unvollständig sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 teilte das Amtsgericht T... dem Kläger mit, dass die Anordnung der Personenkontrollen aufgehoben worden sei, soweit der Kläger das Gebäude in Ausübung seines Dienstes betrete. Am 27. Juli 2012 hat der Kläger durch einen auf den 30. Juni 2012 datierten Schriftsatz Klage erhoben, mit der er sich gegen die seiner Auffassung nach unvollständige Auskunft sowie darüber hinaus gegen die Personenkontrollen und gegen die Übermittlung von Daten an andere Behörden wendet. Mit Schreiben vom 10. August 2012 hat der Kläger mit dem Hinweis, eine Übermittlung an andere Stellen sei unzulässig, eine (weitere) Schutzschrift beim Amtsgericht T... eingereicht und beantragt, dass diese dem Bereitschafts- bzw. Ermittlungsrichter vorgelegt wird, wenn Maßnahmen nach dem ASOG, dem VSG oder der StPO (Strafprozessordnung) beantragt werden. Mit Schreiben vom 20. August 2012 hat das Bereitschaftsgericht des Amtsgerichts T... die Schutzschrift an den Kläger zurückgesandt, da eine Aufbewahrung nicht in Betracht komme. Mit einem an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht T... adressierten Schreiben vom 21. August 2012 hat der Kläger nochmals eine gekürzte Fassung der Schutzschrift eingereicht. Am 28. August 2012 hat das Amtsgericht T... die Klageschrift vom 30. Juni 2012 sowie die Klageerwiderung „an die Senatsverwaltung für Justiz über die Präsidentin des Kammergerichts“ zur Kenntnis übersandt. Mit Schreiben vom 5. September 2012 hat der Richter am Amtsgericht T...Z... unter dem Geschäftszeichen (... dem Kläger mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 10. August 2012 beantragte schriftliche Zusage, die Schutzschrift zu berücksichtigen, gesetzlich nicht vorgesehen sei und daher nicht erklärt werden könne. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft am 31. August 2012 die Auskunft gegeben, dass Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nicht bekannt und Anträge zu Observationen nicht gestellt worden seien. Daraufhin hat der Kläger mit einem an den Ermittlungsrichter adressierten Schreiben vom 8. September 2012 zu dem Geschäftszeichen (... Akteneinsicht mit dem Hinweis beantragt, er wolle insbesondere die im Schreiben vom 5. September 2012 zitierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2012 kopieren. Mit Schreiben vom 21. September 2012 hat der Richter am Amtsgericht T...Z... dem Kläger diese Stellungnahme übersandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2012 hat die Präsidentin des Kammergerichts den Widerspruch des Klägers gegen das Auskunftsschreiben vom 8. Mai 2012 zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch des Klägers sei durch die Auskunft vom 8. Mai 2012 vollständig erfüllt worden. Im Zusammenhang mit den Personenkontrollen seien keine Daten erfasst worden. Sie seien vielmehr mündlich durch den für die Sicherheit des Gebäudes zuständigen Mitarbeiter im Auftrag des Präsidenten des Amtsgerichts T... angeordnet worden. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft Berlin dem Kläger im Zusammenhang mit einem dort gestellten Antrag auf Einsicht in die Akte ... mitgeteilt, dass vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts T... übersandte Schriften an diesen wieder zurückübersandt würden, weil sie von der Staatsanwaltschaft nicht zugeordnet werden könnten. Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor, er habe einen Anspruch gegen das Amtsgericht T..., die Übermittlung von Daten zu seiner Person an seine Ausbildungsbehörde zu unterlassen. Die beim Amtsgericht T... vorhandenen Daten seien für Zwecke der Entscheidung über richterliche Anordnungen nach dem ASOG, dem VSG oder der StPO gespeichert worden und dürften nur für diese Zwecke verarbeitet werden. Die Übermittlung des Schreibens vom 8. Mai 2012 an das Kammergericht sowie der Klage und der Klageerwiderung an das Kammergericht und an die Senatsverwaltung für Justiz seien daher rechtswidrig