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Urteil

1 K 235.12 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0711.1K235.12V.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß § 6 Abs. 3 i.V. m. §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen; diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.(Rn.20) 2. Die Absicht, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann; besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß § 6 Abs. 3 i.V. m. §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen; diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.(Rn.20) 2. Die Absicht, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann; besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß §§ 6, 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der Kläger kann die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht beanspruchen. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) setzt voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28. September 2010 - OVG 11 B 27.08 m.w.N. - juris). Diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. Januar 2002 - 1 C 6/01 - NVwZ 2002, 867). Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet, sofern nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - NVwZ 2003, Beilage I, 73; BVerwG, Urteil v. 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 - NVwZ 1995, 1119, 1121). Die Absicht, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - NVwZ 2003, Beilage I, 73). Demgemäß muss eine Klage dann erfolglos bleiben, wenn sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10. Januar 2012 - OVG 11 N 9.12 m.w.N. - juris). An der Behauptung des Klägers, er und seine Ehefrau beabsichtigten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und aufrechtzuerhalten, verbleiben nach der tatsächlichen Würdigung des erkennenden Einzelrichters erhebliche Zweifel, die eine entsprechende Überzeugungsbildung ausschließen. Diese Zweifel an einer beiderseitigen nachhaltigen Eheführungsabsicht gründen insbesondere in den anlässlich der zeitgleichen Befragung des Klägers und der Zeugin am 23. Mai 2012 zutage getretenen Unstimmigkeiten und Kenntnislücken über die Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten. Zwar hat die Zeugin einige der Auffälligkeiten bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung aufklären können. Z.B. hat sie nachvollziehbar dargelegt, wegen einer schweren Erkrankung ihres Bruders bisher nicht nach Mazedonien gereist zu sein. Es verbleiben jedoch gewichtige Unstimmigkeiten. Insbesondere konnte die Zeugin auch in ihrer Vernehmung die widersprüchlichen Aussagen zum Kennenlernen der Eheleute nicht zufriedenstellend aufklären. Während der Kläger bei der Befragung in der Botschaft angegeben hat, seine jetzige Ehefrau nach dem ersten Aufeinandertreffen im März 2010 bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mehrmals auf der Rennbahn getroffen zu haben, bei dem zweiten Treffen auf der Rennbahn „ca. 10 Minuten“ mit seiner jetzigen Ehefrau gesprochen zu haben und dann „regelmäßig ein- oder zwei/dreimal pro Woche“ zur Rennbahn gegangen zu sein, um mit ihr zu sprechen, hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung angegeben, dass auf der Rennbahn keine Treffen mehr stattgefunden hätten, sondern nur bei Grilleinladungen ihres Schwiegervaters. Dies ist umso verwunderlicher, als der Kläger auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Zusammenkommens als Paar „Ende April, das war das letzte Treffen mit ihr auf der Rennbahn“ angegeben hat. Zwar hat die Zeugin mehrmals angeführt, dass sie ins Persönliche gehende Fragen als unangenehm empfindet. Dies erklärt aber nicht, warum sie bei der Befragung durch den Beigeladenen und in der Beweisaufnahme im Gegensatz zum Kläger ausdrücklich verneint hat, ihn nach dem ersten Treffen und vor seiner Ausreise im Mai 2010 auf der Rennbahn getroffen zu haben. Da der Kläger zu der Häufigkeit der Treffen auf der Rennbahn und zum „Zusammenkommen“ auf der Rennbahn recht genaue Zeitangaben gemacht hat, taugt auch die von der Zeugin vermutete „Überforderung“ des Klägers nicht als Erklärung für diesen Widerspruch. Dies gilt umso mehr, als insbesondere das Kennenlernen eines Paares in der Regel eine große Rolle für die Ehepartner spielt und üblicherweise auch in späteren Gesprächen - beispielsweise auch auf Nachfrage Dritter, wie man sich denn kennen gelernt habe - noch häufig wiedergegeben wird. Zweifel an der nachhaltigen Absicht, eine dauerhafte eheliche Gemeinschaft leben zu wollen, resultieren zudem aus den in weiten Teilen oberflächlichen und „einsilbigen“, eng am Wortlaut der Fragen des Einzelrichters und der Beklagtenvertreterin orientierten Ausführungen der Zeugin während der Vernehmung. Zu detaillierten Auskünften und einer freien Darstellung der tatsächlichen Begebenheiten war sie bei kaum einer Frage fähig oder bereit. Zum Beispiel antwortete sie auf die Frage der Beklagtenvertreterin nach dem Ablauf eines Tages des Klägers in Mazedonien: „Dazu kann ich nichts sagen. Das heißt im Einzelnen kann ich dazu nichts sagen. In Mazedonien arbeitet er im Garten. Er geht dort aber keiner Erwerbstätigkeit nach.