gewesen. Diese Daten hätten auch nicht zu dem Zweck, die Dienstfähigkeit zu beurteilen, übermittelt werden dürfen, da der lediglich allgemeine Hinweis auf „psychische Auffälligkeiten“ zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ungeeignet sei. Desweiteren sei sein Auskunfts- und Akteneinsichtsantrag nicht vollständig beschieden worden. Über die Anordnung der Personenkontrolle müsse ein Aktenvermerk vorhanden sein. Es sei nicht glaubhaft, dass Kontrollen für einen Zeitraum von fast 3 Monaten angeordnet würden, ohne dass nachvollziehbar sei, auf welcher Tatsachengrundlage diese Entscheidung getroffen worden sei. Zudem müssten beim Amtsgericht T... Unterlagen über Observationsmaßnahmen gegen den Kläger vorhanden sein. Dies gelte umso mehr, als sich zahlreiche Justizwachtmeister, die dem Präsidenten des Amtsgerichts T... unterstünden, daran beteiligt hätten und weiter beteiligen würden. Darüber hinaus sei der Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht deshalb nicht erfüllt, weil er keine Einsicht in die Akte (... erhalten habe. Diese Akte befinde sich noch beim Amtsgericht, da er von der Staatsanwaltschaft die Auskunft bekommen habe, dass vom Ermittlungsrichter übersandte Unterlagen an diesen zurückübermittelt würden. Auch seien die Personenkontrollen rechtswidrig gewesen. Die übrigen Referendare seien nicht kontrolliert worden. Diese Ungleichbehandlung habe rufschädigend gewirkt, weil damit bei den Wachtmeistern und bei den übrigen Personen der falsche Eindruck erweckt worden sei, dass Gefahren von ihm ausgingen. Durch die Übermittlung des Schreibens vom 8. Mai 2012 an seine Ausbildungsbehörde sei die rufschädigende Maßnahme einschließlich der rufschädigenden Begründung, er sei psychisch auffällig, nach außen getragen worden. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr, da im Rahmen des Referendariats weitere Termine bei anderen Gerichten stattfänden und er das Gebäude des Amtsgerichts T... möglicherweise während der Anwaltsstation oder nach Abschluss des Referendariats als Anwalt betreten werde. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Übermittlung von Daten zu seiner Person an das Kammergericht und an die Senatsverwaltung für Justiz, soweit sie nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit seinem Ausbildungsverhältnis stehen, zu unterlassen, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht vom 6. April 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 3. festzustellen, dass die Anordnung von Zugangskontrollen in der Zeit von Ende März 2012 bis Mitte Juni 2012 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Datenübermittlung rechtmäßig gewesen sei. Die übermittelten Daten stünden in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Referendardienst des Klägers und gehörten daher in die Personalakte der Ausbildungsstelle. Darüber hinaus sei der Auskunftsantrag durch das Schreiben vom 8. Mai 2012 vollständig beschieden worden. Schriftlich fixierte Unterlagen zu den Personenkontrollen gebe es nicht. Diese seien nach einem Hinweis des Leiters der Arbeitsgemeinschaft für die Strafrechtsstation über psychische Auffälligkeiten des Klägers lediglich mündlich angeordnet worden. Ebenso wenig könne der Kläger Einsicht in die Akte mit dem Aktenzeichen (... verlangen. Dieser Vorgang sei beim Amtsgericht nicht mehr vorhanden. Soweit die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personenkontrolle gerichtete sei, habe sie bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse vorlägen. Der pauschale Vortrag des Klägers, die Personenkontrolle habe rufschädigende Wirkung entfaltet, genüge nicht den Anforderungen an das Rehabilitationsinteresse. Auch seien erneute Personenkontrollen des Beklagten nicht in Sicht. Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat hinsichtlich des Verbleibs der Akte (... Beweis erhoben durch Vernehmung des Richters am Amtsgericht Z.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.