“ Zum gemeinsamen Urlaub anlässlich der Hochzeit sagte sie lediglich, dass dieser „romantisch“ gewesen sei. Selbst wenn diese Zurückhaltung damit zu erklären sein sollte, dass die Zeugin – wie sie wiederholt erklärt hat – die Fragen nach dem Kennenlernen und Zusammenleben als unangemessen persönlich und unangenehm empfindet, wofür durchaus einiges spricht, und davon ausgegangen werden könnte, dass die Zeugin tatsächlich eine nachhaltige Eheführungsabsicht hat, so verbleiben jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger diese Absicht teilt. Gleich mehrere Angaben des Klägers in der zeitgleichen Ehegattenbefragung lassen den Schluss zu, dass die Beziehung der Eheleute jedenfalls von Seiten des Klägers nicht auf enge Verbundenheit ausgerichtet ist. Beispielsweise hat die Zeugin in der Vernehmung mehrfach erkennen lassen und ausdrücklich hervorgehoben, dass sie pferdebegeistert sei. Auch seien sie und der Kläger zum Reiterhof ihres Schwagers und ihrer Schwester gefahren. Dennoch hat der Kläger auf die Frage in der gemeinsamen Ehegattenbefragung nach den Interessen und Hobbies seiner Ehefrau nur die Auskunft gegeben, dass sie Fußball möge und er von anderen Hobbies nicht wisse. Dies ist umso erstaunlicher, als die Zeugin ausgesagt hat, der Kläger sei nicht so pferdebegeistert und dem Kläger der Interessensunterschied daher aufgefallen sein müsste. Zudem hat der Kläger auf die Frage, warum er eine deutsche Frau geheiratet habe, geantwortet, dass er in Deutschland leben wolle. Angesprochen darauf, weshalb er seine Ehefrau nach dem ersten Treffen erneut treffen wollte, antwortete der Kläger zunächst, dass er sie – obwohl er sie zum damaligen Zeitpunkt nach eigenen Angaben erst einmal und dabei eine halbe Stunde gesehen hatte – vielleicht heiraten wolle. Auch diese Antworten lassen eher ein Interesse des Klägers an einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland vermuten, als ein Interesse an der Person seiner Ehefrau. Dafür spricht auch die Auskunft des Klägers in der Befragung durch die Botschaft, seine Ehefrau habe bei der standesamtlichen Trauung blaue Jeans angehabt, während diese bei der Vernehmung glaubhaft versichert hat, ein Kleid getragen zu haben. Im Übrigen haben selbst die Brüder der Zeugin ihr nach eigenen Angaben von einer Hochzeit mit dem Kläger abgeraten, weil dieser sie „verarschen“ wolle. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits bevor er seine Ehefrau kennenlernte, eine starke Motivation an einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hatte. Mehrere seiner Familienangehörigen, darunter sein Vater, leben dauerhaft in Deutschland. Ein früherer Antrag auf Familienzusammenführung zu seinem Vater wurde abgelehnt. Darüber hinaus haben nach der Darstellung des Beigeladenen – die vom Kläger nicht beanstandet wurde – mehrere Familienangehörige des Klägers, darunter sein Vater, Aufenthaltsrechte durch die Heirat mit einer Deutschen begründet und sich anschließend von ihren deutschen Ehefrauen wieder getrennt. Zwar wäre es verfehlt, unmittelbar aus diesen Familienverhältnisse Rückschlüsse auf die Motive des Klägers in Bezug auf seine Ehe mit der Zeugin zu ziehen. Zumindest aber wäre in einer auf enge Verbundenheit ausgerichteten Beziehung zu erwarten gewesen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau über diese Verhältnisse spricht, zumal sie die Ehe grundsätzlich in Frage zu stellen geeignet sind. Stattdessen hat die Zeugin offenbar erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers von diesen Verhältnissen erfahren. Gerade im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung hätte es nahegelegen, dass der Kläger diese Umstände gegenüber seiner Ehefrau offenlegt und den von ihnen ausgehenden „bösen Schein“ zerstreut. Dies gilt umso mehr, als absehbar war, dass sie in der mündlichen Verhandlung mit den Familienverhältnissen konfrontiert werden würde und eine Erklärung des Klägers hierzu hilfreich sein könnte. Schließlich kann auch der erhebliche Altersunterschied der Ehegatten von fast 25 Jahren nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere da im Kulturkreis des Klägers die Eheschließung mit einer deutlich älteren Frau zumindest unüblich sein dürfte. Insofern verkennt das Gericht nicht, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG sämtlichen Ausgestaltungen von Ehe zugutekommt. Wenngleich somit beispielsweise weder der Altersunterschied zwischen den Ehegatten, noch die eher kargen Auskünfte der Zeugin oder die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Kennenlernen jeweils für sich genommen bereits das Vorliegen einer nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossenen Ehe belegen, so kann doch bei Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht mit dem zu einer Überzeugungsbildung erforderlichen Grad an Gewissheit die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft festgestellt werden. Dies geht im Ergebnis zulasten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Der Antrag, festzustellen, dass die Kosten des Remonstrationsverfahrens notwendig waren – gemeint ist offenbar, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist wegen der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Er ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am 17. Juni 1988 geboren. Am 31. März 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Familienzusammenführung zu seinem Vater. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil der Vater nicht alleine personensorgeberechtigt war. Im März 2010 lernte der damals 21-jährige Kläger die am 7. Dezember 1963 geborene, seinerzeit 46-jährige deutsche Staatsangehörige B... kennen und heiratete diese am 17. Februar 2011 in Dänemark. Am 27. Juni 2011 beantragte der Kläger bei der zuständigen Botschaft der Beklagten in Skopje die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau. Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 versagte die Beklagte das Visum wegen des Verdachts, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden. Hiergegen remonstrierte der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2011. Daraufhin wurde am 23. Mai 2012 eine zeitgleiche Befragung des Klägers und seiner Ehefrau durch die Botschaft bzw. durch die Ausländerbehörde des Beigeladenen durchgeführt. Mit Remonstrationsbescheid vom 5. Juli 2012 bestätigte die Botschaft der Beklagten die Ablehnung des Antrags und begründete dies insbesondere mit nennenswerten Abweichungen in der zeitgleichen Ehegattenbefragung. Diese hätten offenbart, dass die ernsthafte Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt sei. Dagegen hat der Kläger am 30. August 2012 Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung des Visums zu verpflichten. Er macht geltend, tatsächlich eine schützenswerte Ehe zu führen. Die Fragen, zu denen die Eheleute im Rahmen der zeitgleichen Befragung hätten Stellung nehmen müssen, seien diskriminierend gewesen und daher zurückhaltend beantwortet worden. Jede zweite Frage habe darauf gezielt, weshalb der Kläger eine fast 25 Jahre ältere Frau geheiratet habe. Er und seine Ehefrau hätten sich bei der Ausländerbehörde über die Fragen beschwert. Im Übrigen seien die Fragen widerspruchsfrei beantwortet worden. Die eheliche Lebensgemeinschaft werde auch als Fernbeziehung, wenn er sich in Mazedonien aufhalte, gelebt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen B..., zu erteilen, sowie festzustellen, dass die Kosten des Remonstrationsverfahrens notwendig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Ablehnung des Visums und macht ergänzend geltend, die Schilderungen der Eheleute in der zeitgleichen Befragung wichen insbesondere hinsichtlich ihres Kennenlernens und den Umständen der Verlobung und Eheschließung voneinander ab. Die Eheschließung sei eine formale Angelegenheit ohne emotionale Bedeutung gewesen, da keine Familienangehörigen anwesend gewesen seien und die jeweilige Erinnerung, z.B. an die Hochzeitskleidung, erhebliche Widersprüche aufweise. Zudem sei der Entschluss zur Eheschließung sehr schnell gefasst worden und eine gemeinsame Zukunftsplanung nicht ersichtlich. Die Eheschließung unterliege daher nicht dem Schutz des Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist unter Bezugnahme auf eine schematische Auflistung der Familienverhältnisse des Klägers (Bl. 78 d.A.) darauf hin, dass dessen gesamte Familie krampfhaft versuche, den Aufenthalt nach Deutschland zu verlegen. Sein Vater, der mazedonische Staatsangehörige U..., sowie drei seiner Onkel mit mazedonischer Staatsangehörigkeit hätten deutsche Staatsangehörige geheiratet. Die Ehen des Vaters sowie des Onkels S... seien geschieden worden, nachdem ihnen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. Anschließend hätten beide ihre früheren Ehefrauen mazedonischer Herkunft geheiratet. Der Onkel H... habe die frühere deutsche Ehefrau des Vaters des Klägers nach deren Scheidung geheiratet. Mit Urteil vom 29. August 2012 habe das Verwaltungsgericht Berlin die Klage dieses Onkels gegen die Versagung eines Visums zur Familienzusammenführung abgelehnt, da die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, ein Aufenthaltsrecht des Onkels im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bereits diese Familienverhältnisse ließen erheblich an einer schützenswerten Ehe zweifeln. Darüber hinaus seien der erhebliche Altersunterschied von 25 Jahren sowie die Widersprüche und die emotionslose Darstellungsweise in der zeitgleichen Ehegattenbefragung zu berücksichtigen. Z.B. habe der Kläger auf die Frage nach Hobbies seiner Ehefrau nur geantwortet, dass sie Fußball möge und er andere Hobbies nicht kenne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Mai 2013 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.